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Unfall mit Anhänger. Wer zahlt ?

Themenstarteram 23. Januar 2009 um 12:58

Hallo zusammen. Wer kann mir Auskunft geben? Mein Problem: Ich fuhr mit meinem leeren Anhänger über eine Landstrasse. Eine Windböe packte den Anhänger von rechts in die Plane. Der Anhänger kippte und riss ab. Rutschte quer über die Strasse und prallte gegen ein Verkehrszeichen. Zum Glück kam kein Gegenverkehr..... Nun gut. Habe den Schaden bei der Versicherung gemeldet. Es geht mir nicht um den Schaden am Anhänger sondern um den am Verkehrsschild. Zahlt die Haftpflicht vom Zugwagen, weil der Anhänger von ihm gezogen wurde? Oder - Zahlt die Haftpflicht vom Anhänger, weil zum Zeitpunkt der Kollision der Anhänger garnicht mehr mit dem Zugwagen verbunden war? Mein Versicherungsbüro ist natürlich für Variante 1. So würde ich mit dem PKW in den % steigen. Einem Bekannten ist ähnliches passiert. Er wurde nach der 2.Variante behandelt. Sein Schadenfreiheitsrabatt blieb erhalten.

Kann jemand Auskunft geben, wie hier die Rechtslage ist?

Danke euch..................

Beste Antwort im Thema

@KF-Fuzzi

Der Unterschied in unseren beiden Antworten liegt darin, dass deine erste Antwort schlicht und einfach falsch gewesen ist.

Zitat:

Original geschrieben von KF-Fuzzi

Klarer Fall: die KH-Versicherung des Zugwagens, da das Unfallereignis auf den Betrieb als Gespann zurückzuführen ist.

Wie ich ausgeführt habe ist es eben kein "klarer Fall", welche Versicherung hier in Anspruch zu nehmen ist.

 

Zitat:

Original geschrieben von KF-Fuzzi

Wird der Hänger alleine bewegt, z.B. durch Hand, und dabei ein Schaden verursacht, dann zahlt die KH-Versicherung des Hängers.

Was ebenfalls nicht richtig ist.

Denn bewegt der Versicherte als Privatperson von Hand einen Anhänger, so fällt dies nicht unter die sog. Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung.

In der kleinen Benzinklausel ist nämlich der Gebrauch von Anhängern ausdrücklich ausgenommen.

Soll heissen: Wenn jemand als Privatperson einen Anhänger von Hand rangiert und hierbei einen Schaden verursacht, so ist dieser über die Privathaftpflichtversicherung versichert.

 

Die Haftpflicht des Anhängers greift dann (allein), wenn ein Schaden verursacht wurde, bei welchem niemand anderes zur Verursachung beigetragen hat (z.B. bei dem erwähnten technischen Defekt durch ein ablösendes Rad).

 

Nochmal @ KF-Fuzzi:

Niemand kann alles wissen, aber die eigenen (falschen) Antworten im Nachhinein als richtig verkaufen zu wollen, hilft keinem hier, erst Recht nicht dem TE bei seinem Problem.

 

Wenn nämlich zuerst eine Regulierung über die Haftpflicht des Anhängers erfolgt, so besteht immerhin noch die Möglichkeit, dass entweder kein Regress bei der KH des Zugfahrzeuges erfolgt oder nur teilweise - und dann ist der zurückzukaufende Schadensbetrag erheblich geringer!

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am 23. Januar 2009 um 13:06

Klarer Fall: die KH-Versicherung des Zugwagens, da das Unfallereignis auf den Betrieb als Gespann zurückzuführen ist.

 

Wird der Hänger alleine bewegt, z.B. durch Hand, und dabei ein Schaden verursacht, dann zahlt die KH-Versicherung des Hängers.

vieleicht zahlst du auch selbst, denn so einfach reisst ein Anhänger nicht vom Zugfahrzeug ab

und Rückstufung wegen nem Verkehrsschild? klar wenn man den minischaden nicht selbst sofort bereinigt, bezahlen tust du ihn eh durch die aufstufung

man kann sich einen Schaden auch"zurückkaufen" von der Versicherung

aber ansonsten hilft bei sowas ein einfacher Blick ins Kleingedruckte der jeweilgen Versicherungsunterlagen

@KF-Fuzzi:

Ganz so klar ist der Fall keineswegs.

 

Seit 2002 haften bei einem Unfall mit einem Anhänger sowohl der Halter des Zugfahrzeuges, als auch der Halter des Anhängers.

Und zwar zunächst gesamtschuldnerisch, d.h., der Geschädigte kann sich heraussuchen, wen bzw. wessen Versicherung er in Anspruch nimmt.

Zwischen den Versicherungen wiederum erfolgt dann ein interner Ausgleich nach dem Grade der Verursachung bzw. des jeweiligen Verursachungsbeitrages (Verhältnis Anhänger/Zugfahrzeug).

 

Haben wir z.B. einen Unfall, der ausschliesslich dem Anhänger zugeschrieben werden muss (z.B. ein technischer Defekt am Anhänger wie z.b. ein verlorenes Rad) bleibt der Schaden allein bei der Haftpflicht des Anhängers, da das Zugfahrzeug nicht zur Verursachung beigetragen hat.

Wurde mit angehängtem Anhänger ein anderes Auto angefahren, so wird der Schaden vollumfänglich bei der Haftpflichtversicherung des Zugfahrzeuges regressiert, sofern dieser von der Anhängerversicherung reguliert wurde.

 

Das heisst also für den TE: Absolut egal, welcher Versicherung der Schaden gemeldet wird (er wird zunächst natürlich die Versicherung des Anhängers vorziehen).

Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung erfolgt in diesem Falle ziemlich sicher (ob das dem TE passt, oder auch nicht) ein interner Ausgleich mit dem Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges (und damit verbunden auch eine Hochstufung im Rabatt).

Denn der Schaden wurde ja auch bzw. mitursächlich durch das Fahren mit seinem Zugfahrzeug verursacht.

 

Also hier erstmal den Schaden der Haftpflichtversicherung des Anhängers melden und abwarten.

Sofern ein interner Ausgleich zwischen den Versicherungen erfolgt ist, sich beim Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges erkundigen, ob ein evtl. Rückkauf lohnt.

DAS ist die richtige Vorgehensweise in einem solchen Fall.

am 23. Januar 2009 um 14:33

@ Twelferider

 

Grundsätzlich sind Deine Ausführungen korrekt. Ob es allerdings hilfreich ist, den TE mit den diversen internen Aspekten der Schadenregulierung zu verwirren, finde ich fraglich. Letztlich geht es um die Rückstufung des Zugfahrzeugs, die mit Sicherheit erfolgen wird.

 

Der Unterschied in unseren beiden Antworten zu der Frage des TE liegt lediglich in der Länge der Ausführungen. Und in der Verständlichkeit für einen "Nicht-Fachmann".

 

 

@KF-Fuzzi

Der Unterschied in unseren beiden Antworten liegt darin, dass deine erste Antwort schlicht und einfach falsch gewesen ist.

Zitat:

Original geschrieben von KF-Fuzzi

Klarer Fall: die KH-Versicherung des Zugwagens, da das Unfallereignis auf den Betrieb als Gespann zurückzuführen ist.

Wie ich ausgeführt habe ist es eben kein "klarer Fall", welche Versicherung hier in Anspruch zu nehmen ist.

 

Zitat:

Original geschrieben von KF-Fuzzi

Wird der Hänger alleine bewegt, z.B. durch Hand, und dabei ein Schaden verursacht, dann zahlt die KH-Versicherung des Hängers.

Was ebenfalls nicht richtig ist.

Denn bewegt der Versicherte als Privatperson von Hand einen Anhänger, so fällt dies nicht unter die sog. Benzinklausel in der Privathaftpflichtversicherung.

In der kleinen Benzinklausel ist nämlich der Gebrauch von Anhängern ausdrücklich ausgenommen.

Soll heissen: Wenn jemand als Privatperson einen Anhänger von Hand rangiert und hierbei einen Schaden verursacht, so ist dieser über die Privathaftpflichtversicherung versichert.

 

Die Haftpflicht des Anhängers greift dann (allein), wenn ein Schaden verursacht wurde, bei welchem niemand anderes zur Verursachung beigetragen hat (z.B. bei dem erwähnten technischen Defekt durch ein ablösendes Rad).

 

Nochmal @ KF-Fuzzi:

Niemand kann alles wissen, aber die eigenen (falschen) Antworten im Nachhinein als richtig verkaufen zu wollen, hilft keinem hier, erst Recht nicht dem TE bei seinem Problem.

 

Wenn nämlich zuerst eine Regulierung über die Haftpflicht des Anhängers erfolgt, so besteht immerhin noch die Möglichkeit, dass entweder kein Regress bei der KH des Zugfahrzeuges erfolgt oder nur teilweise - und dann ist der zurückzukaufende Schadensbetrag erheblich geringer!

am 23. Januar 2009 um 17:48

Tja, wo der Twelferider Recht hat hat er Recht. Und ist alles nicht so einfach.

Gruß

Frank

Moin Moin!

Wer hat sich von wem gelöst,bzw. warum?

Ist der Kugelkopf des Zugfahrzeugs abgenutzt

=Untermaß ?

Oder die Kupplung des Anhängers schadhaft ?

Das kann/macht den Unterschied aus...

 

MfG.alrock01

am 27. Januar 2009 um 8:26

Mal ne blöde Frage in dem Zusammenhang:

Ist die Haftpflicht für Anhänger in Deutschland Pflicht?

Wenn ja, für alle Anhänger? Also auch die mit Folgekennzeichen und die, die auf BE fahren (Sportanhänger)?

AMen

Ja Anhänger haben die Versicherungspflicht.

Zitat:

Original geschrieben von querys

Ja Anhänger haben die Versicherungspflicht.

Falsch nicht alle!

Bauanhänger und Landwirtschaftliche Anhänger dürfen teils mit Folgekennzeichen fahren, wenn nicht schneller als 20KmH, die sind größten Teils nicht zulassungs- und versicherungspflichtig

Das Folgekennzeichen darf aber nicht einfach nur aufgepinselt sein sondern hat der Norm zu entsprechen.

Sportanhänger müssen auf ein eigenes Kennzeichen zugelassen werden wie jeder andere Anänger auch. kosten aber keine Versicherung und Steuer, da diese über das Zugfahrzeug versichert sind "solange sie daran befestigt sind"

Verursacht ein abgestellter Hänger durch nen dummen Zufall einen Schaden darfst du schön selber blechen bzw die private Haftpflicht, daher lieber für ein paar Kröten Extra normal anmelden

Hat den Vorteil dass du dann auch andere Sachen als nur das u.U. eingetragene Sportgerät fahren darfst, also auch mal nen Umzug damit machen ohne gleich Versicherungsbetrug und Steuerhinterziehung zu begehen. Wird ja zu gerne mit Pferdeanhängern betrieben

Ists kein "Befreiter" Anhänger ist die Haftpflicht generell pflicht

am 9. Dezember 2013 um 13:54

Hallo zusammen !

Der Thread ist zwar schon etwas älter, passt aber zum Thema. Folgender Sachverhalt:

- PKW mit Anhänger

- Auf Anhänger löst sich ein Teil der Ladung und beschädigt das dahinter fahrende

Fahrzeug (Außenspiegel kaputt, Kosten rund 350,-€)

- Sowohl PKW und Anhänger sind bei der gleichen Versicherung, natürlich mit

separaten Verträgen abgesichert

- Gehe somit von einer Aufteilung 50:50 Zugfahrzeug/Anhänger aus - richtig ?

- Jetzt geht es vermutlich bald darum, ob es nicht sinnvoller ist den Schaden selbst zu

regulieren, um mit den Haftpflicht-Prozenten / SF-Kasse nicht zu steigen

Laut der 50:50 Aufteilung würde das ja bedeuten, es würde reichen die Hälfte der Rechnung zu übernehmen. Da es beim Anhänger keine Haftpflicht-Prozente / SF-Kassen gibt, macht es dort ja keinen Sinn.

Wie ich die lieben Versicherungen aber kenne (meine jetzt generell) werden die ja versuchen sich wenn das ganze Geld zu holen oder gar nicht. Wären es zwei unterschiedliche Versicherungen gäbe es das Problem vermutlich eher nicht.

Gibt es da Erfahrungswerte ? Falls ja, wie sollte man dann reagieren um der Versicherung gleich den Wind aus den Segeln zu nehmen ?

Vielen Dank im Voraus !

Gruß

Daniel

 

 

Sehe ich mal kein Problem. Nach Schadenabwicklung ein Schadenrückkaufsangebot anfordern. Das Kann nur so hoch ausfallen wie die tatsächlichen Kosten die den PKW belasten. Dann kannst du überlegen ob du eine Rückzahlung vornimmst um deinen SF wieder zu entlasten.

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