Tagfahrlichter Umcodierung (xenonscheinwerfer)
Nabend zusammen
Hab jetzt eine längere Zeit im Forum gestöbert und gesucht aber nichts passendes gefunden was ich aber eigentlich garnicht glauben kann.
Und zwar haben wir seid kurzen unseren c220 cdi xenonscheinwerfer mit led TFL
Soweit so schön allerdings stört mich das es keine Funktion gibt in den Einstellungen (zumindest habe ich keine gefunden) worin man einstellen kann das die unteren led TFL gleichzeitig mit diesen Hörnern neben der xenon Lampe leuchtet also entwerfe kann ich die Hörner anmachen oder die unteren TFL oder Licht an und dann leuchtet alles incl. Xenon
Habe des Öfteren gesehen das es geht und bin ein wenig enttäuscht das man es scheinbar nicht einfach einstellen kann sondern codieren muss
Die Frage nun codiert es der freundliche ohne irgendwelche Probleme zu machen das das Auto nicht mehr im Straßenverkehr zugelassen ist? Was kostet so eine Codierung ?
Besten Dank
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22 Antworten
Das wäre absolut gegen die deutsche StVO.
Ich glaube auch nicht, dass du das öfters tatsächlich gesehen hast.
3 mal bewusst
Ist jetzt nicht so oft
Aber dank den dreien bin ich überhaupt auf dieses Auto gekommen
Würde mich mal interessieren was dagegen spricht das die beiden Sachen gleichzeitig an sind
Denn wenn das Xenon an ist sind die beiden anderen Sachen ja auch an und das ist dann wiederum Inordnung
Total sinnlos
Die "Hörner" oder auch C's sind beim 204 die Standlichter!!
Diese dürfen alleine nur im Stand oder zusammen mit dem Abblendlicht betrieben werden!
Wie bei jedem Fahrzeug in Deutschland
Zitat:
@Michal89 schrieb am 7. März 2016 um 20:09:06 Uhr:
3 mal bewusst
Ist jetzt nicht so oft
Aber dank den dreien bin ich überhaupt auf dieses Auto gekommen
Würde mich mal interessieren was dagegen spricht das die beiden Sachen gleichzeitig an sind
An sich hast du recht, es dürfte zusammen betrieben werden, aber nur im Stand. Und da macht es null Sinn, denn da geht jedes Licht auf die Batterie.
Denn das "Hörnchen" oder auch das "C" ist das Standlicht und das darf nicht während der Fahrt allein betrieben werden. Auch nicht mit einem Positionslicht (das Tagfahrlicht in dem Fall).
P.S.:
Die 3x glaube ich nicht. Bestenfalls glaube ich, dass du den selben 3x gesehen hast .
Okay danke
Trotzdem schade
Glaube nicht das es ein gefährdeter Grund im Straßenverkehr wäre
Aber nun gut
Kann auch gut sein das es der selbe war Leverkusen ist nicht Groß
Zitat:
@Michal89 schrieb am 7. März 2016 um 20:23:13 Uhr:
Glaube nicht das es ein gefährdeter Grund im Straßenverkehr wäre
Aber nun gut
Ich auch nicht, aber du hast nur nur nach den Regeln gefragt .
Zitat:
@Michal89 schrieb am 7. März 2016 um 19:42:17 Uhr:
Habe des Öfteren gesehen das es geht
Funktioniert nur im Zusammenhang mit "Coming Home". Demnach nur im Stand.
Danke euch
ich meine es geht wenn du den lichtschalter auf Standlicht schaltest. bin mir zu 90% sicher
Zitat:
@cosacip85 schrieb am 7. März 2016 um 20:44:24 Uhr:
ich meine es geht wenn du den lichtschalter auf Standlicht schaltest. bin mir zu 90% sicher
Ich bin mir zu 99,9999% sicher, dass das Tagfahrlicht dann komplett dunkel ist.
Es leuchtet dann auf 5% gedimmt mit. So wie bei eingeschaltetem Abblendlicht.
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 7. März 2016 um 20:23:04 Uhr:
An sich hast du recht, es dürfte zusammen betrieben werden, aber nur im Stand.
Denn das "Hörnchen" oder auch das "C" ist das Standlicht und das darf nicht während der Fahrt allein betrieben werden.
Auch nicht mit einem Positionslicht (das Tagfahrlicht in dem Fall).
Diese Aussage ist nach meinem Kenntnisstand FALSCH und gilt nur wenn die Beleuchtungspflicht besteht, z.B. bei Dämmerung oder in der Dunkelheit.
Am Tag darf auch nur mit dem Standlicht allein gefahren werden, oder was verstehe ich daran falsch???:
Zitat:
In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“) § 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1] Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro.