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Schadensabwicklung nach Unfall

Themenstarteram 5. September 2020 um 11:56

Hallo zusammen.

Ich hatte gestern leider einen Unfall mit meinem Auto, da mir ein Rollerfahrer die Vorfahrt genommen hat.

Zum Glück ist niemanden etwas passiert, jedoch wurde meinem Front stark in Mitleidenschaft gezogen.

Ich habe von der Polizei einen Unfallbericht erhalten und vorhin bei einer Werkstatt für ein Gutachten angerufen.

Dort sagte man mir, dass die Werkstatt einen Gutachter bestellt, der die Schadensregulierung mit der Versicherung über seinen eigenen Anwalt abwickeln möchte.

Ich kenne mich damit leider gar nicht aus, daher ist meine Frage, ob das das übliche Vorgehen in so einem Fall ist.

Vielen Dank und ein schönes Wochenende.

Quent

Beste Antwort im Thema

Kurzgutachten, genau wie ein Vollgutachten beinhalten immer einen KVA, nennt sich nur Kalkulation.

Beim Kurzgutachten wird normalerweise auf Ermittlung von Wiederbeschaffungswert, Restwert, Nutzungsausfall, Wertminderung verzichtet.

Es besteht aus einer kurzen Schadenbeschreibung, Kalkulation und Lichtbildern.

Der KVA einer Werkstatt ist auch eine Kalkulation, meistens auch erstellt mit DAT oder Audatex

Wird dann nur KVA genannt!

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Vorweg: Bitte keinen neuen Thread zu diesem Fall eröffnen!

Du bist hier IMHO falsch. Ich versuche mal die Zuständigen zu kontaktieren, dass dein Thread evtl. verschoben wird.

Schau dich mal in https://www.motor-talk.de/forum/kfz-versicherung-b13.html um. Evtl. wird dein Thread dorthin verschoben. Deswegen nochmal: Bitte keinen neuen Thread zu diesem Fall eröffnen.

Es gibt viele Internet-Seiten zu dem Thema. Am besten Webseiten nehmen, die weder Versicherung noch Werkstatt sind. Dort stehen hoffentl. aktuellere Infos als ich sie gerade im Kopf habe.

1. Gutachter wird von der Versicherung nur ab einer gewissen Schadenshöhe bezahlt. Darunter reicht ein KV der Werkstatt.

2. Gutachter am besten selbst aussuchen. Vor allen Dingen nicht den nehmen, den die gegnerische Versicherung vorschlägt! Wird nur zu deinem Nachteil sein!

3. Du hast freie Werkstattwahl. Ausnahme: Deine _eigene_ Versicherung soll den Schaden bezahlen und du hast mit ihr ausgemacht, dass du weniger Beitrag zahlst und dafür im Fall der Fälle in eine Vertragswerkstatt der Versicherung musst.

Das einzige was hier noch ein bisschen passt: Mit dem Mietwagen ist das im Grunde ähnl. Schau was es für Preisgrenzen abh. von dem Fahrzeug was kaputtgegangen gibt und wie lange das max. bezahlt wird.

notting

Themenstarteram 5. September 2020 um 18:33

Hey Notting,

Danke dir für deine Antwort.

Ich habe eine Frage zu Punkt 1. Ich kann vorher ja nicht wissen, wie hoch der Schaden ist. Soll die Werkstatt ersteinmal drüber gucken um zu prüfen, ob ein KV reicht?

Vg

Zitat:

@QuentTarant schrieb am 5. September 2020 um 20:33:48 Uhr:

Danke dir für deine Antwort.

Ich habe eine Frage zu Punkt 1. Ich kann vorher ja nicht wissen, wie hoch der Schaden ist. Soll die Werkstatt ersteinmal drüber gucken um zu prüfen, ob ein KV reicht?

Wie gesagt, informiere dich erstmal über die ungefähre Grenze. Dann solltest du mit der Werkstatt deines Vertrauens reden. Evtl. ist es so eindeutig, dass die dir direkt aus dem Stehgreif sagen können, dass es sehr sicher deutl. über der Grenze ist.

notting

Ist natürlich kein Bagatellschaden mehr (bis ca.700 €) wenn es stimmt daß deine Front stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Bilder wären hilfreich. Ich würde es so angehen wie Deine Werkstatt gesagt hat.

Gutachten ist unbedingt empfehlenswert!

Alleine schon wegen Wertminderung, Nutzungsausfall und ob nicht ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.

WBW und Restwert. All das kann kein KVA leisten!

Auch der Ansalt ist ok, dann musst Du Dich nicht mit der Gegnerischen Versicherung rumärgern.

Themenstarteram 5. September 2020 um 19:14

Danke. Ich schicke euch mal die Bilder anbei.

Vielleicht könnt ihr anhand dessen einschätzen, ob es sich um einen bagatellschaden handelt. Fahre am Montag aber auf jeden Fall in die Werkstatt.

20200904
20200904

Da muss ein Gutachten gemacht werden. Der Schaden ist auf jeden Fall gut > 1.000,- €. Also wie immer SV + Anwalt ...

Klarer Fall, wie Paul sagte.

Erheblicher Schaden, könnte sogar ein Wirtschaftlicher Totalschaden sein.

Ein Fiesta MK 6 des Baujahres 2003 bis 2005. Wieviele KM und Vorbesitzer?

Wenn der Schaden 2500.- übersteigt, und danach sieht es aus, sind wir schon beim WTS.

Meine vage Vermutung: 3000 bis 3500 Schaden.

Wieso ist aber auf einem Bild (Großaufnahme) der Scheinwerfer kaputt gessplittert und auf dem anderen das Glas scheinbar noch heil?

Oder täuscht das nur?

Themenstarteram 5. September 2020 um 21:16

Zitat:

@Kornpeter schrieb am 5. September 2020 um 22:02:20 Uhr:

Klarer Fall, wie Paul sagte.

Erheblicher Schaden, könnte sogar ein Wirtschaftlicher Totalschaden sein.

Ein Fiesta MK 6 des Baujahres 2003 bis 2005. Wieviele KM und Vorbesitzer?

Wenn der Schaden 2500.- übersteigt, und danach sieht es aus, sind wir schon beim WTS.

Meine vage Vermutung: 3000 bis 3500 Schaden.

Wieso ist aber auf einem Bild (Großaufnahme) der Scheinwerfer kaputt gessplittert und auf dem anderen das Glas scheinbar noch heil?

Oder täuscht das nur?

Der Gute hat mittlerweile 170k runter. Vorbesitzer dürften 3 gewesen sein.

Ich befürchte leider auch, dass es auf einen WTS hinausläuft... Mal sehen was der Gutachter sagt.

Die Bilder sind kurz hintereinander entstanden. Wenn du die Großaufnahme ranzoomst siehst du links die Splitterung.

Vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Ich halte euch auf dem laufenden.

Quent

Dann wird er vermutlich höchstens noch auf 1800 bis 2000 € WBW taxiert werden.

Ich hatte mal einen vom Bj.2003 mit 80 000 km. Damals 14 Jahre alt. 4 Türer, auch 3 Vorbesitzer.

Der wurde auf 2500 € WBW taxiert.

 

Wenn esein wirtschaftlicher Totalschaden wird, kannst Du Dich auszahlen lassen, WBW abzüglich dem Restwert, darfst das Auto behalten und kannst versuchen es wie wieder soweit herzurichten, daß es Verkehrssicher ist und ordentlich aussieht.

Falls Du es gerne länger nutzen willst. Habe ich jedenfalls damals so gemacht.

Ob Gutachten oder Kostenvoranschlag regelt der Gutachter selbst. Er kennt die Grenzen und stellt i.d.R. Gutachten oder Kostenvoranschlag aus.

Ich kenne vom Gutachter bisher nur Kurzgutachten (bei Bagatellscbäden) oder Vollgutachten.

Dass der auch KVA macht, wäre mir neu. Sowas ist doch Sache der Werkstatt.

Kurzgutachten, genau wie ein Vollgutachten beinhalten immer einen KVA, nennt sich nur Kalkulation.

Beim Kurzgutachten wird normalerweise auf Ermittlung von Wiederbeschaffungswert, Restwert, Nutzungsausfall, Wertminderung verzichtet.

Es besteht aus einer kurzen Schadenbeschreibung, Kalkulation und Lichtbildern.

Der KVA einer Werkstatt ist auch eine Kalkulation, meistens auch erstellt mit DAT oder Audatex

Wird dann nur KVA genannt!

Super Erklärung. Vielen Dank!

Zitat:

@QuentTarant schrieb am 5. September 2020 um 13:56:12 Uhr:

Dort sagte man mir, dass die Werkstatt einen Gutachter bestellt, der die Schadensregulierung mit der Versicherung über seinen eigenen Anwalt abwickeln möchte.

da bist du augenscheinlich nem unfallhelferring auf den leim gegangen.. wenn die werkstatt den gutachter bestellt, dann bezahlt sie den doch hoffentlich auch? selbiges gilt für den anwalt..

oder wurden dir hier wieder unzählige zettel zum unterschreiben vorgelegt, welche von dir nicht gelesen wurden, weil du der werkstatt vertraust?

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