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Turbolader defekt? Gewährleistung 1 Woche nach Kauf?
so nachdem ich letzte woche meine a5 3,0l TDI gebraucht gekauft habe (118000km) cruise ich heute auf der autobahn heim ,als ich hellen rauch aus dem auspuff und rauch entwicklung vorn gesehen habe.kein Leistungsabfall,keine warninfo im display ! bin zur Werkstatt gefahren und die meinen wenn ich pech habe der ,,turbolader## oder eine Verbindung! wie sieht das nach einer woche mit der gewährleistung des händlers aus? er muss doch noch nach nicht mal 6 tagen noch garantie übernehmen,oder ? danke für eure Hilfe....
Beste Antwort im Thema
Coole Überschrift.
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32 Antworten
Hallo,
Du hast auf jeden Fall die ersten 6 Monate kein Problem, vorausgesetzt es war ein gewerblicher Händler.
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten mindestens 6 Monaten(max. 24 Monate, wenn vertraglich nich detailliert vereinbart) nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als 6 Monate (wenn mindestens 6 Monate vereinbart wurden) nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Bei manchen Händlern hast Du auch Garantie, die jedoch eine freiwillige Leistung darstellt und meistens mehr als die Gewährleistung abdeckt.
Viel Erfolg
Coole Überschrift.
Hallo,
ich habe mir erlaubt, die Überschrift etwas aussagekräftiger zu formulieren.
VG
Andree
Zitat:
Stevie123 schrieb:
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten mindestens 6 Monaten(max. 24 Monate, wenn vertraglich nich detailliert vereinbart) nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand.
Falsch, die Beweislastumkehr greift beim Verbrauchsgüterkauf (also Unternehmer verkauft an Verbraucher) immer in den ersten 6 Monaten, das verlängert sich nicht auf 24 Monate.
(Es sei denn, du meintest, dass man ja auch vertraglich vereinbaren kann, dass diese Begünstigung 2 Jahre besteht. Aber dann ist es kein Maximum, wenn der Händler mag, kann er das auch 5 Jahre lang gewähren...)
zunächst mal: wo gekauft? Vertragshändler oder "Fähnchen"?
Gibt's einen gescheiten Kaufvertrag, der auch Angaben zur Gewährleistung enthält?
Hoffentlich kein "super Schnäppchen im Kundenauftrag".
Zitat:
@dirty78 schrieb am 28. Oktober 2014 um 19:22:47 Uhr:
Zitat:
Stevie123 schrieb:
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten mindestens 6 Monaten(max. 24 Monate, wenn vertraglich nich detailliert vereinbart) nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand.
Falsch, die Beweislastumkehr greift beim Verbrauchsgüterkauf (also Unternehmer verkauft an Verbraucher) immer in den ersten 6 Monaten, das verlängert sich nicht auf 24 Monate.
(Es sei denn, du meintest, dass man ja auch vertraglich vereinbaren kann, dass diese Begünstigung 2 Jahre besteht. Aber dann ist es kein Maximum, wenn der Händler mag, kann er das auch 5 Jahre lang gewähren...)
Du hast recht bzgl. der 6 Monate Beweislastumkehr. Die Frist verlängert sich nicht.
Laut BGB gilt die Gewährleistung, wenn man nichts anderes vertraglich vereibart, 24 Monate. Diese kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder Vereinbarung zwischen beiden Parteien auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
hallo.das ist ein autohändler und ich habe dieses kfz gewerblich erworben.allerdings steht auf dem Kaufvertrag.ohne Gewährleistung.kann er denn diese ausschließen? ich hab das auto jetzt 6 tage nach kauf gefahren! ich glaube er wird sich sturr stellen,so wie seine nachrichten auf mich wirken danke für eure info
Ich glaube als gewerblicher Käufer hast du diese 6 Monate nicht und wenn sogar im Vertrag steht ohne Gewährleistung sieht es schlecht aus.
14-tägiges Rücktrittsrecht besteht i.d.R in jedem Fall!
14 tägiges Rücktrittsrecht existiert nur im Fernabsatz. Wenn du also das Auto per Internet bestellt hast und du es im Briefkasten gefunden hast würde dieses existieren...
Bei gewerblichem Verkauf kann der Verkäufer sehr wohl alle Gewährleistung aus dem Vertrag streichen. Das ist möglich und hier ja offensichtlich auch passiert. Aus bestimmten Dingen kann man sich auch da nicht rausmogeln; da muss man aber arglistige Täuschung nachweisen, was wiederum schwierig werden dürfte. Denn den Nachweis musst du in dem Fall führen, nicht der Verkäufer. Ich als Käufer würde mir einen generellen Gewährleistungsausschluss nicht gefallen lassen.
Zitat:
@uidu0757 schrieb am 29. Oktober 2014 um 14:18:56 Uhr:
14-tägiges Rücktrittsrecht besteht i.d.R in jedem Fall!
Worauf basiert das? Ich habe kurz gesucht aber nichts gefunden, das war ja jetzt kein Fernabsatz.
Also ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung nur ausschließen wenn du als gewerblicher Käufer bei ihm dein Fahrzeug gekauft hast. dies muss aber dann im Kaufvertrag stehen.
Wenn du als Privatperson bei ihm dein Fahrzeug gekauft hast , kann er die Gewährleistung nicht ausschließen.
Zitat:
@heiko779 schrieb am 29. Oktober 2014 um 15:40:08 Uhr:
Also ein gewerblicher Verkäufer kann die Gewährleistung nur ausschließen wenn du als gewerblicher Käufer bei ihm dein Fahrzeug gekauft hast. dies muss aber dann im Kaufvertrag stehen.
Wenn du als Privatperson bei ihm dein Fahrzeug gekauft hast , kann er die Gewährleistung nicht ausschließen.
Das muss nicht im Kaufvertrag so stehen, das muss nur tatsächlich so sein. Wenn das Auto als Unternehmer für das Unternehmen gekauft wurde (was der OP mittlerweile geschrieben hat), ist ein Gewährleistungsausschluss wirksam.
Das einzige wäre dann tatsächlich die Arglist - aber dem Verkäufer nachzuweisen, dass er etwas von einem Schaden wusste, ist wenig aussichtsreich. Allenfalls eine Recherche beim Vorbesitzer könnte helfen - wenn der sagt, da gab es vorher schon Probleme, von denen er dem Händler berichtet hat, sieht's ganz gut aus. Oder evtl. eine Reparaturhistorie vom Freundlichen.
Zitat:
@stullek schrieb am 29. Oktober 2014 um 14:29:31 Uhr:
Zitat:
@uidu0757 schrieb am 29. Oktober 2014 um 14:18:56 Uhr:
14-tägiges Rücktrittsrecht besteht i.d.R in jedem Fall!
Worauf basiert das? Ich habe kurz gesucht aber nichts gefunden, das war ja jetzt kein Fernabsatz.
Fernabsatz gibt es grundsätzlich nur bei B2C Geschäften.
Allerdings sollte ein Umtauschrecht bestehen, da das "Produkt" Defekt ist