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Teilkaskoschaden selbst reparieren?
Hallo,
hab ein kleines Problemchen!
Bei mir wurde nachts ins Auto eingebrochen. Gestohlen wurden Radio sowie Brille. OK für Brille gibts ja keine Rückerstatung aber
leider wurde mir Schloß sowie Armaturenbrett beschädigt.
Nun jetzt will die Versicherung den Schaden über Vertragsverkstat reparieren. Letzte Verkstat was es gibt.
1. Meine Frage wie schaut es rechtlich könnte man trotz Vertragsverkstat die Gutachtung beim Gutachter machen lassen und Schaden selbst reparieren?
2. Falls nicht darf ich dann über meine Werkstat reparieren?
Vielen Dank für eure Antwort!
MfG
alan
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12 Antworten
Re: Teilkaskoschaden selbst reparieren?
Zitat:
Original geschrieben von alan f.
1. Meine Frage wie schaut es rechtlich könnte man trotz Vertragsverkstat die Gutachtung beim Gutachter machen lassen und Schaden selbst reparieren?
2. Falls nicht darf ich dann über meine Werkstat reparieren?
1. Gutachter, NEIN.
2. Du hast zwar Schadenminderungspflicht, aber darfst dir die Werkstatt aussuchen und mußt nicht die "letzte" Wald- und Wiesenwerkstatt akzeptieren.
Christo
Es gibt immer zwei Möglichkeiten der Abrechnung eines Schadens: Entweder konkret nach Vorlage der Rechnung bzw. gleich Abtretung in der Werkstatt unterzeichnen o d e r die fiktive Abrechnung, also Regulierung auf Basis eines Kostenvoranschlages bzw. Gutachtens.
Möchte die Versicherung in deinem Schadenfall aufgrund der Schadenhöhe auf ein Gutachten verzichten, kannst du dir die Reparaturkosten auf Basis des Kostenvoranschlages (abzgl. Steuer, Verbringungskosten) auszahlen lassen. Das macht immer nur dann Sinn, wenn der Schaden entweder überhaupt nicht repariert wird, die Reparatur in Eigenleistung ausgeführt oder ohne Rechnung repariert wird.
Der Kaskoversicherer hat zwar das Weisungsrecht beim Gutachter aber nicht bei der Wahl der Werkstatt! Sie dürfen dir natürlich gern was empfehlen, akzeptieren musst du aber nicht.
@ gott
ähmm, nix Schadenminderungspflicht. Bei der Kasko greift kein Haftungsrecht. Es werden vertragliche Leistungen beansprucht, die in den AKB´s geregelt sind.
besten dank!
aber falls die Versicherung unbedingt Werkstat xy vorschlägt darf ich mir von denen dan die Begutachtung erstaten und dann woanders reparieren lassen.Die Versichrung akzeptiert keine andere Werkstat.
Zitat:
Original geschrieben von alan f.
Die Versichrung akzeptiert keine andere Werkstat.
Was ist denn das schon wieder für eine Versicherung?
Sie dürfen dir nicht vorschreiben, in welcher Werkstatt dein Fahrzeug repariert wird.
Christo
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
@ gott
ähmm, nix Schadenminderungspflicht. Bei der Kasko greift kein Haftungsrecht. Es werden vertragliche Leistungen beansprucht, die in den AKB´s geregelt sind.
Ähemm, es ging hier nicht darum, dass er die Werkstatt besuchen muss, sondern lediglich darum, das er nicht unnötige Kosten verursacht, indem er sich jetzt nen eigenen Gutachter holt, etc.
Man hat bei JEDEM Schaden, Schadenminderungspflicht, das gilt bei Kasko, Haftpflicht, Hausrat und, und, und.
Das nennt man Obliegenheit und gehört zu JEDEM Versicherungsvertrag!
Christo
Nochmal: Wenn der Versicherer kein Gutachten möchte, gibt´s eben keins. Du darfst in der Kasko selbst kein Gutachten in Auftrag geben. Tust du es, bezahlst du es allein.
Lass dir von deiner Werkstatt einen KVA erstellen und dir die Nettosumme auszahlen. Oder führe mal ein nettes Gespräch mit dem zuständigen Bearbeiter bei der Versicherung. Er soll dir doch mal erläutern, an welcher Stelle in den VErtragsbedingungen steht, dass er ein Weisungsrecht bei der Wahl der Werkstatt hat.
@traumzauber
Du bist ja ein Traum, was ist denn jetzt mit deiner Behauptung?
Die Fragen habe ich bereits beantwortet und nur weil du es zweimal schreibst, werden die antworten nicht besser!
Christo
heißt das jetzt daß ich trotzdem zu diese Werkstat fahren muß um nur zu begutachten. Nur wenn ich aber sage daß ich es selber oder ein anderer reparieren wird, wird der Schaden bestimmt sehr gering geschätzt und bestimmt geweigert. Wie vor etwa 6 Jahren wo ich gleiches Fall hatte. Zuerst bei diese gleiche Werkat den Schaden auf 350.-DM geschätzt, dann durch mich über Vertragsverkstat 1100.-DM. Und zu guter Letzt durch Intiative von der Versicherung die Dekra (neutrall) 900.-DM Immerhin war es schon ein großes Unterschied.
Also direkt zu Versicherungswerkstat oder Dekra?
war zu langsam! Sorry hab jetzt kapiert..
Vielen Dank für eure Hilfe
@gott
mein letzter Beitrag galt nicht dir, sonst hätte ich das schon kenntlich gemacht., sondern es ging darum, dass der Threadersteller in seinem letzten Beitrag anfragte, ob er ein Gutachten beauftragen könnte und die Versicherung der Kosten hierfür ihm erstatten müsse.
Dass Schadenminderungspflicht eine Obliegenheit ist, weiss ich selbst. Da der Schaden aber bereits eingetreten ist, gibt es bei einem Rep.fall für den VN keine Möglichkeiten der Minderung mehr. In den AKB´s ist die Form der Ersatzleistung klar geregelt. Wie auch das Weisungsrecht beim Gutachter und bei der Verwertung des Fahrzeuges.
Zitat:
Original geschrieben von alan f.
Also direkt zu Versicherungswerkstat oder Dekra?
Du reichst der Versicherung den Kostenvoranschlag DEINER Werkstatt ein, diese wird dem zustimmen oder ablehnen.
Wenn Zustimmung, dann entweder dort in der Werkstatt reparieren oder NETTO auszahlen lassen.
Wenn Ablehnung, Versicherung anrufen und nach weiterer Vorgehensweise fragen. In dem Gespräch ausdrücklich auf die antipatie zu dieser Werkstatt hinweisen und auf dein Recht zur freien Werkstattwahl pochen. Du MUßT nichtmal in die Nähe dieser Werkstatt fahren.
Christo
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
@gott
mein letzter Beitrag galt nicht dir, sonst hätte ich das schon kenntlich gemacht., sondern es ging darum, dass der Threadersteller in seinem letzten Beitrag anfragte, ob er ein Gutachten beauftragen könnte und die Versicherung der Kosten hierfür ihm erstatten müsse.
Dass Schadenminderungspflicht eine Obliegenheit ist, weiss ich selbst. Da der Schaden aber bereits eingetreten ist, gibt es bei einem Rep.fall für den VN keine Möglichkeiten der Minderung mehr. In den AKB´s ist die Form der Ersatzleistung klar geregelt. Wie auch das Weisungsrecht beim Gutachter und bei der Verwertung des Fahrzeuges.
3. Beitrag unteres Drittel ?
Christo