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Schuldfrage bei Unfall ungeklärt. Meinungen/Tipps erwünscht !
Hallo community,
ich hatte vor einigen Tagen um 00:29 einen Unfall und würde mich über Meinungen zur Schuldfrage freuen und weiterhin ggf. Tipps zum weiteren vorgehen.
Folgendes ist passiert:
Um 00:29 bin ich in einem Wohngebiet (30er-Zone) mit meinem Auto unterwegs gewesen. Ich war auf der Suche nach einem geeigneten Parkplatz. Da das Wohngebiet dem Stadtzentrum sehr nahe ist, war es auch entsprechend voll. Aufgrund dessen und der Dunkelheit bin ich die Straße relativ langsam entlang gefahren. Da ich keinen Parplatz finden konnte, wollte ich bei der nächsten Einfahrt wenden. Die nächste Einfahrt befand sich auf der anderen Straßenseite. Daher bremste ich nochmal ein wenig runter, setzte den Blinker nach links und lenkte ein.
Die Person im Wagen hinter mir dachte ich bleibe stehen und überholte mich. Wie schon oben erwähnt, ich lenkte ein, der andere Wagen überholte mich und wir kollidierten. Ich musste auch noch abgeschleppt werden, da mein linkes vorderes Rad eingeklemmt war. Das war der Ablauf.
Die Polizei nahm unsere beiden Aussagen auf. Weiterhin ließen es sich die Polizisten nicht nehmen Stellung zu beziehen bzw. ihre Meinung abzugeben. Ihrer Meinung nach soll ich Schuld sein, da es einen Paragraphen geben soll, der besagt, dass ich beim abbiegen eine besondere Sorgfaltspflicht inne habe.
Das kann ich gar nicht verstehen ! Erst einmal ist meine Frage, ob die Meinung der Polizei bei der Schuldfrage herangezogen wird ? Ich dachte eigentlich, dass die Polizei nur Aussagen aufnimmt.
Weiterhin sehe ich die Schuld beim anderen ! Ich habe zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass ich anhalte möchte und habe beim abbiegen auch nach links geblinkt. Der andere hat mich meiner Meinung nach dann einfach innerorts überholt !
Den Vorfall habe ich meiner Versicherung mitgeteilt. Eine Schadensanspruch habe ich auch bei der gegnerischen Versicherung gestellt. Die schicken jetzt einen Gutachter und schauen sich meinen Wagen an bzw. ob ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, da mein Wagen schon 10 Jahre alt ist (Ford Fiesta). Der Wagen war vor dem Unfall vielleicht noch 1.200 - 1.500 € Wert.
Der ganze Papierkram mit den Versicherungen hat noch nicht stattgefunden, da der Unfall erst gestern früh passiert ist. Bisher musste ich "nur" herumtelefonieren.
Was würdet ihr jetzt tun ? Ein Anwalt lohnt sich für die Summe nicht oder? Ich möchte jedoch nicht hochgestuft werden. Ich bin ja auch der Meinung, dass ich nicht schuld bin! Wo seht ihr den Schuldigen und was haltet ihr von der Aussage der Polizei zu dem Fall ?
PS: Sorry für den endlos langen Text, ich konnte mich nicht kurz fassen ........
Beste Antwort im Thema
Du hast zu 100 % schuld - sorry. Wer auf privatgrund abbiegen will , muss sich vergewissern das er nicht uberholt wird. Selbst wenn du blinkst und der uberholt hast du schuld. Anwalt lohnt nicht . Zahlst nun Lehrgeld passiert.
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22 Antworten
Du hast zu 100 % schuld - sorry. Wer auf privatgrund abbiegen will , muss sich vergewissern das er nicht uberholt wird. Selbst wenn du blinkst und der uberholt hast du schuld. Anwalt lohnt nicht . Zahlst nun Lehrgeld passiert.
Zitat:
@vanguardboy schrieb am 10. November 2014 um 18:17:49 Uhr:
Du hast zu 100 % schuld - sorry. Wer auf privatgrund abbiegen will , muss sich vergewissern das er nicht uberholt wird. Selbst wenn du blinkst und der uberholt hast du schuld.
Das ist natürlich Quatsch. Es wird hier zu einer Haftungsverteilung kommen. Wie die aussieht, kann Dir niemand vorhersagen. Hier z. B. kannst Du Dich ein wenig informieren.
Nein wird es nicht. Schuld hat der thread ersteller. Polizei hat schon richtig gedeutet. Paragraph 9 bin ich der meinung .
Danke erstmal für die schnelle Antwort, auch wenn die mir nicht gefällt......
Ich kann mir das nur so gar nicht erklären, da ich ja in einem Wohngebiet unterwegs war. Wer rechnet da schon mit einer Überholung ? Das man beim abbiegen, Spurwechsel Schulterblick macht bzw. nachschaut ob alles frei ist, ist ja völlig normal. Aber in meinem Fall kann ich das irgendwie nicht verstehen. Man kann mich doch nicht überholen, wenn ich nach links blinke....... !!!
Ich halte auch eine Quote für angemessen.
X % für den Abbiegenden aus § 9 Abs. S.4
1-X% für den Überholenden aus § 5 Abs. 3 Nr.1 und § 1 Abs. 1
Zitat:
§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
Zitat:
§5 Überholen
...
(3) Das Überholen ist unzulässig:
1.bei unklarer Verkehrslage oder
2.wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
Zitat:
§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Phaeti
"Man kann mich doch nicht überholen, wenn ich nach links blinke....... !!!"
Nun, der Vorgang zeigt, dass es zumindest versucht werden kann. Vielleicht daher die Vorschrift mit der doppelten Umschaupflicht??? Und wenn ich Deine Auführungen so lese, scheinst Du nicht ein einziges Mal in den Rückspiegel oder über die Schulter nach hinten geschaut zu haben.
"Bremste ab und lenkte ein" "habe beim abbiegen auch nach links geblinkt" - klingt für mich so nach dem Motto "warum soll ich vorher blinken, beim Abbiegen reicht doch".
"Der andere hat mich meiner Meinung nach dann einfach innerorts überholt !" - was für eine Frechheit, niemand hat mich zu überholen!
Dazu Treffer am linken, vorderen Rad, da bist Du wohl nicht weit gekommen mit Deinem Abbiegen.
Wenn Deine Schadensmitteilung bei der gegnerischen Versicherung auch so formuliert ist, wünsche ich Dir viel Glück.
Bei der Haftungsverteilung sehe ich auch das größere Verschulden bei Dir. Als Unfallgegner käme von mir übrigens sofort der Hinweis "der hat gar nicht geblinkt", und das Gegenteil wirst Du vermutlich mangels Zeugen nicht beweisen können. Und auf Deinen Einwand "ich habe mich extra noch umgedreht (2. Teil der doppelten Umschaupflicht)" wird Dir ein Richter erwidern, dann hättest Du den anderen doch sehen und warten müssen.
Und dann bliebe nur noch die Gefährungshaftung für den Unfallgegner.
Das wird 100% angelastet.
Zwar schon alt gillt aber immer noch. Wird dir der anwalt aber bestätigen.
Der Sachverhalt
1727
Pkw A, dessen Fahrer wenden will, um in eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite
befindliche Parklücke zu fahren, kollidiert mit nachfolgendem Kfz B.
LG-Urteil, Juni 1992
Haftungsverteilung
Haftungsverteilung: A 100%
Super, hast Du nicht ein noch älteres Urteil?
Landgericht, und welches?
Ich hoffe, dass Du mit meiner Rechtschreibung klar kommst.
Aber zur Sache:
Das Blinken muss unter Beweis gestellt werden.
Mindestens 2/3 Haftung zu Lasten des TE ist vertretbar.
Klaus
Hast du ein Kennzeichen aus dem Zulassungskreis?
Überholt werden darf auch nicht immer und überall, nur wenn das gefahrlos möglich ist.
Wir kennen die Situation nicht, Straßenbreite, Parksituation, ist die Straße kerzengrade usw. Am Ende kann dir nur ein Anwalt helfen. Wobei du wohl nicht auf 0% Haftung kommst.
also nach subjektiver Schilderung des Hergangs komme ich zu folgender objektiver Zusammenfassung:
Du fährst nachst um halb eins durch ein Wohngebiet, links und rechts aller voller Auto. Du schleichst dir einen zurecht, weil du auf der Suche nach einem Parkplatz bist. Dann siehst du eine Einfahrt, an welcher du wenden willst.
Du bremst (signalisierst also dem nachfolgenden Verkehr, dass du anhalten willst), setzt den Blinker und biegst im gleichen Moment links ab. Da du vorher ja schon gebremst hattest, war der Unfallgegner schon auf deiner Höhe, als du eingelenkt hast, so dass er dich dann auch am Vorderrad erwischen konnte.....
Naja, mit nem guten Anwalt kannst du eventuell 25% Mithaftung beim Unfallgegner kriegen, aber mehr wird das nicht. Sei froh, dass die gegnerische Versicherung den Gutachter geschickt hat, dann werden die den bei etwas entgegenkommen zumindest bezahlen. Aber mit dem Rest wird es mau aussehen.
Zitat:
@kuddi10 schrieb am 10. November 2014 um 18:13:02 Uhr:
Wo seht ihr den Schuldigen und was haltet ihr von der Aussage der Polizei zu dem Fall ?
meiner meinung nach müsstest du 100% der schuld tragen!
leider sehen gerichte das anders und so geht der typische 'linksabbieger vs. überholer' unfall meist mit einer teilschuld für den überholer - der hauptschuld für den linksabbieger aus!
OLG Bremen v. 01.09.2009:
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem links in eine Grundstückseinfahrt abbiegenden Pkw und einem in gleicher Richtung fahrenden, den Linksabbieger überholenden Pkw spricht der Beweis des ersten Anscheins wegen der dem Linksabbieger abverlangten äußersten Sorgfalt für ein Verschulden des Linksabbiegers.
KG Berlin v. 13.08.2009:
Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. Eine Beweislastumkehr greift zu Lasten einer Partei nicht ein. Der Anscheinsbeweis ist Folge der besonderen Gefährlichkeit des Linksabbiegens, die sich weder durch das prozessuale Verhalten der Parteien noch das Aussageverhalten von Zeugen ändert.
LG Magdeburg v. 06.10.2011:
Nach § 9 Abs. 5 StVO muss sich der Fahrzeugführer beim Abbiegen in ein Grundstück so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Damit trägt der Abbieger in ein Grundstück die Verantwortung praktisch allein, insbesondere, wenn er dabei sogar noch eine durchgezogene Linie überfahren muss.
Aber: Vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand. Das sind alles Einzelfallentscheidungen, nach der Schilderung des Vorfalles vermute ich hier jedoch, dass ihm zumindest die überwiegende, vielleicht auch die alleinige Schuld trifft.
Hier ein etwas aktuelleres Urteil, dass es etwas anders sieht:
OLG München v. 25.04.2014:
Gegen den Linksabbieger spricht der Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 9 I StVO. Der Linksabbieger muss deshalb beweisen, dass er seiner zweiten Rückschaupflicht genügt hat. Verstößt der Linksabbieger gegen die zweite Rückschaupflicht, so haftet er zu 30% mit, wenn er sich links blinkend rechtzeitig zur Mitte hin eingeordnet hat, weil dann von einem Überholen in unklarer Verkehrslage mit einem Haftungsanteil von 70% zu Lasten des Überholenden auszugehen ist.
Wie bereits gesagt, es gibt unzählige Urteile zu solcher Konstellation mit Ergebnissen von 0 % - 100 %.
Ich persönlich halte das Linksüberholen eines links blinkenden Fahrzeugs für das trotteligere Verhalten.
Stimmt, und alles Einzelfallentscheidungen. Deutsche Gerichte kann man manchmal auch durch eine Glaskugel oder Würfel ersetzen.
Bog der in München in eine Einfahrt oder in eine Straße ein. Hier hat der TE wohl weder einmal noch zweimal sich um seine Rückschaupflicht gekümmert - zumindest, wie er das beschreibt.
Kann der TE hier sein Blinken nachweisen? Fuhr er ziemlich weit rechts oder hatte er sich über die Straßenmitte hin nach links eingeordnet?
So wie er das geschildert hat, sehe ich für ihn schwarz.