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Überholverbot OHNE Zusatzschild

Themenstarteram 15. April 2016 um 8:15

Guten Morgen,

da ich bisher zu diesem Thema immer nur Threads mit Zusatzschild gefunden habe, mach ich mal was neues auf. Korrigiert mich, sollte ich falsch liegen und da schon einen Thread geben :)

Es handelt sich um eine Landstraße, ausserhalb geschlossener Ortschaft.

Das Tempolimit ist auf diesem Streckenabschnitt auf 60 km/h reduziert.

Der Fahrbahnrand links und rechts ist mit weißen Streifen versehen, die mittlere Markierung ist nicht durchgehend durchgezogen sondern gestrichelt.

Nun ist dort das Überholverbotszeichen angebracht (runde Form, weißer Hintergrund mit rotem Rand - zwei Auto's, das linke Rot und das rechte Schwarz). Ein Zusatzzeichen in Form des "Traktors" ist nicht vorhanden.

Darf man hier einen, ich nenn es mal "Mini-Trekker", überholen, welcher mit einem weißen Aufkleber "35" versehen ist? Oder darf ich hier ausschließlich einspurige Fahrzeuge (Roller, Motorrad ohne Beiwagen etc) überholen?

Meine Frau sagte mir, dass Sie sich dort nicht sicher war und erstmal abgewartet hat. Sie wurde natürlich promt von ca. 10 Auto's hinter ihr überholt. Sollte dies ausschließlich für einspurige Fahrzeuge gelten, dann hat Sie ja alles richtig gemacht, auch wenn es natürlich unschön ist mit 30-35 km/h einem Mini-Trekker zu folgen.

Danke für eure Hilfe :)

Beste Antwort im Thema

in der Praxis wird aber in solchen Situationen der gesunde Menschenverstand angewendet: alle überholen den langsamen Trecker und niemand ahndet das.

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43 Antworten
am 15. April 2016 um 8:37

Nein, selbst mit Zusatzschild darfst du nur Fahrzeuge überholen die einen 25er Aufkleber haben.

Das von dir genannte Zeichen 276 verbietet Kfz.-Führern das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Motorrädern mit Beiwagen. Und Kraftfahrzeuge sind nach der Definition des § 1 StVG alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein mit Ausnahme bestimmter Elektro-Fahrräder. Eine Mindestgeschwindigkeit ist nicht erforderlich, um als Kraftfahrzeug zu gelten. Es ist ohne Bedeutung, für welchen Zweck das Fahrzeug eingesetzt wird. Go-Karts, Elektrorollstühle, Motorschlitten, Raupenfahrzeuge, fahrbare Bagger, Straßenwalzen, bewegbare, nicht mit dem Boden verbundene Arbeitsmaschinen, Segways - alles Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG (und damit auch der StVO).

Deine Frau hat also alles richtig gemacht.

Selbst wenn sie hätte überholen dürfen, es aber nicht getan hat - die hinter ihr Fahrenden durften deine Frau auch dann nicht überholen. Die könnten sich also nicht einmal damit rausreden, sie hätten den Minitrecker überholen dürfen.

in der Praxis wird aber in solchen Situationen der gesunde Menschenverstand angewendet: alle überholen den langsamen Trecker und niemand ahndet das.

Wenn wir schon bei Sonderformen von Kraftfahrzeugen sind:

So eine Straßenwalze, Tandemvibrationswalze, ist die nun als einspurig oder zweispurig zu betrachten (im Sinne des Überholverbotes)?

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das Befahren der Baustelle ist eh verboten!

am 15. April 2016 um 12:40

Ich ziehe die Praxis vor, wie es Kai.R geschrieben hat.

Bevor hinter mir sich eine Kolonne mit 10 Autos bildet und einige anfangen zu überhollen - ohne ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr. Richtig ist es zwar nicht , aber minimiert das Risiko das es Kracht.

mfg

Zitat:

@blogreiter schrieb am 15. April 2016 um 14:35:42 Uhr:

Wenn wir schon bei Sonderformen von Kraftfahrzeugen sind:

So eine Straßenwalze, Tandemvibrationswalze, ist die nun als einspurig oder zweispurig zu betrachten (im Sinne des Überholverbotes)?

Das ist völlig wurst, weil eine Walze kein Kraftfahrzeug, sondern eine motorisierte Baumaschine ist. Und es ist bei Zeichen 276 ja nur das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge verboten.

Zitat:

@Tand0r schrieb am 15. April 2016 um 10:37:26 Uhr:

Nein, selbst mit Zusatzschild darfst du nur Fahrzeuge überholen die einen 25er Aufkleber haben.

Der 25 Aufkleber gibt es aber am Trecker nicht, bzw. ist nicht vorgeschrieben. Dafür aber am zulassungsfreien Anhänger.

am 15. April 2016 um 13:06

Natürlich nicht, die Trecker sind auch alle für deutlich mehr als 25 zugelassen.

Überholen darfst du bei dem Zusatzzeichen nur diejenigen mit zulassungsfreiem Anhänger.

Zitat:

@blogreiter schrieb am 15. April 2016 um 14:35:42 Uhr:

Wenn wir schon bei Sonderformen von Kraftfahrzeugen sind:

So eine Straßenwalze, Tandemvibrationswalze, ist die nun als einspurig oder zweispurig zu betrachten (im Sinne des Überholverbotes)?

Also für mich ist das Ding "einspurig" ;)

Zitat:

@birscherl schrieb am 15. April 2016 um 14:45:10 Uhr:

Zitat:

@blogreiter schrieb am 15. April 2016 um 14:35:42 Uhr:

Wenn wir schon bei Sonderformen von Kraftfahrzeugen sind:

So eine Straßenwalze, Tandemvibrationswalze, ist die nun als einspurig oder zweispurig zu betrachten (im Sinne des Überholverbotes)?

Das ist völlig wurst, weil eine Walze kein Kraftfahrzeug, sondern eine motorisierte Baumaschine ist. Und es ist bei Zeichen 276 ja nur das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge verboten.

Per Definition ist die Straßenwalze schon ein Kraftfahrzeug, auch wenn es eine Arbeitsmaschine ist, sie darf sogar Anhänger mitführen. Dann wäre es ja auf alle Fälle zweispurig.

Die Walzen sind auch gummibelegt, so dass die Eisenbereifungsparagraphen nicht greifen würden.

Ich weiß, es ist etwas OT.

Aber beim Thema:

Wir haben hier auch engere Straßen im bergigen Gelände, die sind mit Überholverboten ausgeschildert.

Die Straßen sind weniger als 6 m breit haben eine durchgezogene Mittellinie zur Abgrenzung des breiteren Verkehrs (allgemeiner LKW-Verkehr ist schon nicht mehr zugelassen und die Busse fahren sehr vorsichtig aneinander vorbei - die haben schon dort ihre Unfallerfahrungen).

Auf der Straße fahren Mopeds, manchmal auch Fahrräder. An denen kommt man nicht vorbei, ohne über die Mittellinie zu fahren.

Rein rechtlich auch nicht zulässig,

gefährlich auch, wenn gerade von der Bergseite einer mit 80/90 (zugelassen 60) durch die Kurve gebraust kommt.

Wer überholt da?

Zitat:

@birscherl schrieb am 15. April 2016 um 14:45:10 Uhr:

Zitat:

@blogreiter schrieb am 15. April 2016 um 14:35:42 Uhr:

Wenn wir schon bei Sonderformen von Kraftfahrzeugen sind:

So eine Straßenwalze, Tandemvibrationswalze, ist die nun als einspurig oder zweispurig zu betrachten (im Sinne des Überholverbotes)?

Das ist völlig wurst, weil eine Walze kein Kraftfahrzeug, sondern eine motorisierte Baumaschine ist. Und es ist bei Zeichen 276 ja nur das Überholen mehrspuriger Kraftfahrzeuge verboten.

Solange du die Straßenwalze nicht schiebst, ist sie ein Kraftfahrzeug. Die Definition Kraftfahrzeug steht doch oben (und in § 1 StVG). Einfach lesen und ein bisschen verstehen. Zur Not Jagusch - Straßenverkehrsrecht - lesen, da sind verschiedene Beispiele der Rechtsprechung zitiert (u.a. auch die Straßenwalze).

Und die Frage war nicht nach der Praxis, sondern nach der Theorie.

Dann ist die Walze also ein Kraftfahzeug. Bleibt die Frage, ob ein- oder mehrspurig. Wo kann ich denn das "einfach lesen und bisschen verstehen", wie du so freundlich formuliert hast?

Ein- oder mehrspurig ist doch eigentlich egal. Wenn ich im Überholverbot ein einspuriges Fahrzeug nicht überholen kann, ohne die Mittellinie (Abgrenzung zum Gegenverkehr) zu überfahren, darf ich das Ding nicht überholen.

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