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Unfall nicht selbst verschuldet, Anwalt will Geld...
Hallo Leute, hier eine Kurzfassung meines Problems:
Genau vor einem Jahr ist mir einer reingefahren, habe Gutachter genommen etc, Schaden war 4000,00 Eur.
Habe das Auto nach 2 Wochen reparieren lassen, alles wunderbar.
Nach 2 Wochen kommt ein Brief, vom Gutachter der gegnerischen Verssicherung, dass die sich das Auto gerne ansehen wollen etc...
Habe meinen Gutachter angerufen, gefragt obs ok ist, er meinte kein Problem, aber du bist nicht verpflichtet irgendwelche Auskünfte zu geben, also nicht wo repariert usw, geht die nichts an.
Der Gutachter war da, Fragen gestrellt: Wo repariert, Neuteile verwendet usw, ich meinte ich muss ihnen nichts sagen.
Da war er bissel böse, hat Fotos gemacht und weg war er.
Dann der Schock, der hat den Schaden nur auf 2500,00 Eur geschätzt!!! somit 1500,00 Eur weniger als mein Gutachter.
Habe sofort einen Anwalt genommen, der Briefverkehr dauerte 7 Monate, leider ohne Erfolg.
Mein Anwalt hat mir geraten vor Gericht zu gehen, da wir sowieso gewinnen würden.
Dazu müßte ich erstmal aus meiner tasche den Gutachter bezahlen, das Gericht etc, wäre ca 1500,00 Eur.
Die würde ich dann zurückbekommen, wenn wir vor Gericht gewinnen. War mir leider zu Riskant, da ich keine Rechtschutzversicherung hatte, das Auto schon verkauft war.
Habe den Anwalt mitgeteilt, dass er das Verfahren einstellen soll.
Jetzt kommt ein Brief von ihm, dass 240,00 Eur noch offen wären, da die gegnerische Versicherung ihm nicht seine komplette Arbeit bezahlt hat, sondern nur die Kosten, die nach dem neuen Gutachten entstanden wären.
Also nach den 2 Gutachten in Höhe von 2500,00 Eur.
Ich bin an der Sache unschuldig, wieso muss ich jetzt für diese Kosten aufkommen?
Warum habe ich dann überhaupt einen Anwalt genommen wenn er mir nichts gebracht hat???
Ist er im Recht und kann das Geld von mir verlangen?
Inzwischen habe ich eine Rechtschutzversicherung, aber die nützt mir ja nichts, oder?
Mfg und vielen Dank im Voraus
Jeremy
Beste Antwort im Thema
Gibt ja da ein BGH Urteil an dem ich dran bin.....
Und ich sage nochmals die Versicherung hat kein Besichtigungsrecht wenn es um die Schadenshöhe geht. (siehe z. B. VKS: Vorsicht bei Fahrzeugnachbesichtigungen durch Versicherungen)
Ja, wenn es die Schuldfrage geht.
Ja, wenn es um Plausibilität (z.B. Anstoßhöhen) geht.
Ja, wenn eine (für einen Laien) sichtbar weil überzogene Kalkulation vorliegt.
Und nein, wenn keiner von den o. g. Begründungen durch die Versicherung vorliegt.
Ich kann mich in den letzten 5 Jahren nur an eine Nachbesichtigung erinnern wo sich ein Allianz Gutachter zu 100 % meinem Gutachten angeschlossen hat.
Zumindest werden normalerweise immer UPE Aufschläge, Fachwerkstatt, Fahrzeugverbringung, Musterblech, Farbe mischen und Reinigungskosten gegen die ständig wiederkehrende Rechtsprechung gestrichen.
Wie sieht es denn normalerweise aus:
Ich Gutachten voller rechtmäßiger Schadenersatz.
Versicherung mit GA mit o. a. Kürzungen und richten statt erneuern.
Keine Zahlung durch Versicherung
deshalb Klage
Gutachter vom Gericht. Setzt sich in die Mitte.
Folge: Einbuße bei Reparaturkosten. ca. 50 % zu bezahlende Gerichtsgebühren.
Daher mein Weg:
Ich Gutachten voller rechtmäßiger Schadenersatz.
Nachbesichtigung durch Gutachter der Versicherung verweigern.
Keine Zahlung durch Versicherung.
deshalb Klage
Vom Gericht beauftragter Gutachter kann meine Ausführungen nur bestätigen. Eventuell kleine Beanstandungen.
Keine bis minimale Abzüge bei Reparaturkosten. Keine bis minimaler Anteil an Gerichtsgebühren.
Danke Amen fertig.
Letztendlich wird sowieso ein Gutachter vom Gericht beauftragt ob meine Verweigerung der Besichtigung durch die Versicherung dem Richter gefällt oder nicht.
Mfg
G.o.
P.S: Zeigt mir ein Urteil wo aussagt das die Versicherung ein generelles Nachbesichtigungsrecht hat. Ich kenn drei andere:
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.
Von wegen unseriös und Halbwissen. Wieso darf nur ich hier ständig persönlich angegriffen werden?
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9 Antworten
Wurde der Anwalt wegen des Differenzbetrages von 1500 Euro beauftragt und du verfolgst die Sache jetzt nicht weiter, fürchte ich, dass der Anwalt zu Recht von dir Geld verlangt.
Der Unfall den du selbst verschuldet hast ist deine Unentschlossenheit dein Recht vor Gericht durchzusetzen.
Des weiteren entnehme ich deinen Ausführungen ein Auswahlverschulden was sowohl den Rechtsanwalt als auch den Gutachter betrifft.
Eine Besichtigung deines Fahrzeug durch die zahlungspflichtige Versicherung hätte kategorisch vermieden werden müssen. Der(nahezu) einzige Grund ein Fahrzeug Nachzubesichtigen ist das Kürzen der Kalkulation des freien Gutachters, wenn dieser das zuläßt und dann nicht mal bei dieser Besichtigung anwesend ist, hat dieser eine,wie man es in der Schule lernt. Themaverfehlung begangen.
Was hat der Anwalt getan, was neben den Gebühren die er von der Versicherung erstattet bekam, 200 Euro mehr rechtfertigen würde?
Mfg
G.o.
@Gutachteronline
Eine Besichtigung deines Fahrzeug durch die zahlungspflichtige Versicherung hätte kategorisch vermieden werden müssen.
Zunächst einmal ist hier festzustellen, dass ein solcher Ratschlag gegenüber dem Anspruchsteller als unseriös zu bezeichnen ist. Das werden einige Juris hier im Weiteren sicherlich bestätigen. Selbstverständlich hat die Versicherung das Recht eigene Feststellungen zum Schadenumfang zu treffen. Das Auto also zu verstecken und gegenüber dem SV der Versicherung hier die „beleidigte Leberwurst“ zu spielen ist Mumpitz.
Das kommt im Übrigen auch beim Richter nicht gut an!
Auch muss bei der Nachbesichtigung der erste Gutachter nicht anwesend sein, da der zweite Gutachter sich sowieso seine eigene Meinung bildet. (Auch wenn er bei der Besichtigung vielleicht um des lieben Frieden willen etwas anderes kundtut). Der richtige Weg wäre hier gewesen, über den RA das zweite Gutachten von der Versicherung anzufordern und dann den ersten Gutachter um eine profunde Stellungnahme zu bitten, damit dieser gegenüber der Versicherung hier argumentieren kann.
Warum ist das unterblieben?
Wenn dein Sachverständiger nichts davon erfährt, kann er dich auch nicht helfen.
Die Fragestellung betraf die Anwaltsgebühren und nicht die Kürzung eines Gutachtens und wen der Anwalt nur aufgrund des Differenzbetrages (wenn letztlich auch erfolglos) eingeschaltet wurde, darf er seine Tätigkeit auch in Rechnung stellen.
Zitat:
Des weiteren entnehme ich deinen Ausführungen ein Auswahlverschulden was sowohl den Rechtsanwalt als auch den Gutachter betrifft.
Die richtige Auswahl ist wohl für einen Laien immer reine Glückssache. Es gibt gute und weniger gute Sachverständige und gleiches gilt auch für Rechtsanwälte.
Zitat:
Mein Anwalt hat mir geraten vor Gericht zu gehen, da wir sowieso gewinnen würden.
Der Anwalt war aber wohl doch offensichtlich gewillt, vor Gericht zu ziehen.
Zitat:
Unterhalten sich zwei Rechtsanwält: "Wie geht´s" - "Oh, schlecht, ich kann nicht klagen"
Nach meiner Meinung kürzt auch der versicherungsfreundlichste Sachverständige nicht mal soeben beliebig und/oder willkürlich um 40 %.
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Der Unfall den du selbst verschuldet hast ist deine Unentschlossenheit dein Recht vor Gericht durchzusetzen.
Des weiteren entnehme ich deinen Ausführungen ein Auswahlverschulden was sowohl den Rechtsanwalt als auch den Gutachter betrifft.
Eine Besichtigung deines Fahrzeug durch die zahlungspflichtige Versicherung hätte kategorisch vermieden werden müssen. Der(nahezu) einzige Grund ein Fahrzeug Nachzubesichtigen ist das Kürzen der Kalkulation des freien Gutachters, wenn dieser das zuläßt und dann nicht mal bei dieser Besichtigung anwesend ist, hat dieser eine,wie man es in der Schule lernt. Themaverfehlung begangen.
Was hat der Anwalt getan, was neben den Gebühren die er von der Versicherung erstattet bekam, 200 Euro mehr rechtfertigen würde?
Mfg
G.o.
Sorry,aber wie Dellenzahler schon schrieb,ist deine Aussage völliger Blödsinn und spricht von fehlendem Sachverstand.
Lass doch deine nicht zutreffenden Aussagen .Sie gehen völlig an der Rechtslage vorbei.
Gruß
Gibt ja da ein BGH Urteil an dem ich dran bin.....
Und ich sage nochmals die Versicherung hat kein Besichtigungsrecht wenn es um die Schadenshöhe geht. (siehe z. B. VKS: Vorsicht bei Fahrzeugnachbesichtigungen durch Versicherungen)
Ja, wenn es die Schuldfrage geht.
Ja, wenn es um Plausibilität (z.B. Anstoßhöhen) geht.
Ja, wenn eine (für einen Laien) sichtbar weil überzogene Kalkulation vorliegt.
Und nein, wenn keiner von den o. g. Begründungen durch die Versicherung vorliegt.
Ich kann mich in den letzten 5 Jahren nur an eine Nachbesichtigung erinnern wo sich ein Allianz Gutachter zu 100 % meinem Gutachten angeschlossen hat.
Zumindest werden normalerweise immer UPE Aufschläge, Fachwerkstatt, Fahrzeugverbringung, Musterblech, Farbe mischen und Reinigungskosten gegen die ständig wiederkehrende Rechtsprechung gestrichen.
Wie sieht es denn normalerweise aus:
Ich Gutachten voller rechtmäßiger Schadenersatz.
Versicherung mit GA mit o. a. Kürzungen und richten statt erneuern.
Keine Zahlung durch Versicherung
deshalb Klage
Gutachter vom Gericht. Setzt sich in die Mitte.
Folge: Einbuße bei Reparaturkosten. ca. 50 % zu bezahlende Gerichtsgebühren.
Daher mein Weg:
Ich Gutachten voller rechtmäßiger Schadenersatz.
Nachbesichtigung durch Gutachter der Versicherung verweigern.
Keine Zahlung durch Versicherung.
deshalb Klage
Vom Gericht beauftragter Gutachter kann meine Ausführungen nur bestätigen. Eventuell kleine Beanstandungen.
Keine bis minimale Abzüge bei Reparaturkosten. Keine bis minimaler Anteil an Gerichtsgebühren.
Danke Amen fertig.
Letztendlich wird sowieso ein Gutachter vom Gericht beauftragt ob meine Verweigerung der Besichtigung durch die Versicherung dem Richter gefällt oder nicht.
Mfg
G.o.
P.S: Zeigt mir ein Urteil wo aussagt das die Versicherung ein generelles Nachbesichtigungsrecht hat. Ich kenn drei andere:
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.90 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt.
Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.98 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungsbegehren nicht erkennbar ist.
Das Landgericht Kleve (Aktenzeichen: 3 O 317/98 in Anlehnung an BGH, ZfS 199, 239) hat zudem klargestellt, dass sich der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auf die von seinem Sachverständigen vorgenommenen Feststellungen zur Schadenhöhe verlassen darf. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers darf die Schadensregulierung in der Regel nicht von einer Nachbesichtigung durch einen eigenen Gutachter abhängig machen.
Von wegen unseriös und Halbwissen. Wieso darf nur ich hier ständig persönlich angegriffen werden?
Hi,
Zitat:
Original geschrieben von gutachteronline
Gibt ja da ein BGH Urteil an dem ich dran bin.....
Und ich sage nochmals die Versicherung hat kein Besichtigungsrecht wenn es um die Schadenshöhe geht. (siehe z. B. VKS: Vorsicht bei Fahrzeugnachbesichtigungen durch Versicherungen)
Ja, wenn es die Schuldfrage geht.
Ja, wenn es um Plausibilität (z.B. Anstoßhöhen) geht.
Ja, wenn eine (für einen Laien) sichtbar weil überzogene Kalkulation vorliegt.
Und nein, wenn keiner von den o. g. Begründungen durch die Versicherung vorliegt.
(...)
woher weißt du genau, dass Punkt 3 nicht erfüllt war?
Beispiel: Mein Onkel hatte nen Haftpflichtschaden (Radfahrer ins Auto) - Gutachter setzt durch offensichtlichen Tippfehler ne 0 zuviel hinter die benötigten Arbeitsstunden, übersieht dies offensichtlich beim Nachkorrigieren des Gutachtens.
Überhaupt kein Problem, kann passieren, da Gutachter Menschen sind (was du ja permanent der bösen Seite absprichst ) - und natürlich gab es Theater.
Wurde am Ende geklärt, nachdem sich erster Gutachter korrigierte.
Warum soll sowas nicht auch hier passiert sein?
Im Übrigen:
Gibts auch Urteile, die mal jünger als 2000 sind? Die Welt ist doch schnelllebig - was nützt da ein Amtsgericht-Urteil...
Grüße
Schreddi
Zitat:
Was hat der Anwalt getan, was neben den Gebühren die er von der Versicherung erstattet bekam, 200 Euro mehr rechtfertigen würde?
Mfg
G.o.
Also hier mal ein kleiner Schnupperkurs in Sachen Anwaltsvergütung:
der Anwalt bekommt seine Gebühren aufgrund
1. des Gegenstandswerts
und
2. des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit
(Gebührensatz von 0,5 bis 2,5 aus dem Streitwert)
Soweit du ihn also mit der Geltendmachung deines
(Gesamt-)Schadens beauftragt hast ist seine
Differenz, die er von dir will, i.O.
Denn die gegnerische Versicherung übernimmt die Kosten nur
aus dem Wert des erstatteten Schadens.
Ich denke du hast Pech gehabt (wenn du nicht klagst).
Hallo,
da hier zu diesem Thread mehrere Alarme eingingen und diverse Anschuldigungen/persönliche Attacken im Raum stehen wird dieser Thread ''vorläufig'' geschlossen....
mfg Andy
MT-Moderation
sollte es sich wieder abgekühlt haben,darf über eine neuerliche Öffnung nachgedacht werden....
****closed****