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Unfall: Gegengutachten wg. vermuteten Vorschäden

Themenstarteram 6. Mai 2009 um 21:01

Hallo liebe Motor-Talk Gemeinde,

 

Nach dem Stossen an mein Parkendes Fahrzeug, hat die Gegenversicherung nun eine Gegebüberstellung veranlasst. Dabei ist einer von mehreren Schäden nicht plausibel nachvollziehbar:

 

Lackschaden über der Einbeulung. (Siehe meine Markierungen)

 

dieser Lackschaden war meines Erachtens vor dem Unfall noch nicht vorhanden was ich jedoch nicht beweisen kann.

Die heutige Gegenüberstellung hat mich als Laien davon überzeugt dass o.g. Schaden nicht unbedingt von diesem Unfall herrühren muss. (Dem voherigen Fahrzeughalter ist dieser Vorschaden auch nicht bekannt).

 

Der Sachverständige der Gegenversicherung will nun das vom Tüv erstellte Gutachten komplett Gegenprüfen.

 

Nun meine Fragen:

 

1. Kann ich auf das bereits erstellte Gutachten mit nachträglicher Herausrechnung des nicht zu beweisenden Schadens bestehen?

2. Wie muss der Schaden dann herausgerechnet werden?

 

Beste Antwort im Thema

zunächst einmal handelt es sich hier nicht um einen Vorschaden sondern um einen Altschaden.

 

Vorschäden sind instand gesetzte Schäden, Altschäden sind unreparierte Schäden.

 

Hier liegt auch nicht nur ein "Lackschaden" vor. Im Altschadenbereich sind eindeutig Verformungen zu erkennen, welche auch Instandsetzngsarbeiten erforderlich machen.

 

Aufgrund des neuerlich eingetretenden Schaden spricht man von einer Überlagerung des Altschaden duch einen Neuschaden.

 

Aufgrund des Altschaden hätte die Tür noch instand gesetzt werden können, aufgrund des Neuschaden ist Sie nun (vermute ich mal) zu erneuern.

 

Da hierdurch der Altschaden zwangsläufig mit beseitigt wird, tritt eine Wertverbesserung ein.

 

Den zu Folge sind hier Abzüge für diese Wertverbesserung zu berücksichtigen. Der Abzug ist in runden Beträgen anzugeben, ich würde hier aufgrund des Vorschaden von einem Betrag in Höhe von 150 Euro ausgehen.

 

Eines Ausweisung der Wertverbesserung auf Basis prozentualer Abzüge entspricht nicht den Grundsätzen des BGB (Bereicherungsverbot). Oft liegt eine Verwechselung mit Abzügen "neu für alt" vor, die Prozentual ausgewiesen werden und rein Vertragsrechtlichen Grundlagen der AKB unterliegen. 

 

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass es nicht nachvollziebar ist, dass du olli_78 diesen Altschaden vorher nicht bemerkt haben willst. Der ist sowas von offensichtlich, den kann man gar nicht übersehen.

 

Sicherlich ist hier auch der Grund für die Gegenüberstellung zu suchen, da der Unfallgegner das bei seiner Versicheurng angegeben hat, weil er ihn nicht übersehen hat.........:rolleyes:

 

Gruß

 

Delle  

 

44 weitere Antworten
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44 Antworten
am 7. Mai 2009 um 7:16

Wenn beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen muss man sich einigen oder vor Gericht. Das Gericht macht dann in der regel ein eigenes Gutachten. wenn dieses nichts Eindeutiges ergibt, bist du in der Beweislast und hast pech.

Der Kratzer, also der Vorschaden wird dann bei der Regulierung berücksichtigt. Sollte aber hier nicht die Welt ausmachen. Der Kratzer wird nur Anteilig (ev. 15-25 Prozent bei den Lackierkosten) abgezogen. Falls Du nicht Schuld bist kannst Du auch auf Gegners Kosten zum Anwalt gehen.

Grüße

zunächst einmal handelt es sich hier nicht um einen Vorschaden sondern um einen Altschaden.

 

Vorschäden sind instand gesetzte Schäden, Altschäden sind unreparierte Schäden.

 

Hier liegt auch nicht nur ein "Lackschaden" vor. Im Altschadenbereich sind eindeutig Verformungen zu erkennen, welche auch Instandsetzngsarbeiten erforderlich machen.

 

Aufgrund des neuerlich eingetretenden Schaden spricht man von einer Überlagerung des Altschaden duch einen Neuschaden.

 

Aufgrund des Altschaden hätte die Tür noch instand gesetzt werden können, aufgrund des Neuschaden ist Sie nun (vermute ich mal) zu erneuern.

 

Da hierdurch der Altschaden zwangsläufig mit beseitigt wird, tritt eine Wertverbesserung ein.

 

Den zu Folge sind hier Abzüge für diese Wertverbesserung zu berücksichtigen. Der Abzug ist in runden Beträgen anzugeben, ich würde hier aufgrund des Vorschaden von einem Betrag in Höhe von 150 Euro ausgehen.

 

Eines Ausweisung der Wertverbesserung auf Basis prozentualer Abzüge entspricht nicht den Grundsätzen des BGB (Bereicherungsverbot). Oft liegt eine Verwechselung mit Abzügen "neu für alt" vor, die Prozentual ausgewiesen werden und rein Vertragsrechtlichen Grundlagen der AKB unterliegen. 

 

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass es nicht nachvollziebar ist, dass du olli_78 diesen Altschaden vorher nicht bemerkt haben willst. Der ist sowas von offensichtlich, den kann man gar nicht übersehen.

 

Sicherlich ist hier auch der Grund für die Gegenüberstellung zu suchen, da der Unfallgegner das bei seiner Versicheurng angegeben hat, weil er ihn nicht übersehen hat.........:rolleyes:

 

Gruß

 

Delle  

 

Themenstarteram 7. Mai 2009 um 10:26

Zitat:

Original geschrieben von SLDD320

Wenn beide Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen muss man sich einigen oder vor Gericht.

 

Dann gehe ich davon aus durch die eine Gegenprüfung ein komplett neues, zweites Gutachten erstellt wird? Irgendwo habei ch im Hinterkopf, dass das erste Gutachten verbindlich sei und das lediglich gerne Kürzungen von den Versicherungen vorgenommen werden welche z.T. Rechtens, z.T . auch nicht Rechtens sind ...

Ich werde infos Reinstellen, sobald ich etwas von der Versicherung gehört habe.

Übrigens, der Wiederbeschaffungswert laut meines SV liegt bei 2200, der Restwert bei 700.

Themenstarteram 7. Mai 2009 um 10:42

Hallo Delle, danke für deine schnellen und Kompetenten Antworten!

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler zunächst einmal handelt es sich hier nicht um einen Vorschaden sondern um einen Altschaden.

 

Stimmt, habe mich inzwischen informiert

Hier liegt auch nicht nur ein "Lackschaden" vor. Im Altschadenbereich sind eindeutig Verformungen zu erkennen, welche auch Instandsetzngsarbeiten erforderlich machen.

Es ist eine sehr leichte Verformung zu sehen, ja.

Aufgrund des neuerlich eingetretenden Schaden spricht man von einer Überlagerung des Altschaden duch einen Neuschaden.

... Welcher hofftentlich deutlich abzugrenzen ist

Den zu Folge sind hier Abzüge für diese Wertverbesserung zu berücksichtigen. Der Abzug ist in runden Beträgen anzugeben, ich würde hier aufgrund des Vorschaden von einem Betrag in Höhe von 150 Euro ausgehen.

... Ich befürchte nur, selbst wenn EUR 150 angemessen wären wird die Versicherung des Unfallverursachers da zu Ihren Gunsten großzügiger Kalkulieren worauch ich keinen Einfluss habe.

Abschließend darf noch angemerkt werden, dass es nicht nachvollziebar ist, dass du olli_78 diesen Altschaden vorher nicht bemerkt haben willst. Der ist sowas von offensichtlich, den kann man gar nicht übersehen.

Ich fahre dieses Auto einige Jahre, aber nein das ist mir nicht aufgefallen und habe es deswegen logischer Weise mit dem Auffahrunfall in Verbindung gebracht. Aber wie gesagt: Die Gegenüberstellung hat Aufgeklärt, dass dieser Schaden von der Höhe zur Rücklichtkante passend wäre, sein Rücklicht aber nicht beschädigt ist und auch wg. der Stosstage seines Wagen nicht berührt haben kann.

Sicherlich ist hier auch der Grund für die Gegenüberstellung zu suchen, da der Unfallgegner das bei seiner Versicheurng angegeben hat, weil er ihn nicht übersehen hat.........:rolleyes:.

Der Grund für die Gegenüberstellung ist die Leugnung des Fahrers. Dieser Behauptet mir beim Wenden hinten an die Stosstange gefahren zu sein wo absolut nichts zu sehen ist. Es war aber von mir und einem Passanten ein lauter Knall zu hörern sodass ich hinter dem Haus hervorkam. Mein Auto stand übrigens am Strassenrang geparkt

Zitat:

Original geschrieben von olli_78

Die Gegenüberstellung hat Aufgeklärt, dass dieser Schaden von der Höhe zur Rücklichtkante passend wäre, sein Rücklicht aber nicht beschädigt ist und auch wg. der Stosstage seines Wagen nicht berührt haben kann.

Meiner Meinung nach muß die Rücklichtkante nicht unbedingt beschädigt sein wenn es die Kratzer/Beule in Dein Auto verursacht hat. Simple Beispiel: Ich kicke mit dem Ball gegen einen Autotür. Der Autotür hat ne fette Beule, ist mein Ball nun deswegen kaputt? ;)

Klar muß das ein Gutachten klären.

Just my opinion.

cu Floh

am 7. Mai 2009 um 12:30

Vorschaden... Altschaden....

schön wieder was gelernt zu haben.

vor allem ist die sache jetzt unter einem ganz anderen blickwinkel zu betrachten. ob jetzt überhaupt noch geld aus dem fall zu holen ist???

Naja.......wenn sich das mit der Tür so verhält, wie angenommen, dann wohl schon.;)

 

Aber sicher nicht in der "angedachten Höhe" 

 

Der TE kann ja mal berichten was bei rausgekommen ist..........:)

 

Gruß

 

Delle

 

 

am 7. Mai 2009 um 15:56

@TE

Als Geschädigter bist du beweispflichtig, welcher Schaden dir durch den Unfall entstanden ist. Allein aus diesem Grund hast du das Recht, einen Sachverständigen deiner Wahl mit der Besichtigung und Bewertung deines Fahrzeuges zu beauftragen.

 

Wenn es die gegnerische Versicherung gut mit dir meint, kommt möglicherweise aufgrund der Gegenüberstellung eine Einigung mit dir zustande. Dazu wäre die Versicherung aber nicht verpflichtet.

 

Das ein Altschaden vorgelegen hat, dürfte nach den Fotos offensichtlich sein. Das du den Altschaden nicht bemerkt haben willst, wird man dir wohl eher nicht abnehmen. Es könnte unterstellt werden, dass du diesen Altschaden deinem Sachverständigen vorsätzlich verschwiegen hast, mit der Folge, dass das von dir in Auftrag gegebene Gutachten wertlos und nicht als Grundlage für eine Schadenregulierung verwendbar ist.

 

Dies würde zunächst für dich bedeuten, dass du noch immer in der Beweislast hinsichtlich der Schadenhöhe bist und die Kosten für dieses Gutachten aus eigener Tasche zahlen musst. Dann liegt es an dir und/oder deinem Sachverständigen, dass Gutachten nachzubessern, was dein Sachverständiger, wenn überhaupt nicht kostenfrei machen wird.

 

Warte doch zunächst die Reaktion des Versicherers ab und einen Streit um ein paar Euro mehr oder weniger würde ich an deiner Stelle nicht anfangen.

 

 

 

 

 

 

Themenstarteram 7. Mai 2009 um 21:57

@Alle

danke für Eure Antworten, es sind hilfreiche Ansätze dabei. Sobald ich von der Versicherung höre poste ich hier rein.

... Totzdem lässt mich der Gedanke nicht los dass der sog. altschaden dennoch von dem Unfall herrühren kann. Die Kratzer würden zu seinem Rücklicht passen auch wenn sie insgesamct ca 1 cm zu tief sind sind die Abstände irgendwie passend zum Rücklicht.

Vermutlich ist es nicht im Interesse des SV der Gegenversicherung diesen Fall für mich günstig bzw. neutral zu klären.

Meine Überlegung den von mir beauftragten SV nochmals ranzulassen macht mir aus Kostengründen auch Angst. Das Risiko ist mir zu hoch, dass der Schaden nach seiner Besichtigung auch noch nicht eindeutig zuzuordnen ist da ich wie gesagt in beweisnot bin ....

ps: in der unteren markierung rechts ist kein kratzer sondern eine spiegelung zu sehen

ps 2: eine Vermutung mit Fantasie:

1. Fahrer: Stoss mit seiner Stosstange an auto

= Blech gibt soweit nach dass sein Rücklicht mit meinem Auto tangieren kann.

= Durch Druckkrtaft seiner Stosstange wird mein Auto etwas nach oben gedrückt durch meine Federung.

2. Blech "entspannt" sich wieder die Beulen bleiben Übrig.

ich will zwar net aut Teufel komm raus jemanden etwas in die schuhe schieben. aber könnte sowas nicht sein?

Für mich ist Fall nach den Bildern eindeutig - deine Schäden passen wie Topf auf Deckel :-)

Ich finde es albern, wenn jemand, der einen Schaden wissentlich verursacht hat, danach versucht den geschädigten "anzuschwärzen". Mein Gott - mein alter Fiesta ist voll mit Beulen, Roststellen und Lackschäden - einfach weil er fast 16 Jahre alt ist. Und nein - ich kann nach einem Unfall NICHT sagen was vor dem Unfall schon vorhanden war. Fährt mir nun jemand die Tür zu klump will ich ne neue Tür - nicht mehr und nicht weniger - muss eh ausgebeult und lackiert werden aunomma.

Bleib dran und versuch deinem Gegner soviele Unannehmlichkeiten wie möglich zu machen - vielleicht trägt er sein Versagen das nächste mal mit Anstand.

am 8. Mai 2009 um 0:34

Zitat:

Original geschrieben von olli_78

...Die Kratzer würden zu seinem Rücklicht passen auch wenn sie insgesamct ca 1 cm zu tief sind sind die Abstände irgendwie passend zum Rücklicht.

...

eine Vermutung mit Fantasie:

1. Fahrer: Stoss mit seiner Stosstange an auto

= Blech gibt soweit nach dass sein Rücklicht mit meinem Auto tangieren kann.

= Durch Druckkrtaft seiner Stosstange wird mein Auto etwas nach oben gedrückt durch meine Federung.

2. Blech "entspannt" sich wieder die Beulen bleiben Übrig.

ich will zwar net aut Teufel komm raus jemanden etwas in die schuhe schieben. aber könnte sowas nicht sein?

Und wie erklärst du dir dann, dass die Eindellung an deinem Auto mit der Stossstange vom anderen Auto absolut deckungsgleich sind? Müssten die dann in deinen Augen nicht auch nach oben verschoben sein?

Delle klär ihn mal auf!

am 8. Mai 2009 um 5:31

Na 1cm kann man ja schon mit Kofferraumladung erreichen und begründen... Und wer sagt denn dass der PArkplatz 100% Plan ist und keine Dellen durch Spurrillen etc enthält? Wenns sonst keine Einwände aus einem cm Höhenunterschied gibt, siehts doch ganz gut aus...

Nur darauf achten, dass der Gutachter dies auch berücksichtigt. Die Gegenüberstellung erfolgte ja bestimmt nicht am genauen Unfallort, oder??

Leute, leute............wenn ich lese wie einige hier zum Unfallanallytiker mutieren.......:rolleyes:

 

Aufgrund des konstruktiv Gegebenheiten, kann es hier unmöglich zu einem Kontakt zwischen der Rückleuchte und der Tür gekommen sein. Wenn das tatsächlich so gewesen wäre, dann bräuchte das Auto -unter anderem- eine neue Scharniersäule (A-Säule).

 

Die Rückleuchte des Mercedes ist aus ABS, die Tür aus Stahlblech. Was würde bei einem unterstellten Kontakt beider Fahrzeugteile bei dieser Spurenzeichnung am Türblatt passieren? 

 

Richtig, dass Kunstoffgehäuse würde brechen. Im übrigen würde es am Türblatt nicht solche Spuren hinterlassen, wie hier vorliegend. 

 

Sorry, aber wenn man hier schon etwas zur EES schreibt, dann sollte man davon auch etwas verstehen und nicht seinen Fantasien freien Lauf lassen.

 

Und........nein es ist weder "albern" noch egal, ob an einem Fahrzeug Altschäden vorliegen oder nicht.

 

Man hat im Schadensfall auf das Anspruch, wass man vorher besessen hat und wenn durch die Reparatur im Schadensfall ein Wertverbesserung eintritt ist das logischerweise auch zu berücksichtigen.

 

Das sagt einem eigentlich schon der gesunde Menschenverstand. 

 

Und wenn ich z.B. einen 16 Jahre alten Ford Fiesta mit Korrosionsmängeln und Lackschäden besitze, dann habe ich im Schadensfall auch nur einen Anspruch auf so ein Fahrzeug.

 

das ist der einzige Deckel der hier auf einen Topf passt.........:rolleyes:

 

Gruß

 

Delle

 

Themenstarteram 8. Mai 2009 um 8:58

@ Delle

du scheinst dich wirklich auszukennen. bist du vom fach?

Dann kann der Schaden eher nicht von diesem Unfall sein. dass wollte ich wissen und brauche meinen SV wohl nicht nochmals einzuschalten, welcher im nachhinein bei der Fahrzeuggegenberstellung besser auch dabei hätte sein sollen. :-(

Ich hoffe jetzt nur dass die Gegenversicherung mein Gutachten nicht komplett ablehnt und ich auf dessen kosten sitzen bleibe.

Übrigens: Der SV der Gegenversicherung hat bei der Unfallrekonstruktion auch Fotos von meinem Fahrzeugschein und ein Foto vom Cockpit / Zählerstand gemacht.

Darf er das?

Kann es sein dass er Bilder in eine Internetbörse reinstellen will bzgl. besserem Restwert und die Fotos vom mir beauftragten SV nicht verwenden darf aufgrund urheberrecht?

gruß

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