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Totalschaden, Versicherungsleistung

Themenstarteram 26. Januar 2007 um 1:25

Hallo zusammen,

leider funktioniert irgendwie bei mir die Forensuche nicht, daher schonmal sorry, falls tausendmal durchgekaut:

Während des Sturms hatte ich einen Unfall (bin in einen umgestürzten Baum gefahren) und mein Fahrzeug ist als Folge dessen ein wirtschaftlicher Totalschaden.

Da das ein Fall für die Vollkasko ist, hat die Versicherung natürlich ihren eigenen Gutachter geschickt, der einen Wiederbeschaffungswertvon 14.500€ ausweist. Das ist soweit auch für mich in Ordnung...Nun bekomme ich ja normalerweise von der Versicherung diese Summe abzüglich Restwert des Schrotthaufens (6.850€, hoffe der im Gutachten genannte Aufkäufer macht keine Zicken), also 7.650€...

Nun habe ich mehrfach gelesen, dass Versicherungen die hübsche Idee haben, ihre Kunden um die MWSt.-Summe zu bringen...

Gesetz dem Falle ich habe in diesem Jahr nicht mehr vor mir ein neues Fahrzeug anzuschaffen, da es nicht benötigt wird, bekomme ich dann tatsächlich von der Gesellschaft nur 7.650€-2.755€( 19% von 14.500€)= 4.895€????

Danke schonmal für die Antworten.....

 

.

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10 Antworten

Ursächlich für die Mehrwertsteuerregelung ist das gesetz gegen Schwarzarbeit.

Sofern der Wagen nicht gewerblich genutzt wird, sind nur 2 Prozent Differenzsteuer einzubehalten.

Hat der Wagen mehr als 150.000 km oder ist er älter als 6 Jahre, dann fällt keine USt an.

Die 2 Porzent kannst Du Dir beim nächsten Wagenkauf ganz oder anteilig zurückholen.

am 26. Januar 2007 um 6:50

Kommt auf die Datierung deines Vertrag an!

So hat der BGH entschieden: Urteil des IV. Zivilsenats vom 24.5.2006 - IV ZR 263/03

Zitat:

AKB § 13; BGB § 307 BK

Eine Klausel in den Bedingungen der Kaskoversicherung, wonach der Versicherer die Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese tatsächlich bezahlt hat, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer nicht deutlich erkennen kann, dass bei einer Ersatzbe-schaffung die Erstattung der dafür gezahlten Mehrwertsteuer ausgeschlossen sein soll.

Grüße

G.o.

Themenstarteram 26. Januar 2007 um 11:42

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Ursächlich für die Mehrwertsteuerregelung ist das gesetz gegen Schwarzarbeit.

Sofern der Wagen nicht gewerblich genutzt wird, sind nur 2 Prozent Differenzsteuer einzubehalten.

Hat der Wagen mehr als 150.000 km oder ist er älter als 6 Jahre, dann fällt keine USt an.

Die 2 Porzent kannst Du Dir beim nächsten Wagenkauf ganz oder anteilig zurückholen.

Ich danke Dir, über die Differenzbesteuerung hab ich mich inzwischen auch schlau gemacht...macht ja auch wesentlich mehr Sinn und hört sich natürlich für mich viel besser an ;)

am 26. Januar 2007 um 13:13

Leider geht das mit der MwSt. auch nicht immer glatt, wie immer wenn man ohne neutrale Stelle mit den Versicherer rgulieren will. Siehe ARD: Totalschaden - Mwst-Abzug rechtens?

Zitat:

Eine kleine traurige Sache zum Schluss: wenn Sie eine Schadenzahlung mit falscher Mehrwertsteuer bekommen haben, ist es für eine Korrektur zu spät.

Leider ist im Gesetz nicht geregelt wer die Verantwortung für den richtigen Mehrwertsteuerabzug trägt. Es wäre sicher vernünftig, das würde der Gutachter sofort machen. Aber selbst wenn er es vergisst, oder falsch machen sollte, jeder Schadensachbearbeiter sieht auf den Blick in die Schadenakte was der richtige Abzug wäre.

Und die wenigsten Experten verteidigen die Versicherer. "Sie handeln wider besseres Wissen", sagt Prof. Huber von der Uni Aachen.

M. W. weisen gerade große Gutachteroganisation gern alle WBW mit Regelbesteuerung aus.

Desahalb unbedingt zu gering bezahlte Beträge zurückweisen!!!!!!!!!!

Grüße

G.o.

Abgesehen davon, dass der Fall aus dem Jahre 1999 stammt und das Urteil für die meisten Versicherungsverträge keine Relevanz mehr hat, ist dieses Zitat sinnverfälschend.

Zitat:

Original zitiert durch gutachteronline

Eine kleine traurige Sache zum Schluss: wenn Sie eine Schadenzahlung mit falscher Mehrwertsteuer bekommen haben, ist es für eine Korrektur zu spät.

Es fehlt der Zusatz

Zitat:

Das schlimme für Altfälle bleibt: Wer seit August einen Totalschaden hatte und wem bei der "fiktiven Schadenregulierung" die falsche Mehrwertsteuer abgezogen wurde, der hat Pech, wenn er unterschrieben hat, daß er mit der Regulierung weitere Ansprüche nicht stellen wird. Gezahlt ist gezahlt.

Mal sollte Geld nicht grundlos zurückweisen, aber eben auch genau schauen, ob und was man unterschreibt. ;)

Ein fehlerhaftes Gutachten ist zu korrigieren, wie überall hat man Anspruch auf Nachbesserung.

Auch gegenüber der Versicherung.

Themenstarteram 26. Januar 2007 um 15:28

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Abgesehen davon, dass der Fall aus dem Jahre 1999 stammt und das Urteil für die meisten Versicherungsverträge keine Relevanz mehr hat, ist dieses Zitat sinnverfälschend.

Es fehlt der Zusatz

Mal sollte Geld nicht grundlos zurückweisen, aber eben auch genau schauen, ob und was man unterschreibt. ;)

Ein fehlerhaftes Gutachten ist zu korrigieren, wie überall hat man Anspruch auf Nachbesserung.

Auch gegenüber der Versicherung.

na ja, habe mit der Provinzial, die die regulierende Versicherung ist, telefoniert...der Schadenssachbearbeiter sagte bei Totalschäden würde brutto abgerechnet...scheint also alles i.O. zu sein :)

Themenstarteram 26. Januar 2007 um 15:30

ich muss dir in einem Punkt recht geben, die Zitate des Kollegen sind ohne detailliertes Lesen seiner Links eher verwirrrend und teilweise ja auch nicht korrekt, allerdings ist der WDR Artikel aus dem Juni 2003, das muss man ihm zugestehen ;)

am 26. Januar 2007 um 15:42

Um genau zu sein war das ein "Mittagspausenschnellschuss"!

Sorry.

Mfg

G.o.

Ist eigentlich relativ einfach zu erklären.

Maßgeblich ist, ob und wie dein Fahrzeug überwiegend am Gebrauchtfahrzeugmarkt angeboten wird.

Hierbei ist es unerheblich ob du evtl. als selbständiger Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder nicht.

Festzustellen in welcher Besteuerungsart dein Fahrzeug am Markt angeboten wird obliegt dem KFZ- Sachverständigen - egal vom wem er beauftragt wurde -

Das bedeutet:

Du kauft ein Ersatzfahrzeug mit gleichem Baujahr und gleichwertiger Ausstattung. Ist bei diesem Fahrzeug die MwSt. ausweisbar (Steht in der Regel im Angebot) ist dieses Fahrzeug regelbesteuert. Das bedeutet, die Versicherung reguliert hier den WBW netto ohne Mwst. Erwirbst du dann ein Fahrzeug mit ausweisbarer MwSt. wird diese gegen Rechnungsnachweis nachreguliert. Natürlich nur bis zur Höhe des WBW.

Kann die Mwst. nicht ausgewiesen werden, sind maximal 2% vom WBW abzuziehen. Das bezieht sich auf Fahrzeuge, die zwar noch im gewerblichen Handel zu bekommen sind, aber bei denen die Mwst. nicht mehr ausweisbar ist.

Erwirbst du ein gleichwertiges Fahrzeug bekommst du die 2% gegen Rechnungsvorlage nachreguliert.

Die dritte Variante sind die Fahrzeuge die von Privat an Privat gehandelt werden. Hierbei handelt es sich um Steuerneutrale Fahrzeuge. Abzüge für die Mwst. sind hier nicht gerechtfertigt und dürfen demzufolge von der Versicherung nicht vorgenommen werden.

Aber wie schon erwähnt: Da muss der beauftragte SV in seinem Gutachten explizit und nachvollziehbar ausweisen.

Themenstarteram 27. Januar 2007 um 1:00

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Ist eigentlich relativ einfach zu erklären.

Maßgeblich ist, ob und wie dein Fahrzeug überwiegend am Gebrauchtfahrzeugmarkt angeboten wird.

Hierbei ist es unerheblich ob du evtl. als selbständiger Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt bist oder nicht.

Festzustellen in welcher Besteuerungsart dein Fahrzeug am Markt angeboten wird obliegt dem KFZ- Sachverständigen - egal vom wem er beauftragt wurde -

Das bedeutet:

Du kauft ein Ersatzfahrzeug mit gleichem Baujahr und gleichwertiger Ausstattung. Ist bei diesem Fahrzeug die MwSt. ausweisbar (Steht in der Regel im Angebot) ist dieses Fahrzeug regelbesteuert. Das bedeutet, die Versicherung reguliert hier den WBW netto ohne Mwst. Erwirbst du dann ein Fahrzeug mit ausweisbarer MwSt. wird diese gegen Rechnungsnachweis nachreguliert. Natürlich nur bis zur Höhe des WBW.

Kann die Mwst. nicht ausgewiesen werden, sind maximal 2% vom WBW abzuziehen. Das bezieht sich auf Fahrzeuge, die zwar noch im gewerblichen Handel zu bekommen sind, aber bei denen die Mwst. nicht mehr ausweisbar ist.

Erwirbst du ein gleichwertiges Fahrzeug bekommst du die 2% gegen Rechnungsvorlage nachreguliert.

Die dritte Variante sind die Fahrzeuge die von Privat an Privat gehandelt werden. Hierbei handelt es sich um Steuerneutrale Fahrzeuge. Abzüge für die Mwst. sind hier nicht gerechtfertigt und dürfen demzufolge von der Versicherung nicht vorgenommen werden.

Aber wie schon erwähnt: Da muss der beauftragte SV in seinem Gutachten explizit und nachvollziehbar ausweisen.

na ja, hat er nicht...er hat lediglich den Standardsatz angehängt, dass die MWSt in den genannten beträgen enthalten sei....es handelte sich übrigens um einen 2004er Audi A3...aber wie gesagt, der Sachbearbeiter der provinzial meinte bei Totalschäden würde brutto abgerechnet, solange das Fahrzeug nicht gewerblich genutzt wurde.

Darauf werd ich mich natürlich verlassen, auch die Differenzbesteuerung hätte mich nicht umgebracht, lediglich ein 19%iger Abzug wäre ne Spur zu heftig :)

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