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TÜV trotz kleinem Kennzeichenhalter ?

Themenstarteram 17. Februar 2010 um 12:38

Hallo Leute,

ich hab folgendes problem.

ich hab mir ne kawasaki zx6r 2007 bei nem händler gekauft.

gestern erst ist mir aufgefallen , das der kennzeichenhalter hinten viel zu klein ist ! zwischen den blinkern sind gerade einmal 19 cm !!!

so das würde ja bedeuten, das ich nen gutachten brauch oder ne ABE dafür, damit ich nen kleineres kennzeichen bekomme, oder ?

nur in dem gutachten was ich habe, steht nichts von nem kleinen kennzeichenhalter drinne!

habe leider noch kei fahrzeugschein und co..liegt alles noch bei der bank ;)

meine frage is nun...

hätte das fahrzeug eigentlich nen neuen TÜV bekommen mit dem kurzem kennzeichenhalter obwohl nichts eingetragen ist ?

könnt euch ja mal die bilder ansehn damit ihr wisst was ich meine ;)

Beste Antwort im Thema

Nu lass Dich mal nicht kirre machen, shokkel. Im Rahmen vom Huskycrosser seim Mopped wummert wohl ein fetter Ein- oder Zweizylinder, der spärlich verschraubte Kennzeichen an ihren Halterungen kaputtvibriert. Bei einem Vierzylinder wäre ich da relativ entspannt. Ordentlich unterlegen, dann hält das.

Nun wie gesagt, husky, wo Dein Auspuff hinhustet ist denen wurscht. Die berufen sich auf die StVZO. Wenn Du nun ein Mopped hast, dessen Blinkerle ab Werk ein großes Kennzeichen zulassen (sprich die 24 cm Abstand gem 54 StVZO aufweisen), hast Du keine Chance oder gute Beziehungen. Und obwohl ich die durchaus habe, bekomme ich auch die Kuchenbleche an meine gepflegten Oldies, freundlicherweise aber die passenden Buchstabenkombinationen, z.B. XT für die XTZ, CB für die CB 900 F, ZX für die ZX 10 oder XJ für die XJ usw.

Diese EU - Zulassung aus einem anderen EU - Land, wo kleinere Kennzeichen und damit geringere Blinkerabstände Usus sind, ist ein zwingender Ausnahmegrund, denn eigentlich kann keiner vom TE verlangen, dass er deshalb sein Mopped umbaut, solange es im Serienzustand ist.

Ein mögliches Handicap wäre eine dreistellige Landkreiskennung (OHV) und das Fehlen kurzer Buchstaben - Zahlenkombination. Solange aber die Mitarbeiterin einer Zulassungsstelle, die Hildegard Hoppel heißt (habe ich erfunden, die heißt anders) an einem alten Käfer-Cabrio das Kennzeichen "XX - HH 1" oder der Herr Landrat bzw. seine Gattin mit XXX-Z 3 herumfahren (Das Auto darf man raten) wird es schwierig.

Aber OHV - XY 77, dazu die Saison und zwei Bäpper... da wirds eng. Aprospos eng: In besonderen Fällen sieht die StVZO eine -natürlich ebenfalls genormte- Engschrift vor. Da gibts die dollsten Sachen.

Ich darf mal zusammenfassen, weils für den shokkel vllt. langsam undurchsichtig wird:

1. Die Blinker, Rückleuchte und der Kennzeichenhalter (:D) sind nicht zu beanstanden

2. Ein Norm-Kennzeichen würde die hinteren Blinker teilweise verdecken, weshalb grundsätzlich ein schmaleres Kennzeichen zuzuteilen ist

3. Ordentlich befestigt wird das Blech auch halten und nicht reißen.

Hilfreich wäre eine Bescheinigung des TÜV, dass aufgrund der (korrekten) Anbaulage der Fahrtrichtungsanzeiger (so heißen Blinker im Amtsdeutsch) nur ein entsprechend schmales Kennzeichen in Betracht kommt. Bei "meinem" TÜV wäre das ein kostenloser Service.

Hilfreich wäre auch herauszufinden, mit was für einem Kennzeichen denn das Motorrad (ist ja "schon" 3 Jahre alt) vorher zugelassen war und wie groß das war. Am Einfachsten ist es, wenn man dieses (entstempelte) Kennzeichen des Vorbesitzers noch hat und bei der Zulassung vorlegt, ist auch eine brauchbare Bohrschablone.

Du hast das Mopped doch beim Händler gekauft... und bestimmt einen Haufen Asche dafür gelöhnt. Soll der das doch zulassen, die Händler sind Profis, die lassen sich so schnell nicht ins Bockshorn jagen und bei denen wirds die Zulassungs-Tante bzw. der -Onkel evtl. auch gar nicht erst versuchen.

Ich drück Dir mal die Daumen und hoffe, dass Du uns alsbald über das Ergebnis der gemeinsamen Bemühungen unterrichtest.

Gruß vom sammler

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Gude !

Guck mal ob der Halter, die Blinker und das Rücklicht ne e-Nummer haben, wenn ja brauchsde auch nix einzutragen.

Gruß

matteffm

Moin,

>Gesetzliche Hinweise zur Montage von Blinkern:

Ist das Motorrad nach EG-Recht (fast alle Fahrzeuge ab ca. 1998) zugelassen

worden, gelten die folgenden Maße:

• Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 180 mm (Innenkante

Blinkerglas zu Innenkante Blinkerglas), Höhe von der Fahrbahn 350 – 1200

mm.<

Damit dürfte sich Deine Panik gelegt haben, gell?

Themenstarteram 17. Februar 2010 um 13:23

Zitat:

Original geschrieben von matteffm

Gude !

Guck mal ob der Halter, die Blinker und das Rücklicht ne e-Nummer haben, wenn ja brauchsde auch nix einzutragen.

Gruß

matteffm

ok alles klar werd morgen gleich mal nachschauen gehn !

wie E nummer wird wohl auf der rückseite vom rücklicht und blinker sein , oder ?

und am halter muss es auch irgend wo sichtbar sein , oder ?

aber wenn das alles jetz ne E nummer hat, dann würde sich das doch jeder kaufen , ran machen und dadurch dann nen kleinen kennzeichen bekommen ,oder ? denn das wollen ja viele !

Zitat:

Original geschrieben von hotblack

Moin,

>Gesetzliche Hinweise zur Montage von Blinkern:

Ist das Motorrad nach EG-Recht (fast alle Fahrzeuge ab ca. 1998) zugelassen

worden, gelten die folgenden Maße:

• Abstand der hinteren Blinker zueinander mindestens 180 mm (Innenkante

Blinkerglas zu Innenkante Blinkerglas), Höhe von der Fahrbahn 350 – 1200

mm.<

Damit dürfte sich Deine Panik gelegt haben, gell?

so nun hier auch wieder die frage ^^

die blinker müssen einen mindestabstand von 180 mm haben , bedeutet ich bau mir das so m, geh zur zulassungstselle undsagich kann nur nen 180 mm kennzeichen ran machen ? geht doch nicht , oder ?

die maschine kommt glaube ich aus itlaien oder england, dort gelten sicherlich andere vorschriften ?

 

 

erst einmal danke an euch eiden für die antwort ;)

Normalwerweise greift die StVZO. Gemäß § 54 Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift müssen Krafträder paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite besitzen.

Weiter regelt Satz 2:

Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Das bedeutet für die hinteren Blinkerle 24 cm...

Soweit die Theorie. Die Praxis ist eine andere. Es gibt in dem Sinn kein einheitliches "EG-Recht", welches 18 oder 19 cm zulässt, sondern es gibt Fahrzeuge, die eine "EU-Betriebserlaubnis" besitzen. Hier gibt es nach Aussage des m.E kompetentesten TÜV - Mannes, Leiter einer großen Prüfstelle und ausgewiesener Motorrad - Experte keine einheitliche Regelung, sondern ein "völliges Chaos". (ich habe ihn angerufen und explizit diesen Fall hinterfragt, was tut der sammler nicht alles...:cool:)

Heißt: was z.B. die Franzosen mit ihren kleinen Täfelchen erlauben, muss auch bei uns erlaubt sein. Wenn die Kawa des TE also "von Haus aus" so ausgestattet ist und keine Veränderung vorgenommen wurde, ist das -egal wie breit- in Ordnung und nicht zu beanstanden. Das Mopped ist von 2007. Damit hat es auf jeden Fall eine EU - BE. Die Aussage des TÜV-Profis: "EZ 2007 ? Vergessen Sie es...!"

@matteffm: Kennzeichenhalter mit E-Prüfnummer ? Jetzt bleibt aber aufm Teppich Jungs... :rolleyes: Wie der auszusehen hat, ist nirgends vorgeschrieben.

Themenstarteram 17. Februar 2010 um 13:47

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

Normalwerweise greift die StVZO. Gemäß § 54 Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift müssen Krafträder paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite besitzen.

Weiter regelt Satz 2:

Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Das bedeutet für die hinteren Blinkerle 24 cm...

 

@matteffm: Kennzeichenhalter mit E-Prüfnummer ? Jetzt bleibt aber aufm Teppich Jungs... :rolleyes: Wie der auszusehen hat, ist nirgends vorgeschrieben.

mhm ok verstehe ^^

gäbe es die möglichkeit mit einem gutachten da so zu lassen ?

ich denke mal nicht , oder ?

dnn habe die maschien ja vom händler mit neuem tüv gekauft !

und wenn die blinker hinten nicht den vorgeschriebenen abstand haben, dann hätte sie doch kein TÜV bekommen dürfen , oder ?

Doch. Das Prinzip hat der hotblack ja schon beschrieben, ich habs nur ausgetreten und für Dich nachgefragt. Du warst zu schnell shokkel, ich war noch nicht fertig mit dem editieren.

Mit Deinem Mopped ist alles in ordnung, Du kannst alles lassen wie es ist, brauchst kein Gutachten, mach Dir keinen Kopf.

Lies meinen post nochmal. Du kannst ganz beruhigt sein. Ich ahnte sowas... vermutlich aus Italien.

Und: Genau mit der Begründung bekommst Du das schmale Kennzeichen. Glückwunsch.

Und erspar Dir das, nach e-Prüfnummern zu suchen. Rückleuchte und Blinker haben eine und der Kennzeichenhalter braucht keine (wozu auch, ist ja keine lichttechnische Einrichtung oder ein Schalldämpfer...)

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

Normalwerweise greift die StVZO. Gemäß § 54 Absatz 4 Satz 2 dieser Vorschrift müssen Krafträder paarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorderseite und an der Rückseite besitzen.

Weiter regelt Satz 2:

Der Abstand des inneren Randes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten muss von der durch die Längsachse des Kraftrades verlaufenden senkrechten Ebene bei den an der Rückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten Blinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand der Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindestens 100 mm betragen. Der untere Rand der Lichtaustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern muss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.

Das bedeutet für die hinteren Blinkerle 24 cm...

Soweit die Theorie. Die Praxis ist eine andere. Es gibt in dem Sinn kein einheitliches "EG-Recht", welches 18 oder 19 cm zulässt, sondern es gibt Fahrzeuge, die eine "EU-Betriebserlaubnis" besitzen. Hier gibt es nach Aussage des m.E kompetentesten TÜV - Mannes, Leiter einer großen Prüfstelle und ausgewiesener Motorrad - Experte keine einheitliche Regelung, sondern ein "völliges Chaos". (ich habe ihn angerufen und explizit diesen Fall hinterfragt, was tut der sammler nicht alles...:cool:)

Heißt: was z.B. die Franzosen mit ihren kleinen Täfelchen erlauben, muss auch bei uns erlaubt sein. Wenn die Kawa des TE also "von Haus aus" so ausgestattet ist und keine Veränderung vorgenommen wurde, ist das -egal wie breit- in Ordnung und nicht zu beanstanden. Das Mopped ist von 2007. Damit hat es auf jeden Fall eine EU - BE. Die Aussage des TÜV-Profis: "EZ 2007 ? Vergessen Sie es...!"

@matteffm: Kennzeichenhalter mit E-Prüfnummer ? Jetzt bleibt aber aufm Teppich Jungs... :rolleyes: Wie der auszusehen hat, ist nirgends vorgeschrieben.

Meinte auch nur die Lampen !

am 17. Februar 2010 um 14:16

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

Lies meinen post nochmal. Du kannst ganz beruhigt sein. Ich ahnte sowas... vermutlich aus Italien.

Und: Genau mit der Begründung bekommst Du das schmale Kennzeichen. Glückwunsch.

Bis du bei uns damit ein kleineres Kennzeichen bekommst, hast du die Kiste schon freiwillig entsorgt :D

Das musst du schön per Sondergutachten und Genehmigung bezahlen.

Die Tafeln macht immer noch der Landkreis :D

Ich hab meins geknickt weil immer die Auspuffgase das Ding verbrennt .

Mal ne Bitte an alle

Seid so nett wenn ihr auf " Zitieren " klickt , löscht den Hauptteil der schon zigfach beschrieben wurde heraus.

Die Beiträge werden so absolut unübersichtlich.

Besser editieren oder selber auf den betreffenden Textteil beziehen.

:)

@matteffm

Meinte auch nur die Lampen ...hätte vollkommen gereicht :)

Themenstarteram 17. Februar 2010 um 14:28

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

 

Mit Deinem Mopped ist alles in ordnung, Du kannst alles lassen wie es ist, brauchst kein Gutachten, mach Dir keinen Kopf.

Lies meinen post nochmal. Du kannst ganz beruhigt sein. Ich ahnte sowas... vermutlich aus Italien.

Und: Genau mit der Begründung bekommst Du das schmale Kennzeichen. Glückwunsch.

mhm...aber die von der zulassungsstelle wissen auch das ich deswegen nen schmales kennzeichen bekomme, ja ? :D denn huskycrosser sagt ja das hier dazu ;)

Zitat:

Original geschrieben von huskycrosser

 

Bis du bei uns damit ein kleineres Kennzeichen bekommst, hast du die Kiste schon freiwillig entsorgt :D

Das musst du schön per Sondergutachten und Genehmigung bezahlen.

Die Tafeln macht immer noch der Landkreis :D

Ich hab meins geknickt weil immer die Auspuffgase das Ding verbrennt .

Themenstarteram 17. Februar 2010 um 14:31

Zitat:

Original geschrieben von moppedsammler

 

Soweit die Theorie. Die Praxis ist eine andere. Es gibt in dem Sinn kein einheitliches "EG-Recht", welches 18 oder 19 cm zulässt, sondern es gibt Fahrzeuge, die eine "EU-Betriebserlaubnis" besitzen. Hier gibt es nach Aussage des m.E kompetentesten TÜV - Mannes, Leiter einer großen Prüfstelle und ausgewiesener Motorrad - Experte keine einheitliche Regelung, sondern ein "völliges Chaos". (ich habe ihn angerufen und explizit diesen Fall hinterfragt, was tut der sammler nicht alles...:cool:)

und dafür erst einmal nen DICKES DANKE :D

 

 

Zitat:

Original geschrieben von matteffm

Das Mopped ist von 2007. Damit hat es auf jeden Fall eine EU - BE. Die Aussage des TÜV-Profis: "EZ 2007 ? Vergessen Sie es...!"

aber was meinste damit ?

 

Zitat:

Original geschrieben von huskycrosser

Bis du bei uns damit ein kleineres Kennzeichen bekommst, hast du die Kiste schon freiwillig entsorgt :D

Das musst du schön per Sondergutachten und Genehmigung bezahlen.

Die Tafeln macht immer noch der Landkreis :D

Ich weiß nicht in welchem Landkreis Du wohnst, wenn da Behördenmitarbeiter nach Gusto entscheiden dürfen. Die Tafeln macht bei uns der Schilderhersteller. Wunschkennzeichen kosten immer extra. Auch das ist mittlerweile per Erlass und Gebührenordnung geregelt.

Eventuell haben die "neuen Bundesländer" damit noch Probleme, auch wenn sie nicht mehr so neu sind, aber viele haben eben dreistellige Kennbuchstaben. Wenn man dann noch die Saisonnummern drauf haben will, ist schnell Feierabend, zumal Kennzeichen mit einem Unterscheidungsbuchstaben und einer Ziffer naturgemnäß beschränkt sind und auch die US-Car - Besitzer ihr Recht einfordern. Dann wird der TS wohl seine Blinkerle versetzen müssen, aber eben nur dann.

Was ein "Sondergutachten" im Rahmen der StVZO, wo auch Kennzeichengrößen definiert sind, sein soll, erschließt sich mir nicht. Eine "Genehmigung" für ein kleines Kennzeichen, was soll das sein ? Jede Abweichung von einer Norm benötigt gewisse Voraussetzungen, wenn die erfüllt sind, ist der Ermessensspielraum jeder Behörde ausgeschöpft.

Das Verwaltungsrecht ist ein kompliziertes System und ich wundere mich nicht, dass viele da nicht durchblicken und sich von Behörden ein X für ein U vormachen lassen. Meist hilft auf die Auskunft "Geht nicht" eine einfache Frage: "Weshalb nicht ?"

Hoffen wir mal, dass in dem Kreis, in dem der TS wohnt, Leute in der Zulassungsstelle sitzen, die sich auskennen. Die Regel ist das nicht, Husky, insofern gebe ich Dir schon Recht. Dann muss man es denen eben erklären. :D

Mir gelingt das in der Regel. Als ich das (schmale) Kennzeichen "FDS - I 2" von meiner FJ 1200 auf meine GSX-R 750 übertragen haben wollte, hieß es zunächst auch: Das geht nicht... Geht eben doch.

Themenstarteram 17. Februar 2010 um 14:49

ja also ich komme aus brandenburg, hab also ein OHV kennzeichen ;)

gut also soll ich versuchen die nette dame / netten mann, von der zulassungsstelle, versuchen davon zu überzeugen , das ich ein kleies kennzeichen benötige, da meine maschine, eine importierte maschine ist, also nicht aus deutschland kommt,dadurch auch anders gebaut ist und dadurch kommt für mich nur ein kleines kennzeichen in frage ? geht das so :p

und wenns die nach nem gutachten fragt , ann sag ich das brauche ich nicht , denn wie schon erwähnt, ist das keine maschine aus deutschland und da sie eine B ht , ist das damit geregelt, denn die maschine ist vom werke aus so , richtig ?!?!?

Zitat:

Original geschrieben von Shokkel

aber was meinste damit ?

Naja... Dieser TÜV-Profi und der sammler sind gewissermaßen Partner. Der eine hat vermutlich Maschinenbau studiert, der andere Verwaltungsrecht. Der Diplomierte Ingenieur trägt einen grauen Kittel, der Dipl. Verwaltungswirt meiner Fakultät den Zwirn der Rennleitung (ich liebe diesen Begriff)

Und natürlich habe ich dem Ing. die Frage gestellt, ob das zu beanstanden wäre.

Darauf die Auskunft: "Vergessen Sie es".

Es schwang sicher eine gewisse Resignation darüber mit, dass durch das EU-Wirrwarr langsam keiner mehr durchblickt, zum Teil eine ziemliche Rechtsunsicherheit besteht (was dieser Thread unterstreicht) und dass heutzutage ein Quad im Race-Look und einer Vmax von 160 km/h eine Anhängerkupplung montiert bekommt, damit man es als "landwirtschaftliche Zugmaschine" abgenommen und zugelassen bekommt. Das ist kein Witz...:eek:

am 17. Februar 2010 um 15:00

@ Moppedsammler

den Zwirn der Rennleitung (ich liebe diesen Begriff)

Der ist gut muss ich mir mal merken :)

Ja das ist Deutschland live,da macht schon vieles keinen Sinn mehr.

Denk da nur an die Go Karts mit Blinker und Lampen.

Die haben laut EU nun auch eine Straßenzulassung, oder noch besser sind diese Mini Ufos ( Flyer ) aus Holland.

Ich arbeite nun mit Verbrannten Plaketten an einem kleinen Kennzeichen :D

Immer feste Gas, dann klappts eventuell.

Der Tüv hat jedenfalls davon schon die Nase voll.

Mal sehen wann beim Straßenverkehrsamt die nächste Plakette fällig ist weil total verbrannt und unkenntlich.

Die haben mir es ja verweigert mit blabla der Stvzo :D

Umziehen kann helfen, aber lohnt nicht wenn der andere Landkreis genauso bekloppte Vorschriften hat .

Bei der oben abgebildeten Halterung fürs Kennzeichen ist das eh bis zum nächsten Tüv erneuerungsbedürftig weil eingerissen und zerbröselt .

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