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Unfall- Schadensregulierung bei Reparatur ohne Rechnung

Themenstarteram 29. August 2014 um 12:08

Ich hatte einen kleinen Parkplatzschaden. Der Kostenvoranschlag des Autohauses betrug inkl. MwSt ca. 1200 EUR (ohne MwSt ca. 1000 EUR). Nun schien der Versicherung der Schaden zu hoch und Sie haben den Kostenvoranschlag nochmals geprüft/bzw. prüfen lassen mit dem Ergebnis, dass ein paar Kosten gestrichen wurden, u.a. Verbringungskosten (ich weiß leider nicht, was das für Kosten sein sollen). Abzgl. der SB von 153,- EUR habe ich nunmehr nur 709 EUR netto erstattet bekommen.

Dies ist jetzt 3 Monate her. Nun habe ich den Schaden durch einen Freund ohne Rechnung reparieren lassen. Er sagte mir, dass ich evtl. noch das restliche Geld ( also ca. 500 EUR) von der Versicherung bekomme, wenn ich Fotos an die Versicherung schicke und somit zeige, dass der Schaden fachmännisch repariert wurde.

Habe ich bisher noch noch gehört, dass das auch ohne Rechnung geht. Könnt ihr mir bitte helfen. Funktioniert so eine Nachforderung bei der Versicherung oder wollen die immer eine Rechnung haben? Oder wecke ich damit nur schlafende Hunde?

 

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Relaxolator

 

Wenn es um einen Haftpflichtschaden geht, kannst Du grundsätzlich mit irgendeiner Form von Nachweis (Klassiker: Foto vom repariertem Fahrzeug und einer darauf sichtbaren Zeitung mit erkennbarem Datum) eine Nacherstattung der erfolgten MWST fordern (hier würde dann die MWST aus dem KVA nachgezahlt.

MfG

Der Relaxolator

Auch wenn es hier um einen Kasko Schaden geht, stimmt das leider nicht.

Anspruch auf Ersatz der MwSt besteht im Haftpflichtfall (weil es so im Gesetz steht, 249 II BGB) und im Kasko Fall (weil es m.W. flächendeckend in den Bedingungen steht) immer nur, wenn und soweit MwSt zur Beseitgung des Schadens angefallen ist.

Ob sie angefallen ist, kann einzig und allein einer Rechnung entnommen werden.

Ein Bild o.ä. kann ein geeigneter Nachweis für den Nutzungsausfall etc. sein.

Für MwSt. ist es kein geeigneter Nachweis. Die Auszahlung der MwSt aus dem Kostenvoranschlag nach Vorlage eines Bildes wäre ein glatter Regulierungsfehler.

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Du willst von uns wissen wie Du am besten Schwarzarbeit legalisierst? Ich würde mal bei der Polizei nachfragen, die kennt sich mit sowas aus.

Grüße

Zitat:

Original geschrieben von brotdose

Du willst von uns wissen wie Du am besten Schwarzarbeit legalisierst? Ich würde mal bei der Polizei nachfragen, die kennt sich mit sowas aus.

Grüße

. Ein Freund hat ihm den Wagen repariert, das ist völlig legal wenn kein Geld floss. Und ja, zumindest die MWST für gekaufte Teile und Material kannst du noch bekommen, dafür wird es ja ne Rechnung geben. Für die unentgeltliche Arbeit deines Bekannten wird es schwieriger. Sollte ohne Rechnung heissen, das du trotzdem Geld, nur eben schwarz, gezahlt hast - schähm dich und schweig ;-) Wenn nicht, da gibt es Wege, check das www.

am 30. August 2014 um 7:43

@ Brotdose:

Nicht jeder schleppt sein Auto zur treuen markengebundenen Vertragswerkstatt um dann sich ausziehen zulassen.

Es durch aus legitim, wenn Freunde, Verwandte, Bekannte Dir kostenlos Dein Auto reparieren. Ansonsten habe ich mich wohl mehrmals schon strafbar gemacht. Im Übrigen wäre auch ein Bezahlung möglich...

Aber lesen bildet ja bekanntlich: § 1 III SchwarzArbG

Meines Wissens ist die Rechnung lediglich das bequemste Instrument (für den Versicherer) die sach und fachgerechte Reparatur nachzuweisen. Fotos gehen meines Wissens auch. Im Zweifel könnte es zur einer Nachbesichtigung kommen.

phaeti

Hmm, ich sehe das eher kritisch für den TE obwohl ich auch nicht unbedingt von Schwarzarbeit ausgehe.

Er hat von der Versicherung den Schaden reguliert bekommen, dabei wurden die Stundenverrechnungssätze gekürzt. Jetzt hat der TE wahrscheinlich noch günstiger repariert bekommen. Was sollte also die Versicherung nacherstatten?

Die MwSt ist auf die Arbeitsleistung des Bekannten auch nicht angefallen, auch hier sehe ich nichts was nachgefordert werden kann.

Einzig die MwSt auf beschaffte Teile kann nachgefordert werden, sofern dazu Quittungen oder Rechnungen mit ausgewiesener MwSt vorgelegt werden.

Ich denke der TE hat trotzdem sein Kontostand etwas erhöht durch die Hilfe des Bekannten. Damit sollte es dann aber auch mal gut sein, nicht das doch noch mal genauer geprüft wie viele Bekannte denn der Bekannte so im Monat hat....

Grüße

Steini

am 30. August 2014 um 8:54

Wieviel der Bekannte im Monat hat, interessiert die Versicherung in keinster Weise.

Es findet auch kein Datenabgleich zwischen der Versicherung und dem FA statt.

Wenn er nachweist, dass der Schaden Ordnungsgemäß repariert wurde, dann steht ihm der volle Betrag zu.

Wer den Schaden repariert hat, spielt dabei überhaupt keine Rolle.

Ob er dabei Gewinn macht oder nicht, eben so wenig.

Zitat:

Original geschrieben von LillyLyn

 

Wenn er nachweist, dass der Schaden Ordnungsgemäß repariert wurde, dann steht ihm der volle Betrag zu.

So stimmt das aber nicht.

Es ist ein Kasko Schaden (Abzug SB), daher richtet sich die Entschädigung nach den Bedingungen.

Soweit Kosten gefordert werden, die nicht in jedem Fall erforderlich sind, wie hier ganz offensichtlich die Verbringungskosten, können sie auch nicht durch Vorlage eines Bildes nachgewiesen werden, sondern nur durch Rechnung.

Wieso sollte die Versicherung noch 500.- erstatten :confused:

Verbringung wird nur erstattet wenn die Leistung erbracht worden ist und durch Rechnung belegbar ist

Was noch gekürzt wurde hast du nicht angegeben

Mwst wird ausgezahlt wenn du eine Rechnung der Neuteile/Gebrauchtteile einreichst auf der erkennbar ist das die Mwst auch bezahlt wurde.Auf der Rechnung sollte auch erkennbar sein das die Teile zu dem Fahrzeug gehören und zum Schaden passen

Wenn der Bekannte den Wagen ohne Entgeld repariert hat wäre es vielleicht besser gewesen die VK gar nicht in Anspruch zu nehmen

 

 

Zitat:

Original geschrieben von Tappi 64

...

Verbringung wird nur erstattet wenn die Leistung erbracht worden ist und durch Rechnung belegbar ist

...

Das ist beim Haftpflichtschaden das Wunschdenken desjenigen, der den Schadensersatz zu zahlen hat. Inzwischen gibt es einige Urteile, die auch bei fiktiver Abrechnung (Haftpflicht) dem Geschädigten die Verbringungskosten und UPE Aufschläge zusprechen. Das ganze ist aber von der örtlichen Lage, Gerichtsbezirk usw. abhängig.

Beim Kaskoschaden, wie hier sind die Regelungen der jeweiligen AKB maßgebend und darin wird die Erstattung bei fiktiver Abrechnung meistens ausgeschlossen.

 

Themenstarteram 1. September 2014 um 8:59

Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten. Um das hier nochmal klarzustellen, ich habe niemanden schwarz beschäftigt. Wenn ich meinen Anfangstext lese, könnte man das denken, aber nein ohne Rechnung heißt nur, dass ich keine Rechnung bezahlen musste. Wie gesagt, es war ein Freund. Ich musste auch nicht meine Kasko in Anspruch nehmen, da den Schaden eine andere Versicherung trägt.

Wenn ich das richtig verstanden habe, werden die Verbringungskosten (ca. 200 EUR) sowieso nur erstattet, wenn ich eine Rechnung vorlege oder wenn ich ggf. Klage. Ein Foto scheint nicht einfach zu reichen.( Was sind überhaupt Verbringungskosten?) Scheint ja auch von Versicherung zu Versicherung etwas anders gehandhabt zu werden. Also wäre es wahrscheinlich mit Stress verbunden sich das Geld einzufordern und auf Stress und lange Briefwechsel habe ich keine Lust oder seht ihr das etwas unproblematischer als ich?

Zitat:

Original geschrieben von butze71

1)... Was sind überhaupt Verbringungskosten

...

2) Also wäre es wahrscheinlich mit Stress verbunden sich das Geld einzufordern und auf Stress und lange Briefwechsel habe ich keine Lust oder seht ihr das etwas unproblematischer als ich?

zu 1) Verbringungskosten entstehen durch das "verbringen" des Autos z.B. Mittels Autotransporter in die Lackererei oder in eine andere Fachwerkstatt mit spezieller Ausrüstung.

zu 2) das wäre bei mir eine Sache des Prinzips, das ich auch diese Beträge ggf. einfordern würde. Um den Stress mit so etwas zu vermeiden habe ich eine Verkehrsrechtschutzversicherung.

 

Themenstarteram 1. September 2014 um 9:46

Vielen Dank KSV für die Erklärung. Also sollte ich es erstmal probieren und Fotos hinschicken und mal schauen, was passiert. Oder kann die Versicherung auch noch kommen und das bereits gezahlte Geld zurückverlangen, weil keine Kosten bzw. nur Materialkosten angefallen sind?

Du hast doch fiktiv abgerechnet, oder nicht?! Was für Geld sollten sie dann zurück verlangen? Dir ist ein Schaden entstanden, den die versicherung nach ihren Kriterien beglichen hat. Geld zurück also wesswegen

Es sind hier alle auf das Thema Kasko angesprungen, weil du in deinem Anfangsthread etwas von 153 EUR Selbstbeteiligung geschrieben hast, welche noch abgezogen wurde.

Eine Selbstbeteiligung gibt es üblicherweise nur in der Kaskoversicherung, eine Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und mit Ausnahme einiger weniger, im Regelfall auch riesiger Firmen ist eine Selbstbeteiligung in der Haftpflichtversicherung tabu. Selbst wenn eine vorhanden wäre, würdest du als Geschädigter davon nix mitbekommen, weil die Versicherung die nach Abschluss der Regulierung vom Kunden anfordern würde, nicht aber dir als Geschädigtem in Abzug bringen würde.

Wenn es um einen Haftpflichtschaden geht, kannst Du grundsätzlich mit irgendeiner Form von Nachweis (Klassiker: Foto vom repariertem Fahrzeug und einer darauf sichtbaren Zeitung mit erkennbarem Datum) eine Nacherstattung der erfolgten MWST fordern (hier würde dann die MWST aus dem KVA nachgezahlt.

Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze kannst Du grundsätzlich nachfordern. Hierzu müsstest du vermtl. zumindest nachweisen, dass dein Auto regelmäßig in der Fachwerkstatt gewartet wird. Je nach Sachbearbeiter kann das schon ausreichen, die Stundenverrechnungssätze höher erstattet zu bekommen als bei ortsüblichen Kursen.

 

Wenn die vollständige fachgerechte Reparatur durchgeführt wurde, hast du als letztes noch die Möglichkeit,eine Nutzungsausfallentschädigung nachzufordern. Hierzu gib der Versicherung einfach das Alter und die Motorleistung deines Autos an.

MfG

Der Relaxolator

Themenstarteram 2. September 2014 um 18:34

Naja, es ist schon ein Kaskoschaden mit SB 153 EUR. Allerdings handelt es sich nicht um meine privaten KfZ-Kasko sondern um die meines Arbeitgebers, da ich mein privates Auto für dienstliche Zwecke nutze und der Schaden im Dienst passiert ist.

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