1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unfall im Parkhaus - Schuldfrage

Unfall im Parkhaus - Schuldfrage

Themenstarteram 7. Februar 2014 um 10:05

Hallo zusammen,

hatte am Dienstag einen "kleinen" Unfall im Parkhaus meiner Firma. Das ganze hat sich folgendermaßen ereignet:

Mein Unfallgegner mir voraus ist das Parkhaus hoch gefahren. Kurz nach einer Auffahrtsrampe ist er direkt in eine Parkbox gefahren und stand. Ich bin noch 3-5 Meter weiter an ihm vorbei gefahren und wollte rückwärts in die Parkbox hinter ihm einparken. Habe mich noch einmal rundrum abgesichert und auch ihn noch in der Parkbox gesehen. Als ich dann rückwärts gefahren bin, ist er ebenfalls wieder aus der Parkbox rausgefahren, weil er nach eigener Aussage schief in der Parkbox stand. Ich bin leider mit der hinteren rechten Autoecke an seine hintere linke Autoecke gefahren, weil ich absolut nicht mit ihm gerechnet habe und ihn auch nicht gesehen habe als ich rückwärts gefahren bin. Ich war ja der Meinung, er steht schon in seiner Parkbox und ist quasi aus dem Straßenverkehr raus. Die Schäden verhalten sich folgendermaßen: Bei ihm ist der linke hintere Radkasten eingebeult und zerkratzt. Bei mir gab es einen ordentlichen Schlag auf die Heckschürze, sodass diese laut dem Sachverständigen von meinem VW-Autohaus teils verzogen ist und mehrere tiefe Kratzer hat. Hier muss die Schürze getauscht werden. Kostenpunkt: 1.200 Euro.

Jedenfalls ist jetzt die Schuldfrage bei uns ungeklärt. Da es mein erster Unfall ist, würde ich gerne von euch wissen wie das weitere Vorgehen ist. Bisher haben wir es so geklärt, dass die Sache zu seiner Versicherung geht und unsere beiden Versicherungen sich dann untereinander bzgl. der Schuldfrage unterhalten/verständigen.

Wie seht ihr generell die Schuldfrage an?

Viele Grüße

Alex

Beste Antwort im Thema

Klassischer 50/50-Fall.

Zwei Rückwärtsfahrende lassen es an der (von der Rechtsprechung einem Rückwärtsfahrenden auferlegten) besonderen Sorgfalt vermissen und treffen sich - das Ganze noch auf einem Privatgrund bzw. einer beschränkt öffentlichen Verkehrsfläche.

Im Klartext: Deine Versicherung bezahlt 50% vom Schaden des Unfallgegners, die Versicherung des Unfallgegners bezahlt 50% deines Schadens.

34 weitere Antworten
Ähnliche Themen
34 Antworten

Klassischer 50/50-Fall.

Zwei Rückwärtsfahrende lassen es an der (von der Rechtsprechung einem Rückwärtsfahrenden auferlegten) besonderen Sorgfalt vermissen und treffen sich - das Ganze noch auf einem Privatgrund bzw. einer beschränkt öffentlichen Verkehrsfläche.

Im Klartext: Deine Versicherung bezahlt 50% vom Schaden des Unfallgegners, die Versicherung des Unfallgegners bezahlt 50% deines Schadens.

am 7. Februar 2014 um 11:29

Sehe ich genau so. Typischer 50/50 Fall beim Parken

Hallo Alex,

eine Mitschuld sehe ich auch, denn du hättest zumindest die eingeschalteten Rückfahrleuchten bemerken können. Allerdings würde ich eher zu 60:40 oder 70:30 zu deinen Gunsten tendieren.

Liebe Grüße

Herbert

Zitat:

Original geschrieben von Oetteken

 

eine Mitschuld sehe ich auch, denn du hättest zumindest die eingeschalteten Rückfahrleuchten bemerken können. Allerdings würde ich eher zu 60:40 oder 70:30 zu deinen Gunsten tendieren.

Beide fahren rückwärts im Parkhaus und schauen nicht richtig, der TE rammt das Fahrzeug des Unfallgegners

Zitat:

Original geschrieben von Alexx1990

Als ich dann rückwärts gefahren bin, ist er ebenfalls wieder aus der Parkbox rausgefahren, weil er nach eigener Aussage schief in der Parkbox stand. Ich bin leider mit der hinteren rechten Autoecke an seine hintere linke Autoecke gefahren, weil ich absolut nicht mit ihm gerechnet habe

Und dann 70/30 Haftungsverteilung zu seinen Gunsten..........interessant.....

Hallo,

ich würde berücksichtigen, dass der Unfallgegner vorher eingeparkt hatte und erst dann wieder rückwärts fuhr, ähnlich wie bei einem Unfall mit einem Beteiligten, der aus dem ruhenden Verkehr kommt.

Was wäre denn, wenn der TE vorwärts mit dem Unfallgegner kollidiert wäre?

Aber wir sind keine Richter und selbst die entscheiden sehr häufig unterschiedlich.

Liebe Grüße

Herbert

"Was wäre wenn" ist ja hier nicht das Thema.

Fakt ist, dass beide Kontrahenten beim Rückwärtsfahren nicht ausreichend bzw. gar nicht geschaut haben.

Fakt ist auch, das jeder der beiden bei Anwendung der von den Gerichten beim Rückwärtsfahren auferlegten Sorgfalt den Schaden hätte verhindern können.

Und damit ist es auch recht einfach festzustellen, dass der Verschuldensanteil beider Parteien gleich zu gewichten ist.

Sicherlich kann man nicht dogmatisch alle Parkplatzunfälle mit 50/50 quotieren - dieser Fall hier ist aber, wie bereits beschrieben, geradezu der Klassiker einer solchen Haftungsverteilung.

am 8. Februar 2014 um 2:22

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

Klassischer 50/50-Fall.

Zwei Rückwärtsfahrende lassen es an der (von der Rechtsprechung einem Rückwärtsfahrenden auferlegten) besonderen Sorgfalt vermissen und treffen sich - das Ganze noch auf einem Privatgrund bzw. einer beschränkt öffentlichen Verkehrsfläche.

Im Klartext: Deine Versicherung bezahlt 50% vom Schaden des Unfallgegners, die Versicherung des Unfallgegners bezahlt 50% deines Schadens.

50 % ????

hatte auch mal so ein ähnlichen Fall (beide Rückwärts) Meine Versicherung musste sein Schaden zu 100 % zahlen und Seine Versicherung mein Schaden zu 100 %

Zitat:

Original geschrieben von Bigmogly

hatte auch mal so ein ähnlichen Fall (beide Rückwärts) Meine Versicherung musste sein Schaden zu 100 % zahlen und Seine Versicherung mein Schaden zu 100 %

Das war dann der klassische Unfall, bei welchem es 200% Haftung gegeben hat :rolleyes::D

 

Die Maximale Haftungsquote bei einem Unfall beträgt aber 100%.

Und diese 100% werden nach dem Verschuldensanteil der beteiligten Unfallgegner aufgeteilt - also 100/0 oder 70/30 oder 50/50 usw..

Mehr als 100% gibt es nicht zu verteilen!

 

Aber das wäre doch mal ein interessanter Ansatz: Bei Unfällen mit unklarer Haftungsverteilung zahlen die Versicherungen jeweils 100% des anderen Schadens.

Vermutlich würden sämtliche Gerichte in Deutschland dies begrüßen - die Anzahl der Prozesse, in welchen erbittert um die Haftungsquotierung gestritten wird, geht von einem Tag auf den anderen auf Null zurück.

 

Ich glaube nicht, wenn beide dann hoch gestuft werden ;)

Melde es deiner Versicherung und die Versicherungen sollen sich untereinander einig werden, wer wie haftet oder ob das durch geklagt wird.

Wenn Du eine Rechtsschutz hast, dann gehe zum Anwalt.

Ich persönlich würde auch dazu tendieren, dass Du eine geringere Haftung hast, weil grundsätzlich der Ausparkende wartepflichtig ist. Allerdings bin ich weder Richter noch Anwalt!

Zitat:

Original geschrieben von Qnkel

Ich glaube nicht, wenn beide dann hoch gestuft werden ;)

Melde es deiner Versicherung und die Versicherungen sollen sich untereinander einig werden, wer wie haftet oder ob das durch geklagt wird.

Wenn Du eine Rechtsschutz hast, dann gehe zum Anwalt.

Ich persönlich würde auch dazu tendieren, dass Du eine geringere Haftung hast, weil grundsätzlich der Ausparkende wartepflichtig ist. Allerdings bin ich weder Richter noch Anwalt!

Sein wann einigen sich denn die Versicherungen über die Quotierung der jeweiligen Anspruchsteller???

Es handelt sich hierbei um unterschiedliche Ansprüche, die nicht aufrechenbar sind.

Wenn die Anspruchsteller die jeweils gegnerischen Haftpflichtversicherungen und deren VN und ggfls. Fahrer verklagen, einigen sich ja auch nicht die Gerichte, bzw. Kammern untereinander auf eine Quote.

Klaus

am 8. Februar 2014 um 11:43

Wenn es ein privates Parkhaus ist,

sieht es mau aus, eine rechtliche Schuldfrage

kann es nicht geben, da hier die StVO keine

Anwendung findet, auch wenn einige Schlaumeier

es meinen.

Schon die Vorfahrt kann nicht geregelt werden.

- An Kreuzungen und Einmündungen hat

Vorfahrt, wer von rechts kommt. Ausgenommen

Feld- und Waldwege -

All das findet man im Parkhaus nicht !

am 8. Februar 2014 um 12:12

Zitat:

Original geschrieben von Bigmogly

hatte auch mal so ein ähnlichen Fall (beide Rückwärts) Meine Versicherung musste sein Schaden zu 100 % zahlen und Seine Versicherung mein Schaden zu 100 %

Das kann dann passieren, wenn jeder zu seiner Versicherung sagt, er ist voll Schuld.

Zitat:

Original geschrieben von Trixiemixieminze

Wenn es ein privates Parkhaus ist,

sieht es mau aus, eine rechtliche Schuldfrage

kann es nicht geben, da hier die StVO keine

Anwendung findet, auch wenn einige Schlaumeier

es meinen.

Keine Ahnung hast Du aber reichlich. Selbstverständlich ist ein übliches Parkhaus faktisch-öffentlicher Verkehrsraum. Und damit gilt die StVO genau wie auf jedem Parkplatz, der einer Stadt beispielsweise gehört.

Zitat:

Original geschrieben von Trixiemixieminze

Schon die Vorfahrt kann nicht geregelt werden.

- An Kreuzungen und Einmündungen hat

Vorfahrt, wer von rechts kommt. Ausgenommen

Feld- und Waldwege -

All das findet man im Parkhaus nicht !

Stimmt - auf Parkplätzen auch nicht, da ist halt das Verhalten nach sonstigen Regelungen der StVO angesagt. In der Fahrschule lernt man das sogar.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos

Selbstverständlich ist ein übliches Parkhaus faktisch-öffentlicher Verkehrsraum. Und damit gilt die StVO genau wie auf jedem Parkplatz, der einer Stadt beispielsweise gehört.

Stimmt soweit. Nur hilft das nicht viel weiter, es gibt genug Urteile dass die Fahrwege in Parkhäusern und auf Parkplätzen keine Straßen sind und damit die normalen Vorfahrtsregeln nicht automatisch gelten sondern Vorrangig der §1 mit der gegenseitigen Rücksichtnahme im Parkplatzsuchverkehr wie er auch gerne genannt wird.

Deine Antwort
Ähnliche Themen