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Strafen in der Schweiz einfach "absitzen"

Themenstarteram 16. März 2012 um 13:54

Habe eine lustigen Artikel bei adac gefunden. Ein deutscher wollte eine 360 Euro Strage nicht zahlen, statt ins Gefängnis ging er putzen.

16km/h war Karl Heinz Porsch im schweizerischen Appenzell innerorts zu schnell unterwegs und wurde geblitzt. Die Geldstrafe in Höhe von 360 Euro wollte der 73-jährige Wiesbadener nicht zahlen. So berief er sich aufs Kleingedruckte im Strafbefehl, in dem als Ersatzbuße ein dreitäger Gefängnisaufenthalt erwähnt wurde. Die Behörde wollte ihn davon abbringen, weil die schweizer Gefängnisse überfüllt seien. So einigten sie sich sozial: Er leistete zwölf Stunden Putz- und Spüldienst in einem Altenheim in Teufen. Angeblich alles rechtens, weil laut schweizer Gesetz ein Gericht anstelle der Buße gemeinnützige Arbeit von bis zu 360 Stunden annordnen kann. Könnte man doch in Deutschland auch mal drüber nachdenken, wenn die die Strafen eh grad umbauen. Wär ich Rentner würd ich das wahrscheinlich auch so machen, aber ich rase ja nie. :D

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 16. März 2012 um 13:54

Habe eine lustigen Artikel bei adac gefunden. Ein deutscher wollte eine 360 Euro Strage nicht zahlen, statt ins Gefängnis ging er putzen.

16km/h war Karl Heinz Porsch im schweizerischen Appenzell innerorts zu schnell unterwegs und wurde geblitzt. Die Geldstrafe in Höhe von 360 Euro wollte der 73-jährige Wiesbadener nicht zahlen. So berief er sich aufs Kleingedruckte im Strafbefehl, in dem als Ersatzbuße ein dreitäger Gefängnisaufenthalt erwähnt wurde. Die Behörde wollte ihn davon abbringen, weil die schweizer Gefängnisse überfüllt seien. So einigten sie sich sozial: Er leistete zwölf Stunden Putz- und Spüldienst in einem Altenheim in Teufen. Angeblich alles rechtens, weil laut schweizer Gesetz ein Gericht anstelle der Buße gemeinnützige Arbeit von bis zu 360 Stunden annordnen kann. Könnte man doch in Deutschland auch mal drüber nachdenken, wenn die die Strafen eh grad umbauen. Wär ich Rentner würd ich das wahrscheinlich auch so machen, aber ich rase ja nie. :D

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:D:D Zumindest ist ein Stundenlohn von 30 Euro für nen Tellerwäscher genauso angebracht wie 360 (!) Euro Strafe für so ne Lappalie.

3 tage schweizer vollpension....manch einer bezahlt für!

Themenstarteram 16. März 2012 um 14:46

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

3 tage schweizer vollpension....manch einer bezahlt für!

Wobei ich jetzt nicht die Gegebenheiten in schweizer Gefängnissen kenne. Ehrlich gesagt nicht mal von deutschen, aber soll ja eigentlich eine Strafe sein, also ist so ein Vollpensionaufenthalt bestimmt kein Zuckerschlecken. :D Aber so ein bisschen Spüldienst im Altersheim ist ja nun echt keine harte Strafe. :D

naja du bekommst morgends das frühstück ans bett. danach gibts gynmastik mit ballsport, schönes mittagessen und abends n fondü mit dem dj bobo. nur der zimmerservice lässt zu wünschen übrig ;)

aber im ernst. für 12 stunden abwaschen fast 400eier sparen....würd ich auch machen. der spruch mit den zu vollen gefängnissen is natürlich ne lachnummer.

Themenstarteram 16. März 2012 um 15:05

Kann man zumindest dem nächsten der hier über nen Knöllchen aus der Schweiz jammert mal als Tipp geben. :D Mal schauen, was das in der Schweiz wird, wenn das Modell schule macht. :D :D :D

Zitat:

Original geschrieben von fruchtzwerg

Kann man zumindest dem nächsten der hier über nen Knöllchen aus der Schweiz jammert mal als Tipp geben. :D Mal schauen, was das in der Schweiz wird, wenn das Modell schule macht. :D :D :D

könnte man in deutschland auch einführen. dann gibts keine probleme mehr mit den zivis die fehlen ;)

Sag mal bist du narrisch worn? :eek:

Würdest du z. B. HonkHonk als Zivi Ersatz wollen für dich wenn du im Altersheim wärst?

Stell dir das mal vor!

Abwaschen vielleicht, aber mit Menschen arbeiten - keinesfalls!

Zitat:

Original geschrieben von Paddi_V8-Freak

:D:D Zumindest ist ein Stundenlohn von 30 Euro für nen Tellerwäscher genauso angebracht wie 360 (!) Euro Strafe für so ne Lappalie.

In der Schweiz haben wir einen mindestlohn von 22 Stutz die Stunde

Rechtsantwort vom ADAC vom 11.08.14

Vollstreckbarkeit schweizerischer Bußgeldbescheide

 

Grundsätzlich ist zunächst zu unterscheiden zwischen der Weiterverfolgung von in der Schweiz begangenen Verkehrsverstößen, etwa durch Zustellung von Schriftstücken, und der Vollstreckung rechtskräftiger Bußgeldbescheide.

 

Das schweizerische Strafrecht sieht für einfache Übertretungen im Straßenverkehr die Möglichkeit vor, diese als unbedeutende Straftaten (insoweit wird im schweizerischen Recht nicht nach Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unterschieden) in einem beschleunigten und vereinfachten Verfahren möglichst mit Ordnungsbußen zu ahnden. Eine entsprechende Ordnungsbußenverfügung wird grundsätzlich an den Halter geschickt.

 

Insoweit ist in der Schweiz zum 01.01.14 eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, wonach gemäß Art. 6 OBG (vgl. http://www.admin.ch/.../741.03.pdf) die Buße tatsächlich dem Halter auferlegt werden kann, wenn nicht bekannt ist, wer den Verstoß begangen hat. Damit gilt für Verkehrsverstöße, die dem Ordnungsbußenverfahren unterliegen, nun faktisch Halterhaftung, derer sich der Halter nur durch Benennung des Fahrers entledigen kann. Das grundsätzlich auch in der Schweiz geltende Aussage- und Zeugnisverweigerungsrecht geht in diesen Fällen ins Leere.

 

Eine Ordnungsbuße kann sofort oder innerhalb von 30 Tagen gezahlt. Mit der Bezahlung wird sie in der Regel rechtskräftig. In diesem vereinfachten Verfahren werden keine Kosten erhoben; der Verkehrssünder erhält eine Zahlungsquittung ohne namentliche Erwähnung – er bleibt anonym. Nach Art. 10 OBG ist die Polizei allerdings verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass er das Ordnungsbußenverfahren ablehnen kann. In diesem Fall kommt aufgrund polizeilicher Anzeige (Verzeigung) im Übertretungsverfahren das Strafprozessrecht zur Anwendung. Auch wenn die Ordnungsbuße nicht fristgerecht bezahlt wird, leitet die Polizei das ordentliche kostenpflichtige (und sehr teure) Verfahren ein. In der Regel treten dann zur Geldbuße noch Verfahrenskosten hinzu, die der Höhe nach das Bußgeld durchaus erreichen oder sogar überschreiten können.

 

Gegen den dann ergehenden Strafbefehl ist das Rechtsmittel des Einspruchs ("Einsprache") möglich. Inwieweit hier allerdings nach schweizerischem Recht rechtserhebliche Einwände vorgebracht werden können, mit denen ein Einspruch erfolgversprechend begründbar wäre, können wir anhand der vorliegenden Informationen leider nicht beurteilen.

 

Derartige Bescheide sowie vorangegangene Schriftstücke können in Deutschland zugestellt werden, auch bei eventuell erforderlichen Ermittlungen leistet die deutsche Polizei auf Anfrage im Rahmen des deutsch-schweizerischen Polizeihilfevertrages Amtshilfe.

 

Eine Vollstreckung schweizerischer Bußgeldbescheide ist nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland dagegen nicht möglich.

 

Im Falle des Ignorierens des Bescheides muss die Person, die in dem Bußgeldbescheid genannt ist, und der Halter des betreffenden Fahrzeuges zunächst einmal mit Problemen bei der Wiedereinreise oder während eines Aufenthaltes in der Schweiz selbst (z.B. routinemäßige Überprüfung von parkenden ausländischen Kfz) rechnen. Die Personalien des Adressaten und das Kfz-Kennzeichen werden bei Nichtbezahlung ins Fahndungsregister RIPOL eingetragen, das an den Grenzen routinemäßig abgefragt wird. Wird man diesbezüglich bei der Einreise angehalten, ist grundsätzlich die Busse zuzüglich etwaiger Versäumnisgebühren an Ort und Stelle zu entrichten. Etwas anderes gilt dann, wenn im Rahmen des Bescheides oder einer darauffolgenden Mahnung bereits die Umwandlung der Geldbuße in eine Ersatzhaftstrafe angedroht wird. Hier muss dann mit der Verhaftung gerechnet werden. Die Vollstreckung ist in der Schweiz bis maximal drei Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides möglich.

 

Neben stichprobenartigen Einreisekontrollen, beispielsweise auch per Zug oder Flugzeug, gibt es in der Schweiz natürlich auch allgemeine Verkehrskontrollen, im Rahmen derer eine Vollstreckung möglich ist. Außerdem wird das Fahndungsregister RIPOL beispielsweise regelmäßig auch bei der Überprüfung abgeparkter ausländischer Kraftfahrzeuge, bei Hotelanmeldungen oder bei Transitflügen über schweizerische Flughäfen abgeglichen. Grundsätzlich kann ein solcher Abgleich im Rahmen jeder polizeilichen Kontrolle in der Schweiz vorgenommen werden. In allen diesen Fällen droht dann die Vollstreckung des Bußgelds nebst Verfahrenskosten bzw. der Ersatzhaft. Die Vollstreckung ist in der Schweiz bis maximal drei Jahre ab Rechtskraft des Bußgeldbescheides möglich. Verfahrenskosten verjähren dagegen erst nach zehn Jahren.

 

Außerhalb der Schweiz drohen solche Kontrollen und in die Vollstreckung aufgrund der engen Beziehungen zur Schweiz in gleicher Weise auch in Liechtenstein.

Schweizer Vollpension für ne bestimmte Zeit? Das wäre doch ein Angebot für den nächsten Urlaub :) Einfach mal draufdrücken und blitzen lassen :)

Zitat:

Original geschrieben von gurusmi

In der Schweiz haben wir einen mindestlohn von 22 Stutz die Stunde

Nach meinen Informationen ist die Initiative am 18. Mai 2014 mit nur 23% Ja-Stimmen gescheitert.

am 11. August 2014 um 11:22

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

3 tage schweizer vollpension....manch einer bezahlt für!

Ja, 120Euro für ein Doppelzimmer pro Tag und muss es am Tag der Abreise bis 11 Uhr verlassen haben :D

am 11. August 2014 um 11:26

Interessante Frage: Kommt das in mein deutsches Führungszeugnis? Bei dem 73-Jährigen egal, aber bei einer jüngeren Person evtl. doch wichtig.

Gefängnisaufenthalte unter 6 Monaten landen ohnehin nicht im normalen FZ.

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