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Strafzettel korrekt? Nicht am rechten Fahrbandrand geparkt
Hi Leute,
habe leider einen Strafzettel erhalten, dessen Richtigkeit ich stark anzweifle.
Die Pflastersteine würde ich als Wendekreis bezeichnen, der nicht beschildert ist. Kein Parkverbotszeichen etc. - gar keine Schilder.
Die Straße führt zu einer Wohnsiedlung (abbiegen nach links), sonst ist über die Straße nichts erreichbar.
Die mit rotem Pfeil markierten Autos haben ein Knöllchen erhalten, der Audi nicht (der parkte aber auch nicht auf den Pflastersteinen).
Begründung laut Zettel: nicht auf rechtem Fahrbahnrand geparkt.
Kennt sich jemand sicher mit der Situation aus?
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138 Antworten
Es gibt auch Parkverbot ohne Schilder nur so zur Info .
Aber klar bekommen die ein Knöllchen , stehen ja nicht am Fahrbahnrand. Wäre ja noch schöner wenn jeder so auf der Straße parken würde.
Bekommst auch n Knöllchen wenn du entgegengesetzt der Fahrtrichtung parkst. Oder zweite Reihe etc ..
Der Wagen vorne steht wie es die StVO vorsieht . Parallel zum Kantstein.
Rechts bei dem ersten weißen könnte man streiten. Bei den anderen eher nicht. Die hätten sich hintereinander am rechten Rand im Kreis herum hinstellen müssen.
Das heißt, so wäre es in Ordnung?
Ja, außer natürlich dort steht ein Halteverbotsschild oder man versperrt Gehwege , Einfahrten etc
Zitat:
@vanguardboy schrieb am 26. Oktober 2024 um 16:17:33 Uhr:
Ja, außer natürlich dort steht ein Halteverbotsschild oder man versperrt Gehwege , Einfahrten etc
Es sind keinerlei Schilder vorhanden.
Ich sehe hier keinen Grund, weshalb man sein Fahrzeug nicht wie gezeigt parken dürfen sollte. Zumal ja keine Beschilderung vorhanden ist. Da war wohl ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes etwas übermotiviert. Bezahlen würde ich das keinesfalls.
§ 12 StVO Abs. 4: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn der dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahndrand heranzufahren......
Aus den Erläuterungen:
2.1 Begriffe des ruhenden Verkehrs
2.2.1 Rechtsparkgebot
Zum Parken ist möglichst weit rechts anzuhalten, und zwar auf dem rechten Seitenstreifen (wozu auch der Parkstreifen gehört), sonst am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung (§ 12 Abs. 4 Satz 1) beim Halten "in der Regel" gleichfalls...........
Wenn ich das Foto richtig angesehen habe, sind die Fahrzeuge nicht in Fahrtrichtung an den rechten Fahrbahnrand rangefahren und den Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung würde ich keineswegs als übermitoviert bezeichnen. Ich frage mich sowieso, wie man überhaupt auf die Idee kommt auf einer Wendefläche zu parken?
Zitat:
@Melosine schrieb am 26. Oktober 2024 um 16:34:43 Uhr:
Ich sehe hier keinen Grund, weshalb man sein Fahrzeug nicht wie gezeigt parken dürfen sollte. Zumal ja keine Beschilderung vorhanden ist. Da war wohl ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes etwas übermotiviert. Bezahlen würde ich das keinesfalls.
Weil die StVO besagt das man am Fahrbahnrand parken muss Ausser es ist freigegeben quer etc zu parken
Gibt halt immer Leute die die StVO nicht verstehen
Zitat:
.................
Weil die StVO besagt das man am Fahrbahnrand parken muss Ausser es ist freigegeben längs zu parken
Gibt halt immer Leute die die StVO nicht verstehen
Die Fahrzeuge auf dem Bild oben parken quer. Mit den Nichtverstehern hast du sicher Recht.
Ja längs war falsch quer war gemeint
Sieht aus wie ein Wendehammer, dann darf dort nicht geparkt werden.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 26. Oktober 2024 um 16:52:50 Uhr:
Ich frage mich sowieso, wie man überhaupt auf die Idee kommt auf einer Wendefläche zu parken?
Das ist keine Wendeplatte. Wendeplatten sind ausgeschildert und laut TE gibt es keinerlei Beschilderung. Zudem gibt es eine Abzweigung nach links.
Auf der gesamten Fläche dort ist genügend Platz, die Fahrzeuge so zu parken, wie auf dem Foto zu sehen ist, ohne eine Behinderung darzustellen.
Die StvO kann nicht alle Situationen beschreiben und abdecken. Der gesunde Menschenverstand ist der StvO hin und wieder überlegen.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 26. Oktober 2024 um 16:52:50 Uhr:
§ 12 StVO Abs. 4: Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn der dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahndrand heranzufahren......
Aus den Erläuterungen:
2.1 Begriffe des ruhenden Verkehrs
2.2.1 Rechtsparkgebot
Zum Parken ist möglichst weit rechts anzuhalten, und zwar auf dem rechten Seitenstreifen (wozu auch der Parkstreifen gehört), sonst am rechten Fahrbahnrand in Fahrtrichtung (§ 12 Abs. 4 Satz 1) beim Halten "in der Regel" gleichfalls...........
Wenn ich das Foto richtig angesehen habe, sind die Fahrzeuge nicht in Fahrtrichtung an den rechten Fahrbahnrand rangefahren und den Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung würde ich keineswegs als übermitoviert bezeichnen. Ich frage mich sowieso, wie man überhaupt auf die Idee kommt auf einer Wendefläche zu parken?
Das liegt daran, das sonst keine / nicht ausreichend Parkplätze vorhanden sind :-)
In Fahrtrichtung (wie die roten Striche auf dem zweiten Foto) wäre also ok?
Zitat:
@vanguardboy schrieb am 26. Oktober 2024 um 17:00:58 Uhr:
Zitat:
@Melosine schrieb am 26. Oktober 2024 um 16:34:43 Uhr:
Ich sehe hier keinen Grund, weshalb man sein Fahrzeug nicht wie gezeigt parken dürfen sollte. Zumal ja keine Beschilderung vorhanden ist. Da war wohl ein Mitarbeiter des Ordnungsamtes etwas übermotiviert. Bezahlen würde ich das keinesfalls.
Weil die StVO besagt das man am Fahrbahnrand parken muss Ausser es ist freigegeben quer etc zu parken
Gibt halt immer Leute die die StVO nicht verstehen
Ah, der ignorierte @Melosine wieder?