Sicherungsseil Anhänger befestigen
Hallo zusammen,
heute habe ich gelesen, das es in den Niederlanden und in der Schweiz verboten ist, das Sicherungsseil nur um den Kugelkopf zu legen. Auch muss jeder Hänger, egal welches Gewicht, mit einem Seil gesichert sein.
Bei einem GLC habe ich letztens eine schwenkbare Kupplung mit einer Öse dran gesehen. Da kann man gut einhängen. Diese Öse habe ich aber nicht. Bohren und schweißen werde ich auch nicht.
Gibt es da was zum Kaufen, damit man dort nicht mit 250 bis 450 Euro zur Kasse gebeten wird? Oder gibt es hinter der Schürze war wie eine Öse für den Hänger?
http://www.aachener-zeitung.de/.../...-vermeiden-sie-strafen-1.1648203
Gruß Sascha
Beste Antwort im Thema
So, heute gekommen und montiert, bin soweit zufrieden. Bei der AMG Schürze ist es jedoch sehr knapp. Von unten sucht jedoch niemand nach Kratzern.
Bei Mercedes Niederlande für 41€ + 15€ Versand
Ähnliche Themen
23 Antworten
Ja, kann man bei Mercedes in Holland kaufen, beispielsweise.
Wie sieht das denn dann aus? Ne Klammer oder Schlaufe?
Im Anhang das Teil für den W212, für 66€ inkl. Versand. Gibt es Smeets Autgroep B.V., ein MB Vertragshändler. Ich habe es gestern bestellt. Kannst gern ein paar Tage warten, dann kann ich Bescheid geben ob, es was taugt.
Schau mal bitte hier:
https://www.westfalia-automotive.com/.../
Es werden auch Nachrüstsets angeboten.
Ich denke, ähnliches gibt es auch bei anderen herstellern.
Stimmt, gibt verschiedenes im Zubehör bei Camping Händlern und weiteren, bisher habe ich D jedoch nichts gefunden, dass ständig dranbleiben kann und anständig aussieht.
Zitat:
@robin1976 schrieb am 17. Juni 2017 um 20:22:59 Uhr:
Im Anhang das Teil für den W212, für 66€ inkl. Versand. Gibt es Smeets Autgroep B.V., ein MB Vertragshändler. Ich habe es gestern bestellt. Kannst gern ein paar Tage warten, dann kann ich Bescheid geben ob, es was taugt.
Hallo Robin,
wenn Du das Teil dran hast, dann poste mal Fotos. Sieht aber schon gut aus uns sollte beim Wegklappen nicht stören.
Danke Sascha
Ich werfe immer die Schlinge über den Kugelkopf und dann noch hinter die Dose. Der Stecker verhindert dann, dass sich die Schlinge vom Haken lösen kann.
Ja, ist aber in CH und NL leider verboten
Hat das was mit dem Gessler-Hut zu tun? Das Seil darf nicht abspringen können und das kann es auch nicht. Mein Auto hat keine solche Öse und wurde vor der ECE R 55 zugelassen, also sollte mich das nicht treffen, weil für mein Fahrzeug noch die 94/20/EG gilt.
Habe ich hier gelesen.
Zitat:
@Franjo001 schrieb am 18. Juni 2017 um 23:27:24 Uhr:
Hat das was mit dem Gessler-Hut zu tun? Das Seil darf nicht abspringen können und das kann es auch nicht. Mein Auto hat keine solche Öse und wurde vor der ECE R 55 zugelassen, also sollte mich das nicht treffen, weil für mein Fahrzeug noch die 94/20/EG gilt.
Habe ich hier gelesen.
Wenn ich mir das durchlese, müssen wir Fahrer ohne Öse eine nachrüsten. Ob das wie oben im Betrag mit einer Konstruktion aus den Niederlanden ist oder mit Seilen an der Traverse ist egal.
Habe heute eine Mail an das Konsulat der Schweiz gesendet, in dem ich diese Frage gestellt habe. Für mich ist die Aussage wichtig, muss es eine Öse oder ähnliches sein, oder darf es unter keinen Umständen abspringen. Denn dann kann man die Lösung von Franjo nehmen und erst das Seil überlegen und dann den Stecker einstecken. Dann hält es auch.
Poste es, wenn die Antwort kommt.
Gruß Sascha
Hallo zusammen,
anbei die Antwort aus der Schweiz:
Sehr geehrter Herr XX
Auf Anfragen bezüglich der Befestigung von Abreissleinen bei Anhängern haben wir schon wie folgt geantwortet:
Wenn sich ein Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst, muss dessen Bremse selbsttätig wirken. Ausgenommen sind lediglich Anhänger, die mittels einer zusätzlichen Verbindungseinrichtung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden sind und deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt. Dies fordern sowohl die massgebenden EU-Erlasse als auch Artikel 189 Absatz 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras¬senfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
Bei Anhängern mit Auflaufbremse ist zur Erfüllung dieser Vorschrift eine Abreissleine vorgesehen, welche im Falle eines Abreissens oder unbeabsichtigten Lösens des Anhängers dessen Bremse aktiviert. Diese Vorrichtung muss u. E. auch dann funktionieren, wenn der Hals der Kupplungs-kugel brechen oder ein abnehmbarer Haken abfallen würde. Daher wird in der Schweiz seit jeher verlangt, dass die Abreissleine am Zug¬fahrzeug selbst, an speziellen Ösen an der Verbindungseinrichtung oder zumindest an einer an einem horizontalen Teil des Kugelhalses festgeklemmten Befesti¬gungslasche angebracht wird.
Die EU-Richtlinie 94/20/EWG zur Genehmigung von Anhängerkupplungen erwähnt nun aber keine speziellen Befes¬tigungsvorrichtungen für Abreissleinen. Ausländische Stellen interpretieren dies zum Teil so, dass eine Verbindungseinrichtung typgenehmigt werden kann, ohne dass zusätzliche Befestigungs¬punkte vorhanden sind. Obwohl eine solche Genehmigung bei einer Beurteilung durch die Schwei¬zer Behörden verweigert würde, muss sie aufgrund von Anhang 2 VTS in der Schweiz anerkannt werden, wenn klar daraus hervorgeht, dass das Fahrzeug zusammen mit der Verbindungseinrich¬tung genehmigt wurde. Auch in diesem Fall ist der Fahrzeugführer aber gemäss Artikel 70 der Ver¬kehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet, sicherzustellen, dass die Bremsen ordnungsgemäss funktionieren. Wird eine allfällige Abreissleine nur um den Kugelhals der Anhängerkupplung geschlauft, ist u. E. das ordnungsge-mässe Funktionieren nach Artikel 189 Absatz 4 VTS wegen der Gefahr des Bruchs des Kugelhalses (oder lösen des abnehmbaren Hakens) nicht gewährleistet.
Die Richtlinie 94/20/EWG wurde am 1. November 2014 aufgehoben. Die EU wendet seit diesem Datum das ECE-Reglement Nr. 55 über Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugkombinationen an. ECE-R 55 fordert in Anhang 5 Ziffer 1.5 ausdrücklich, dass Befestigungspunkte vorhanden sein müssen, an denen z. B. Abreissleinen festgemacht werden können. Für vor dem 1. November 2014 zusammen mit der Anhängerkupplung EU-gesamtgenehmigte Fahrzeuge ohne Öse empfehlen wir, an einem horizontalen Teil des Kugelhalses eine Befestigungslasche festzuklemmen. So kann dem Fahrzeugführer die Befolgung der Verkehrs¬regel über die Sicherheitsvorkehrungen bei Anhängern (Art. 70 VRV) auf einfache Art ermöglicht werden. Auch denkbar wäre die Befestigung des Seils an einem anderen genügend festen Teil des Zugfahrzeugs (z. B. Hecktraverse, Abschlepphaken).
Weitere Informationen können Sie dem Newsletter Nr. 10 unseres Bereichs Fahrzeugtypisierung entnehmen (https://www.astra.admin.ch/.../archiv-newsletter.html).
Ausserdem machen wir Sie auf eine Mitteilung der Juristischen Zentrale des ADAC aufmerksam, welche u. a. die Situation in Deutschland und den Niederlanden beurteilt: (https://www.adac.de/.../...cherungsseils-bei-Anh%C3%A4ngern_245234.pdf).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen.
Freundliche Grüsse
Dominik Jörg
Sachbearbeiter Fahrzeugtechnik
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Gruß Sascha
Zitat:
@nochW124er schrieb am 20. Juni 2017 um 06:54:53 Uhr:
Hallo zusammen,
anbei die Antwort aus der Schweiz:
Sehr geehrter Herr XX
Auf Anfragen bezüglich der Befestigung von Abreissleinen bei Anhängern haben wir schon wie folgt geantwortet:
Wenn sich ein Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst, muss dessen Bremse selbsttätig wirken. Ausgenommen sind lediglich Anhänger, die mittels einer zusätzlichen Verbindungseinrichtung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug verbunden sind und deren Gesamtgewicht 1,5 t nicht übersteigt. Dies fordern sowohl die massgebenden EU-Erlasse als auch Artikel 189 Absatz 4 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Stras¬senfahrzeuge (VTS; SR 741.41).
Bei Anhängern mit Auflaufbremse ist zur Erfüllung dieser Vorschrift eine Abreissleine vorgesehen, welche im Falle eines Abreissens oder unbeabsichtigten Lösens des Anhängers dessen Bremse aktiviert. Diese Vorrichtung muss u. E. auch dann funktionieren, wenn der Hals der Kupplungs-kugel brechen oder ein abnehmbarer Haken abfallen würde. Daher wird in der Schweiz seit jeher verlangt, dass die Abreissleine am Zug¬fahrzeug selbst, an speziellen Ösen an der Verbindungseinrichtung oder zumindest an einer an einem horizontalen Teil des Kugelhalses festgeklemmten Befesti¬gungslasche angebracht wird.
Die EU-Richtlinie 94/20/EWG zur Genehmigung von Anhängerkupplungen erwähnt nun aber keine speziellen Befes¬tigungsvorrichtungen für Abreissleinen. Ausländische Stellen interpretieren dies zum Teil so, dass eine Verbindungseinrichtung typgenehmigt werden kann, ohne dass zusätzliche Befestigungs¬punkte vorhanden sind. Obwohl eine solche Genehmigung bei einer Beurteilung durch die Schwei¬zer Behörden verweigert würde, muss sie aufgrund von Anhang 2 VTS in der Schweiz anerkannt werden, wenn klar daraus hervorgeht, dass das Fahrzeug zusammen mit der Verbindungseinrich¬tung genehmigt wurde. Auch in diesem Fall ist der Fahrzeugführer aber gemäss Artikel 70 der Ver¬kehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) verpflichtet, sicherzustellen, dass die Bremsen ordnungsgemäss funktionieren. Wird eine allfällige Abreissleine nur um den Kugelhals der Anhängerkupplung geschlauft, ist u. E. das ordnungsge-mässe Funktionieren nach Artikel 189 Absatz 4 VTS wegen der Gefahr des Bruchs des Kugelhalses (oder lösen des abnehmbaren Hakens) nicht gewährleistet.
Die Richtlinie 94/20/EWG wurde am 1. November 2014 aufgehoben. Die EU wendet seit diesem Datum das ECE-Reglement Nr. 55 über Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugkombinationen an. ECE-R 55 fordert in Anhang 5 Ziffer 1.5 ausdrücklich, dass Befestigungspunkte vorhanden sein müssen, an denen z. B. Abreissleinen festgemacht werden können. Für vor dem 1. November 2014 zusammen mit der Anhängerkupplung EU-gesamtgenehmigte Fahrzeuge ohne Öse empfehlen wir, an einem horizontalen Teil des Kugelhalses eine Befestigungslasche festzuklemmen. So kann dem Fahrzeugführer die Befolgung der Verkehrs¬regel über die Sicherheitsvorkehrungen bei Anhängern (Art. 70 VRV) auf einfache Art ermöglicht werden. Auch denkbar wäre die Befestigung des Seils an einem anderen genügend festen Teil des Zugfahrzeugs (z. B. Hecktraverse, Abschlepphaken).
Weitere Informationen können Sie dem Newsletter Nr. 10 unseres Bereichs Fahrzeugtypisierung entnehmen (https://www.astra.admin.ch/.../archiv-newsletter.html).
Ausserdem machen wir Sie auf eine Mitteilung der Juristischen Zentrale des ADAC aufmerksam, welche u. a. die Situation in Deutschland und den Niederlanden beurteilt: (https://www.adac.de/.../...cherungsseils-bei-Anh%C3%A4ngern_245234.pdf).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen.
Freundliche Grüsse
Dominik Jörg
Sachbearbeiter Fahrzeugtechnik
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Gruß Sascha
Demnach liege ich wohl richtig:
Zitat:
@Franjo001 schrieb am 18. Juni 2017 um 23:27:24 Uhr:
Hat das was mit dem Gessler-Hut zu tun? Das Seil darf nicht abspringen können und das kann es auch nicht. Mein Auto hat keine solche Öse und wurde vor der ECE R 55 zugelassen, also sollte mich das nicht treffen, weil für mein Fahrzeug noch die 94/20/EG gilt.
Habe ich hier gelesen.
Hallo zusammen,
ich habe heute bei dem Herrn Jörg angefragt, was wir "ösenlose" denn machen könne und ob es sich nur um das Abspringen geht. Die Antwort ist eindeuteig:
Hallo Herr XXX,
sicherlich liegen Sie richtig, das es grundsätzlich verhindert werden soll, dass das Seil von der Kuppung springt. Die ist auch bestimmt durch das Festklemmen des Seils hinter dem Stecker realisierbar, wenn das Fahrzeug über keine Öse verfügt. Aber bedenken Sie bitte, das bei solch undefinierten Problemstellungen der Polizist vor Ort den Fall undividuell begutachtet. Es könnte passieren, das ein Kollege auf der Strasse die Befestigung anders sieht als Sie.
Sicherlich kann man vor Ort diskutieren, aber wollen Sie das wirklich? Wenn das Fahrzeug über keine Öse verfügt, können Sie (Angang ADAC) eine Öse unter dem Fahrzeug realisieren oder ein Seil mit Karabiner Haken unter dem Fahrzeug befestigen, welches Sie einfach erreichen und das Seil fixieren.
Die Möglichkeit angehalten zu werden und genau darauf überprüft zu werden ist natürlich nicht an jeder Ecke gegeben, aber kann passieren.
Mit freundlichem Gruß
Ich werde mir den Haken in NL kaufen und montieren, denn der Mann hat recht. Dann habe ich auch in NL und Östereich nie Probleme.
Gruß Sascha
So, ich habe heute die Nachrüstöse von Alkochem bekommen und montiert. Geht alles gut, ich habe die Kabelbinderbefestigung abgeschraubt, um 180° gedreht und die Öse direkt danach montiert. Die ging recht straff drauf, ohne Gummihammer war nichts zu machen. Dann einen neuen Kabelbinder festgezogen und fertig war das. Die AHK lässt sich gut ein- und ausklappen.
Bezahlt habe ich zusammen "nur" knapp 50,- (wegen Versand und PayPal) bei Biemond & van Wijk.