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Screaming Eagel eingetragen!?

Themenstarteram 12. Mai 2006 um 19:31

Hallo,

habe eine 99er FLSTF und in meinen Papieren ist die Screaming Eagel II - Anlage eingetragen (Wahlw. HD-Austauschschalldämpfer Kennz. 80160-97 und 80155-97). Standgeräusch 101 dB und Fahrgeräusch 79 dB. Habt Ihr Erfahrungen mit Polizeikontrollen? Was meint Ihr, habe ich eine Chance mit meinen Eintragungen ohne große Probleme aus einer Kontrolle zu fahren, oder ist die Differenz zwischen Stand- und Fahrgeräusch zu groß und die Eintragung hilft nichts? Habe heute gehört, dass die Kontrollen im Norden verschärft durchgeführt werden sollen und besonders die Auspuffanlagen sollen überprüft werden... Würde gern vor einer Kontrolle wissen was auf mich zukommen könnte. Danke für Eure Antworten, Thomas

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11 Antworten

Hi!

Mal wieder der Dauerbrenner AuspÜf...

Kurz:

Egal was eingetragen ist: Wenn´s lauter ist als erlaubt hast Du ein Problem. Wie scharf der einzelne Cop ist, ist wie immer Glückssache, aber rein rechtlich hast du schlechte Karten, wenn deine Tüten zu laut sind- und ganz ehrlich 79dB Fahrgeräusch mit SE Tüten? Das nimmt Dir höchstens der Dorfpolizist ab.

Ciao

Kwik

am 13. Mai 2006 um 12:15

Scraming Eagle hat weder eine ABE noch ein TÜV Gutachten, somit dürfen diese bei Deinem Fahrzeug überhaupt nicht eingetragen werden.

Du hast aber nun diese Eintragung und nun kommt es auf den Polizisten an. Der eine glaubt der Eintragung und der andere zweifelt sie an oder streicht sie gleich.

Ist daher abhänig vom Polisisten - er ist aber im Recht, wenn er es streicht.

Eintragung heißt nicht, daß es dann einwandfrei ist.

Themenstarteram 13. Mai 2006 um 17:33

Hallo,

auch wenn ich nur 79dB Fahrgeräusch eingetragen habe, wie soll denn das Fahrgeräusch bei einer Kontrolle überprüft werden? Bei welcher Drehzahl wird eigentlich das Standgeräusch gemessen? ...ohne Drehzahlmesser? Auch wenn es offiziell keinen Tüv-Eintrag oder ABE für SE gibt, meine sind eingetragen vom Tüv und somit haben sie auch Tüv, oder wie? Eine Bedeutung muss der Eintrag doch haben, wenn der Tüv einmal seinen Segen gegeben hat, dann muss ich sie doch unabhängig von der Lautstärke (Fahrgeräusch) auch fahren dürfen!?

Themenstarteram 13. Mai 2006 um 18:19

Bin mir übrigens auch nicht zu 100% sicher, ob es sich um SE - Töpfe handelt. habe letztes Jahr die Fat Boy gekauft und da waren die Teile bereits montiert. Kennt jemand die oben eingetragenen HD-Nummern??? Danke!

am 14. Mai 2006 um 16:54

Vor ein paar jahren bekam man mit etwas Glück SE Töpfe eingetragen. Hatte meine FXDX auch. Grundsätzlich ist diese Eintragung legal.

Eine Standgeräuschmessung kann die Polizei vornehmen, wenn sie einen Drehzahlmesser bei Dir anschließen. Sollten Deine Töpfe lauter als die 101 Phon + Toleranz sein, kann das Motorrad an Ort und Stelle still gelegt werden.

Sollte der Grenzwert gerade noch so eingehalten werden, kann die Polizei Dich zu einer fahrgeräuschmessung beim TÜV schicken. Das kostet Geld und wird mit SE Tüten niemals geschafft. Also fährt man mit Originaltopf und Luftfilter hin und hofft, dass alles gut geht.

Teppo

am 15. Mai 2006 um 7:26

tja....hoffe du triffst auf nen richtig blöden bullen....sonst ist diese eintragung nämlich gar nichts wert. genauso könnte drin stehen, dass dieses moped auch ohne gültigen führerschein gefahren werden darf.......steht zwar im schein...aber das wars dann auch.

Themenstarteram 22. Mai 2006 um 20:39

Hi,

habe die Töpfe mal beim Schrauber gemessen, ca. 102dB!!!

Habe auch erfahren dass das Standgeräusch bei Motorrädern bis 5.000U/min.(Nennleistung in kw/Nenndrehzahl) bei 3/4 Gas gemessen wird und bei Motorrädern die eine Höchstdrehzahl über 5.000 U/min. eingetragen haben bei 1/2 Gas. Leider habe ich genau 5.000U/min. eingetragen, aber könnte ja mit dem letzten Messergebnis in einer Kontrolle Glück haben. Somit bringt die Eintragung und das eingetragene Standgeräusch auf jeden Fall etwas!

Hi!

Hatten wir glaube ich auch schon mal... wenn Du die Motorelektronik änderst (Dynamodol etc.) kannst Du eine höhere Drehzahl eintragen lassen...

Gruß SCOPE

am 23. Mai 2006 um 7:11

Hi,

bist Du zu laut, bist Du am A.... .

Es gibt nun mal vom Gesetzgeber baujahr- bzw. stichtagabhängige Geräuschvorschriften. Da nutzt auch die beste oder teuerste Eintragung nichts, da diese Regelungen nicht wahllos außer Kraft gesetzt werden können. Zulässig und damit Entscheidend, ist außer dem Meßgerät bei einer möglichen Kontrolle auch das "geschulte" Gehör jedes x-beliebigen Ordnungshüters. Scheint´s ihm (ihr) zu laut, kann er (sie) entsprechende Maßnahmen Einleiten.

Alle Statements über Sinn und Widersinn solcher Vorgehensweisen sind müßig, da Ärger und Kosten grundsätzlich beim Eigner hängen bleiben. Ob nun gerechtfertigt oder nicht.

Grundsätzlich kann man mit allen zur Verfügung stehenden Auspuffmöglichkeiten gut durchkommen. Ich bin selber jahrelang mit den Phyton AR Alagen gefahren und habe zu keiner Zeit an irgendeiner Stelle Ärger bekommen. Wenn man weiss, wo man sich am Gasgriff zurückhalten muß um nicht unangenehm aufzufallen. Wer allerdings ständig am Quirl dreht und insbesondere innerorts unnötigen Lärm provozieren muß, sollte sich nicht wundern wenn´s ihn mal so richtig satt erwischt. Eintrag hin oder her. Die Realität wird´s zeigen.

Gruß, silent

am 23. Mai 2006 um 8:12

Moin moin Jungs,

möchte euch mal eine kleine Geschichte berichten, nun wir waren mal wieder ein WE unterwegs und wie es der Teufel so will war auch eine Kontrolle auf unserem Weg. Ich glaube wir waren so an die 7 HD's wovon natürlich ich zu laut war. Hatte damals eine SE-II drunter und wurde mal eben locker mit 96db gemessen, also mit Tolleranz 2 zzu laut.

Alle anderen hatten Supertrapp drunter und auch das richtige Standgeräusch eingetragen gehabt und somit keine Probs.

Ich habe die ganze Geschichte an Ort und Stelle über mich ergehn lassen und als die anderen dran waren mit ihrer Messung hatte ich nichts besseres zutun als den Ort der Messung zu fotografieren. Am Tag da nach (Montag) habe ich meinen Rechtsschutz angerufen und den Fall geschildert, die sagten nimm dir einen Anwalt deines Vertrauens und geh gegen an. So tat ich dieses dann auch.

Bei der Messung wurden 2 Fehler begangen (gemessen haben 2 Grünweisse und ein Herr des TÜVs, lol )

1) es wurde an einer Haupverkehrsstraße gemessen wo sich links und rechts Häuser befanden (geht garnicht)

2) bei Motorrädern ohne Drehzahlmesser muss der Prüfer einen Drehzahlmesser anbringen um so die 1/2 oder 3/4 Drehzahl zu ermitteln, geschieht dieses nicht könnt ihr euch gleich einen Anwalt nehmen den eine geschätzte Drehzahl bringt nunmal auch nur eine geschätzte Messung ist doch klar oder.

Wenn ihr nun in eine Messung geratet lasst sie über euch ergehen keine Vorwitzigen Sprüche klopfen oder so, macht mit dem Handy oder mit einer Digicam Bilder von den Örtlichkeiten und legt dieses dem Anwalt vor.

Achso den Prozess habe ich gewonnen :-)

das hab ich noch gefunden:

Beschlagnahme von Motorrädern - Wann erlaubt ???

Die vorübergehende Wegnahme eines Fahrzeuges bedeutet einen Eingriff in das Grundrecht der Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG.Ein Eingriff in ein Grundrecht bedarf immer einer konkreten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, also einer Regelung im Gesetz, welche den Eingriff im konkreten Fall zuläßt.Dieser Aspekt wäre ggf. bei entsprechenden Maßnahmen den Polizeibeamten vorzuhalten.

Die Ordnungsbehörden sind nur dann berechtigt ein Fahrzeug sicherzustellen, wenn nachweislich ein oder mehrere Teile des KFZ als gestohlen gemeldet sind.Selbst erhebliche technische Mängel wie defekte Bremsanlagen, abgefahrene Reifen oder nicht funktionierende Lichtanlagen berechtigen die zuständigen Behörden nur dazu, den Betrieb des KFZ vorübergehend zu untersagen.

Bei allen anderen vermeintlichen Mängel - dazu zählen auch defekte oder angeblich zu laute Auspuffanlagen - kann die Polizei lediglich einen Mängelbericht nach §17 StVZO ausstellen, der in einer angemessenen Zeit ( 1-2 Wochen) zu überprüfen ist.

Das (offiziell nicht erhältliche) Polizeihandbuch sagt hierzu :

Besteht Anlaß zu der Annahme, dass ein KFZ den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht § 49StVZO , so ist der Führer des KFZ auf Weisung der Polizei verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen.Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des KFZ, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt................ Die Angabe der Fahrtrichtung liegt ja nun beim Motorradfahrer!!!

Ein Umweg von maximal 6 km zur nächsten Meßstelle wird die Ausnahme sein.Ein von einem amtlichen anerkannten Sachverständigen (aaS) nach §21StVZO oder §19.3StVZO abgenommenes Fahrzeug, welches von der Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis erhalten hat (man besitzt gültige Fahrzeugpapiere),hat eine Bestandsberechtigung und darf nicht aus irgendwelchen scheinheiligen Gründen oder mit vorgeschobener Verkehrsunsicherheit beschlagnahmt und eingezogen werden.

Quelle: IG Harley-Fahrer München

 

Gruss

evel

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