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Unbekannter Unfallschaden

Audi A4 B7/8E
Themenstarteram 29. Juli 2009 um 22:12

Hallo,

vor ca. einem Monat hatte ich einen Unfall, bei dem mir jemand hinten aufgefahren ist.

Als ich nun eine Wertminderung von der gegnerischen Versicherung gefordert habe schrieb mir diese, dass mein Auto im Jahr 2005 schon einen Vorschaden am Heck hatte.

Was kann ich in diesem Fall tun, da ich laut Kaufvertrag im März 09 ein Unfallfreies Auto gekauft habe?

Gekauft hab ich es direkt beim Audihändler.

Kann ich einen Teil des Kaufpreises zurückfordern oder das Auto gar zurück geben, soll ich gleich einen Anwalt einschalten oder erst versuchen das Problem so mit dem Händler zu klären?

Ich hoffe mir kann jemand gute Tipps geben.

Grüße

Martin

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27 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von Jumbolino

Hallo,

vor ca. einem Monat hatte ich einen Unfall, bei dem mir jemand hinten aufgefahren ist.

Als ich nun eine Wertminderung von der gegnerischen Versicherung gefordert habe schrieb mir diese, dass mein Auto im Jahr 2005 schon einen Vorschaden am Heck hatte.

Was kann ich in diesem Fall tun, da ich laut Kaufvertrag im März 09 ein Unfallfreies Auto gekauft habe?

Gekauft hab ich es direkt beim Audihändler.

Kann ich einen Teil des Kaufpreises zurückfordern oder das Auto gar zurück geben, soll ich gleich einen Anwalt einschalten oder erst versuchen das Problem so mit dem Händler zu klären?

Ich hoffe mir kann jemand gute Tipps geben.

Grüße

Martin

Schreibe (per Post) dies dem Verkaufsleiter des AH und bitte um Stellungnahme.

Eine Rückgabemöglichkeit würde ich ausschliessen, da Du mit dem Fahrzeug offensichtlich zufrieden warst und es keinen offensichtlichen Mangel an der Kaufsache gab (je nach Schadensart musst Du beweisen, daß der Verkäufer davon hätte wissen können). Du kannst aber wenigstens auf eine Minderung des Kaufpreises dringen.

Allerdings würde ich das IMHO nur in Verbindung mit einer vorhandenen RS Versicherung durchziehen.

Alles andere ist zu aufwändig und die zu erwartende Minderung im Vergleich zu gering.

Ich würde auch vorher mal klären, um was für eine Schaden es sich bei dem ersten Unfall gehandelt hat. Wenn z.B. nur die Heckschürze gewechselt werden musste, muss dies selbst einem erfahrenen Verkäufer nicht auffallen.

Gruß,

Thilo

Brief von der gegnerischen Versicherung... Tja, das ist wohl die Art, wie mans nicht gerne erfährt :(

Soviel zum Thema Kauf beim zuverlässigen Händler...

Ich würde auch sagen, du musst möglichst viel über diesen Vorschaden herausfinden. Rep-historie, Unterlagen von der Versicherung anfordern, alles was dir einfällt.

Joker

am 30. Juli 2009 um 5:40

Und Heckschaden heisst nicht, dass es gleich ein Unfallfahrzeug war! Da gibt es bestimmte kriterien. Ich meine, dass der Rahmen beschädigt sein muss. Kenne mich da aber nicht aus!

Sollte sich aber heraustellen, dass es ein Unfallfahrzeug war, dann ist natürlich der Verkäufer haftbar. Und wenn er nichts wusste, dann muss er das wiederum von seinem Verkäufer geltend machen usw.

Grundsätzlich ist zu klären, um was für einen Schaden es sich handelt. Da der Schaden der Versicherung bekannt ist, wird der Schaden nicht nur eine Schramme gewesen sein.

Du mußt für dich entscheiden was du möchtest. Da in deinem Kaufvertrag unfallfrei steht, hast du so ziemlich alle Möglichkeiten. IHMO handelt es sich hier um arglistige Täuschung und damit ist der Kaufvertrag anfechtbar und so eine Rückgabe möglich. Auf dieser Grundlage kannst du dich natürlich auch mit dem Autohaus einigen und z. B. den Kaufpreis nachverhandeln.

 

Wende dich erstmal an die Versicherung um mehr zu erfahren und anschliessend an das Autohaus mit der Bitte um eine Stellungnahme. Vielleicht lässt sich das ja schnell regeln.

 

Carsten

Hallo

Ich hatte auch schon mal einen im Heck. Der Gutachter gab aber keine Wertminderung bei der Reperatur an, da der Schaden sehr gering war. So kann es sein das der Vorbesitzer auch nur einen kleinen Schaden hatte und somit auch keine Wertminderung eintrat. Wenn keine Wertminderung eintritt, so muss der Halter beim Verkauf auch nichts angeben (kein Unfallwagen). Und somit muss das AH nicht unbedingt davon gewusst haben. Ich übergebe meine Verkehrsangelegenheiten immer sofort einem Anwalt. Hab da nen wirklich guten für Verkehrsrecht. Deshalb wenn du ne Rechtschutz hast (im Fall du must klagen) dann übergib es nen Anwalt. Der kann Akteneinsicht bei der Versicherung einfordern und kennt sich jedenfalls aus. Das AH und die andere Versicherung werden Dir bestimmt nicht freiwillig irgend etwas zahlen wenn sie nicht müssen. das sind Halsabschneider und die sagen sich was will der alleine denn machen. Sobald nen Anwalt dazu kommt müssen sie sich bewegen.;)

am 30. Juli 2009 um 8:10

als anhaltspunkt:

Zitat:

 

technischer Minderwert:

Sollt das KFZ nach der Reparatur Reparaturspuren bzw. Restschäden aufweisen, die irreparabel sind oder sollte das Fahrzeug nicht mehr gleich zuverlässig oder technisch minderwertig sein, so spricht man von einer technischen Wertminderung.

Grundsätzlich ist für die Wertminderung zu beachten, dass nicht jede Beschädigung an einem Fahrzeug wertmindernd ist. Eine eindeutige Reglung fehlt in der Rechtsprechung. Jedoch hat das AG Münster mit Urteil vom 12.06.2002, ZfS 2002, 527 folgende Eckpunkte aufgestellt, die allgemein Beachtung finden und auch bereits als Empfehlung des Verkehrsgerichtstages in Goslar ausgesprochen worden sind.. Ein Anspruch auf Erstattung der Wertminderung besteht demnach nicht:

* wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist;

* nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, d.h. der Schaden leicht durch Ausbeulen, Austausch von einem Teil schnell behoben werden kann und keine Beschädigungen an Rahmen oder Fahrgestell (tragende Teile) aufgetreten sind;

* das Fahrzeug eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist.

für dich interessanter:

Zitat:

Merkantiler Minderwert / Wertminderung:

Wertminderung ist der Wertverlust einer beschädigten Sache. Diesbezüglich wird bei einem KFZ-Schaden unterschieden zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung. Beide Schäden sind jedoch (auch nebeneinander) ersatzfähig.

merkantile Minderwert:

Durch den Schaden am Kraftfahrzeug ist das Fahrzeug auf dem Markt als „Unfallwagen“ zu bezeichnen. Dadurch hat das Fahrzeug einen geringeren Marktwert. Diese negative Eigenschaft des Fahrzeuges soll durch die Erstattung des merkantilen Minderwertes ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt.

wenn dem so ist, dann ist dein Fahrzeug ein UNFALL-AUTO! Eventuell solltest du dich rechtlich beraten lassen.

quelle: www.unfall-recht.de

Meines wissens - mir ist 08 auch einer reingekachelt - ist das mit der werminderrung so,

das wenn die teile ausgetauscht werden können, ohne gross spachteln etc es kein anspruch auf wertminderrung gibt.

mein fall:

- 08 Roller nimmt mir vorfahrt und erwischt Kotflügel hinten links

- Schaden laut Gutachten um die 5000€ - 6000€ (summe hab ich nicht mehr ganz im kopf müsste ich schauen)

- Gutachter von geg. Vers keine wertminderrung.

- Freier Gutachter (ich glaub es war Dekra) -selbe ergebnis.

- ich der meinung WERTMINDERUNG da der Kotflügel hinten ja rausgetrennt wird und nicht geschraubt.

- Anwalt sacht bringt nix, da 2 "unabhängige" Gutachter das überschaut haben, hab ich eine geringe chance

ich denke, wenn ich da schon RS versichert gewesen wäre, dann hätte ich es drauf ankommen lassen.

nu muss ich ihn leider immer als Unfallwagen verkaufen, und hab da wieder einbussen...

Thats life

Zitat:

Original geschrieben von desruptor

als anhaltspunkt:

Zitat:

Original geschrieben von desruptor

Zitat:

 

technischer Minderwert:

 

Sollt das KFZ nach der Reparatur Reparaturspuren bzw. Restschäden aufweisen, die irreparabel sind oder sollte das Fahrzeug nicht mehr gleich zuverlässig oder technisch minderwertig sein, so spricht man von einer technischen Wertminderung.

 

Grundsätzlich ist für die Wertminderung zu beachten, dass nicht jede Beschädigung an einem Fahrzeug wertmindernd ist. Eine eindeutige Reglung fehlt in der Rechtsprechung. Jedoch hat das AG Münster mit Urteil vom 12.06.2002, ZfS 2002, 527 folgende Eckpunkte aufgestellt, die allgemein Beachtung finden und auch bereits als Empfehlung des Verkehrsgerichtstages in Goslar ausgesprochen worden sind.. Ein Anspruch auf Erstattung der Wertminderung besteht demnach nicht:

 

* wenn das Fahrzeug älter als 5 Jahre ist;

 

* nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt, d.h. der Schaden leicht durch Ausbeulen, Austausch von einem Teil schnell behoben werden kann und keine Beschädigungen an Rahmen oder Fahrgestell (tragende Teile) aufgetreten sind;

 

* das Fahrzeug eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist.

für dich interessanter:

Zitat:

Original geschrieben von desruptor

Zitat:

Merkantiler Minderwert / Wertminderung:

 

Wertminderung ist der Wertverlust einer beschädigten Sache. Diesbezüglich wird bei einem KFZ-Schaden unterschieden zwischen der merkantilen und der technischen Wertminderung. Beide Schäden sind jedoch (auch nebeneinander) ersatzfähig.

 

merkantile Minderwert:

 

Durch den Schaden am Kraftfahrzeug ist das Fahrzeug auf dem Markt als „Unfallwagen“ zu bezeichnen. Dadurch hat das Fahrzeug einen geringeren Marktwert. Diese negative Eigenschaft des Fahrzeuges soll durch die Erstattung des merkantilen Minderwertes ausgeglichen werden. Dabei handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallschaden handelt.

wenn dem so ist, dann ist dein Fahrzeug ein UNFALL-AUTO! Eventuell solltest du dich rechtlich beraten lassen.

 

quelle: www.unfall-recht.de

Hallo

Als mir damals vorn einer Rückwärts drauf fuhr und der Schaden alles in allem bei ca. 4000 Euro lag bekam ich laut Gutachter ( nach der Reperatur beim :D ) auch eine Wertminderung von ca. 300 Euro ausgezahlt. Das Auto war da schon älter als 5 Jahre und hatte über 100 000 Km auf der Uhr. Es waren aber keine tragenden Teile betroffen. Nur Haube + Schloss, Traverse, Grill, LE vorn re., Lüfter-Kühler und Stoßstange. Die größten Kosten lagen aber im den AW's. Ist echt komisch mit der Rechtssprechung. Wie gesagt nimm ne Anwalt. dann hast keine Lauferein. LG

Zitat:

Original geschrieben von Audiracer1000

[Anwalt] Der kann Akteneinsicht bei der Versicherung einfordern [...]

Quark. Da gibt es keinerlei Anspruch drauf.

Grüße

Jan

Das nicht, aber man kann das Gegenteil behaupten, dann muss die Gegenseite die Karten auf den Tisch legen ;)

Joker

Zitat:

Original geschrieben von hoinzi

Zitat:

Original geschrieben von Audiracer1000

[Anwalt] Der kann Akteneinsicht bei der Versicherung einfordern [...]

Quark. Da gibt es keinerlei Anspruch drauf.

 

Grüße

 

Jan

Zitat:

Aber sicher. Da es sich um den selben Wagen handelt und es vieleicht eine Verschleierung eines alten Unfallschadens handelt der beim Kauf nicht angegeben wurde. Natürlich wird die Versicherung dies nicht freiwillig tun. Deshalb Anwalt.

Hey,

ging es nur um die Erstattung einer Wertminderung? Hat die Versicherung den Schaden an sich gezahlt?

Ich behaupte mal, dass die Versicherung schlechte Karten hat gegen einen Anwalt, wenn sie einerseits einen Schaden bezahlt, andererseits aber die Wertminderung nicht zahlen will, weil es einen Vorschaden gegeben hat.

ABER: Wurde der Vorschaden repariert und das Fahrzeug war in Ordnung und es wurde dafür damals schon eine Wertminderung gezahlt, dann ist ein erneuter gleicher Schaden, der wieder einwandfrei instand gesetzt wird keine erneute Wertminderung. Die Wertminderung hat ja schon durch den ersten Schaden stattgefunden.

Wurde der Vorschaden aber nicht einwandfrei instand gesetzt und der Gutachter hat einen Vorschaden bemerkt, dann wundert es mich, dass die Versicherung den Schaden überhaupt übernimmt und nicht die Zahlung ablehnt, da es ein Altschaden ist.

Ich würde auf alle Fälle dem AZ mal kräftig auf den Zahn fühlen, warum sie Dir den Schaden verheimlicht haben. Vielleicht kannst Du Dich mit denen ja einigen, dass sie Dir, weil die Versicherung Dir den Wertverlust nicht zahlt, einen Gutschein für die nächste Inspektion geben. Viel höhere dürfte die Wertminderung sicherlich nicht ausfallen.

Wie auch immer; für mich ganz klar ein Fall für die RS und einen Anwalt.

Gruß

Rainer

P.S.: Wer kann sich eigentlich bei der Klagefreudigkeit der Mitmenschen und der Streithaftigkeit wegen jeder Kleinigkeit heutzutage überhaupt noch leisten, ohne RS durch die Welt zu schippern? Mir wäre das Risiko viel zu hoch und ohne RA hat man massivste Schwierigkeiten sein Recht zu bekommen.

Zitat:

Original geschrieben von Rowdy_ffm

Hey,

ging es nur um die Erstattung einer Wertminderung? Hat die Versicherung den Schaden an sich gezahlt?

Ich behaupte mal, dass die Versicherung schlechte Karten hat gegen einen Anwalt, wenn sie einerseits einen Schaden bezahlt, andererseits aber die Wertminderung nicht zahlen will, weil es einen Vorschaden gegeben hat.

ABER: Wurde der Vorschaden repariert und das Fahrzeug war in Ordnung und es wurde dafür damals schon eine Wertminderung gezahlt, dann ist ein erneuter gleicher Schaden, der wieder einwandfrei instand gesetzt wird keine erneute Wertminderung. Die Wertminderung hat ja schon durch den ersten Schaden stattgefunden.

Wurde der Vorschaden aber nicht einwandfrei instand gesetzt und der Gutachter hat einen Vorschaden bemerkt, dann wundert es mich, dass die Versicherung den Schaden überhaupt übernimmt und nicht die Zahlung ablehnt, da es ein Altschaden ist.

Ich würde auf alle Fälle dem AZ mal kräftig auf den Zahn fühlen, warum sie Dir den Schaden verheimlicht haben. Vielleicht kannst Du Dich mit denen ja einigen, dass sie Dir, weil die Versicherung Dir den Wertverlust nicht zahlt, einen Gutschein für die nächste Inspektion geben. Viel höhere dürfte die Wertminderung sicherlich nicht ausfallen.

Wie auch immer; für mich ganz klar ein Fall für die RS und einen Anwalt.

Gruß

Rainer

 

P.S.: Wer kann sich eigentlich bei der Klagefreudigkeit der Mitmenschen und der Streithaftigkeit wegen jeder Kleinigkeit heutzutage überhaupt noch leisten, ohne RS durch die Welt zu schippern? Mir wäre das Risiko viel zu hoch und ohne RA hat man massivste Schwierigkeiten sein Recht zu bekommen.

Ja genau. Und um das mit der Wertminderung beim alten Schaden raus zu bekommen, ist halt der Anwalt nötig. Denn wie gesagt wird die Versicherung nicht freiwillig Daten und alte Gutachten rausrücken. Gruß Micha.

am 30. Juli 2009 um 11:44

Leute,

es ist unerheblich ob die Versicherung eine Wertminderung zahlt oder nicht bei einem ähnlichen vorschaden. Der Punkt ist, wenn eine Wertminderung gezahlt wurde, gilt das Fahrzeug als UNFALL-FAHRZEUG.

Dem TE zu entnehmen, hat er ein UNFALL-FREIES Fahrzeug gekauft. Dieser Punkt viel gravierender!

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