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Mercedes GLA X156
Themenstarteram 26. Januar 2025 um 5:40

Hallo zusammen, vorab möchte ich bei allen Macherrn und Mitgliedern von MT bedanken.

 

Leider hatte ich auf der Autobahn Morgens um 6:30 Uhr eine Begegnung mit einem LKW Reifen auf der linken Spur, der mich frontal traf. Der LKW Fahrer konnte ausfindig gemacht werden, sodass ich nicht auf dem Schaden hängen bleibe.

 

Lt Gutachten sind bei dem aufeinandertreffen ein Reparaturschaden in Höhe von 19.500 € entstanden, der zum wirtschaftlichen Totalschaden führte.

 

Leider trage ich den dadurch entstanden finanziellen Verlust. Die Versicherung wird diesen Schaden nur nach dem wieder beschaffungswert abzüglich der MWST begleichen. Als ich den Wagen gekauft habe wurde mir die MWST ja auch berechnet. Jetzt soll ich diese nicht zurückbekommen?!?! Diese Logik soll einer mal verstehen. Beim nächsten Kauf zahle ich diese ja wieder! Schwamm drüber!!!!:mad:

 

Jetzt muss ich mich schweren Herzens von meinem geliebten GLA verabschieden und begebe mich auf die such nach einem neuen Wagen. Was es wird weiß ich noch nicht.

 

Wünsche euch ein gutes neues unfallfreies Jahr 2025

 

LG Ötzi

5 Antworten

Es tut mir leid, von Ihrem großen Schaden zu lesen. Ich hoffe, dass Sie und nach dem, was ich gelesen habe, selbst keine körperlichen Verletzungen erlitten haben.

Ich wünsche dir alles Gute und wünsche dir ein weiteres schönes Auto !

M.vr.gr. Anne

Themenstarteram 26. Januar 2025 um 7:48

Danke. Zum Glück ist mir nichts passiert. Sowas kann keiner gebrauchen. LG Ötzi

Gut das Sie gesund den Unfall überstanden haben.

Ich hoffe Sie finden ein schönes neues Fahrzeug.

 

Zur Frage der MwSt und dem zu beschaffenden Ersatzfahrzeug.

 

Ich habe mal Chat GPT gefragt.

 

Hier die Antwort:

 

Das liegt an den Regelungen des deutschen Steuerrechts und der Schadenregulierung durch die Haftpflichtversicherung. Hier sind die wesentlichen Punkte:

 

1. Grundprinzip der Mehrwertsteuererstattung:

Die Mehrwertsteuer (MwSt.) wird bei der Schadenregulierung nur erstattet, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Das bedeutet, dass ein Geschädigter die MwSt. nur dann zurückbekommt, wenn er sie im Rahmen der Wiederbeschaffung oder Reparatur nachweislich gezahlt hat.

 

 

2. Wirtschaftlicher Totalschaden:

Wenn ein Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erleidet, wird der Wiederbeschaffungswert (der Marktwert des Fahrzeugs vor dem Unfall) abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs erstattet. Die Versicherung berücksichtigt dabei nur den Nettowert, wenn der Geschädigte keine MwSt. nachweisen kann, z. B. wenn er keinen Kaufbeleg mit ausgewiesener MwSt. für ein Ersatzfahrzeug oder Reparatur vorlegt.

 

 

3. Privatpersonen:

Anders als Unternehmen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, zahlen Privatpersonen beim Kauf eines Fahrzeugs die volle MwSt. Allerdings sieht das Gesetz keine pauschale Erstattung dieser Steuer vor, wenn sie nicht konkret anfällt. Das bedeutet, dass die MwSt. nur dann erstattet wird, wenn eine Reparaturrechnung mit ausgewiesener MwSt. oder ein Kaufbeleg für ein Ersatzfahrzeug mit MwSt. vorliegt.

 

 

4. Logik dahinter:

Die Regelung soll verhindern, dass die Versicherung mehr zahlt, als tatsächlich aufgewendet wird. Würde die MwSt. pauschal ausgezahlt, könnte der Geschädigte auch ohne eine tatsächliche Ausgabe profitieren, was dem Prinzip der Schadensregulierung widerspricht (nämlich die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, ohne Bereicherung).

 

 

 

Beispiel:

 

Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs: 10.000 € (brutto, inkl. 19% MwSt.)

 

Restwert des Unfallwagens: 2.000 €

 

Auszahlung der Versicherung: 8.000 € netto, solange der Geschädigte keine Reparatur oder Wiederbeschaffung mit ausgewiesener MwSt. nachweist.

 

 

Falls der Geschädigte später ein Ersatzfahrzeug kauft, kann er die MwSt. nachträglich von der Versicherung einfordern – allerdings nur in Höhe der tatsächlich gezahlten Steuer.

 

Fazit:

 

Die MwSt. wird bei einem Totalschaden nur ausgezahlt, wenn sie konkret anfällt und nachgewiesen wird. Die Regelung basiert auf dem Gedanken, dass die Versicherung nur für den tatsächlich entstandenen Schaden aufkommen muss.

 

Da hast du wirklich Glück, dass kein Personenschaden eingetreten ist.

Was die Abrechnung der Versicherung angeht: Da kann aber irgendwas nicht stimmen.

Der Wiederbeschaffungswert richtet sich nach dem Betrag, den du für einen vergleichbaren Gebrauchtwagen aufwenden musst - also einschließlich der Mehrwertsteuer. Bei einem Privatkauf ist diese Anteil ja nicht einmal ausweisbar.

Wenn die kalkulierten Reparaturkosten einen gewissen Prozentsatz über dem Wiederbeschaffungswert liegen, darf man das Auto aber auch reparieren lassen. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Fall und lt. gesetzlicher Regelung aber nur erstattungsfähig, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt und mit Rechnung belegt wird.

Vielleicht ist das in deinem Fall ja so.

PS: Sehe gerade, dass sich mein Beitrag mit den Ausführungen von User @Grezsiu überschnitten hat.

Für den Fall, dass das Fahrzeug nicht repariert, sondern durch einen Gebrauchtwagen ersetzt wird, ist ein eventueller Restwert des Unfallwagens natürlich zutreffend anzurechnen.

Ich kann dazu nur sagen.., ich hatte einen unverschuldeten Motorrad Unfall letztes Jahr.

Reparatur kosten knapp 12t€ Harley Davidson Bj. 2007

Wiederbeschaffungswert lag bei 10t€ lt. Gutachter (was auch stimmt)

Somit Restwert vom Händler bekommen und Rest vom gegnerische Versicherung

bekommen, gleich 10t€...

Allem übel, habe ich zum Kaufpreis sogar was verdient.... aber dafür meine Gesundheit momentanen.......

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