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Unfallauto gekauft was nun ?

VW Passat B6/3C
Themenstarteram 25. Juni 2011 um 11:46

Hallo Allesamt

Ich bin mir nicht sicher wie ich weiter verfahren sollte, vielleicht kann mir ja einer von Euch einen Rat geben.

Habe mir vor ca. 3 Wochen einen Passat 3c Bj 2005 bei einem Autohändler gekauftft, der war nun gestern in der Werkstatt, wo festgestellt wurde, das die ganze rechte Seite und die Heckklappe neu lackiert wurde. Es sind auch bei genaueren Hinschauen Spachtelkanten zu sehen.

Die Zierblende von dem Heck wurde mit 2 popnieten befestigt. Unter dem Auto ist zu erkennen, dass eine Plastikabdeckung gebrochen ist. Dieses weist nach Aussage des Mechanikers daraufhin, dass es sich um einen Unfaller handelt. Desweiteren leckt der Wagen stark mit Öl und hat ausgeschlagene Gelenkbuchsen hinten was man von oben nicht sehen konnte beim Kauf.

So das war erstmal ne ganze Menge an Verschleierung finde ich!!!

Nun bin ich mir nicht sicher was ich machen kann, insofern es sich nachgewiesen um einen Unfaller handelt:

1. Den Wagen zurückgeben, ist dieses rein rechtlich möglich???

2. Preis nocheinmal verhandeln???

3. Die diversen Mängel reparieren lassen??

Dazu muss ich noch sagen, dass in dem Vertrag steht:

"Der Verkäufer ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmangelhaftung verkauft wird. Unfallschäden die repariert wurden können nicht ausgeschlossen werden"

Ich wäre euch seeehhhrrr dankbar, wenn ihr mir mit Rat und vielleicht Gesetzestexten weiterhelfen könntet!!!

Gruß

Paulchen

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

...Händler trotzdem 6 Monate lang eine Gebrauchtwagen garantie zu geben...

Zum x-ten mal es gibt keine gesetzliche Gabrauchtenwagengarantie, sondern einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch und dieser geht auch keine 6 Monate, sondern 12 Monate bei Gebrauchtgütern an Privat. Nur bis 6 Monate ist der Verkäufer nachweispflichtig und ab dem 7. Monat tritt die Beweislastumkehr ein und der Käufer muss den Mangel nachweisen können. Da dies aber für beide Seiten fast immer unmöglich ist, kann man faktisch meist nur 6 Monate sein Anspruch durchsetzen.

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers und er kann die Bedingungen festlegen!!!

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

Das steht im Fernabsatzgesetz 312b so drin!

Wo ist hier bitte das Fernabsatzgesetz anzuwenden, oder hat er das Fahrzeug ohne vorher anzuschauen online bestellt und geliefert bekommen !

Ausser er hat einen Finanzierungs-/kreditvertrag abgeschlossen, da hat er ein 14-Tägiges Widerrufsrecht!!!

Es ist leider sehr traurig dass die meinsten Bürger ihre Rechte garnicht richtig kennen und sich immer wieder auf irgendwelche allgemeine Aussagen berufen.

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Hallo,

also 3 Wochen sind schon arg.

Da Du das Fahrzeug bei einem Händler gekauft hast, gilt folgendes im Hinblick auf die gesetzliche Gewährleistung:

 

Ab dem 01.01.2002 tritt die Neuregelung des Schuldrechts in Kraft mit erheblichen Änderungen für gewerbliche Verkäufer. Denn ab diesem Zeitpunkt gild beim Verkauf von Gebrauchtwagen an Privatpersonen eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Ein Ausschluss durch Geschäftsbedingungen wie bisher ist dan nicht mehr möglich, lediglich ihre Begrenzung auf ein Jahr. 

 

Darüber hinaus besteht in den ersten sechs Monaten eine Beweislastumkehr, d. h., der gewerbliche Verkäufer muss nachweisen, dass ein im ersten Halbjahr aufgetretener Mängel nicht bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorhanden war. 

 

Auch für Neuwagen gilt das gleiche, alle Neufahrzeuge die nach dem 01.01.2002 gekauft wurden gilt die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. 

 

Auch Freiberufler wie Anwälte, Bäcker, Metzger und Architekten, kurzum alle Unternehmer, die ihr geschäftlich genutztes Fahrzeug an privat verkaufen, unterliegen seit dem 01.01.2002 einer verschärften Haftung des sogenannten Verbrauchsgüterkaufrechts. Die bislang übliche Vertragsklausel "Gekauft wie gesehen" oder " Unter Ausschluss jeder Gewährleistung" ist nicht mehr gültig. 

Jeder Unternehmer der seinen Geschäftswagen privat verkauft, muss mindestens ein Jahr für auftretende Mängel einstehen. Enthält der Vertrag diese zeitliche Einschränkung nicht, sind es sogar zwei Jahre.

 

Wie fern sein Satz mit dem Sachmängeln und dem Ausschuluss vom Unfallschäden relevant sind, kann ich Dir leider nicht helfen, und in diesem Fall einen Anwalt aufsuchen, da hier wohl keine Rechtsberatung möglich ist.

Zitat:

Original geschrieben von paulchen46

Dazu muss ich noch sagen, dass in dem Vertrag steht:

"Der Verkäufer ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Fahrzeug unter Ausschluss der Sachmangelhaftung verkauft wird. Unfallschäden die repariert wurden können nicht ausgeschlossen werden"

Wenn du den Passat als Privatmann und nicht als gewerblicher Nutzer, Firma oder Händler gekauft hast, ist die Klausel "... Aussschluss der Sachmangelhaftung" unzulässig und somit der Kaufvertrag unwirksam. Dir steht als Privater immer die gesetzliche Gewährleistung (das ist nicht Garantie wie oft fälschlicherweise behauptet wird) zu und der Verkäufer muss dir genau sagen ob der Wagen einen Unfall hatte, das ist ein Mangel/Vorschaden bei Übergabe. Ich würde wenn du Privat bist den Kauf sofort Rückabwickeln.

hm doof das du so einen Kaufvertrag unterschrieben hast!

Aber ich glaube mal gehört zu haben das der Händler trotzdem 6 Monate lang eine Gebrauchtwagen garantie zu geben! und zurückgeben kannst du Ihn innerhalb von 14 Tagen nach kauf! Solange hast du zeit den kaufvertrag rückgängig zu machen!

Das steht im Fernabsatzgesetz 312b so drin!

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

...Händler trotzdem 6 Monate lang eine Gebrauchtwagen garantie zu geben...

Zum x-ten mal es gibt keine gesetzliche Gabrauchtenwagengarantie, sondern einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch und dieser geht auch keine 6 Monate, sondern 12 Monate bei Gebrauchtgütern an Privat. Nur bis 6 Monate ist der Verkäufer nachweispflichtig und ab dem 7. Monat tritt die Beweislastumkehr ein und der Käufer muss den Mangel nachweisen können. Da dies aber für beide Seiten fast immer unmöglich ist, kann man faktisch meist nur 6 Monate sein Anspruch durchsetzen.

Garantie ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers und er kann die Bedingungen festlegen!!!

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

Das steht im Fernabsatzgesetz 312b so drin!

Wo ist hier bitte das Fernabsatzgesetz anzuwenden, oder hat er das Fahrzeug ohne vorher anzuschauen online bestellt und geliefert bekommen !

Ausser er hat einen Finanzierungs-/kreditvertrag abgeschlossen, da hat er ein 14-Tägiges Widerrufsrecht!!!

Es ist leider sehr traurig dass die meinsten Bürger ihre Rechte garnicht richtig kennen und sich immer wieder auf irgendwelche allgemeine Aussagen berufen.

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

hm doof das du so einen Kaufvertrag unterschrieben hast!

Aber ich glaube mal gehört zu haben das der Händler trotzdem 6 Monate lang eine Gebrauchtwagen garantie zu geben! und zurückgeben kannst du Ihn innerhalb von 14 Tagen nach kauf! Solange hast du zeit den kaufvertrag rückgängig zu machen!

Das steht im Fernabsatzgesetz 312b so drin!

Autokauf ist kein Fernabsatz / Haustürgeschäft. Also kann man nicht einfach zurück geben.

Was den Ausschluss der Sachmängelhaftung angeht, sowas gibts nicht. Die Klausel ist ungültig.

Was den Unfallschaden angeht, da wirds schon schwieriger, denn man liest ja eigentlich den Kaufvertrag durch, bevor man ihn unterschreibt.

Auf jeden Fall muss der Händler alle Mängel beheben bzw. auf seine Kosten beheben lassen. Also lass dir eine Liste mit allen Mängeln erstellen. Und wenn er das nicht auf die Reihe bekommt, kannst du nach dem zweiten misslungenen Reparaturversuch den Wagen zurück geben

Zitat:

Original geschrieben von ralfs1969

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

 

Zitat:

Original geschrieben von ralfs1969

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

Das steht im Fernabsatzgesetz 312b so drin!

Wo ist hier bitte das Fernabsatzgesetz anzuwenden, oder hat er das Fahrzeug ohne vorher anzuschauen online bestellt und geliefert bekommen !

Ausser er hat einen Finanzierungs-/kreditvertrag abgeschlossen, da hat er ein 14-Tägiges Widerrufsrecht!!!

Es ist leider sehr traurig dass die meinsten Bürger ihre Rechte garnicht richtig kennen und sich immer wieder auf irgendwelche allgemeine Aussagen berufen.

Sorry hab mich leider falsch ausgedrückt! das mit den 14 Tagen ist Vertragsrecht und das kann dir jeder Anwalt der sich damit beschädtigt Bestätigen! Du kannst JEDEN Vertrag den du abschließt innerhalb von 14 Tagen Rückgängig machen. Allerdings musst du dann wenn du am 14 Tag zum Händler gehst warscheinlich durch die Nutzung entstandene Preisminderung in Kauf nehmen! Allerdings nur in einem bestimmten Rahmen!

Zitat:

Original geschrieben von Esi1984

Sorry hab mich leider falsch ausgedrückt! das mit den 14 Tagen ist Vertragsrecht und das kann dir jeder Anwalt der sich damit beschädtigt Bestätigen! Du kannst JEDEN Vertrag den du abschließt innerhalb von 14 Tagen Rückgängig machen. Allerdings musst du dann wenn du am 14 Tag zum Händler gehst warscheinlich durch die Nutzung entstandene Preisminderung in Kauf nehmen! Allerdings nur in einem bestimmten Rahmen!

Nein da liegst du falsch, nicht von jedem Vertrag hast du als Privatkunde 14 Tage Rücktrittsrecht. Das betrifft nur bestimmte Verträge wie z.B. Finanzierungen/Kredit, Versicherungen, Online bestelt Ware, Haustürgeschäfte, usw.

Wenn du z.B. in einem Laden einen Artikel kaufst kommt dadurch auch ein sogenannter Kaufvertrag zustande und du hast keinerlei Anspruch auf Rücknahme der Ware wenn diese in Ordnung ist. Da das zwar häufig so üblich ist und als Umtausch der Ware bezeichnet wird, schliesst noch nicht auf eine Rückgaberecht was du dadurch hast, sondern beruht auf einer freiwilligen Kulanz des Verkäufers.

Als gewerblicher Kunde/Kaufmann/Händler steht dir teilweise aber nicht mal bei solchen Verträgen ein Rücktrittsrecht zu.

Oft wissen nichtmal die Chefs von Firmen dass sie als gewerblicher Kunde nicht den Anspruch auf die 24 monatige Gewährleistung von Neugütern haben, sondern nur 12 Monate. Bei Gebrauchtgütern sogar nur 6 Monate, der wiederum per Hinweis im Kaufvertrag komplett ausgeschlossen werden kann, so wie es der Händler im ersten Beitrag oben ja scheinbar versucht hat. Nicht so aber bei Privatkäufern, da gelten immer die gesetzlichen 12 Monate auf Gebrauchtgüter.

War das ein VW-Händler oder ein freier?

Bei VW gibts da mehr oder minder einheitliche Formulare, auf denen dann steht, dass das Fahrzeug die nachfolgend aufgeführten Mängel hat bzw. hatte, die behoben wurden. Da steht dann z.B. eine neu lackierte Heckstoßstange drin. Verkratzt ja hin und wieder wenn man den Kofferraum belädt. Hier müsste dann auch was von Unfall stehen bzw. z.B. Delle in Beifahrertür verspachtelt.

Sollte bei dir stehen, dass da nichts repariert wurde oder keine Mängel vorliegen, dann hättest du davon ausgehen können, dass das kein Unfallwagen war und somit entspricht das Fahrzeug nicht dem was im Vertrag steht.

Wäre es ein normaler Mangel (z.B. Radio defekt) müsstest du dem Händler die Möglichkeit auf Nachbesserung (also Austausch/Reparatur des Radios) geben. Da man aber aus einem Unfallwagen keinen nicht-Unfallwagen machen kann, könnte der Händler mit dem Preis runter gehen. Alternativ muss er das Fahrzeug zurücknehmen. Für die in der Zwischenzeit gefahrenen km musst du aber ein paar Euro zahlen, hast das Fahrzeug ja schließlich weiter abgenutzt.

Themenstarteram 25. Juni 2011 um 15:07

Nein ich habe das Auto nicht bei VW gekauft, sondern bei einem freiem Händler.

Gruß Paulchen

am 25. Juni 2011 um 17:49

aaaalso...

ist leider blöd gelaufen ... schade dass es solche verkäufer gibt.

also... du musst versuchen rauszufinden oder zu beweisen, dass der Verkäufer von diesem Schaden wusste und diesen verschwiegen hat.

Denn dann hast du das Recht von Kaufvertrag zurückzutreten, denn der Käufer hat "arglistig gehandelt" und damit gesetzeswidrig.

§312BGB, wie schon oft gesagt hat hier überhaubt keine Rechtsgrundlage.

Sollte der Verkäufer sich dumm stellen, würde ich an deiner Stelle einen Sachverständigen dazuhollen, welcher den Wagen überprüft und dir dann genau sagen kann, ob das als ein "Unfallwagen" bezeichnet werden kann oder nicht. Nicht jeder lackierte Kotflügen ist gleichzustetzen mit einem Unfallwagen. Schönheitsreparaturen fallen nämlich nicht unter die Meldepflicht.

Sollte der Gutachter beweisen, dass der Wagen ein Unfaller ist und der verkäufer sich weiter sturr stellt, dann holl dir einen Anwalt zur Hilfe, denn dann würde ich Ihn Anzeigen.

Generell hat der (Gewerbliche)Verkäufer von PKW die PFLICHT, die autos die er Verkauft zu prüfen ob der Wagen nach den gestzliche Bestimmungen "FAHRBEREIT" ist und ob der Wagen Unfallschäden hat. Mann kann den Lack auf unregelmässigkeiten prüfen, ob der i-wo viel zu viel hat usw... (musst nur aufpassen dass du das richtige gerät für das richtige Metall hast.. Eisenmetall und nicht Eisenmetalle).

Sollte es zum Gericht kommen, wird es wahrscheinlich sein, dass noch ein Gutachten erstellt werden muss, denn: Der von dir ausgewählte Gutachter hat in DEINEM Auftrag gehandelt, sprich... in deinem Interesse-->Es wird wahrscheinlich ein Gutachter des Gerichts deinen Wagen nochmals untersuchen... sollte dieser nun ebenfalls bestätigen, dass der wagen ein Unfaller ist, dann hast du schon mal gute Karten den Prozess zu gewinnen...

Ob du Schadenersatz fordern kannst ist ne andere geschichte..

hoffentlich hab ich dir bissel geholfen

PS: Eine PKW rechtsschutz versicherung is imma GUUT :D

mfg

uni

Zunächst mal darf Dir hier keiner eine Rechtsberatung geben, auch ich nicht.

Dann aber meine Einschätzung zu dem Thema:

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung von Händler an Privat ist nicht möglich, lediglich die Begrenzung auf 1 Jahr.

Der Passus im Vertrag ist meiner Meinung nach damit nicht wirksam und es gelten die 2 Jahre Gewährleistung!

Allerdings ist die Frage - und das wird wohl nur ein Anwalt oder Gericht klären können - ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt, denn im Vertrag hast Du explizit unterschrieben, dass eben reparierte Unfallschäden vorliegen können. In Deinem Vertrag steht ja nicht, der Wagen sei unfallfrei! Arglistig ist hier also vermutlich niemand vorgegangen. Man müsste also wohl nachweisen, dass der Verkäufer von dem Unfallschaden gewusst hat und ihn bewusst nicht erwähnt hat.

--> Hier liegt wohl ein Fall für eine anwaltliche Beratung / Vertretung vor.

Was die anderen Mängel angeht so müssen diese meiner Meinung nach zumindest innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf vom Verkäufer nachgebessert werden. Der Ausschluss der Gewährleistung ist ja unwirksam und somit gelten 2 Jahre mit Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten. Um zu deinem Recht zu kommen wirst DU aber auch hier vermutlich anwaltliche Hilfe benötigen...

Zitat:

Original geschrieben von __NEO__

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung von Händler an Privat ist nicht möglich, lediglich die Begrenzung auf 1 Jahr.

Der Passus im Vertrag ist meiner Meinung nach damit nicht wirksam und es gelten die 2 Jahre Gewährleistung!

Stimmt nicht ganz, bei Gebrauchtgütern gilt an Privat 12 Monate Gewährleistung, nur bei Neugütern sind es 24 Monate und diese Zeiträume können auch durch eine Klausel nicht verändert werden.

Bei gewerblichen Käufern sind es 12 Monate bei Neugütern und 6 Monate bei Gebrauchtwaren, allerdings können diese nach gesonderter Vereinbarung auch reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.

Zitat:

Original geschrieben von ralfs1969

Zitat:

Original geschrieben von __NEO__

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung von Händler an Privat ist nicht möglich, lediglich die Begrenzung auf 1 Jahr.

Der Passus im Vertrag ist meiner Meinung nach damit nicht wirksam und es gelten die 2 Jahre Gewährleistung!

Stimmt nicht ganz, bei Gebrauchtgütern gilt an Privat 12 Monate Gewährleistung, nur bei Neugütern sind es 24 Monate und diese Zeiträume können auch durch eine Klausel nicht verändert werden.

Bei gewerblichen Käufern sind es 12 Monate bei Neugütern und 6 Monate bei Gebrauchtwaren, allerdings können diese nach gesonderter Vereinbarung auch reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.

Meines Wissens nach beim Kauf vom Händler an Privat 24Monate mit der Option bei entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag (nicht in den ABGs allgemein) auf 12Monate zu reduzieren. Bin aber kein Experte, sondern habe das bisher auch nur gelesen. Ist ein Ausschluss im Vertrag ist dieser unwirksam und es gelten die 24Monate.

am 25. Juni 2011 um 20:36

Zitat:

Original geschrieben von __NEO__

Zitat:

Original geschrieben von ralfs1969

 

Stimmt nicht ganz, bei Gebrauchtgütern gilt an Privat 12 Monate Gewährleistung, nur bei Neugütern sind es 24 Monate und diese Zeiträume können auch durch eine Klausel nicht verändert werden.

Bei gewerblichen Käufern sind es 12 Monate bei Neugütern und 6 Monate bei Gebrauchtwaren, allerdings können diese nach gesonderter Vereinbarung auch reduziert oder komplett ausgeschlossen werden.

Meines Wissens nach beim Kauf vom Händler an Privat 24Monate mit der Option bei entsprechender Vereinbarung im Kaufvertrag (nicht in den ABGs allgemein) auf 12Monate zu reduzieren. Bin aber kein Experte, sondern habe das bisher auch nur gelesen. Ist ein Ausschluss im Vertrag ist dieser unwirksam und es gelten die 24Monate.

recht hast du.

Genauso wie bei einem Arbeitsrecht ein Ungültige Befristeter Arbeitsvertrag zu einem gültigen UNbefristeten Arbeitsvertrag wird (kann aber durch einen gültigen befrsiteten "geheilt" werden).... war bisschen OT.. sry

Ich gebe hier natürlich keine REchtsberatung sondern einfach nur Tips, bzw so wie ich mich verhalten würde. Also natürlich ohne Gewähr!

uni

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