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Scheiben FLUTEN - Post vom KBA!!!

VW
Themenstarteram 29. April 2003 um 16:25

Grüsse!

Wen es interessiert!

Ach habe eine Anfrage ans Kraftfahrt-Bundesamt gestartet und angefragt, wie es mit der Eintragung der gefluteten Scheiben ausschaut!

Folgende Antwort habe ich bekommen:

Scheibentönung der vorderen Seitenscheiben

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Scheiben von Kraftfahrzeugen gehören zu den Teilen, die nur verwendet werden dürfen, wenn sie amtlich genehmigt und mit der vorgesehenen Genehmigungskennzeichnung versehen sind. Mit einer solchen Kennzeichnung dürfen die Scheiben nur versehen sein, wenn sie der zugehörigen Genehmigung in jeder Hinsicht entsprechen. Die Lichtdurchlässigkeit ist entsprechend dem gemessenen Wert Bestandteil der genehmigten Eigenschaften einer Scheibe. Für vordere Seitenscheiben ist eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 70% gefordert. Daneben ist zu fordern, dass die Scheiben die verzerrungsfreie Durchsicht gewährleisten auch wenn die Fensterscheiben bestimmungsgemäß geöffnet und geschlossen werden.

Mit dem Tönen der Scheiben z. B. durch Lacke wird die für die betreffende Scheibe erteilte Genehmigung unwirksam. So behandelte Scheiben dürfen nicht mehr mit der ursprünglichen Genehmigungskennzeichnung versehen sein.

Mir ist nicht bekannt, ob bzw. in welchem Umfang die in solchen Fällen zuständigen Zulassungsbehörden Bauartgenehmigungen im Einzelfall nach § 13 der Fahrzeugteileverordnung für diese technisch veränderten Scheiben erteilt haben und welche Kennzeichnungen im Rahmen solcher Verfahren zugeteilt wurden.

Mit freundlichen Grüßen

 

Sollte jemand andere Erfahrung gemacht haben, dann bitte ich um Mitteilung!

MfG

WideGolf4

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14 Antworten

Re: Scheiben FLUTEN - Post vom KBA!!!

 

Warum müssen wir uns an so eine Schwachsinnsregelung halten, und die Amis nicht ??? Die fahren genauso auf deutschen Strassen wie wir. Bloss weil wir in USA Urlaub machen, dürfen wir auf dem Highway auch keine 260 Sachen düsen - weil wir halt nach deutschem Recht fahren ...

Themenstarteram 30. April 2003 um 13:07

2x Post von der DEKRA

 

So nun noch 2 Mal Post von der DEKRA zu dem gleichen Anliegen!

Zuerst schrieb man mir die allgemeinen Grundlagen, für die Verwendung von Folien:

Sehr geehrter Herr ...,

vielen Dank für Ihre Email-Anfrage vom 29.04.03 zur Tönung der vorderen Seitenscheiben eines Kraftfahrzeugs.

Bei den Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas handelt es nach §22a StVZO um Einrichtungen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen.

 

Bei getönten Folien ist folgendes zu beachten:

Vorhandensein:

- zulässig an Scheiben, die für die Sicht des FzFührers nicht von Bedeutung sind

- nicht zulässig an Notfenstern in KOM (ggf. auch in anderen Fz'en mit Notfenstern), die durch Zerschlagen der Scheiben geöffnet werden müssen

Anbaulage:

An allen Scheiben, außer an Front- und vorderen Seitenscheiben in Kfz die sich im nach vorn gerichteten 180°-Sichtfeld des Fahrzeugführers befinden. An Scheiben die sich sich innerhalb des 180° Bereiches befinden, dürfen keine getönten Folien angebaut werden.

Als Gründe dazu sind insbesondere die Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit (70 % bei vorderen Seiten- bzw. 75% bei Frontscheiben dürfen nicht unterschritten werden) sowie der verzerrungsfreien Sicht anzuführen.

Allen bisher vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilten Bauartgenehmigungen getönter Folien zur Aufbringung auf Scheiben von Kraftfahrzeugen ist aus den o.g. Gründen deshalb immer sinngemäß der nachfolgende Text zu entnehmen:

"Folien (gemeint sind hier ausschließlich getönte Folien) dürfen zum nachträglichen Aufbringen an der Innenseite von Fahrzeugscheiben, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, feilgeboten werden."

Weitere Anbaubedingungen sind zu beachten. Hier insbesondere die Forderung des Vorhandenseins eines zweiten Außenspiegels bei Aufbringen getönter Folien in der Heckscheibe.

 

Es ist uns nicht bekannt, daß sich an diesem Sachverhalt in letzter Zeit etwas geändert hätte und das KBA zwischenzeitlich eine Genehmigung zur Anbringung der Folie auch an den vorderen Seitenscheiben erteilt hat. Über diesbezügliche Hinweise freuen wir uns (bitte mit Angabe des Herstellers und der Genehmigungsnummer).

 

Ich hoffe, wir konnten Ihnen mit diesen Auskünften weiterhelfen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen am Telefon oder unter pruefwesen@dekra.com gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH

Auf meine Anfrage, wie das bei gefluteten Scheiben sei, folgendes:

Sehr geehrter Herr ...,

für das Lackieren der vorderen Seitenscheiben gelten prinzipiell die gleichen Grundsätze wie bei Anbringung von Folien. Uns ist kein Fall bekannt, in dem die entsprechenden Anforderungen bezüglich der Lichtdurchlässigkeit sowie der verzerrungsfreien Sicht auch nach dem Lackieren noch erfüllt sind.

 

Mit freundlichen Grüßen

DEKRA Automobil GmbH

 

Auf die Reaktion vom TÜV warte ich jetzt noch! Bin aber sicher, dass die auch nix anderes berichten werden!

MfG

Re: 2x Post von der DEKRA

 

Verzerrungsfreie Sicht .. Unsinn. Die wollen nur bei Blitzerkontrollen den Fahrer rechtskräftig auf Foto haben - da ihnen sonst Einnahmen flöten gehen. Säcke.

Aber um mal der Aussage nachzugehen ... was ist mit US-Fahrzeugen ? Die brauchen also keine "verzerrungsfreie Sicht" ? Ich finde es nach wie vor nicht gerecht.

Hi,

Zitat:

was ist mit US-Fahrzeugen ? Die brauchen also keine "verzerrungsfreie Sicht" ? Ich finde es nach wie vor nicht gerecht.

Sicher, das ist nicht gerecht. Wenn man ein US-Fahrzeug importiert und dieses schon im Serienzustand mit getönten (Front-)Scheiben ausgerüstet ist, ist das imo erlaubt. Und diese Fahrzeuge haben z.T. eine echt krasse Tönung, wo man manchmal den Fahrer nicht erkennen kann...

Definitiv ist es also z.Zt. nicht erlaubt, die vorderen Scheiben fluten zu lassen, egal ob 30% oder mehr?!

Es gab ja mal Berichte über eine Firma, die dies angeblich mit TÜV-Freigabe gemacht hat...

 

Gruß Christian ;)

TÜV ist absolut kein Problem. Gibt doch genügend Hinterhof-TÜV's, die für nen 10er in die Kaffekasse oder nen Kasten Bier alles eintragen.

Bringt Dir halt bei Grünweiß nix .. also wenn es da eine Firma gibt, die Dir nen Tüvstempel besorgt, heisst das noch lange nicht, dass Du nicht bei der nächsten Polizeikontrolle (spätestens aber zur nächsten Hauptuntersuchung) deine Quittung dafür kriegst :(

Ist klar, jedoch wenn diese Firma es so verkauft, kann man diese dafür haftbar machen! Immerhin haben die es eingebautr und ich als "Laie" muss von diesen Dingen keine Ahnung haben!

Die Polizei bzw. der TÜV bei der HU wird sich natürlich an dich wenden, aber die Rechtslage ist doch eindeutig!! Eine Firma verkauft etwas mit angeblicher TÜV-Freigabe, die jedoch nicht vorhanden ist...

 

Gruß Chris

Was aber nichts daran ändert, dass es erstmal Dir ans Leder geht. Unwissenheit schützt vor Strafe nicht ..

am 30. April 2003 um 14:53

Zitat:

Original geschrieben von Christian R.

Ist klar, jedoch wenn diese Firma es so verkauft, kann man diese dafür haftbar machen! Immerhin haben die es eingebautr und ich als "Laie" muss von diesen Dingen keine Ahnung haben!

Leider gibt es da aber eine Passage im BGB, die frei übersetzt besagt, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt. Auch wennl du nicht wusstest, dass du im Parkverbot standest, darf die Polizei dir nen Knöllchen verpassen. Genauso verhält sich das in diesem Fall. Man darf davon ausgehen, dass jemand, der sich Folien an den Scheiben anbringen lässt oder die Scheiben fluten lässt, über die rechtlichen Grundlagen schlau macht.

Zitat:

Original geschrieben von Christian R.

[...]Die Polizei bzw. der TÜV bei der HU wird sich natürlich an dich wenden, [...]

Sag ich ja ;) ...naja, bin mal gespannt, wie sich das weiterentwickelt... eine Rundumtönung finde ich klasse, alles andere gefällt mir eher weniger...

 

Gruß Christian ;)

Zitat:

Genauso verhält sich das in diesem Fall. Man darf davon ausgehen, dass jemand, der sich Folien an den Scheiben anbringen lässt oder die Scheiben fluten lässt, über die rechtlichen Grundlagen schlau macht.

Aber nicht, wenn der Händler mir (schriftlich) zusichert, dass diese Folien/Flutung erlaubt sind!! -> arglistige Täuschung!

am 30. April 2003 um 15:28

Zitat:

Original geschrieben von Christian R.

Aber nicht, wenn der Händler mir (schriftlich) zusichert, dass diese Folien/Flutung erlaubt sind!! -> arglistige Täuschung!

Da muss ich dir recht geben. :)

:D

Zitat:

Original geschrieben von Christian R.

Ist klar, jedoch wenn diese Firma es so verkauft,

Was Anderes habe ich auch nicht gesagt ;)#

 

Gruß,

chris

am 1. Mai 2003 um 14:35

Nicht ganz richtig.

Du kannst auf keinen Fall verhindern, dass Du erstmal Dein Auto oder deine Zulassung los bist - und es Dir ans Leder geht.

Du hast dann evtl Rechtsansprüche gegen diese Firma, aber erstmal geht es Dir an den Kragen - und da hilft Dir rein garnichts, auch kein Schriftstück der Firma .. das nutzt Dir dann ggf. was in einer Klage gegen diese Firma, aber es wird weder Polizei noch TÜV beeindrucken und davon abhalten, Massnamen gegen Dich geltend zu machen ;)

Zitat:

Original geschrieben von AndyHawk

Du kannst auf keinen Fall verhindern, dass Du erstmal Dein Auto oder deine Zulassung los bist - und es Dir ans Leder geht.

Du hast dann evtl Rechtsansprüche gegen diese Firma, aber erstmal geht es Dir an den Kragen - und da hilft Dir rein garnichts, auch kein Schriftstück der Firma .. das nutzt Dir dann ggf. was in einer Klage gegen diese Firma, aber es wird weder Polizei noch TÜV beeindrucken und davon abhalten, Massnamen gegen Dich geltend zu machen ;)

So ist es.

Das sollte man immer bedenken, BEVOR man sich auf eine solche Aktion einläßt.

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