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T5 mit Anhänger gewerblich Kontrollgerät?

Themenstarteram 3. September 2018 um 12:45

Hallo Motortalker,

 

Würde ganz gerne mal wissen ob ein Autohändler zur Überführung der angekauften Fahrzeuge mit einem Bspw. T5 und Trailer (2,7t zGg) ein Kontrollgerät braucht oder ob es da Ausnahmeregelungen gibt. Weiß zufällig jemand darüber Bescheid?

Es geht um Fahrzeuge die nicht fahrbereit sind sowohl auch Fahrzeuge die fahrbereit sind ( falls es einen Unterschied machen sollte?)

 

 

MfG Stefan

Beste Antwort im Thema

Du kannst es drehen, wie du willst, Mark.

Dazu brauchst dann aber auch einen Garten ... und dann ist das Umweltschutzamt/Ordnungsamt vor deiner Haustüre und und und.

Also warum Probleme provozieren, wenn es eindeutige Regelungen gibt?

Letztendlich baust du dir spätestens nach der ersten Kontrolle so ein Gerät ein; denn beim nächsten Mal wird´s noch schwieriger und dir wird evtl. noch Vorsatz unterstellt.

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Meines Wissens gilt generell bei gewerblichen Fahrten über 2,8t Fahrtenschreiberpflicht. Bis 3,49t würde noch ein Fahrtenbuch reichen.

Wenn ich das richtig in Erinnerung habe, ab 2,8t Nachweispflicht, bis 3,5t auch mit den Lügenblättern, darüber zwingend Fahrtenschreiber. Entscheidend das zul. GG des Zugfahrzeugs plus Anhänger. Auch bei Solofahrten Benutzung des Fahrtenschreibers zwingend. Was transportiert wird spielt dabei keine Rolle.

Zitat:

@Markus1181 schrieb am 3. September 2018 um 18:00:51 Uhr:

Meines Wissens gilt generell bei gewerblichen Fahrten über 2,8t Fahrtenschreiberpflicht. Bis 3,49t würde noch ein Fahrtenbuch reichen.

Genau so.

Moin Moin !

Nein , alle Antworten sind falsch.

Es geht nicht um gewerbliche Fahrten bei dem Kontrollgerät, sondern um gewerblichen Güterverkehr.

Das bedeutet: Der Autohändler holt die von ihm gekauften Fzge ab und liefert sie dem Käufer nach Hause:

kein gewerblicher Güterverkehr , also kein Fahrtenschreiber.

Er holt für einen Kollegen ein von diesem gekauftes Fzg und bringt es ihm :

Gewerblicher Güterverkehr, Fahrtenschreiberpflicht.

MfG Volker

Was soll daran nicht gewerblich sein?

 

Dein erstes Beispiel bedeutet nur, das es sich um Werkverkehr handelt. Also auch gewerblich.

Das einzige, was du in diesem Fall nicht benötigst, ist der Sachkundenachweis und die Lizenzen. Aber es sind definitiv auch gewerbliche Fahrten.

 

Führst du diese Fahrten privat durch, dann benötigt man keinen Fahrtenschreiben.

 

Dieses als Autohaus bzw Autohändler als private Fahrten laufen zu lassen, halte ich für sehr schwer bis unmöglich nachweisbar. Die Fahrten werden dir immer als gewerbliche Fahrten ausgelegt, also Aufzeichnungspflichtig.

 

Gruß Markus

Themenstarteram 5. September 2018 um 6:45

Deswegen frage ich ja ob es um „gewerblich“ geht oder ob es um gewerblichen Güterverkehr geht. Gewerblicher Güterverkehr wäre es ja nur wenn ich in Auftrag Autos transportiere und dafür Geld verlange.

 

In den einschlägigen Kommentierungen steht ganz klar ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht und über 100km bei gewerblicher Nutzung. Also nix mit nur Güterverkehrt...

Du brauchst also als Autohändler in dem Falle ein EG Kontrollgerät.

Die Frage ist natürlich, wie man dass nachweisen will. Wenn der Anhänger und womöglich auch das Zugfahrzeug auf deine Firma zugelassen ist, die ein Autohandel ist, was jeder BAGler sofort per Google aufm Smartphone hat (die schlafen auch nicht mehr auf Bäumen) dann wird man dir jede Fahrt erstmal als Gewerblich unterstellen.

Wenn du ein Einzelunternehmer bist, keine große Werbung aufm Auto / Anhänger hast, dann ist das Fahrzeug ja eh auf dich als Person zugelassen und auf keine Firma, dann wird das schwierig heraus zu kriegen ob du gewerblich fährst oder nicht...

Wie nun?

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 5. September 2018 um 09:23:44 Uhr:

In den einschlägigen Kommentierungen steht ganz klar ab 3,5 Tonnen Zuggesamtgewicht und über 100km bei gewerblicher Nutzung. Also nix mit nur Güterverkehrt...

Du brauchst also als Autohändler in dem Falle ein EG Kontrollgerät.

Die Frage ist natürlich, wie man dass nachweisen will. Wenn der Anhänger und womöglich auch das Zugfahrzeug auf deine Firma zugelassen ist, die ein Autohandel ist, was jeder BAGler sofort per Google aufm Smartphone hat (die schlafen auch nicht mehr auf Bäumen) dann wird man dir jede Fahrt erstmal als Gewerblich unterstellen.

Wenn du ein Einzelunternehmer bist, keine große Werbung aufm Auto / Anhänger hast, dann ist das Fahrzeug ja eh auf dich als Person zugelassen und auf keine Firma, dann wird das schwierig heraus zu kriegen ob du gewerblich fährst oder nicht...

aaaaber

dann kann er auch nichts steuerlich geltend machen

Zitat:

@Mark-86 schrieb am 5. September 2018 um 09:23:44 Uhr:

Wenn du ein Einzelunternehmer bist, keine große Werbung aufm Auto / Anhänger hast, dann ist das Fahrzeug ja eh auf dich als Person zugelassen und auf keine Firma, dann wird das schwierig heraus zu kriegen ob du gewerblich fährst oder nicht...

So schwierig ist das nicht!

Bereits vor 25 oder 30 Jahren wurde bei einer Kontrolle von mir der Nachweis verlangt, dass das geladene Fahrzeug später auch wirklich privat (auf ein Familienmitglied) zugelassen wurde.

Ein anderer, aber ähnlicher Fall (vor ca. 8 oder 10 Jahren) mit einem Zugfahrzeug, das auf die Mutter des Einzelunternehmers zugelassen war. Damals wurde ein verunfallter Totalschaden transportiert, sodass keine Privatfahrt (auch nicht zum Ausschlachten, da kein derartiges Fahrzeug im Familienbesitz war) nachgewiesen werden konnte. :mad:

Zitat:

Bereits vor 25 oder 30 Jahren wurde bei einer Kontrolle von mir der Nachweis verlangt, dass das geladene Fahrzeug später auch wirklich privat (auf ein Familienmitglied) zugelassen wurde.

Ich befürchte heut zu Tage muss die Polizei nachweisen, dass man es gewerblich transportiert hat.

Spätestens dann, wenn ich bis Prozessende die Karre einfach in meinen Garten stelle wird das schwierig...

Zitat:

aaaaber

dann kann er auch nichts steuerlich geltend machen

Wieso?

Bei einem Einzelunternehmer gibt es kein Unternehmen als juristische Person, ER ist das Unternehmen und damit idr. sein Kraftfahrzeug, egal ob "Firmenwagen" oder "Privatwagen" immer auf ihn und seine Wohnaddresse zugelassen. Die steuerliche Zuschreibung nimmt er selber vor, sollte sich natürlich an die Steuerrechtlichen Bestimmungen halten, aber in den Papieren, etc. gibt es erst einmal keinen Unterschied, den jemand am Straßenrand und auch bei einer weiteren Aktenprüfung sehen könnte.

Du kannst es drehen, wie du willst, Mark.

Dazu brauchst dann aber auch einen Garten ... und dann ist das Umweltschutzamt/Ordnungsamt vor deiner Haustüre und und und.

Also warum Probleme provozieren, wenn es eindeutige Regelungen gibt?

Letztendlich baust du dir spätestens nach der ersten Kontrolle so ein Gerät ein; denn beim nächsten Mal wird´s noch schwieriger und dir wird evtl. noch Vorsatz unterstellt.

Moin Moin !

 

Zitat:

Du brauchst also als Autohändler in dem Falle ein EG Kontrollgerät.

Nein !

Einen Fahrtenschreiber bräuchte es nach StVZO erst über 7,5 t zGG , fällt also raus.

Die Ausrüstungspflichte könnte also nur noch nach dem „Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals“ (AETR) zustande kommen. Dazu müsste jedoch der Fahrer im gewerblichen Güterverkehr beschäftigt sein.

Wers nicht glaubt , bitte sehr:

https://www.bussgeld-info.de/fahrtenschreiber/

braucht keinen Fahrtschreiber :

""nicht gewerbliche Güterbeförderung mit Fahrzeugen unter einem zulässigen Gesamtgewicht von 7.5 Tonnen""

MfG Volker

Nach deiner Aussage bräuchte man dann im Werkverkehr auch kein Kontrollgerät - man ist ja dann nicht bei einer Spedition o.ä. beschäftigt, sondern bei einer Produktions-/Handelsfirma.

Bei Autotransporten wird ein Gut befördert. Wenn diesen Transport eine Firma durchführt (auch ein Autohandel ist ein gewerbliches Unternehmen), dann ist das eben ein gewerblicher Gütertransport (z.B. wenn die Autos nur im Auftrag ge- und verkauft werden) oder auch ein Werkverkehr (mit den entsprechenden Konsequenzen wie z.B. Kontrollgerät ab 3,5t zGG).

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