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Überführungen Anhänger Beleuchtung

Themenstarteram 20. Juli 2020 um 19:32

Schönen Guten Abend,

 

Hoffe bin im Richtigen Forumsbereich.

Ich überführe, bei Bedarf, Pkw Anhänger auf einem Fiat Ducato Abschleppwagen 3,5t.

Wenn ich den Anhänger aufgeladen habe befestigte ich den Zugkopf auf dem Kugelkopf der Platform, danach schließe ich das Beleuchtungskabel an und verzurre alles.

Nun meine Frage.

Darf ich die Beleuchtung vom Anhänger, auf der Plattform, wären der Fahrt, angeschlossen lassen auch wenn der Anhänger nicht über die Plattform rausragt?!

Ich denke mir, mit zusätzliche Licht wir man besser gesehen und wahrgenommen,.

Vielen Dank für die Info schon mal.

Gruß

Christopher

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30 Antworten

Rein gefühlsmäßig würde ich sagen, dass es nicht verboten ist. Mir fällt keine Regelung ein, die ein solches Verbot enthält.

Sinnvoll finde ich es aber auch nicht unbedingt, denn dein Fahrzeug ist ja schon ordentlich markiert, wenn alle Lichtquellen funktionieren. Ich vermute, es ist Geschmackssache und man kann die Sache auch so sehen wie du.

am 21. Juli 2020 um 0:35

Zur max. Höhe und Lichterzahl der FZ-Frontbeleuchtung gibt es recht enge EU -Bauartvorgaben. Kaum vorstellbar, dass Analoges nicht auch zur rückwärtigen existiert. Nebelrückleuchte(n) des Ladeguts etwa blendend in Augenhöhe, die am 'Zug'fahrzeug - bei vorschtiftsgemäßer Verschaltung der Kupplungs-Elektrik zwangsläufig der Fall - stattdessen abgeschaltet? Klingt kaum STVO-gerecht.

Also ich sehe es so wie Sonntagschrauber. Die Regeln sind da hier sehr eng gestrickt und im Dunkeln würde nach hinten ein vollkommen falsches und irritierendes Bild gesendet.

Moin Moin !

Was an einem Fzg vorgeschrieben ist , ist klar. Bleibt also die Frage , was an zusätzlicher Beleuchtung zulässig ist. Da gibt es nicht viel , wenn man auch die Anbaumasse einbezieht.

Nun ist aber der Anhänger auf dem Fzg kein Teil desselben , sondern Ladung. Und bei Ladung kenne ich nur eine Leuchte , die vorgeschrieben wäre, und zwar als Warnleuchte bei zu weit nach hinten überstehender Ladung. Eine Bestimmung , was zusätzlich erlaubt ist , existiert m.W. nicht. Also ist auch unter der Bemerkung von ktown

Zitat:

würde nach hinten ein vollkommen falsches und irritierendes Bild gesendet

davon auszugehen , dass das Anschliessen der Anhängerbeleuchtung nicht zulässig ist.

MfG Volker

am 26. Juli 2020 um 8:46

Dass es verboten wäre, kann ich mir nicht vorstellen, schließlich fährt jeder Holztransporter so rum, der seinen Nachläufer aufgeladen hat.

am 26. Juli 2020 um 9:05

...dass die so rumfahren heißt nicht, dass das auch so erlaubt sein muß.

Da müßte man sich jetzt mit der Materie beschäftigen oder von jemanden der in der Materie firm ist erfahren, ob die Beleuchtung nicht abgesteckt oder abgeschaltet werden müßte, aber die Fahrer nur "zu faul" dazu sind.

Seitens der Polizei ist man bei solchen Sachen recht tolerant... - die sagen sich entweder lieber leuchtet ein bischen mehr als zu wenig oder sie haben in solchen Nischen des Verkehrs-/Zulassungsrechts meist auch nicht die genaue Kenntnis.

Weil einige das machen , muss das nicht bedeuten , dass es zulässig ist

Gast 356 war schneller

MfG Volker

am 26. Juli 2020 um 9:15

Weil einige das nicht machen, muss das nicht bedeuten, dass es nicht zulässig ist.

StVO §22 Ladung

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

Das von mir gefettete trifft dann auf die Holzkutscher zu, deren Nachläufer ja nach hinten übers Fahrzeug rausragt. Die "mindestens eine rote Leuchte" ist eben die Beleuchtung des Nachläufers.

Wie sich das bei einem aufgeladenen Anhänger verhält, der nicht übers Fahrzeug herausragt, müsste über eine Regelung, die die Beleuchtung von Ladung anbelangt, stattfinden. Ob es diese Regelung gibt?

Zitat:

@birscherl schrieb am 26. Juli 2020 um 10:46:53 Uhr:

Dass es verboten wäre, kann ich mir nicht vorstellen, schließlich fährt jeder Holztransporter so rum, der seinen Nachläufer aufgeladen hat.

ich habe bisher noch keinen gesehen, der an diesem Nachlässe dann die Lichter an hatte.

Zitat:

@birscherl schrieb am 26. Juli 2020 um 11:15:15 Uhr:

 

Das von mir gefettete trifft dann auf die Holzkutscher zu, deren Nachläufer ja nach hinten übers Fahrzeug rausragt. Die "mindestens eine rote Leuchte" ist eben die Beleuchtung des Nachläufers.

Wie sich das bei einem aufgeladenen Anhänger verhält, der nicht übers Fahrzeug herausragt, müsste über eine Regelung, die die Beleuchtung von Ladung anbelangt, stattfinden. Ob es diese Regelung gibt?

Dafür bedarf es eines Warntafelsatzes und nicht einfach die Rücklichter anmachen

am 26. Juli 2020 um 15:33

Warum ein Warntafelsatz, wenn die StVO "Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen" fordert?

Der Anhänger ist in diesem Fall nur als Ladung zu betrachten. Die Ladung wird, sofern sie wie im Falle des TE nicht über den Transportanhänger nicht hinausragt, grundsätzlich nicht beleuchtet.

Richtig. Und damit dürfen die auch nicht leuchten. Denn es sind keine Lichttechnischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs.

Somit unzulässig. LTE sind auch an beweglichen Fahrzeugteilen nicht zulässig.

 

Davon Mal abhesehen, dass die Anbaumaße zusätzlicher LTE mit max. Ober-Kante 1,5m nicht eingehalten würden.

Weiterhin haben fast alle LKW (alle ab 2,1m Breite) mind. Schlussleuchten und zusätzlich Umrissleuchten. Somit wären überhaupt keine weiteren Schlussleuchten zulässig.

Es spricht aber sicher nichts dagegen das Licht des aufgeladenen Fahrzeugs anzulassen wenn es nicht höher als 1,5m über Bodenhöhe liegt.

Moin Moin !

Zitat:

Es spricht aber sicher nichts dagegen das Licht des aufgeladenen Fahrzeugs anzulassen wenn es nicht höher als 1,5m über Bodenhöhe liegt

Doch ! Es sei denn ausser der von dir richtig beschriebenen max. Höhe baust du noch die KZ-Beleuchtung aus und sorgst dafür, dass wirklich nur die Rückleuchten leuchten , natürlich nur bei mehr als 1 m Überragung.

Beim Anhänger kommt erschwerend hinzu, dass keine eigene Beleuchtung möglich ist. Es wäre also eine Steckdose anzubringen , in der lediglich die Rückleuchten angeschlossen sind. Die KZ-Beleuchtung müsste natürlich auch ausgebaut werden.

MfG Volker

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