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Tieflader 28t - LKW 15t ist das zulässig?

Scania R-Serie 6X2
Themenstarteram 23. September 2017 um 8:55

Hi,

normal darf die Anhängelast max. 1,5xLKW, sein?!

Oder wird das durch die Sondergenehmigung anders?

Hast du zu diesem Tema Infos? Wenn ja, dann her damit :-)

LG Ralf

Beste Antwort im Thema

Moin Moin !

Zitat:

Maximal heißt aber nicht generell

Hat ja auch keiner behauptet.

Zitat:

Ein 12 Tonner hat z.B. keine Anhängelast von 18 Tonnen sondern nur ca. 14 Tonnen. Dafür muss man mal in die Fahrzeugpapier schauen.

Kann ja sein . Nur ist dafür keine gesetzliche Regelung zuständig , sondern eine technische, z.B. reicht der D-Wert der Anhängerkupplung nicht.

Zitat:

Wenn ein leerer 12Tonner (Leergewicht ca. 6 Tonnen) einen vollen 18 Tonnen Anhänger zieht, hat er das 3 fache vom tatsächlichen Gewicht am Haken.

Richtig.

Zitat:

Allerdings darf eine Anhänger nie mehr als das 2,25fache vom tatsächlichen Gewicht des ziehenden LKW wiegen.

Wie nun mehrfach geschrieben , ist das falsch !

Zitat:

Der Faktor 2,25 wird in den Genehmigungen für Schwertransporte erwähnt

Das kann ja sein , dass dieser Faktor in einer bestimmten Genehmigung auftaucht ! Genauso kann z.B. eine Wegebefahrung vorgeschrieben sein , weil z.B. Brücken nicht befahren werden dürfen. Aber das ist keine allgemeine Vorschrift!

So ist früher der deutsche Standartzug ein 16 Tonner LKW (Leergewicht unter 8 t) mit 24 Tonnen Anhänger gewesen. Eine Vorschrift, dass der leere LKW den beladenen Anhänger nicht ziehen durfte , hat es nie gegeben.

MfG Volker

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Durch welche Sondergenehmigung?

Wie soll das gehen? Da gibts nix.

LKW mit 15 Tonnen darf maximal 22,5 Tonnen ziehen und fertig.

Das bedarft aber natürlich auch, dass der LKW für die 22,5 Tonnen frei gegeben ist (Also entsprechende Anhängelast eingetragen hat). Für 28 Tonnen Tieflader ists einfach der falsche Laster.

Du darfst natürlich nen 28 Tonnen Hänger dran hängen, aber der darf dann nur max. 22,5 wiegen (mit Ladung).

Hallo Ruckel-TDI

entscheidend ist, was in den Papieren steht. Die normale Anhängelast wird maximal 22,5To betragen (15*1,5), wahrscheinlich ist es weniger. Die eingetragene Anhängelast ist maximal das 2,25fache vom Leergewicht. Wenn dein 15Tonner z.B. 8To leer wiegt, hast du eine eingetragene Anhängelast von 18Tonnen (8*2,25)

Um Anhänger die schwerer als die eingetragene Anhängelast sind zu ziehen braucht man generell eine Genehmigung. In der Genehmigung stehen dann die Bedingungen die erfüllt werden müssen. z.B. das Aufbalastieren des Zugfahrzeuges.

Gruß

Frank

...für irgendwelche Ausnahmegenehmigungen benötigst Du erst einmal das Gutachten eines Sachverständigen, der dafür unterschreibt, dass das Fahrzeug / der Zug für das "Vorhaben" geeignet ist. Damit beantragst Du die Ausnahme nach § 70 StVZO... damit bekommst Du einen Bescheid, den sog. §70 StVZO, der erst einmal aussagt, dass das Fahrzeug geeignet ist - evtl. mit verschiedenen Auflagen, wie z.B. Aufballastieren, etc.

Den Bescheid legst Du der zuständigen örtlichen Genehmigungsbehörde vor, wo Du z.B. übers VEMAGS entsprechende Einzel- oder Dauergenehmigungen nach § 29 Abs. 3 und § 46 STVO beantragen kannst.

Im Prinzip kannst die Sache ja mal z.B. beim TÜV bei einem entsprechenden Gutachter besprechen, aber ob da was positives bei rumkommt wage ich zu bezweifeln. Fragen kost aber nix, wenn kein sofortiges NEIN kommt wird der Gutachter erstmal beim Hersteller nachfragen, wie die dazu stehen.

Für unseren neuen Kran-LKW haben wir auch nen §70 bekommen, obwohl das bei den Achsabständen nicht so ganz klar war. Der Gutachter wollte erst irgendwelche Probe-Kreisfahrten, etc. durchführen...

Aber nachdem Liebherr in Biberach mal ein wenig gerechnet hat und zur Erkenntnis / Aussage kam, dass wir zwar außerhalb ihrer ABE für die Liebherr-Kranachsen liegen, aber immer noch (knapp) innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (Kurvenradien, etc.) sind hat sich der Gutachter doch erweichen lassen.

Als ich ihm dann noch seine Arbeit abgenommen hab und ne schöne Skizze mit den genauen Maßen geliefert hab war er glücklich und das Gutachten lag plötzlich innerhalb weniger Tage zur Abholung bereit... wie er in seiner Mail damals geschrieben hat.

Hallo Ralf,

da mußt du in der Zulassung des Fahrzeug´s Informationen finden.

Ich hab´ mal 10 Jahre Atego 1828 gefahren.

Dadurch, daß der Motor nur 280 Ps hatte, war das Gesamtzuggewicht auf 36 t begrenzt.

Das war für die Luftpumpe schon zu viel.

Ohne Sondergenehmigung ist bei 40 t. Gesamtzuggewicht lt. Gesetz sowieso Ende.

Es gibt zu viele Ausnahmeregelungen, wodurch eine Antwort aus der Ferne fast unmöglich ist.

Gruß, Thomas

...ein Tieflader mit dem man etwas aufladen will ist ohne Ausnahmegenehmigung in jedem Fall ein Witz. Ich hab vor ein paar Monaten 4-Achs Tieflader angefragt... der §70 ist bei so einem Fahrzeug obligatorisch, das entsprechende Gutachten steht in den Kaufangeboten bei den meisten namhaften Herstellern unter Zubehör -mit dem Hinweis der Käufer muß die Daten von den Zugfahrzeugen zur Verfügung stellen.

Moin Moin !

Zitat:

Die eingetragene Anhängelast ist maximal das 2,25fache vom Leergewicht.

Unfug , beim LKW max. 1,5 vom zGG. Bei Zugmaschinen nicht begrenzt.

 

Zitat:

ein Tieflader mit dem man etwas aufladen will ist ohne Ausnahmegenehmigung in jedem Fall ein Witz.

Richtig ! Erstmal muss der (die) LKW dafür geeignet sein , d.h. unter anderem muss die Kupplung den erforderlichen D-Wert aufweisen.

Wenn das alles gegeben ist , kann man Ausnahmegenehmigungen beantragen , das kann allgemein oder für den Einzelfall geschehen.

MfG Volker

Zitat:

@gast356 schrieb am 23. September 2017 um 20:16:55 Uhr:

 

Für unseren neuen Kran-LKW haben wir auch nen §70 bekommen, obwohl das bei den Achsabständen nicht so ganz klar war. Der Gutachter wollte erst irgendwelche Probe-Kreisfahrten, etc. durchführen...

Aber nachdem Liebherr in Biberach mal ein wenig gerechnet hat und zur Erkenntnis / Aussage kam, dass wir zwar außerhalb ihrer ABE für die Liebherr-Kranachsen liegen, aber immer noch (knapp) innerhalb der gesetzlichen Vorschriften (Kurvenradien, etc.) sind hat sich der Gutachter doch erweichen lassen.

Die Kreisbahn ist jetzt nicht das Problem. Entweder hat die Prüfstelle das auf dem Hof schon eingezeichnet, oder die brauchen einen Platz und malen dir den Kreis auf. Da fährst durch und gut ist, solltest halt innerhalb des Kreises bleiben. Ich hab das mal bei ein paar Vollabnahmen für Tieflader, Teletrailer usw. gemacht. Geht halt bischen Zeit drauf.

...mit Tiefladern, Teletrailern, usw. mag das kein Problem sein, da fährst halt einfach mal hin... aber mit einer Kranachse wo du mit allen möglichen Adaptern die unterschiedlichsten TDK-Typen dazwischenbolzen kannst und es immer wieder andere Achskonfigurationen ergibt artet das in ein logistisches Großprojekt aus.

Dabei hat die Firma insgesamt ca. 60 eigene Kräne, etwa knapp über die Hälfte sind Untendreher, die mit der Achse bewegt werden.

Ich bin schon froh, dass bei den Untendrehern nur noch Liebherr-Krane im Fuhrpark sind... LH 20K, LH 28K, LH 32K, LH 35K, LH 50K, LH 63K, LH71K. Dabei gibts welche, wo der Abstand zwischen 1. und 2. Achse des Kran-Anhängers selbst beim gleichen Kranmodell nicht identisch ist, weils den Kran mit unterschiedlich langen Drehbühnen gibt z.B. "City-Ausführung" mit kleinerem Drehkreis und dafür mehr Ballast.

Und obendrein ist das Blöde jetzt noch, dass die SL-Kranachse von einem Fremdhersteller und nicht von Liebherr ist... ergo, die ganzen schönen Datenblätter und ABEs, die Liebherr für ihre Schnellläuferachsen zur Verfügung stellt kannste dir maximal angucken um mal ein Maß abzuschätzen, aber im Prinzip kannst das Zeug vergessen.

PS: ...die immer wieder genannten Werte wie das 1,5 fache, denke ich ist relevant, wenn es um normale Züge ohne Ausnahmegenehmiungen geht. In meinen Gutachten für den §70 hab ich bisher nur immer etwas gelesen, dass der ziehende LKW mindestens so und soviel PS haben muß... da scheinen die Gutachter einem Richtwert zu folgen.

Wäre ja auch ein Witz... was müßte sonst für ein Zugfahrzeug vor einen -was weiß ich- wieviel 100 Tonnen schweren Schwerlastransport gespannt werden.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. September 2017 um 11:45:23 Uhr:

Zitat:

Die eingetragene Anhängelast ist maximal das 2,25fache vom Leergewicht.

Unfug , beim LKW max. 1,5 vom zGG. Bei Zugmaschinen nicht begrenzt.

Hallo Schreyhalz,

du hast nicht verstanden was ich geschrieben habe. Les es dir bitte noch einem genau durch. Ich weise auf das Wort Leergewicht hin.

Zitat:

du hast nicht verstanden was ich geschrieben habe.

Stimmt , das habe ich nicht verstanden. Ist auch nicht zu verstehen.

Zitat:

Ich weise auf das Wort Leergewicht hin

Ausser in der 100 km/h Ausnahmegenehmigung für PKW Anhänger taucht das Leergewicht von Zugfzgen im Zusammenhang mit Anhängern in keiner Verordnung auf,insbesondere gibt es keine solche

Zitat:

Die eingetragene Anhängelast ist maximal das 2,25fache vom Leergewicht

Vorschrift. Was willst du also mit dem Leergewicht sagen ?

 

Zitat:

Wäre ja auch ein Witz... was müßte sonst für ein Zugfahrzeug vor einen -was weiß ich- wieviel 100 Tonnen schweren Schwerlastransport gespannt werden

Wie ich schon schrieb : Eine Zugmaschine ! Dort gibt es keine gesetzliche Begrenzung der Anhängelast , nur die technische durch das Fzg und die Anhängekupplung.

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 26. September 2017 um 21:27:59 Uhr:

 

Ausser in der 100 km/h Ausnahmegenehmigung für PKW Anhänger taucht das Leergewicht von Zugfzgen im Zusammenhang mit Anhängern in keiner Verordnung auf,

*hüstel*

StVZO, §42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2

Zitat:

insbesondere gibt es keine solche

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 26. September 2017 um 21:27:59 Uhr:

Zitat:

Die eingetragene Anhängelast ist maximal das 2,25fache vom Leergewicht

Vorschrift.

Die gibt es dort in der Tat nicht, und auch keine andere für den hier ursprünglich diskutierten Fall relevante Vorschrift.

 

Allerdings:

Hattest du auch die für die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen relevanten Vorschriftenwerke bezüglich der Bestimmung der technisch möglichen Anhängelast konsultiert? Da ich keinen argeP21-SachVIP-Zugang habe kann ich z.B. auf die entsprechenden VdTÜV-Dokumente nicht zugreifen...

Moin Moin !

Zitat:

*hüstel*

 

StVZO, §42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2

Naja, da gings mit mir etwas durch , in der einen oder anderen Vorschrift für 2 oder 3 rädrige Fzge kommt das Leergewicht auch vor , aber das tut in diesem Zusammenhang ja nichts zur Sache.

Zitat:

Allerdings:

Hattest du auch die für die Erteilung von Betriebserlaubnissen und Ausnahmegenehmigungen relevanten Vorschriftenwerke bezüglich der Bestimmung der technisch möglichen Anhängelast konsultiert?

Da habe ich auch keinen Zugang !

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 24. September 2017 um 11:45:23 Uhr:

Zitat:

Die eingetragene Anhängelast ist maximal das 2,25fache vom Leergewicht.

Unfug , beim LKW max. 1,5 vom zGG. Bei Zugmaschinen nicht begrenzt.

Hallo,

ich versuche mal etwas anders zu schreiben was ich meine.

Es ist immer die Rede von max. 1,5fache vom zGG. Maximal heißt aber nicht generell. Ein 12 Tonner hat z.B. keine Anhängelast von 18 Tonnen sondern nur ca. 14 Tonnen. Dafür muss man mal in die Fahrzeugpapier schauen. Wenn ein leerer 12Tonner (Leergewicht ca. 6 Tonnen) einen vollen 18 Tonnen Anhänger zieht, hat er das 3 fache vom tatsächlichen Gewicht am Haken. Allerdings darf eine Anhänger nie mehr als das 2,25fache vom tatsächlichen Gewicht des ziehenden LKW wiegen. Der Faktor 2,25 wird in den Genehmigungen für Schwertransporte erwähnt. Beispiel: Eine 18 Tonnen LKW muss auf 18 Tonnen ausgeladen werden um 40 Tonnen ziehen zu dürfen. Das ist dann natürlich genehmigungspflichtig. Wäre der LKW leer, hätte er etwa das 4fache am Haken hängen, das geht nicht.

Ich habe das alles nur geschrieben um zu erklären, das ein 15 Tonnen keine 22,5 Tonnen Anhängelast hat.

Gruß

Frank

Moin Moin !

Zitat:

Maximal heißt aber nicht generell

Hat ja auch keiner behauptet.

Zitat:

Ein 12 Tonner hat z.B. keine Anhängelast von 18 Tonnen sondern nur ca. 14 Tonnen. Dafür muss man mal in die Fahrzeugpapier schauen.

Kann ja sein . Nur ist dafür keine gesetzliche Regelung zuständig , sondern eine technische, z.B. reicht der D-Wert der Anhängerkupplung nicht.

Zitat:

Wenn ein leerer 12Tonner (Leergewicht ca. 6 Tonnen) einen vollen 18 Tonnen Anhänger zieht, hat er das 3 fache vom tatsächlichen Gewicht am Haken.

Richtig.

Zitat:

Allerdings darf eine Anhänger nie mehr als das 2,25fache vom tatsächlichen Gewicht des ziehenden LKW wiegen.

Wie nun mehrfach geschrieben , ist das falsch !

Zitat:

Der Faktor 2,25 wird in den Genehmigungen für Schwertransporte erwähnt

Das kann ja sein , dass dieser Faktor in einer bestimmten Genehmigung auftaucht ! Genauso kann z.B. eine Wegebefahrung vorgeschrieben sein , weil z.B. Brücken nicht befahren werden dürfen. Aber das ist keine allgemeine Vorschrift!

So ist früher der deutsche Standartzug ein 16 Tonner LKW (Leergewicht unter 8 t) mit 24 Tonnen Anhänger gewesen. Eine Vorschrift, dass der leere LKW den beladenen Anhänger nicht ziehen durfte , hat es nie gegeben.

MfG Volker

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