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Taxistandplatz Schweiz - Nichttaxi anhalten um Aussteigen zu lassen

Themenstarteram 16. Oktober 2017 um 14:48

So, nach vielen Jahren auch mal ne doofe Frage von mir :D

Hab am Sonntag meine Liebste zum Bahnhof gebracht. Wie üblich am Bahnhof enorm viel los, daher frecherweise kurz auf ausgeschilderten Taxiparkplatz (Gelbe Kennzeichnung am Boden, sowie Parkplatzschild mit Zusatzhinweis" Taxi" / siehe Bild, ich stand da, wo das kleine Taxi jetzt steht. Auf den weissen Parkfeldern standen 2 PKW) gehalten um meine Liebeste mit einem Abschiedsbussi aussteigen zu lassen. Bin dabei auch ausgestiegen um ihr den Koffer aus dem Kofferraum herauszuholen (Heckklappe ist relativ schwer beim T6).

Nebenan waren noch Taxiparkplätze frei. Auf einmal kommt ein Taxifahrer an, hält, macht ein Foto von meinem Wagen vor dem Taxischild und fährt weiter...

Frage 1: Darf der das einfach ? :):confused:

Frage 2: Nach Lektüre im Internet kommen da eventuell CHF 40 auf mich zu. Andere Meinungen?

Bild ist aus Google Maps Streetview, zeigt aber exakt die Stelle.

Taxi
Taxi-2
Beste Antwort im Thema

Hi, wenn man mehrere Dinge zugleich machen will , kann es bei mir schon mal durcheinandergehen, ich bn immer etwas schneller und nehme mir zuviel vor. Asche auf mein Haupt .

Ich wollte es noch ändern , aber da hatte ich schon gedrückt .Meisten finde ich es dann nicht schnell genug wieder. Natürlich haben einige von Euch recht , auch Benzli.

Entschuldigt bitte , aber ich kann nicht garantieren , dass es nicht wieder vorkommt .

Ich werde mir aber Mühe geben, versprochen.

Giovanni.

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Schweizer Recht *nixweiss*

Hallo,

Du hast kein Taxi und hast auf einen Taxenparkplatz geparkt also nicht korrekt.

Wenn was kommt bezahl und siehe deinen Fehler ein.

Seelze 01

In Deutschland würde dir meiner Meinung nach nichts passieren.

Da können Passanten Taxifahrer usw so viele Fotos machen wie sie wollen.

am 16. Oktober 2017 um 16:37

Da ist das Schild für eingeschränktes Halteverbot, was soll da passieren?

Nichts!

am 16. Oktober 2017 um 16:59

ein Parkverbot ist noch lange kein Halteverbot. Ein oder aussteigen lassen und evt noch den Koffer ausladen dürfte doch kein Problem sein.

in D steh ich sogar vor dem Bäcker im Parkverbot ( ohne jemanden zu behindern ) wenn ich vor der Tür stehe und sehe das ich gleich drankomme.

Ob die Schweiz das anders sieht weiss ich allerdings nicht.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 16. Oktober 2017 um 18:59:46 Uhr:

ein Parkverbot ist noch lange kein Halteverbot. Ein oder aussteigen lassen und evt noch den Koffer ausladen dürfte doch kein Problem sein.

in D steh ich sogar vor dem Bäcker im Parkverbot ( ohne jemanden zu behindern ) wenn ich vor der Tür stehe und sehe das ich gleich drankomme.

Ob die Schweiz das anders sieht weiss ich allerdings nicht.

Ah ja, wie soll das denn gehen? Das Parkverbot hat also gar keinen Sinn?

am 16. Oktober 2017 um 17:32

Das eingeschränkte Halteverbot ist unter dem Begriff Parkverbot bekannt. Verlassen Sie Ihr Fahrzeug oder halten Sie länger als drei Minuten, dann parken Sie. Eine gewollte Fahrtunterbrechung wird als Halten bezeichnet.

In Deutschland würde ich den Taxifahrer anzeigen, weil er in der Öffentlichkeit ein Foto gemacht hat wo Personen drauf zu sehen sind.

Wie das in der Schweiz gehandhabt wird... keine Ahnung ?

In D gilt: Halten, um jemanden ein- oder aussteigen zu lassen, ist kein Parken. Es kann daher nicht gegen ein eingeschränktes Haltverbot verstoßen. Daher darf zum Beispiel auch in jeder Ladezone gehalten werden.

am 16. Oktober 2017 um 20:09

Zitat:

@Geisslein schrieb am 16. Oktober 2017 um 19:50:30 Uhr:

In Deutschland würde ich den Taxifahrer anzeigen, weil er in der Öffentlichkeit ein Foto gemacht hat wo Personen drauf zu sehen sind.

Wie das in der Schweiz gehandhabt wird... keine Ahnung ?

Es ist in Deutschland nicht verboten, in der Öffentlichkeit ein Foto zu machen, auf dem Leute zu sehen sind. In der Schweiz auch nicht.

Es gibt lediglich Einschränkungen bei der Verwendung solcher Fotos. Hat aber mit dem Fall hier nichts zu tun.

In Deutschlande ist mir die Kombination "eingeschränktes Halteverbot-Taxi" nicht bekannt. Wohl aber 229 - absolutes Halteverbot. Die genaue Beschreibung des Schildes nach Schweizer STVO ist mir leider, leider nicht bekannt. Sollte mich aber hier eigentlich nicht hindern, irgendwas zu behaupten (z. B. sr741/21 z. B, der das trotz Parkverbot Erlaubte am Taxistand sehr stark einschränkt).

Wäre jetzt interessant, wie die genaue Regelung in der Schweiz zu dem Verkehrszeichen ist.

In D ist es wie gesagt Eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286). Das Zusatzzeichen "Taxistandplatz" ist nicht gebräuchlich und hätte rein informative Wirkung.

Deutsche Taxihalteplätze sind dagegen normalerweise mit Zeichen 229 beschildert: https://de.wikipedia.org/.../...eichen_229_-_Taxenstand,_StVO_1994.svg

Und das bedeutet deutlich sichtbar eine absolutes Haltverbot für sonstige Fahrzteuge. Die Aktion des TE wäre damit in D tatsächlich einen OWi.

am 16. Oktober 2017 um 20:32

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 16. Oktober 2017 um 22:30:19 Uhr:

Wäre jetzt interessant, wie die genaue Regelung in der Schweiz zu dem Verkehrszeichen ist.

Dann lese doch einfach nach ("Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer), sind Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag nur zulässig, wenn die als berechtigt bezeichneten Fahrzeuge nicht behindert werden.") Der passende Para der Schweizer StVO steht doch oben.

Taxis haben absoluten Vorrang und dürfen in keiner Weise - auch nicht durch aussteigen lassen - behindert werden. Auch das Behindern des zügigen Einfahrens wird sicher als eine solche gesehen. Anzunehmen ist, dass die Taxifahrer dort ständig solchen Behinderungen ausgesetzt sind und daher entsprechend dünnhäutig reagieren.

Zum deutschen Zeichen 229 steht dort auch alles.

So, bitte alle bisherigen Kommentare löschen. Denn die haben nichts mit der Frage zu tun und verwirren mehr.

Um deine 2 Fragen zu beantworten, ja klar darf er ein Foto machen. Er darf das auch Online Posten oder es Heiraten wenn er möchte.

Nur kann er damit nichts anfangen, weil du nichts verbotenes gemacht hast.

Das Schild besagt das es ein Taxi STAND platz ist und das PARKverbot herrscht.

Du hast weder gestanden noch Parkiert. Es ist in der Schweiz erlaubt auf diesen Parkfeldern anzuhalten und jemand aussteigen oder auch einsteigen zu lassen, sofern man niemand behindert.

Da aber in der Schweiz viele Taxifahrer meinen sie seien die Könige auf der Strasse, kaum deutsch können, dafür aber viel Protestieren, spielen sie sich gerne mal auf und machen dann solche Aktionen. Ja es gibt auch Ausnahmen, ich kenne sogar welche, daher sage ich viele und nicht alle.

Also mach dir keine Sorgen, er wird das Foto seinen Kollegen zeigen und hoffentlich dann einen finden der das Schweizer Gesetz kennt und der sagt ihm dann das er es löschen soll.

Wenn du mir nicht glaubst, Admin.ch, dann SSV und Art. 79 Abs. 4

Hallo Benzli,

Zitat:

@Benzli2013 schrieb am 17. Oktober 2017 um 01:47:22 Uhr:

...Um deine 2 Fragen zu beantworten, ja klar darf er ein Foto machen. Er darf das auch Online Posten oder es Heiraten wenn er möchte.

Nur kann er damit nichts anfangen, weil du nichts verbotenes gemacht hast.

...

Auch in der Schweiz gibt es den Begriff des Rechts am eigenen Bild. Wenn hier der TE erkennbar und absichtlich mit abgelichtet wurde, könnte nach meiner Meinung eine Veröffentlichung nach hinten losgehen. Siehe eine Suche nach "EDÖB Veröffentlichung von Fotos" und Wikipedia "Recht am eigenen Bild (Schweiz)".

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