- Startseite
- Forum
- Wissen
- Versicherung
- Totalschaden Neuwagen - Wertbestimmung der Vollkaskovers.
Totalschaden Neuwagen - Wertbestimmung der Vollkaskovers.
Liebes Forum,
ich bräuchte dringend euren Rat.
Ich hatte mit meinem 2 Monate alten Neuwagen kürzlich einen Unfall, Totalschaden, der von meiner Vollkasko übernommen werden soll.
Der von meiner Versicherung beauftragte Gutachter ist gerade bei der Wertbestimmung und hat angekündigt, die Überführungskosten vom Erstattungwert abzuziehen: diese würden nicht von der Versicherung übernommen
Frage also: wie werden Überführungskosten behandelt? Werden diese ersetzt?
Die Sache kompliziert sich außerdem durch die Differenzierung in "Listenpreis" und "Hauspreis"
Listenpreis
Grundausstattung 15.000 €
Sonderausstattung /Zubehör
• Metalliclack 400 €
• Überführung 700 €
gesamt 16.100 €
Hauspreis 14.000 €
Der Gutachter will für den Wert rechnen: Hauspreis minus 700 € Überführungskosten (minus Benutzungsfaktor: 2 Monate Fahrzeugalter und 5000 km Laufleistung = minus 600 €) .
Nun ist der Hauspreis aber ein pauschaler Betrag: hier erscheinen keine einzelnen Posten, und damit ergibt sich das Problem, wieviel Überführungkosten da enthalten, also abzuziehen sind bzw. ob überhaupt (es müßte ja auch auf diese Kosten zumindest ein Nachlaß erfolgt sein, vielleicht sind sie ja sogar rausgefallen?)
Es sind immerhin ca. 700 Euro, auf denen ich sitzenbleibe und ich verstehe nicht, wie die Überführungskosten herausgerechnet werden sollen, gehören diese doch unvermeidlich zum Preis eines Neuwagens dazu, werden nur separat aufgelistet.
Wie wird das denn gehandhabt? Sind vom Hauspreis die Überführungskosten abzuziehen bzw. in welchem Umfang?
Zwei weitere Fragen:
- Wenn der Preis, zu dem ich das Auto kaufte und der jetzige Wiederbeschaffungspreis differieren - welcher wird dann angesetzt, der aktuelle Preis oder der alte?
- berücksichtigt die Versicherung auch Kosten von Zulassung, Kennzeichen? (ich habe das selbst erledigt und daher vom Händler daher 120 € vom vereinbarten Kaufpreis zurückerstattet bekommen)
Vielleicht könnt ihr mir da ja weiterhelfen …
Vielen Dank schon mal
Niko
Beste Antwort im Thema
In den ersten sechs Monaten (manche Versicherer bieten auch 12 Monate) wird im Kaskofall die Neuwagenregelung angegeboten, d. h. das Fahrzeug muss bei der Erstzulassung auf den Versicherungsnehmer(in) zugelassen sein. Bei Verlust oder Zerstörung des Neufahrzeuges innerhalb der ersten sechs (zwölf) Monate , erstattet die Versicherung den Neupreis Ihres PKW. Der Neupreis ist immer bezogen auf den Preis bei Erstzulassung.
D. h. die Ersatzleistung in Höhe des Neuwagenpreises ist der Listenpreis / Hauspreis abzüglich aller Rabatte und abzüglich des Restwertes. In Deinem Fall ist natürlich nur der Hauspreis als Grundlage der Abrechnung anzuerkennen. Beinhaltet dieser beispielsweise Überführungskosten etc. sollten diese abgedeckt sein, da der Preis pauschal ist und keine Auskünfte über diese Art Neben- bzw. Zusatzkosten angibt und auch nichts darüber aussagt, ob diese überhaupt angefallen sind.
Allerdings kann das Kleingedruckte in den AKB´s kann natürlich immer Sonderregelungen enthalten!
Zitat:
- Wenn der Preis, zu dem ich das Auto kaufte und der jetzige Wiederbeschaffungspreis differieren - welcher wird dann angesetzt, der aktuelle Preis oder der alte?
- berücksichtigt die Versicherung auch Kosten von Zulassung, Kennzeichen? (ich habe das selbst erledigt und daher vom Händler daher 120 € vom vereinbarten Kaufpreis zurückerstattet bekommen)
Preisunterschiede sollten keine Rolle spielen, da ja der Dir entstandene Schaden reguliert werden soll, das wäre insbesondere bei Finanzierungen wichtig. Die Kosten der Finanzierung werden allerdings in aller Regel nicht berücksichtigt.
Zulassung und Nebenkosten gehören nicht zum Kaufpreis.
Letztendlich wird evtl. ein neues Fahrzeug gekauft. Und hier obliegt es wiederum Deinem Verhandlungsgeschick solche Kosten erneut bezahlt zu bekommen!
Ähnliche Themen
8 Antworten
In den ersten sechs Monaten (manche Versicherer bieten auch 12 Monate) wird im Kaskofall die Neuwagenregelung angegeboten, d. h. das Fahrzeug muss bei der Erstzulassung auf den Versicherungsnehmer(in) zugelassen sein. Bei Verlust oder Zerstörung des Neufahrzeuges innerhalb der ersten sechs (zwölf) Monate , erstattet die Versicherung den Neupreis Ihres PKW. Der Neupreis ist immer bezogen auf den Preis bei Erstzulassung.
D. h. die Ersatzleistung in Höhe des Neuwagenpreises ist der Listenpreis / Hauspreis abzüglich aller Rabatte und abzüglich des Restwertes. In Deinem Fall ist natürlich nur der Hauspreis als Grundlage der Abrechnung anzuerkennen. Beinhaltet dieser beispielsweise Überführungskosten etc. sollten diese abgedeckt sein, da der Preis pauschal ist und keine Auskünfte über diese Art Neben- bzw. Zusatzkosten angibt und auch nichts darüber aussagt, ob diese überhaupt angefallen sind.
Allerdings kann das Kleingedruckte in den AKB´s kann natürlich immer Sonderregelungen enthalten!
Zitat:
- Wenn der Preis, zu dem ich das Auto kaufte und der jetzige Wiederbeschaffungspreis differieren - welcher wird dann angesetzt, der aktuelle Preis oder der alte?
- berücksichtigt die Versicherung auch Kosten von Zulassung, Kennzeichen? (ich habe das selbst erledigt und daher vom Händler daher 120 € vom vereinbarten Kaufpreis zurückerstattet bekommen)
Preisunterschiede sollten keine Rolle spielen, da ja der Dir entstandene Schaden reguliert werden soll, das wäre insbesondere bei Finanzierungen wichtig. Die Kosten der Finanzierung werden allerdings in aller Regel nicht berücksichtigt.
Zulassung und Nebenkosten gehören nicht zum Kaufpreis.
Letztendlich wird evtl. ein neues Fahrzeug gekauft. Und hier obliegt es wiederum Deinem Verhandlungsgeschick solche Kosten erneut bezahlt zu bekommen!
Diese Thematik interessiert mich auch, da ich in der Verwandschaft einen ähnlichen Fall habe.
Wird eigentlich auch die Mehrwertsteuer erstattet?
Wer hier weiterhin interessiert mitlesen.
Hallo paddye27,
vielen Dank noch für deinen prima klaren Kommentar.
Bin jetzt aus den Sommerferien zurück, aber die Vers. hat das Ganze bisher offensichtlich noch nicht abschließend bearbeitet, d.h. ich bin noch nicht mit ihrer Abrechnung konfrontiert.
Verstehe ich dich richtig: entsprechend der Neupreisregelung bekomme ich üblicherweise den Hauspreis (nach obiger Rechnung 14.000 €) minus Restwert erstattet?
Der Sachverständige beharrte allerdings darauf, daß Überführungskosten nicht gezahlt werden. Er hat bei seiner Berechnung vom Hauspreis die vollen Überführungskosten abgezogen und diesen Wert der Vers. angegeben.
(obwohl, wie du ja bemerkst, das ja ein Pauschalpreis ist, und obwohl, selbst wenn man davon die Überführungskosten abziehen wollte, diese ja eigentlich auch (prozentual?) reduzieren müßte).
Daß Überführungskosten rausgenommen werden habe ich bisher nirgendwo gefunden - meine Versicherung wirbt mit einer Neupreisentschädigung für 18 Monate, das klingt ja eigentlich nach voller Erstattung …
Ich werde berichten, wenn ich mehr weiß
Herzl. Gruß
Niko
Liebe Lesende,
es gibt Neues zum Thema. die Vers. hat mir die Abrechnung geschickt.
Wir erinnern uns:
Totalschaden eines quasi Neuwagens -> Neuwagenregelung
Listenpreis Kfz: 16.100 €
inkl. Überführungskosten von 690 €
Hauspreis 13.890 €
(hier tauchen keine einzelnen Posten auf, v.a. nicht Überführung)
Die Vers. geht von einem Neupreis am Schadenstag aus von 11.092,44.
Wenn man die Mwst. dazurechnet (ich gehe davon aus, daß diese abgezogen ist, ja? - schön, daß ich die beim Autoneukauf erstmal vorstrecken muß ), ergibt sich als Ausgangspunkt der Berechnung:
Hauspreis - Überführungskosten = 13.200 €
Die Überführungskosten wurden also doch vom pauschalen Hauspreis abgezogen.
Auf Nachfrage antwortete die Vers., dies wäre grundsätzlich so. In den Vers.bedingungen steht dazu ein allgemeiner Passus, daß Überführungskosten nicht erstattet werden.
Wobei wir wieder bei der Frage wären, ob die (vollen) Überführungskosten auch vom pauschalen (!) Hauspreis abzuziehen sind. Sie werden ja nur beim Listenpreis ausgewiesen (zumindest wäre doch anzunehmen, daß sie beim Hauspreis auch reduziert sind)
Vielleicht kann ja jemand von euch da etwas profundes dazu sagen.
Ist diese Handhabung so üblich? Ist da noch was zu machen?
danke schon im voraus
und herzl. Gruß
Niko
Hmmm da musst du eben bei deinem Autohändler nachfragen welche Überführungskosten nun zu Grunde gelegt wurden im Hauspreis und dir die dann ausweisen lassen (schriftlich).
Im Normalfall wird eben (sinnvollerweise) erst einmal davon ausgegangen, dass Überführungskosten fix sind, denn die Spedition die das Auto anliefert wird immer das gleiche Geld wollen, die Transportversicherung etc auch- egal für welchen Betrag der Händler das Auto später verkauft oder verschenkt.
Von daher ab zum Händler und nachfragen, vielleicht hat der ja eigene Fahrer (das aber sicher sehr selten) - Überführungskosten sind wie Versandkosten fast immer fix, da würde ich also eher nicht zuviel erwarten, aber probieren schadet ja nicht
Werden Hauspreise immer mit eingerechnet? Was passiert denn z.B. wenn ich das Auto geschenkt bekommen habe oder bei einem Preisausschreiben gewinne? Bekomme ich dann den Listenpreis?
Zitat:
Original geschrieben von morphie
Werden Hauspreise immer mit eingerechnet? Was passiert denn z.B. wenn ich das Auto geschenkt bekommen habe oder bei einem Preisausschreiben gewinne? Bekomme ich dann den Listenpreis?
Gezahlt wird in der Kaskoversicherung der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges am Schadentag.
Dabei spielt zunächst der Anschaffungspreis (geschenkt, gewonnen oder gekauft) keine Rolle.
Darüber hinaus besteht - je nach Vertrag - auch noch ein Anspruch auf die Differenz zum Neupreis des Fahrzeuges am Schadentag. Das ist zumeist an die Bedingung geknüpft, dass wieder ein preislich zumindest gleichwertiges Fahrzeug angeschafft wird und das ist dem Versicherer durch Vorlage der Neuwagenrechnung nachzuweisen.
Entscheidend ist hiernach der Kaufpreis des neuen Fahrzeuges. Aus dieser Anschaffungsrechnung ist dann auch ersichtlich, ob Transport- und Überführungskosten angefallen sind. In aller Regel verzichtet kaum ein Fahrzeughändler auf die Berechnung eben dieser Kosten, die dann auch vom Versicherer nicht erstattet werden.
Zitat:
Original geschrieben von morphie
Werden Hauspreise immer mit eingerechnet? Was passiert denn z.B. wenn ich das Auto geschenkt bekommen habe oder bei einem Preisausschreiben gewinne? Bekomme ich dann den Listenpreis?
Hallo,
als Abrechnungsgrundlage dient immer der Preis, für den ein gleichwertiges Fahrzeug gekauft werden kann, d.h. wenn die Versicherung Dir nachweist, dass bei der Fa. xy in Deiner Nähe das Auto zum Preis von xy.zab,cd EUR gekauft werden kann (egal ob es Hauspreis, Jubiläumspreis oder wie auch immer heißt), wird dieser Preis herangezogen. Ein Anspruch, das Fahrzeug bei einem bestimmten Händler zu einem evt. höheren Preis zu kaufen besteht nicht.
@ Niko: Da bei einem Hauspreis die Überführung nicht separat ausgwiesen ist, dürfte diese eigentlich auch nicht abgezogen werden. ob diese Meinung aber im Zweifelsfall auch rechtlich haltbar ist, weiß ich nicht. Hier dürften die Meinungen wohl wie so oft weit auseinandergehen.
Dass Neupreisanspruch bedingungsgemäß besteht hab ich vorausgesetzt.