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TÜV Eintragung nur mit Brief möglich?
Hallo zusammen,
benötigt man den Fahrzeugbrief, wenn man Felgen beim TÜV "eintragen" lassen möchte ?
Gruß
Neinus
Beste Antwort im Thema
Beim TÜV benötigst du nur die ZB Teil I, und das Gutachten zu den Rädern.
Vom TÜV bekommst du nach erfolgreicher Abnahme der Räder einen TÜV-Prüfbericht, dort ist vermerkt ob sofort oder bei nächster Gelegenheit die Fahrzeugpapiere (ZB Teil I) zu berichtigen sind.
Wenn bei nächster Gelegenheit angegeben ist (Abnahme nach §19.3), dann reicht es aus diesen Prüfbericht mitzuführen, bis du Änderungen der Fahrzeugpapiere vornimmst.
Bei sofortiger Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Eintragungen nach §19.2 die sogenannte Einzelabnahme) ist eigentlich auch nur noch die ZB Teil I bei der Zulassungsstelle nötig, da in der ZB Teil II keine Eintragungen im Vergleich zu den alten Fahrzeugbriefen vorgenommen werden.
Es kann aber sein, dass die Zulassungsbehörde die ZB Teil II vorgelegt haben möchte.
Aber kurz und knapp, für den TÜV brauchst du nur die ZB Teil I.
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25 Antworten
Nein, beim TÜV wird der Fahrzeugbrief nicht benötigt.
Aber zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere benötigst du den Fahrzeugbrief, dieser wird dann gegen die neuen Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht, und dein bisheriger Fahrzeugschein wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Nein, beim TÜV wird der Fahrzeugbrief nicht benötigt.
Aber zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere benötigst du den Fahrzeugbrief, dieser wird dann gegen die neuen Zulassungsbescheinigung Teil II getauscht, und dein bisheriger Fahrzeugschein wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt.
Sorry für die veraltete Formulierung "Brief". Meine Zulassungsbescheinigung Teil 2 liegt beim Leasinggeber. Wie ist das Prozedere in diesem Fall?
Gruß
Neinus
Beim TÜV benötigst du nur die ZB Teil I, und das Gutachten zu den Rädern.
Vom TÜV bekommst du nach erfolgreicher Abnahme der Räder einen TÜV-Prüfbericht, dort ist vermerkt ob sofort oder bei nächster Gelegenheit die Fahrzeugpapiere (ZB Teil I) zu berichtigen sind.
Wenn bei nächster Gelegenheit angegeben ist (Abnahme nach §19.3), dann reicht es aus diesen Prüfbericht mitzuführen, bis du Änderungen der Fahrzeugpapiere vornimmst.
Bei sofortiger Berichtigung der Fahrzeugpapiere (Eintragungen nach §19.2 die sogenannte Einzelabnahme) ist eigentlich auch nur noch die ZB Teil I bei der Zulassungsstelle nötig, da in der ZB Teil II keine Eintragungen im Vergleich zu den alten Fahrzeugbriefen vorgenommen werden.
Es kann aber sein, dass die Zulassungsbehörde die ZB Teil II vorgelegt haben möchte.
Aber kurz und knapp, für den TÜV brauchst du nur die ZB Teil I.
Vielen Dank für die Info!
Bereits seit Jahren werden die Fahrzeugpapiere nur noch bei tiefgreifenden Änderungen (z. B. Motor-Tuning) geändert. Für Anbauteile (z. B. Felgen, Spurverbreiterungen) gibt es nur noch sog. Blattgutachten mit der Fahrgestellnummer, der Teilenummern und der Bestätigung, dass die Kombination gefahren werden darf.
Gerade bei Felgen/Reifen wäre eine Änderung sowieso witzlos, da in den neuen Fahrzeugpapieren im Gegensatz zu früher nicht mehr alle erlaubten Kombinationen an Felgen/Reifen aufgelistet sind.
2005 habe ich so ein Blattgutachten für meine Winterfelgen gemacht und 2006 nochmal für meine Sommerfelgen. Immer wurde nur darauf aufmerksam gemacht diese Papiere immer dabei zu haben.
Zitat:
Original geschrieben von weiberheld
Bereits seit Jahren werden die Fahrzeugpapiere nur noch bei tiefgreifenden Änderungen (z. B. Motor-Tuning) geändert. Für Anbauteile (z. B. Felgen, Spurverbreiterungen) gibt es nur noch sog. Blattgutachten mit der Fahrgestellnummer, der Teilenummern und der Bestätigung, dass die Kombination gefahren werden darf.
Das ist Blödsinn, wenn bei den Zubehörrädern ein Teilegutachten beiliegt, welches eine Abnahme von einem Sachverständigen erfordert, ist diese Abnahme früher wie auch heute unumgänglich, da hat sich GARNIX geändert.
Zitat:
Original geschrieben von weiberheld
Gerade bei Felgen/Reifen wäre eine Änderung sowieso witzlos, da in den neuen Fahrzeugpapieren im Gegensatz zu früher nicht mehr alle erlaubten Kombinationen an Felgen/Reifen aufgelistet sind.
Klar sind alle erlaubten Kombinationen weiterhin in den Fahrzeugpapieren aufgeführt.
Zu den Fahrzeugpapieren gehört auch die COC-Bescheinigung, dort stehen alle erlaubten Kombis der SERIENräder drin.
Und Änderungen der Räder sind selbstverständlich auch heute noch Abnahmepflichtig, wenn diese Auflage im Gutachten oder ABE aufgeführt ist, da hat sich wie bereits erwähnt nichts geändert, und diese Auflage galt früher wie auch heute.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Das ist Blödsinn, wenn bei den Zubehörrädern ein Teilegutachten beiliegt, welches eine Abnahme von einem Sachverständigen erfordert, ist diese Abnahme früher wie auch heute unumgänglich, da hat sich GARNIX geändert.
Und Änderungen der Räder sind selbstverständlich auch heute noch Abnahmepflichtig, wenn diese Auflage im Gutachten oder ABE aufgeführt ist, da hat sich wie bereits erwähnt nichts geändert, und diese Auflage galt früher wie auch heute.
Das bestreite ich doch garnicht -> Du bekommst aber nur noch ein sog. Blattgutachten vom TÜV ausgestellt, welches immer mitgeführt werden muss. Ich hatte bei jeder Änderung den KFZ-Brief dabei und man (TÜV Rheinland) hat sich geweigert dort die Änderungen vorzunehmen, da dies nicht mehr gemacht würde für Felgen, Spurverbreiterungen, Spoiler usw.
Bei meinem alten 206 im Jahr 1999 hingegen wurde vom gleichen TÜV noch der KFZ-Brief ergänzt und ich musste damit zur Zulassungsstelle um einen neuen KFZ-Schein mit den Änderungen zu erhalten.
Zitat:
Original geschrieben von weiberheld
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Das ist Blödsinn, wenn bei den Zubehörrädern ein Teilegutachten beiliegt, welches eine Abnahme von einem Sachverständigen erfordert, ist diese Abnahme früher wie auch heute unumgänglich, da hat sich GARNIX geändert.
Und Änderungen der Räder sind selbstverständlich auch heute noch Abnahmepflichtig, wenn diese Auflage im Gutachten oder ABE aufgeführt ist, da hat sich wie bereits erwähnt nichts geändert, und diese Auflage galt früher wie auch heute.
Das bestreite ich doch garnicht -> Du bekommst aber nur noch ein sog. Blattgutachten vom TÜV ausgestellt, welches immer mitgeführt werden muss. Ich hatte bei jeder Änderung den KFZ-Brief dabei und man (TÜV Rheinland) hat sich geweigert dort die Änderungen vorzunehmen, da dies nicht mehr gemacht würde für Felgen, Spurverbreiterungen, Spoiler usw.
Bei meinem alten 206 im Jahr 1999 hingegen wurde vom gleichen TÜV noch der KFZ-Brief ergänzt und ich musste damit zur Zulassungsstelle um einen neuen KFZ-Schein mit den Änderungen zu erhalten.
Also mir hat der TÜV Rheinland gesagt ich MUSS die Abnahme (Felgen/Reifen/Distanzen) in ZB Teil I und II eintragen lassen.
Die Felgen haben ABE und wären eintragungsfrei. Die Reifen sind zugelassene Größe laut COC.
Lediglich die Distanzen haben nur ein Teile-Gutachten. Kann also nicht sein, was du da erzählst.
Zitat:
Original geschrieben von weiberheld
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Das ist Blödsinn, wenn bei den Zubehörrädern ein Teilegutachten beiliegt, welches eine Abnahme von einem Sachverständigen erfordert, ist diese Abnahme früher wie auch heute unumgänglich, da hat sich GARNIX geändert.
Und Änderungen der Räder sind selbstverständlich auch heute noch Abnahmepflichtig, wenn diese Auflage im Gutachten oder ABE aufgeführt ist, da hat sich wie bereits erwähnt nichts geändert, und diese Auflage galt früher wie auch heute.
Das bestreite ich doch garnicht -> Du bekommst aber nur noch ein sog. Blattgutachten vom TÜV ausgestellt, welches immer mitgeführt werden muss. Ich hatte bei jeder Änderung den KFZ-Brief dabei und man (TÜV Rheinland) hat sich geweigert dort die Änderungen vorzunehmen, da dies nicht mehr gemacht würde für Felgen, Spurverbreiterungen, Spoiler usw.
Da hat der TÜV Rheinland auch Recht, der TÜV ändert keine Eintragungen im Brief oder Zulassungsbescheinigungen, der TÜV stellt NUR einen Prüfbericht aus.
Mit diesem Prüfbericht werden die Änderungen der Fahrzeugpapiere auf der Zulasungsstelle vorgenommen.
Nochmal:
Bei Abnahme nach §19.3 bekommst du ein Prüfuntersuchungsbericht welcher im Auto aufzubewahren ist, und bei nächster Gelegenheit zur Berichtigung der Papiere vorgelegt wird.
Bei Abnahme nach §19.2 ist eine sofortige Berichtigung der Fahrzeugpapiere notwendig.
Je nach Art der Änderung kann auch bei einer Abnahme nach §19.3 eine sofortige Änderung der Fahrzeugpapiere notwendig sein.
Was ist ein sogenanntes Blattgutachten ? Dies ist mir unbekannt, kannst du ein Bild online stellen ?
Hi zusammen,
...aber gelten nicht bei Leasingfahrzeugen verschärfte "Spielregeln"? Also ich denke, der Leasinggeber muss der Änderung erstmal zustimmen, oder?
Viele Grüße,
Alkorsi
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Da hat der TÜV Rheinland auch Recht, der TÜV ändert keine Eintragungen im Brief oder Zulassungsbescheinigungen, der TÜV stellt NUR einen Prüfbericht aus.
Mit diesem Prüfbericht werden die Änderungen der Fahrzeugpapiere auf der Zulasungsstelle vorgenommen.
Bei meinem alten 206 wurde in 1999 genau dies aber gemacht. Im alten Fahrzeugbrief hat der TÜV die Felder unter B und C (also rechte Seite im aufgeklappten Zustand) ausgefüllt und die Zulassungsstelle hat mir dann gegen Gebühr einen neuen Fahrzeugschein mit den manuell hinzugefügten Änderungen ausgestellt.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Was ist ein sogenanntes Blattgutachten ? Dies ist mir unbekannt, kannst du ein Bild online stellen ?
Siehe Anhang.
Dort steht auch extra "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist nicht vorgeschrieben aber möglich."
Für jeden meiner Felgensätze habe ich jetzt so ein Wisch im Handschuhfach liegen.
Zitat:
Original geschrieben von weiberheld
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Was ist ein sogenanntes Blattgutachten ? Dies ist mir unbekannt, kannst du ein Bild online stellen ?
Siehe Anhang.
Dort steht auch extra "Eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere ist nicht vorgeschrieben aber möglich."
Für jeden meiner Felgensätze habe ich jetzt so ein Wisch im Handschuhfach liegen.
Ist doch genau der angesprochene Untersuchungsbericht welchen es schon immer gibt, und nicht erst wie du anfänglich sagtest seit ein paar Jahren.
Sobald du abweichende Zubehörräder als Seriengröße montierst, hast du im Regelfall mind. die Auflage diese bei nächster Gelegenheit zu berichtigen.
Auch diesen Nachweis der Anbaubestätigung kannst du problemlos in die Fahrzeugpapiere eintragen lassen, dies macht aber natürlich nicht der TÜV sondern wie schon immer die Zulassungsstelle.
hi,
weiß jemand ob sich etwas von den oben genannten infos geändert hat?
hintergrund ist das ich grade beim tüv war um meine felgen eintragen zu lassen.
alles war ok und er sagte das ich mit dem fahrzeugschein zum straßenverkehrsamt müsse um den fahrzeugschein ändern zu lassen.
darauf hab ich gefragt wie das mit diesen " zetteln " ist das bestätigt ist das alles ok ist.
Antwort: die gibt es ncihtmehr
stimmt das so oder wollen die wieder nur das man zum verkehrsamt muss um weiteres geld zu bezahlen?
danke im vorraus
lg
Je nach Abnahme reicht diese Bescheinigung "Zettel" aus, betrifft im Regelfall Abnahmen nach §19.3.
Abnahmen nach §19.2 oder je nach Gutachtenauflage bei Abnahme nach §19.3 ist eine "unverzügliche Berichtigung der Fahrzeugpapiere" auf dem Bericht vermerkt.