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Steuerfreibetrag Dienstwagen

VW Golf
Themenstarteram 27. Mai 2014 um 13:20

Hallo zusammen,

ich hab da mal eine steuerrechtliche Frage bei der ich mir nicht so recht im klaren bin ob das alles so in Ordnung ist.

Ich fahre einen Firmenwagen mit 1% Regelung, Listenpreis ca. 25.000€, Entfernung Wohnung-Arbeit 17km

 

Jetzt hat sich unser Firmensitz geändert, sprich ich habe einen weiteren Weg zur Arbeit, 58km.

Demnach ist auch der zu versteuernde Betrag deutlich höher.

Mein Chef meinte das sei kein Problem, ich kann mir das wieder über die Steuer zurückholen und über einen Steuerfreibetrag auch schon vorab.

Jetzt wäre meine Frage also ob ich wirklich unterm Strich genauso viel rausbekomme, oder ich letztendlich doch irgendwo drauf zahle? Im Internet hab ich schon so und so gelesen ...

Kann mir jemand eine genaue Auskunft geben?

Danke

Beste Antwort im Thema
am 29. Mai 2014 um 15:08

Zitat:

Original geschrieben von Arrow23

Was für ein Quatsch.

Ein herzliches Dankeschön für Deinen konstruktiven Beitrag ... ;) Ich finde die Diskussionskultur, die manche Zeitgenossen an den Tag legen, immer wieder erfrischend ...

Ich schließe nicht aus, dass Dein Finanzamt die tatsächlichen Arbeitstage - also mehr Arbeitstage - anerkennt, wenn aus Deiner Steuererklärung nicht hervorgeht, dass Du einen Dienstwagen fährst.

Bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse wird aber kein Finanzamt über den Quatsch Erlass des BMF hinwegsehen.

Im übrigen verstehe ich ein solches Forum als seriösen Ratgeber und nicht als Trickkiste, wie man Steuervorschriften umgeht ...

Gruß

Der Chaosmanager

11 weitere Antworten
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11 Antworten
am 28. Mai 2014 um 5:26

Moin!

Wie praktisch immer im Steuerrecht: "Es kommt drauf an"

Durch die neue Entfernung erhöht sich dein monatlich zu versteuernder geldwerter Vorteil um 0,03% des Listenpreises für jeden KM (das wirkt steuererhöhend). Gleichzeitig erhöht sich deine Entfernungspauschale um 0,30€ je KM und Arbeitstag (das wirkt steuermindernd).

Bei 20 Arbeitstagen pro Monat hat man also für jeden KM eine zusätzliche Entfernungspauschale von 6€, während man bei 25k€ Bruttolistenpreis eine Erhöhung des geldwerten Vorteils von 7,5€ für jeden KM hat. Man stellt sich also in deinem Fall schlechter. Bei einen Listenpreis von 20.000€ würden sich beide Effekte ausgleichen (vorausgesetzt, man arbeitet 20 Tage pro Monat - in Wirklichkeit ist es evtl. ein bißchen weniger).

Gruß

der Rheinostfriese

am 28. Mai 2014 um 6:27

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

 

Bei 20 Arbeitstagen pro Monat hat man also für jeden KM eine zusätzliche Entfernungspauschale von 6€,

Bei einem Dienstwagen kann man allerdings nur 15 Tage pro Monat (180 Tage p. a.) für die Entfernungspauschale geltend machen. Es gilt der Grundsatz, dass man steuerlich nicht mehr geltend machen kann als man tatsächlich Kosten hat.

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 0,03 % vom LP für die Fahrten zur Arbeitsstätte basiert nämlich auf 15 Tagen je 0,002 % (Quelle: Erlass des BMF).

Gruß

Der Chaosmanager

Themenstarteram 29. Mai 2014 um 10:12

Hm, ok, danke schon mal für die Antworten, hilft mir schon etwas weiter, allerdings steig ich da immer noch nicht ganz durch.

Also laut den Rechnern im Internet beträgt mein geldwerter Vorteil bisher ca. 366€ - den gilt es zu versteuern.

In Zukunft wären das, laut diesem Rechner ca. 665€ die dann zu versteuern wären.

Netto entspricht dies ca. 150€ weniger auf dem Gehaltszettel

 

Klar hab ich bislang auf meiner Steuer auch die bisherigen 17km angegeben. Wenn ich nun in Zukunft 58km angebe, dann müsste ich ja schlussendlich ca. 1800€ von der Steuer zurückbekommen (12x150€), denn das sind ja nun meine Mehrkosten. Ich kann mir das nicht wirklich vorstellen das das klappt, ich befürchte eher das ich auf den Kosten sitzen bleibe, zumindest zum Teil.

Kann mir da jemand eine genau Formel zur Berechnung nennen? Bzw. was ich zurückbekomme und um wieviel weniger das dann ist?

Grüße und Danke

am 29. Mai 2014 um 14:24

Bisher hattest Du folgenden Betrag versteuert:

(25000*1%) + (25000*0,03%*17) - (17*15*0,30) = 301 € monatlich

Nun musst Du folgenden Betrag versteuern:

(25000*1%) + (25000*0,03%*58) - (58*15*0,30) = 424 € monatlich

Aufgrund der größeren Entfernung zum Arbeitsplatz versteuerst Du somit 1.476 € p. a. mehr als bisher.

Gruß

Der Chaosmanager

 

am 29. Mai 2014 um 14:57

Zitat:

Original geschrieben von Chaosmanager

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

 

Bei 20 Arbeitstagen pro Monat hat man also für jeden KM eine zusätzliche Entfernungspauschale von 6€,

Bei einem Dienstwagen kann man allerdings nur 15 Tage pro Monat (180 Tage p. a.) für die Entfernungspauschale geltend machen. Es gilt der Grundsatz, dass man steuerlich nicht mehr geltend machen kann als man tatsächlich Kosten hat.

Die Versteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 0,03 % vom LP für die Fahrten zur Arbeitsstätte basiert nämlich auf 15 Tagen je 0,002 % (Quelle: Erlass des BMF).

Gruß

Der Chaosmanager

Was für ein Quatsch.

am 29. Mai 2014 um 15:08

Zitat:

Original geschrieben von Arrow23

Was für ein Quatsch.

Ein herzliches Dankeschön für Deinen konstruktiven Beitrag ... ;) Ich finde die Diskussionskultur, die manche Zeitgenossen an den Tag legen, immer wieder erfrischend ...

Ich schließe nicht aus, dass Dein Finanzamt die tatsächlichen Arbeitstage - also mehr Arbeitstage - anerkennt, wenn aus Deiner Steuererklärung nicht hervorgeht, dass Du einen Dienstwagen fährst.

Bei Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse wird aber kein Finanzamt über den Quatsch Erlass des BMF hinwegsehen.

Im übrigen verstehe ich ein solches Forum als seriösen Ratgeber und nicht als Trickkiste, wie man Steuervorschriften umgeht ...

Gruß

Der Chaosmanager

am 29. Mai 2014 um 20:08

Wobei man ergänzen könnte, dass in diverse BMF-Schreiben eine ganze Menge "Quatsch" drin steht (das geht von leichter Beugung in Richtung einer pro-fiskalischen Auslegung bis hin zu teilweise offenem Rechtsbruch, bis der BFH es wieder einfängt) - mit der hier fraglichen und von dir zitierten Regelung habe ich mich nicht so eingehend befasst, dass ich mir darüber ein Urteil erlauben könnte, aber komisch kommt sie mir schon vor. Denn eine Fiktion kann nie für sich den Anspruch erheben, die tatsächlichen Kosten wirklich zu "treffen" - und hier geht es ja nichtmal um Kosten, sondern um Vorteile, die fingiert werden. Diese dann zur Begrenzung der Pendlerpauschale heranzuziehen, finde ich schon abenteuerlich.

 

Leider wissen wir nicht, ob Arrow nun deine Aussage für Quatsch hält, oder die des BMF (in letzterem Fall könnten wir uns auf die nächste Ebene der Diskussion begeben) :)

Vielleicht kannst du die Erlassstelle einmal nennen - dann würde ich die gerne mal nachvollziehen.

Themenstarteram 4. Juni 2014 um 13:19

Hm, sorry wenn das Thema für mich immer noch nicht ganz klar ist.

Also mir ist ja vollkommen klar das ich aufgrund der Distanz auch einen höheren geldwerten Vorteil habe und deshalb mehr zu versteuern habe <- das ist klar und genau das ist auch der springende Punkt, denn :

Mein Chef hat ja die Aussage getroffen ich kann diese höhren Kosten dann wieder steuerlich absetzen bzw. anrechnen lassen <- auch das ist mir klar, ich werde vom Finanzamt sicherlich etwas mehr zurückbekommen als bisher

ABER : Die Aussage meines Chefs war, ich würde dann unterm Strich nicht schlechter da stehen, sprich im Endeffekt bekomm ich netto dasselbe raus...und das kann ich mir nicht wirlich vorstellen.

Im Prinzip wäre also meine genaue Frage, ob die zusätzliche Steuerlast wirklich 1:1 von der höhren Pendlerpauschae abgefangen/ausgeglichen wird oder nicht?

Danke udn Grüße

Zitat:

Original geschrieben von bischel

Hm, sorry wenn das Thema für mich immer noch nicht ganz klar ist.

Dann rechne doch einfach nach:

Geldwerter Vorteil früher (nur 0,03 %-Anteil):

17 km x 0,03 % x 25000 € = 127,50 €

Ansetzbare Werbungskosten früher:

17 km x 180 Tage x 0,30 € / 12 = 76,50 €

==> 51 € zu versteuernder Anteil aufgrund Entfernung zum Arbeitsplatz.

Geldwerter Vorteil heute:

58 km x 0,03 % x 25000 € = 435 €

Ansetzbare Werbungskosten heute:

58 km x 180 Tage x 0,30 € / 12 = 261 €

==> 174 € zu versteuernder Anteil.

Du siehst also: Es gleicht sich keineswegs aus, der effektive Geldwerte Vorteil steigt auch nach Abzug der Kilometerpauschale um 123 € pro Monat.

am 4. Juni 2014 um 20:06

... und wenn du damals in Algebra aufgepasst hast kannst du auch ausrechnen, wie günstig der Wagen sein muss, damit sich beide Effekte genau die Waage halten :)

am 4. Juni 2014 um 20:48

Zitat:

Original geschrieben von bischel

 

Hm, sorry wenn das Thema für mich immer noch nicht ganz klar ist.

Im Prinzip wäre also meine genaue Frage, ob die zusätzliche Steuerlast wirklich 1:1 von der höhren Pendlerpauschae abgefangen/ausgeglichen wird oder nicht?

Niemals!

Grüße

Der Chaosmanager

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