1. Startseite
  2. Forum
  3. Auto
  4. Audi
  5. A4
  6. A4 B8
  7. Tagfahrlicht mit Rückleuchten - kein TÜV

Tagfahrlicht mit Rückleuchten - kein TÜV

Audi A4 B8/8K
Themenstarteram 20. Juli 2011 um 18:14

wollte heute den tüv nach 3 jahren machen lassen; alles i.o. aber da tagfahrlicht mit rückleuchten nicht zulässig sind, gibt es kein tüv-siegel. erst codierung rückgängig machen lassen. dabei habe ich den tüv bei dem händler machen lassen, der die umcodierung gemacht hat.

ist dem wirklich so, daß es verboten ist bei tagfahrlicht mit rücklicht zu fahren? bmw hatte mal ein coupe rausgebracht, da war das serienmäßig so und in scandinavien ist es wohl sogar pflicht.

Wer kennt sich zur rechtslage genau aus?

Beste Antwort im Thema

manche entscheidungen vom TÜV sind aber wirklich nicht nachvollziehbar. was bitte gefährdet denn die verkehrssicherheit, wenn zum TFL die rückleuchten mit an sind?? :rolleyes: man, man, wenn man so auf die strassen guckt, was da teilweise mit plakette rumfährt.... :eek: und im gegenzug wird man bestraft, weil am eigenen wagen 2 lämpchen "zu viel" leuchten.

218 weitere Antworten
Ähnliche Themen
218 Antworten

Ist eigentlich bekannt, dass das nicht zulässig ist. Welcher BMW soll das so werksseitig haben?

Bei mir hat der TÜV aber nichts gesagt/gemerkt.

Zitat:

Original geschrieben von sola50

wollte heute den tüv nach 3 jahren machen lassen; alles i.o. aber da tagfahrlicht mit rückleuchten nicht zulässig sind, gibt es kein tüv-siegel. erst codierung rückgängig machen lassen. dabei habe ich den tüv bei dem händler machen lassen, der die umcodierung gemacht hat.

ist dem wirklich so, daß es verboten ist bei tagfahrlicht mit rücklicht zu fahren? bmw hatte mal ein coupe rausgebracht, da war das serienmäßig so und in scandinavien ist es wohl sogar pflicht.

Wer kennt sich zur rechtslage genau aus?

ohne jedes rechtliche Detail zu kennen..

wenn der TÜV das nicht durchwinkt, ist das halt so nicht zugelassen.

Was da mal irgendwann von BMW gebaut wurde, ist irrelevant, denn für alle Hersteller gelten in D die gleichen "Spielregeln".

Es wäre sinnvoller gewesen, sich vor den Umkodieren über die tüv-relevanten Vorschriften zu informieren. Seriöse "Händler" sollten das eigentlich wissen und beherzigen.

Schließlich sind Änderungen an der Beleuchtungsanlage keine Lapallien und können schlimmstenfalls die Betriebserlaubnis erlöschen lassen.

Zitat:

Original geschrieben von bauks

Ist eigentlich bekannt, dass das nicht zulässig ist. Welcher BMW soll das so werksseitig haben?

Bei mir hat der TÜV aber nichts gesagt/gemerkt.

Hab TÜV bei Audi gemacht, TÜV bekommen :)

am 20. Juli 2011 um 23:05

Dann einfach TFL im MMI deaktivieren und erneut hinfahren. TFL ist zur Zeit nicht Pflicht. Ist ja eigentlich wie Standlicht. Ist auch nicht verboten. :)

Zitat:

Original geschrieben von Raser297kmh

Dann einfach TFL im MMI deaktivieren und erneut hinfahren. TFL ist zur Zeit nicht Pflicht. Ist ja eigentlich wie Standlicht. Ist auch nicht verboten. :)

Der Vorschlag ist so gut wie er simpel ist - Stimmt ja! :)

Die Rückleuchten sind ja nur bei Standlicht (in Beamtendeutsch auch Positionslicht genannt) und Abblendlicht an. Und da TFL und Abblendlicht nicht gleichzeitig leuchten darf, sondern nur auf Standlicht gedimmt, hat der Onkel vom TÜV recht. Aber ich bin mal gespannt, ob er das mit der MMI-Einstellung bemerkt und wieder rummeckert. Aber viele TÜV-Siegel werden auch tagesformabhängig ausgestellt.

Viel Erfolg und ich bin gespannt auf den Bericht...

mfg

Zitat:

Original geschrieben von bauks

[...] Welcher BMW soll das so werksseitig haben? [...]

M. E. ist es bei jedem BMW, der werksseitig mit TFL ausgestattet ist, so, dass zusätzlich zum TFL auch die Rücklichter (angeblich gedimmt) leuchten.

Zum einen kann man dies selbst auf der Straße beobachten und zum anderen gibt es zu diesem Thema mehrere Threads in diversen Foren, die darauf schließen lassen. Einfach mal nach "Rücklicht mit Tagfahrlicht BMW" googeln.

Daher kann die Aussage, dass Rücklichter i. V. m. TFL unzulässig seien, nicht stimmen.

 

Edit: Der Wikipedia-Artikel zum TFL enthält ebenfalls Hinweise darauf, dass beim BMW die Rücklichter gemeinsam mit dem TFL leuchten.

Ich würd dann aber zu nem anderen "TÜV-Onkel" fahren...

manche entscheidungen vom TÜV sind aber wirklich nicht nachvollziehbar. was bitte gefährdet denn die verkehrssicherheit, wenn zum TFL die rückleuchten mit an sind?? :rolleyes: man, man, wenn man so auf die strassen guckt, was da teilweise mit plakette rumfährt.... :eek: und im gegenzug wird man bestraft, weil am eigenen wagen 2 lämpchen "zu viel" leuchten.

Tja, das ist doch mal ein perfektes Beispiel, einen Paragraphen richtig zu lesen und zu verstehen :

http://www.verkehrsportal.de/stvzo/stvzo_49a.php

Da steht, daß z.B. die Frontscheinwerfer nur zusammen mit den Schlußleuchten einschaltbar sein dürfen. Für Tagfahrlichter gilt dies nicht. Heißt, wenn man einen Deutschlehrer fragt? Tagfahrlichter können von dieser Pflicht abweichen, müssen es aber nicht.

am 21. Juli 2011 um 8:56

Die neuen 5er BMWs haben definitiv die Rückleuchten an bei TFL. Habe ich schon zig mal auf der Autobahn beobachtet.

Meiner ist bald auch mit TÜV dran, mal sehen was der TÜV-Onkel dazu sagt.

Zitat:

Original geschrieben von pb.joker

Heißt, wenn man einen Deutschlehrer fragt? Tagfahrlichter können von dieser Pflicht abweichen, müssen es aber nicht.

Genau. Der TÜV-Onkel hat hier heftigst danebengegriffen. Mein schwedischer Audi hat bei TFL die Rücklichter ebenfalls immer an (daher gibts wohl auch diese Codierung), d.h. bei jedem Zurücksetzen des Wagens in den Urzustand wäre ich in D oder CH illegal unterwegs?!?

Da aber das EU-Übereinstimmungsabkommen XY zu PkW aussagt, dass jedes in der EU zugelassene Fahrzeug in jedem anderem Land der EU ebenso verkehren darf (und zugelassen werden muss), muss der deutsche TÜV das schwedische Auto (und damit ebenfalls alle deutschen Autos mit derselben Codierung) zulassen. Punkt. Aber Recht haben und Recht kriegen ist halt ein Unterschied...

am 21. Juli 2011 um 9:32

Würd dem Onkel vom TÜV einfach mal den §49 mitnehmen:

(5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Einrichtungen dürfen nur zusammen mit den Schlußleuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein. Dies gilt nicht für

1. Parkleuchten,

2. Fahrtrichtungsanzeiger,

3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung),

4. Arbeitsscheinwerfer an

a) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und

b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,

5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

 

Mal schauen was er dann dazu sagt...

Themenstarteram 22. Juli 2011 um 17:11

:Ddanke für die interessanten antworten. das problem ist, daß ich einen firmenwagen habe und auch keine lust verspüre 65 € für nichts zu bezahlen. habe mit dem meister vom freundlichen am montag 14.00 uhr termin und gesagt, daß ich das tfl im mmi deaktiviere, da es für mein auto nicht vorgeschrieben ist. der §49a ist aber auch interessant und der hinweis mit den europäischen zulassungen ebenso; wir müsen doch auch sonst alle gesetze aus brüssel erfüllen, warum soll dann mal statt der pflicht nicht das recht regieren.

im allerschlimmsten fall wird der mechaniker das gerät anschließen und unter 09 bei byte 02 das bit 7 von 1 auf 0 setzen - und nach dem tüv wieder zurück auf 1 stellen. vielleicht hat der sich hier im raum dortmund auch geärgert, weil ich neben dem firmenaufkleber auch den von den bayern drauf habe :cool:. montag abend gibt es die auswertung; den § 49a drucke ich aus und nehme den mit. schönes wochenende.

Deine Antwort
Ähnliche Themen