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Umstieg auf Golf 7, Erfahrungen?
Hallo,
ich verfolge in letzter Zeit die Gebrauchtwagenpreise des Golf 7. Ich habe ein in meinen Augen gutes Angebot.
2.0 TDi, 02/2017, keine 20.000km , Allstar, genau ausgestattet wie mein G6 bzw. teilweise noch besser, so wie ich ihn konfigurieren würde, Xenon, Navi, Rline ext., Comfortline,... (so ziemlich alles außer Schiebedach). Listenpreis schätze ich auf ca. 34.000-35.000 Euro. Jetzt gibts den für 20.000 Euro vom Händler, also ca. 43% unter Listenpreis. Evtl. könnte man noch etwas handeln. War erst für 22.300 drin und dann schrittweise immer weiter runter. Was haltet ihr von dem Angebot?
Ich bin mit dem Golf 6 eigentlich zufrieden. Habe den 2011 als Halbjahreswagen für 26.000 Euro übernommen. Ist aus 2011 2.0 TDI mit jetzt 140.000 km. Allerdings weiss man nicht, was das Update langfristig so macht mit AGR, Injektoren, DPF. Das Risiko für teure Reparaturen ist einfach da, zusätzlich andere Reparaturen, die irgendwann mal kommen (Stossdämpfer, Lager, Federn,...). Laut Info vom Händler würde ich für meinen Golf 6000 Euro bekommen. Also wenn ich privat verkaufe vermutlich 7000-8000 Euro.
Ich frage mich, ob es aus finanzieller Sicht Sinn macht, jetzt umzusteigen, da man vermutlich langfristig günstiger fährt mit dem neuen Golf, den größten Wertverlust hat der ja hinter sich. Der angebotene Golf hat 5 Jahre Garantie inkl., also noch 3,5 Jahre.
Was denkt ihr?
Wer ist auch umgestiegen hier im Forum? Bereut? Was kann der G7 besser? Zuverlässigkeit 2.0 TDI?
Danke für euren Input.
Beste Antwort im Thema
Könnten wir zurück zum Thema langsam?
Es ist ein "Werksdienstwagen".
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84 Antworten
Umgestiegen nicht vom Golf, sondern vom Touran 2.0 TDI 170 PS auf Golf 7 2.0 TDI 150 PS, beide mit DSG.
Golf ist vom Fahrgefühl her eine Klasse höher geworden, sehr komfortabel, laufruhig und sparsam. Jetzt etwas mehr als 5 Jahre, aber nur 52.000 km, und absolut keine Probleme an Motor und Getriebe. Die hinteren Stoßdämpfer wurden auf Garantie einmal wegen Geräuschbildung im kalten Zustand getauscht, hat aber nichts gebracht.
Wenn der Golf 6 gut läuft, würde ich ihn intuitiv erstmal weiterfahren. Wenn du ein gutes Angebot bekommst, ist der Golf 7 aber ein guter Wagen. Hat Euro 6, aber natürlich nicht die neueste Euro 6 Temp.
Ich bin vom BMW 318 D Touring (E91 Facelift) auf einen Golf 6 TDI umgestiegen und habe den Golf geliebt. Ruhig, komfortabel, entspannt zu fahren und nie aufdringlich. Der BMW war lauter, rumpeliger und die direkte Lenkung war auf der Landstraße toll, auf der Autobahn furchtbar nervös.
Vom Golf 6 bin ich auf den Golf 7 Sportsvan umgestiegen, noch bequemer als der Golf 6 und alles in allem auch lässiger und aktiver zu fahren.
So gesehen solltest du den Golf 7 probefahren und dann intuitiv entscheiden. Einen Fehler machst du definitiv nicht, allles andere musst du auf dich wirken lassen.
Den Preis halte ich für sehr günstig. Kommt natürllich wirklich auf die Ausstattung an, bekommt er neben der Händler-Gewährleistung noch eine Anschlußgarantie und wichtig, wo kommt der Wagen her. Von Privat oder ist es ein Werkswagen aus WOB.
Übrigens sollte es einer mit Euro 6b sein.
3,5 Jahre Garantie, nicht Händler-Gewährleistung - VW wirbt doch mit der insgesamt 5-jährigen Garantie bei seinen jungen Fahrzeugen.
Der Händler muß grundsätzlich auf einen Gebrauchten 1 Jahr Garantie Korrektur: Gewährleistung geben, steht im BGB. Nur bei Privatkauf kann diese ausgeschlossen werden.
Nicht die Wörter durcheinanderbringen. Gesetzl. Gewährleistung ist immer min 1 Jahr, nach 6 Monaten aber nahezu wertlos wegen der Beweislastumkehr. Vorher ist die Gewährleistung einer Garantie immer überlegen.
Der Wagen hat halt 2 Jahre Garantie+ 3 Jahre Anschlussgarantie.
Hier ist der link:
https://m.mobile.de/.../258631385.html?ref=eyeCatcher&eyecatcher=1
Zitat:
@Thomas7000 schrieb am 3. September 2018 um 20:23:51 Uhr:
Der Händler muß grundsätzlich auf einen Gebrauchten 1 Jahr Garantie geben, steht im BGB. Nur bei Privatkauf kann diese ausgeschlossen werden.
Das stimmt nicht! Der Händler ist zu 12 Monaten Gewährleistung verpflichtet. Bitte nicht verwechseln.
Innerhalb der ersten 6 Monaten wird davon ausgegangen, dass der Mangel beim Kauf vorhanden war. Ab 6 Monaten muss es quasi bewiesen werden. Dann ist der Händler trotzdem verpflichtet es reparieren zu lassen.
Zitat:
@xavair1 schrieb am 3. September 2018 um 20:32:18 Uhr:
Nicht die Wörter durcheinanderbringen. Gesetzl. Gewährleistung ist immer min 1 Jahr, nach 6 Monaten aber nahezu wertlos wegen der Beweislastumkehr. Vorher ist die Gewährleistung einer Garantie immer überlegen.
Der Wagen hat halt 2 Jahre Garantie+ 3 Jahre Anschlussgarantie.
Ich bringe keine Begriffe durcheinander. Die übrigens 2 jährige, nur bei Gebrauchtgegenständigen dann 1 jährige Gewährleistung ist ein gesetzlich verbriefter Anspruch, der nur bei Privatkauf abgedungen werden kann.
Dieser Anspruch steht neben der freiwilligen Garantie des Herstellers, die viele Klauseln enthalten kann. Solange ich also noch Gewährleistung gegen den Händler habe, sollte ich mich immer darauf berufen. Richtig ist allerdings, dass es durch die Beweislastumkehr nach 6 Monaten etwas schwieriger wird.
Echt, nichts verwechselt? Deine Aussage:
"Der Händler muß grundsätzlich auf einen Gebrauchten 1 Jahr Garantie geben, steht im BGB. Nur bei Privatkauf kann diese ausgeschlossen werden."
ist nun mal falsch. Keine Garantie sondern eine Gewährleistung. Und die kann auch vom Händler ausgeschlossen werden, nämlich bei Verkauf an Nicht-Privat-Käufer.
Und mit "nur bei Privatkauf kann diese ausgeschlossen werden" meinst du eventuell den Privatverkauf, also den privaten Nutzer als Verkäufer, nicht den privaten Nutzer als Käufer.
Sorry. In dem Post oben hatte ich mich tatsächlich verschrieben. die gedanken waren da wieder schneller als die Tastatur. Habe es korrigiert. In den folgenden haben wir es ja korrekt.
Allerdings darf ein Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschliessen. Dies ist seit der Schuldrechtsreform von 2002 so gesetzlich geregelt. Das könnte er allenfalls nur, falls er den Gebrauchten in Kommission für einen Dritten verkauft.
Grundsätzlich gilt:
2 Jahre Gewährleistung vom Händler bei Gebrauchtwagenkauf.
Dies kann bei Gewerbekunden ausgeschlossen werden.
Gegenüber Privatkunden kann der Händler auf 1 Jahr reduzieren, wenn er als Kommissionär (im Auftrag eines Kunden) das Fahrzeug verkauft. Anderslautende AGB sind nichtig und werden nicht gedeckt.
Für so genannte "Bastlerautos" ist jedwege Gewährleistung ausgeschlossen.
Hier gilt das Prinzip: "Gekauft wie gesehen." Aber wirklich nur hier.
Garantie gewährt grundsätzlich der Hersteller.
Ob er diese gibt oder nicht oder wie lange, ist einzig und allein seine Sache.
Zitat:
@Thomas7000 schrieb am 3. September 2018 um 21:18:44 Uhr:
Allerdings darf ein Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschliessen.
Darf er schon, wenn er ihn als nicht fahrtüchtig verkauft.
Zitat:
@lufri1 schrieb am 3. September 2018 um 21:29:19 Uhr:
Zitat:
@Thomas7000 schrieb am 3. September 2018 um 21:18:44 Uhr:
Allerdings darf ein Händler die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschliessen.
Darf er schon, wenn er ihn als nicht fahrtüchtig verkauft.
Das ist zwar formal richtig und gilt für alle Nichtgebrauchsgegenstände. Das "Recht der Gewährleistung" bezieht sich aber auf Gebrauchsgegenstände. ;-) Also Gegenstände für ihren üblichen Gebrauch.
Ich weiß, dass es richtig ist. Ist zwar nicht die Norm, wird aber gemacht.