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Sonderrechte für freiwillige Feuerwehrmänner im Privat-PKW?

Themenstarteram 26. Mai 2013 um 19:03

Hallo,

da der Thread "Festtagsbeleuchtung LKW" ja so abgedriftet ist in "Was dürfen freiwillige Feuerwehrmänner mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus" will ich dafür mal einen Thread eröffnen.

Ich bin davon überhaupt garnicht betroffen, da ich kein Mitglied in einer entsprechenden Institution bin.

Ich habe aber jetzt vermehrt hier im Forum Aussagen gelesen wie:

"Wenn meine Institution (als Beispiel die Freiwillige Feuerwehr) einen Einsatz bekommt, dann darf ich auch über rote Ampeln fahren"

Wie ich herausgefunden habe, gibt es ein Gerichtsurteil dazu, das lautet

Zitat:

Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 Abs. 1 StVO zu. Diese dürfen aber mangels ausreichender Anzeigemöglichkeit ihres Gebrauchs nur im Ausnahmefall nach einer auf den Einzelfall bezogenen Abwägung nach Notstandsgesichtspunkten unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Mit einem privaten Pkw, der keine Signaleinrichtungen wie ein Feuerwehrfahrzeug aufweist, sind daher allenfalls mäßige Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung oder gar Schädigung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft

Diese Urteil ist recht schwammig, aber ich lese da heraus, dass es auf keinen Fall erlaubt ist eine rote Ampel mit dem Privat-PKW auf dem Weg ins Feuerwehrgerätehaus zu überfahren. Dort steht was von "mäßiger" Geschwindigkeitsübertretung. Das würde ich als "Wo 30 ist, darf mit 50 gefahren werden" interpretieren. Mehr aber auch nicht.

Und hinzu kommt, dass viele Einsätze der freiwilligen Wehren nicht über Leben und Tod entscheiden. Eine Ölspur hier, ein abgebrochener Baum dort oder im Sommer eine Wieso oder Hecke die brennt.

Wegen solchen Lappalien muß dort niemand wie ein Irrer durch die Stadt rasen und andere gefährden.

Selbst ein Wohnhausbrand kann nicht rechtfertigen rote Ampeln zu missachten oder mit 100 km/h durch die Stadt zu fahren.

Dazu habe ich dann noch einen interessanten Post aus einem Forum gefunden:

Zitat:

Weil der Thread gerade mal wieder oben ist... mir hat ein Kollege auf Wache (Rettungsassi + bei der FFW) einen konkreten Fall erzählt, bei dem es bei einer Privatanfahrt eines FFW-Mannes zu einem Unfall kam.

Alarmierung "kleine Schleife" (sprich nur die Ortsfeuerwehr) wegen Flächenbrand, der sich als 2 qualmende Baumstümpfe herausstellte. Diese Meldung kommt als Sprachtext über den Funkmelder, dem FW-Mann war also bekannt, daß Menschenleben nicht unmittelbar in Gefahr waren. Er rutschte auf Anfahrt zur Wache innerorts mit ca. 120 kmh aus einer Kurve in ein anderes Auto (im 7.Monat Schwangere, zum Glück nur leichtverletzt).

Resultat: volle Schuld für den FW-Mann, 4 Punkte, 500 € Geldtrafe, kein Fahrverbot. Hier hat er offensichtlich einen Bonus wegen Sonderrechten gekriegt.

Er wurde aber bezüglich des Fremdschadens von seiner Haftpflichtversicherung in Regress genommen, Eigenschaden mußte er natürlich selbst tragen.

So schnell kanns gehen...

Wie ist eure Meinung zu dem Thema?

Beste Antwort im Thema

Dachaufsetzer bringen gar nichts - weil man sie quasi nicht erkennen kann. Viele Verkehrsteilnehmer registrieren nichtmal einen bunt beklebten Rettungswagen mit Pressluft und voller Festbeleuchtung.

In meinen Augen ist das Wichtigtuerei.

Gruss

Jürgen

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am 26. Mai 2013 um 19:09

Zuerst mal meine ehrliche Anerkennung für die Dienste der Freiwilligen Feuerwehren. Hauptberuflich seine Brötchen verdienen und so "nebenher" bei der Freiwilligen Feuerwehr Dienst tun.Alarm ist Alarm....egal was der Freiwillige gerade macht.....abbrechen und los zur Wache!

 

Allerhöchsten Respekt für diese ehrenamtliche Tätigkeit!

 

 

Zum Thema: Leider keine gute Erfahrungen mit den Feuerwehrleute auf dem Weg zur Feuerwache!

Rücksichtslos und gefährden andere!

Ich weiß, dass die Feuerwehren in einer bestimmten Zeit ab Alarmierung ausrücken müssen...ansonsten wahrlich so lange üben bis es klappt.....:(

 

Aber bei uns kracht öfters mal...mit einem, unkontrolliert und völlig ausgerasteten Fahrer auf dem Weg zur Feuerwehr!  

am 26. Mai 2013 um 19:25

Das problem ist einfach, dass ein Privat PKW ohne Horn und Blaulicht nicht erkannt werden kann, somit ist die Unfallgefahr sehr hoch. Wenn man jetzt auf einer Landstraße statt mit 70 mit 90 oder 100 fährt oder auf der Landstraße im einen Überholverbot überholt (an einer übersichtlichen Stelle), dann wäre das noch vertrettbar. Aber über eine rote Ampel oder in der Stadt mit Vollgas durch, wäre nicht optimal.

Selbst Fahrer mit Fahrzeugen mit Sondersingal müssen sich erstmall vergewissern, bei einer Überquerung einer Kreuzung, dass sie von jedem wahr genommen worden ist.

Auch Einsatzfahrzeuge mit entsprechenden Warneinrichtungen können nicht einfach so eine rote Ampel überfahren. Daher gild dieses, für nicht entsprechend ausgerüstete Privatfahrzeug, in einem erhöhten Maßstab. Wenn es da also zu einem Unfall kommt, dann hat der freiwillige Helfer ganz schlechte Karten. Auch seine Versicherung wird da dann entsprechend reagieren. Also " VORSICHT " ist die Mutter der Porzelankiste. ;)

MfG aus Bremen 

Unter Beachtung aller Vorsichtsmaßnahmen sollte man Feuerwehrleuten auf dem Weg zum Gerätehaus Sonderrechte zusprechen. Es gab einmal für Ärzte ein gelb blinkendes Leuchtschild was auf dem Dach mit Magnet befestigt wurde mit der Aufschrift "Arzt Notfalleinsatz". Etwas ähnliches könnte ich mir gut vorstellen. Aber nicht bei technischen Hilfeleistungen oder ähnlichem. Wenn die Alarmierung mit dem Zusatz "Menschenleben in Gefahr" erfolgt z.B.

Die Sonderrechte haben sie schon - guggst Du § 35 StVO :

Zitat:

§35 Sonderrechte

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Und um drei Uhr Nachts dürfte da auch mit einem nicht gekennzeichneten Fahrzeug auch das Überfahren einer roten Ampel an einer menschenleeren Kreuzung gerechtfertigt sein.

Sonderrechte nur für Einsatzfahrzeuge, und auch da nur mit äußerster Vorsicht, auch wenn es länger dauert.

Niemals im Privat-PKW. So sagt es ja auch im Prinzip das o.g. Urteil.

Wer z.B. im PKW eingeklemmt ist oder sich in einem brennenden Haus befindet, befindet sich bereits in Lebensgefahr.

Vollkommen unnötig, dass die Leute, die denjenigen aus dieser Lage befreien wollen, sich selbst oder Unbeteiligte zusätzlich in Lebensgefahr bringen. Da gibt es keine Gefahrenabwägung, Eigenschutz geht immer vor.

Und wenn sie dann zu spät kommen, Pech für den Verunglückten. Nicht das Problem der Feuerwehr.

Themenstarteram 26. Mai 2013 um 20:55

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Die Sonderrechte haben sie schon - guggst Du § 35 StVO :

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

 

Und um drei Uhr Nachts dürfte da auch mit einem nicht gekennzeichneten Fahrzeug auch das Überfahren einer roten Ampel an einer menschenleeren Kreuzung gerechtfertigt sein.

Eben nicht. Hier hat das jemand um 2:43 Uhr getan, und hat danach (zurecht meiner Meinung nach).Ärger bekommen:

 

http://bussgeldkatalog-forum.de/.../index.php?t-22708.html

Hmm - das Ende der Geschichte ist leider nicht bekannt - also was aus dem Rotlichtverstoß geworden ist.

Mal konkreter:

Rote Ampel hört sich so brutal an.

 

Ich hatte 3 Möglichkeiten genannt, die da wären:

a) Wenn die Geradeausfußgänger noch grün haben, also kein Querverkehr kommen kann.

b) Linksabbieger wenn Linksabbiegerampel (noch) rot hat, Geradeausampel grün.

c) grüner Blechpfeil. Nicht vor der Ampel stehenbleiben sondern gleich zur Sichtlinie durchfahren.

(ich weiß, das machen auch ganz normale Verkehrsteilnehmer, aber es ist ein astreiner Rotlichtverstoß)

 

Immer unter Berücksichtigung der Verkehrsteilnehmer. Und wenn man nicht erster ist - dann gehts nicht weil man hat keine Wegerechte.

 

a und b sind abgesegnet bei uns, incl. Polizeibeteiligung. c sollte kein Problem sein.

@zigenhans aus anderem Thema:

Wo das ist sag ich nicht, am Ende dürfen wirs dann nicht mehr. :D

 

Edit:

Hab hier noch was gefunden:

Ist zwar älter, aber recht umfassend.

http://institut-rettungswesen.net/03-020309.pdf

-----------------------

Die Frage die noch aufkam im anderen Thema

Sonderrechte als Fahrradfahrerin und Fußgängerin im Katastrophenschutz/fall:

Ich empfehle google mit diesen Begriffen. ;)

Wobei wie schon beschrieben eher theoretischer Natur, aber wenn dann habe ich sie praktisch auch

 

OT:

wollen wir die "räumliche" Beschränkung von Wegerechten im Privat PKW eines organisatorischen Leiters (in dem Fall mit Blaulicht und LaLü und BOS Funk ebenfalls hier diskutieren? :D

am 27. Mai 2013 um 7:14

Zitat:

Original geschrieben von warnkb

Sonderrechte nur für Einsatzfahrzeuge, und auch da nur mit äußerster Vorsicht, auch wenn es länger dauert.

Niemals im Privat-PKW. So sagt es ja auch im Prinzip das o.g. Urteil.

Wer z.B. im PKW eingeklemmt ist oder sich in einem brennenden Haus befindet, befindet sich bereits in Lebensgefahr.

Vollkommen unnötig, dass die Leute, die denjenigen aus dieser Lage befreien wollen, sich selbst oder Unbeteiligte zusätzlich in Lebensgefahr bringen. Da gibt es keine Gefahrenabwägung, Eigenschutz geht immer vor.

Und wenn sie dann zu spät kommen, Pech für den Verunglückten. Nicht das Problem der Feuerwehr.

Das ist falsch ... zumindest aus formalen Gesichtspunkten.

Die Sonderrechte aus § 35 sind personengebunden. Sie können grundsätzlich erstmal von jedem Angehörigen der in Frage kommenden Hilfsorganisationen (unter Berücksichtigung der dafür notwendigen Sicherheitsaspekte) in Anspruch genommen werden.

Fahrzeuggebunden sind die Wegerechte nach § 38, die (logischerweise) nur mit Fahrzeugen in Anspruch genommen werden können, welche über eine entsprechende Sondersignalanlage verfügen.

Solange wie auf der privaten Anfahrt zum Gerätehaus nichts passiert, wirst du kaum jemanden finden, der dir eine Strafe aufbrummt.

Die meisten Fälle, wo es zu einer Bestrafung des privat-Sonderrechte-nutzenden kommt, sind mit Unfällen verbunden. Und da trägt der Sonderrechte-Fahrer häufig bis immer mindestens eine Teilschuld, weil er eben die Sonderrechte ohne die gebührende Wahrung der Sicherheit in Anspruch genommen hat.

In meiner Einheit (DRK) ist eine Inanspruchnahme von Sonderrechten auf der Anfahrt zur Fahrzeughalle zwar grundsätzlich auch gestattet, aber durch eine Dienstanweisung der Rotkreuzleitung untersagt. Das liegt in der Ausrichtung unserer Einheit begründet - da wir als Betreuungskomponente mit unserer Reaktionszeit sicherlich nicht im Minutenbereich liegen, kommt es im Einsatzfall eben auch nicht auf eine Minute mehr oder weniger an.

Bei den jährlichen Belehrungen zu Sonder- und Wegerechten wird aber regelmäßig (seitens der Polizei) darauf hingewiesen, dass auch wir (unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte) rote Ampeln überfahren dürften oder auch die Geschwindigkeit mäßig übertreten dürften.

am 27. Mai 2013 um 7:17

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

OT:

wollen wir die "räumliche" Beschränkung von Wegerechten im Privat PKW eines organisatorischen Leiters (in dem Fall mit Blaulicht und LaLü und BOS Funk ebenfalls hier diskutieren? :D

Das Diskutieren mag vielleicht OT sein, der Inhalt aber nicht :D

Schließlich ist der Privat-PKW mit SoSi ausgerüstet - und somit könnte der OrgL die Wegerechte auch im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nutzen.

Aber gibt es wirklich Landkreise, die ihren OrgL´s eine SoSi am Privatwagen genehmigen? In meinem Landkreis haben die jeweils Diensttuenden dafür spezielle Dienst-Kfz, die während der entsprechenden Bereitschaftszeit bei denen zuhause vor der Tür stehen.

Das DRK hat aber eigentlich keine Sonderrechte "am Mann". :confused:

Das kann fast nicht sein, daß ihr auf der Anfahrt welche habt.

Es steht da

Zitat:

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Bei der Polizei, Feuerwehr und "mir" steht

Zitat:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

am 27. Mai 2013 um 7:20

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Das DRK hat aber eigentlich keine Sonderrechte "am Mann". :confused:

Das kann fast nicht sein, daß ihr auf der Anfahrt welche habt.

Es steht da

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Zitat:

(5a) Fahrzeuge des Rettungsdienstes sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Bei der Polizei, Feuerwehr und "mir" steht

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess

Zitat:

(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.

Das für unsere DRK-Einheit relevante hab ich in deinem Zitat mal hervorgehoben.

Ihr seid in erster Linie Katastrophenschutz? Ok dann könnte es gehen. :)

Aber üblicherweise hat das DRK keine Sonderrechte "am Mann".

 

räumliche Begrenzung Wegerechte im Privat PKW Beispiel:

http://www.motor-talk.de/.../...icht-im-privaten-kfz-t3257651.html?...

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