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Unfall beim Parken entgegen Fahrtrichtung

Themenstarteram 19. Juli 2019 um 23:58

Hallo Zusammen,

Ich hatte vor 2 Tagen einen Unfall verursacht, der mir jetzt keine Ruhe lässt. Folgendes ist passiert:

Ich versuchte mein Auto gegen die Fahrtrichtung zu parken. Also im Rückwärtsgang seitlich in die Parklücke. Die Parksituation ist extrem anstrengend in unserem Gegend. Die Polizeistation ist in der Nähe. 2 Minuten zu Fuß. Aber fast auf die komplette Straße wird falsch geparkt und keine Bußgelder. Beim Einparken habe ich leider die untere linke Seite (vorne) vom gegenüber stehenden/geparkten Fahrzeug gestreift. Dabei entstanden Kratzer bzw. Schaden an die Stoßstange des Unfallgegners und die Stoßstange links (vorne) von meinem Auto wurde auch beschädigt. Ich hatte einen Zettel hinterlassen. Also keine Polizei gerufen und versuchte das Thema selbst mit Unfallgegner zu klären. Den Fall hatte ich bei meiner Versicherung gemeldet, die dann nach einigen Fragen zum Schluss kam, dass die Reparaturkosten des Unfallgegners nicht übernommen werden könnten, da der Verursacher versuchte gegen Fahrtrichtung zu parken und in diesem Fall selbst die Kosten tragen muss. Kennt Ihr sowas? Also ich meine, wie ist dann das Sinn der 'Haft'pflichtversicherung wenn sie die Haftung des Mandats nicht übernehmen kann? Also konkret gefragt:

Im Fall einer Ordnungswidrigkeit (Parken entgegen Fahrtrichtung), Kann sich die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers die Reparaturkosten des Unfallgegners verweigern, wenn der Verursacher selbst Ordnungswidrigkeit macht und dadurch ein Unfall entsteht? Also so dass die Haftpflichtversicherung den Verursacher zwingt, die Reparaturkosten des Unfallgegners selbst zu tragen?

Nun der Unfallgegner hat das Auto von einem Gutachter kontrollieren lassen. Dabei ergab sich dass die Stoßstange komplett erneuet wird. Hier fallen die Kosten von ca. 3000€ an, die sich natürlich nicht einfach zahlen lassen.

Falls die Versicherung für die Schaden nicht nachkommt, gäbe hier eine Möglichkeit dass man einen unabhägigen Gutachter beauftragt, der evtl. eine neutrale Kontrolle durchführt? Wie würde man das ganze rechtlich regeln?

Ich habe leider keine Verkehrrechtschutzversicherung sondern eine mit privat und Wohnen---optionen.

 

siehe Bilder.

schwarz ist meines

weiß ist vom Unfallgegner.

Wie würdet Ihr das Problem rangehen? benötige wirklich euere Vorschläge.

Mit freundlichem Gruß

Beste Antwort im Thema

@billy1

Den Fall hatte ich bei meiner Versicherung gemeldet, die dann nach einigen Fragen zum Schluss kam, dass die Reparaturkosten des Unfallgegners nicht übernommen werden könnten, da der Verursacher versuchte gegen Fahrtrichtung zu parken und in diesem Fall selbst die Kosten tragen muss.

 

Und was wäre, wenn da beispielsweise ein Mensch gestanden hätte, den du angefahren hättest?

Müsste dann nach Aussage dieses "Experten" bei der Versicherung auch nicht reguliert werden?

Das ist absoluter Blödsinn, selbstverständlich muss hier deine Versicherung regulieren.

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Hier die Aufgaben einer Haftpflichversicherung allgemein und "vulgär populär" erläutert:

- Prüfung, ob gerechtfertigte Haftpflichtansprüche bestehen

- Übernahme der gerechtfertigten Haftpflichtansprüche

- Ablehnung von ungerechtfertigten Haftpflichtansprüchen

Daher wirst Du Deiner Versicherung den richtig Hergang schildern - mehr musst Du nicht tun

Der Anspruchsteller (AST) wird das auch tun und seine Ansprüche stellen - wie das geht ist hier erstmals sein Ding.

Wenn dann keine Dinge wie Vorsatz, Alkohol oder ähnliches dagegen sprechen, dann ist Dein Auto haftpflichtig zu machen und die Versicherung muss und wird bezahlen

Du brauchst hierzu keinen Rechtsschutz - eher der AST, wenn etwas bei ihm hängen bleiben sollte ....

Insoweit eigentlich alles gut für Dich..

Möglicherweise geht das nur mit Anwalt;

Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsvergehen hast Du mit Deinem Wagen einen Fremdschaden verursacht.

Sollte Deine Versicherung weiterhin bei der Regulierungsverweigerung bleiben musst du wohl klagen.

Ich denke in einem juristischen Verfahren wirst du Recht bekommen, denn eine Ordnungswidrigkeit, welche Du unzweifelhaft begangen hast berechtigt nicht, wie bei einer Straftat zur Regulierungsverweigerung.

 

Meines Erachtens sollte der Geschädigte seine Forderung gegen deine Versicherung geltend machen.

Diese muss in jedem Fall regulieren.

Deine Versicherung könnte dann, wenn sie weiterhin auf ihrem Standpunkt bleibt mit der entsprechenden Begründung Regress von dir fordern. Hier kommt dann die Juristerei ins Spiel.

 

Fordere Deine Versicherung auf die Schadensregulierung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes zu übernehmen.

Zitat:

@billy18915 schrieb am 20. Juli 2019 um 01:58:54 Uhr:

Ich hatte einen Zettel hinterlassen. Also keine Polizei gerufen und versuchte das Thema selbst mit Unfallgegner zu klären.

Das es nicht reicht einen Zettel zu hinterlassen, sollte jedem bekannt sein.

Stichwort: unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.

Zitat:

@billy18915 schrieb am 20. Juli 2019 um 01:58:54 Uhr:

Den Fall hatte ich bei meiner Versicherung gemeldet, die dann nach einigen Fragen zum Schluss kam, dass die Reparaturkosten des Unfallgegners nicht übernommen werden könnten, da der Verursacher versuchte gegen Fahrtrichtung zu parken und in diesem Fall selbst die Kosten tragen muss.

Lass dir die Aussage schriftlich geben. Möglicherweise hat der Mitarbeiter der Hotline "keine Ahnung".

Wurde überhaupt eine Schadenmeldung angelegt?

Zum weiteren Vorgehen wurden bereits Ratschläge erteilt.

Der Geschädigte soll die Forderungen an deine Versicherung stellen.

@billy1

Den Fall hatte ich bei meiner Versicherung gemeldet, die dann nach einigen Fragen zum Schluss kam, dass die Reparaturkosten des Unfallgegners nicht übernommen werden könnten, da der Verursacher versuchte gegen Fahrtrichtung zu parken und in diesem Fall selbst die Kosten tragen muss.

 

Und was wäre, wenn da beispielsweise ein Mensch gestanden hätte, den du angefahren hättest?

Müsste dann nach Aussage dieses "Experten" bei der Versicherung auch nicht reguliert werden?

Das ist absoluter Blödsinn, selbstverständlich muss hier deine Versicherung regulieren.

@Dellenzaehler

Auchwenn Haftungsverpflichtung nach BGB 323 oder nach Gefährdungshaftung vorhanden ist, heißt das nicht, dass die Versicherung den Schaden, egal Sach oder Personenschaden zahlen muss.

Sie hat eine Regulierungspflicht und kann möglicherweise Regress nehmen.

Die Haftungsverpflichtung aus Verschulden und/oder Gefährdung ist im weitesten Sinne im BGB geregelt. Das heisst der Schädiger ist zum Schadensausgleich und den weiteren Folgen verpflichtet.

Gegen diese gesetzliche Verpflichtung kann er sich durch Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen finanziell absichern. Aber wie alle Veträge die zwischen den Vertragspartner ausgehandelt werden kann es zu Lücken kommen, Die Haftungsverpflichtung kann weiter/höher gehen als der Versicherungsschutz. Dann muss der Schädiger selbst die Differenz zahlen.

Um es nicht noch verwirrender zu machen sollten wir das Pflichtversicherungsgesetz und die Gefährdungshaftung außer Acht lassen. Prinzipiell kann es in jedem Haftungsbereich ob KFZ-Haftungsverplichtung oder im Privatbereich zu Lücken zwischen Haftungsumfang und Versicherungsschutz kommen.

Im Regelfall reguliert die Versicherung auf gestzlicher Basis und fordert dann die Differenzvom Verursacher zurück, wobei die Rückforderungshöhe gedeckelt sein kann.

Der Geschädigte wird den TE und die HP-Versicherung verklagen. Die HP wird hier wohl den Vorschaden einwenden und die Schadenserweiterung in Abrede stellen. Das Hornberger Schießen ist dann eröffnet. Wenn die Versicherung obsiegt, dann ist das für den TE gut, weil dann keine Stufung des Vertrages erfolgt.

also, ich bin ja nun auch schon ein paar Tage im Schadengeschäft.

Aber das bitte möchte ich sehen, wie der Versicherer aus "falsch Parken" eine Regress konstruieren möchte.

Zitat:

@quadrigarius schrieb am 20. Juli 2019 um 11:17:28 Uhr:

@Dellenzaehler

Auchwenn Haftungsverpflichtung nach BGB 323 oder nach Gefährdungshaftung vorhanden ist, heißt das nicht, dass die Versicherung den Schaden, egal Sach oder Personenschaden zahlen muss.

Sie hat eine Regulierungspflicht und kann möglicherweise Regress nehmen.

Die Haftungsverpflichtung aus Verschulden und/oder Gefährdung ist im weitesten Sinne im BGB geregelt.

Wo hast Du das denn her???

Die Verschuldenshaftung wird durch das BGB § 823 geregelt. Mitverschulden § 254.

Grundlage für die Gefährdungshaftung ist § 7 / 17 STVG.

Dellenzaehler hat zu 100% korrekt geantwortet, auch hinsichtlich der angeblichen Regressmöglichkeit.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 20. Juli 2019 um 11:28:40 Uhr:

Der Geschädigte wird den TE und die HP-Versicherung verklagen. Die HP wird hier wohl den Vorschaden einwenden und die Schadenserweiterung in Abrede stellen. Das Hornberger Schießen ist dann eröffnet. Wenn die Versicherung obsiegt, dann ist das für den TE gut, weil dann keine Stufung des Vertrages erfolgt.

meinst du die Antragungen und leichten Verschürfungen oberhalb der Leuchteinheit?

Ach herjeh.....:rolleyes:

Hier wäre bestenfalls ein Abzug für einen Vorteilsausgleich in Höhe von 100 € bei den Reparaturkosten zu berückscihtigen. Wenn es überhaupt ein Altschaden ist.

Nee, die Abplatzungen in Foto 2 an dem schwarzen Teil. Eventuell führt das schon zum Austausch. Ist jedenfalls ein Ansatzpunkt, den ich halbwegs verstehen würde. Ob das dann technisch so stimmt, da wäre ein genauerer Blick schon sinnvoll.

aha, ok

@germania47

Tippfehler: 823 sollte auch geschrieben sein.

Offensichtlich will die Versicherung eine Zahlung vermeiden/ verzögern, wenn sie auf das Wegfahren nur mit Zettelinfo an den Geschädigten keine "Fahrerflucht konstruieren will bleibt doch nur die Ordnungswidrigkeit als Argument.

Ich habe nur den Weg beschrieben wie es laufen kann und welche Möglichkeiten die Versg. hat.

Auch dass Versicherungen durch alle Instanzen gehen, auch bei wenig Aussicht auf Erfolg ist kein Geheimnis, höffend, dass dem Betroffenen Geld und Lust ausgehen für die nächste Instanz.

 

und jetzt komm nicht und unterstelle meinem Schrieb Regress wegen Fahrerflucht sei meine Aussage.

 

Mir war es wichtig den Unterschied zwischen dem Haftungsumfang nach Gesetz und dem Versicherungsumfang laut Vertrag deutlich zu machen.

Zitat:

@quadrigarius schrieb am 20. Juli 2019 um 13:57:53 Uhr:

@germania47

Tippfehler: 823 sollte auch geschrieben sein.

Offensichtlich will die Versicherung eine Zahlung vermeiden/ verzögern, wenn sie auf das Wegfahren nur mit Zettelinfo an den Geschädigten keine "Fahrerflucht konstruieren will bleibt doch nur die Ordnungswidrigkeit als Argument.

Ich habe nur den Weg beschrieben wie es laufen kann und welche Möglichkeiten die Versg. hat.

Auch dass Versicherungen durch alle Instanzen gehen, auch bei wenig Aussicht auf Erfolg ist kein Geheimnis, höffend, dass dem Betroffenen Geld und Lust ausgehen für die nächste Instanz.

und jetzt komm nicht und unterstelle meinem Schrieb Regress wegen Fahrerflucht sei meine Aussage.

Mir war es wichtig den Unterschied zwischen dem Haftungsumfang nach Gesetz und dem Versicherungsumfang laut Vertrag deutlich zu machen.

Na ja,

dann scheinst Du ja der absolute Fachmann zu sein.

Versicherungsumfang laut Vertrag? Kann wohl nicht geringer sein, als die im Gesetz definierte Haftung.

Ob hier entgegen der Fahrtrichtung geparkt wurde, ist haftungsmäßig so was von egal. Vorsätzliche Beschädigung ist nicht gegeben, also darf die Versicherung zahlen. Wie viel sie zahlen muss, könnte offen sein. Wäre aber auch Angelegenheit der Versicherung, sich gegen eine Klage des Geschädigten (auch zugleich für den eigenen Versicherungsnehmer, den Schädiger) zu wehren.

Eigene RS-Versicherung würde übrigens nicht helfen, da die Abwehr von Haftpflichtansprüchen nicht gedeckt ist. Klage gegen die eigene Versicherung wäre zwar gedeckt, aber hier unnötig. Klagen wird der Geschädigte.

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