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Unfallgegner nicht versichert.

Themenstarteram 4. November 2008 um 13:28

Hallo,

 

 

vor kurzem hat sich jemand in mein Auto gesetzt wo der Schlüssel steckte und hat es zu schrott gefahren. Die ganze Geschichte ist hier zu lesen:

 

http://www.mitsubishi-talk.de/thread.php?threadid=10850

 

Nun will der jenige nicht mehr Zahlen ich habe von ihm ein Unterschriebenes Schuldanerkenntnis und Ratenzahlung. So ich habe mal was von einer Opferhilfe wenn der Unfallgegener nicht versichert ist gehört, aber leider nichts darüber gefunden. Dann habe ich mir überlegt die Forderung an ein Inkassobüro zu verkaufen aber da muss ich vorher einen Titel erwirken was sehr teuer bei Gericht ist. Kann mir jemand vielleicht einige Tipps geben wie ich an mein Geld komme?

 

 

Vielen Dank!

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Xaar

vor kurzem hat sich jemand in mein Auto gesetzt wo der Schlüssel steckte und hat es zu schrott gefahren.

Grundsätzlich kommt eine nicht unerhebliche Mitschuld in Betracht. Man hat die Pflicht das Fahrzeug gegen unbefugte Nutzung zu sicher, das ist hier nicht geschehen. Wenn noch erkennbar war, dass Ange- oder gar Betrunkene dadurch die Möglichkeit erhalten haben, dann wird es sehr eng, ob überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

 

Zitat:

Nun will der jenige nicht mehr Zahlen ich habe von ihm ein Unterschriebenes Schuldanerkenntnis und Ratenzahlung.

Eine Schuldanerkenntnis ist nur dann etwas wert, wenn auch die Ansprüche rechtlich begründet sind. Sind die Ansprüche nicht begründet, zB. weil hier grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Sicherung gegen unbefugtes Benutzen verstoßen wurde, dann nutzt auch eine Schuldanerkennung nichts.

Man kann keine Schuld (rechtswirksam) anerkennen, wenn man keine oder nur eine Kleine hat. Solch ein Zettel ist wertlos. Der bekommt erst Wert durch ein Gerichtsurteil, aber wenn man ein Gerichtsurteil hat, dann braucht man auch keinen Zettel mehr.

 

Zitat:

So ich habe mal was von einer Opferhilfe wenn der Unfallgegener nicht versichert ist gehört,

Nennt sich "Weißer Ring" oder auch "Verkehrsopfer-Hilfe", allerdings zahlen die auch nur, wenn die Zahlung berechtigt ist, also eine uneingeschränkte Schuld vorliegt und dann ist die Höhe der Zahlung auf die zwingende Notwendigkeit begrenzt. Das ist keine uneingeschränkte Schadensersatzleistung, wenn kein anderer da ist.

 

Zitat:

Dann habe ich mir überlegt die Forderung an ein Inkassobüro zu verkaufen aber da muss ich vorher einen Titel erwirken was sehr teuer bei Gericht ist.

Logisch, die treiben auch nur berechtigte Forderungen bei und hier ist die sowohl die Forderung an sich wie auch deren korrekte Höhe mehr als unklar.

Aber teuer ist das nicht unbedingt, ein Mahnbescheid beantragen kann man für rund 40 Euro bei der Rechtshilfe in jedem Amtsgericht selber, das geht dann seinen Weg. Widerspricht allerdings der Gläubiger dem Mahnbescheid, dann geht es vor Gericht und das verlangt eine Vorrauszahlung der vermutlichen Prozesskosten, rechne mal mit 300 Euro, oder das Mahnverfahren wird (kostenfrei) eingestellt, dann bist Du aber genauso weit wie jetzt schon.

 

öhm,

die Auslegung der unzulässigen Rechtsberatung ist doch hier reichlich überzogen.

Um es mal deutlich zu machen: ausschließlich eine unzulässige Rechtsberatung ist verboten, eine zulässige Rechtsberatung ist rechtlich erlaubt, ein Tipp oder Hinweis ist grundsätzlich keine Rechtsberatung und somit nicht mal in der Nähe einer Unzulässigkeit.

Rechtsberatung wäre: "Schreibe folgendes: Da ich am um in, mit freundlichen Grüßen" und dieses wäre auch nur dann eine unzulässige Rechtsberatung, wenn es kein Volljurist machen würde. Würde das aus der Tastatur eine Volljuristen stammen, dann wäre es völlig legal, auch wenn es kostenfrei gemacht werden würde. Das dafür Geld genommen werden muss, steht nirgends.

Die Form von neutraler Hilfestellung ohne jede direkte Ansprache, also nicht "Du musst jetzt", sondern "man könnte nun" ist völlig legal. Mein Hinweis hier, dass dieser Zettel nichts Wert ist, ist keine beratende Tätigkeit sondern eine neutrale Feststellung. Ebenso der Hinweis auf die Rechtshilfe-Abteilung bei einem Amtsgericht ist keine Beratung, denn genau diese Stelle ist nunmal eingerichtet, um kostenlos jederman grob eine juristische Orientierung zu bieten.

Eine konkrete Hilfestellung über den Hinweis zur Nutzung eines Anwalts oder Besuch der Rechtshilfe kann ohnehin aufgrund der zu geringen Angaben nicht gemacht werden, allerdings kann vor dem Beschreiten nun völlig falscher, weil nutzloser Wege (auch legal) gewarnt werden.

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am 4. November 2008 um 13:28

Was tun, wenn der Unfall von einem unversicherten Fahrzeug verursacht wurde?

Eigentlich besteht für alle PKW (Motorräder/Anhänger usw.) die Pflicht, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis hierüber wird bereits bei der Zulassung des Fahrzeugs auf der Zulassungsstelle in Form der elektronischen Versicherungsbestätigung (früher Doppelkarte) verlangt.

Trotzdem kommt es vor, dass auch nicht zugelassene, also auch nicht versicherte Fahrzeuge im Straßenverkehr bewegt werden.

Wird hierbei ein Schaden verursacht, würde der Geschädigte leer ausgehen. Zwar hat er einen -theoretischen- Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Aber dieser ist praktisch kaum etwas wert, weil es dem Schädiger in der Regel am nötigen Geld mangelt, um für den Schaden aufzukommen.

Ausweg aus der misslichen Lage kann unter Umständen die

Verkehrsopferhilfe:

bieten.

Diese nimmt die Aufgaben des Entschädigungsfonds gemäß § 12 PflVG wahr:

"(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ... ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den "Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen" (Entschädigungsfonds) geltend machen,

1.

wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,

2.

wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,

2a. (betrifft Auslandsunfälle)

3.

wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,

4. (betrifft Versichererinsolvenz)"

 

Etwas anderes ist die Vereinigung

Weißer Ring :

Dieser hilft Opfern von Straftaten.

"Opferhilfen dienen der Überwindung tatbedingter Notlagen. Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen können demgegenüber nicht erbracht werden."

 

Moin,

jede Antwort würde hier zu einer Rechtsberatung führen und hat nebenbei eigentlich nichts mit Versicherung zu tun.

Der einzige Rat der hier kommen wird und darf ist die Empfehlung zu einem Versierten Anwalt zu gehen und den zu konsultieren.

Oder sich beim zuständigen Amtsgericht erkundigen wie das weitere Vorgehen sein sollte. Da gibt es m.E. eine kostenfreie Beratung.

Gruss

Marcus

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

Moin,

jede Antwort würde hier zu einer Rechtsberatung führen und hat nebenbei eigentlich nichts mit Versicherung zu tun.

Der einzige Rat der hier kommen wird und darf ist die Empfehlung zu einem Versierten Anwalt zu gehen und den zu konsultieren.

Oder sich beim zuständigen Amtsgericht erkundigen wie das weitere Vorgehen sein sollte. Da gibt es m.E. eine kostenfreie Beratung.

Gruss

Marcus

sehe ich auch so, da du auch ein paar begriffe (aus meiner sicht) falsch verwendest.

wo ist denn da ein unfallgegner ausser der scheune (bzw dessen besitzer) ?

Harry

am 4. November 2008 um 13:54

:eek: Hattest Du denn keine Vollkasko Versicherung? Hat Dir irgendjemand eine mitschuld gegeben wegen Schlüssel stecken lassen?

Ich konnte nicht alles lesen im Mitsu Forum und wollte mich nicht extra registrieren.

Themenstarteram 4. November 2008 um 14:19

Nein ich habe leider keine Vollkasko Versicherung das Auto ist ja nun schon 8 Jahre alt. Mir hat bis jetzt keiner eine Mitschuld gegeben.

Zitat:

Original geschrieben von Xaar

vor kurzem hat sich jemand in mein Auto gesetzt wo der Schlüssel steckte und hat es zu schrott gefahren.

Grundsätzlich kommt eine nicht unerhebliche Mitschuld in Betracht. Man hat die Pflicht das Fahrzeug gegen unbefugte Nutzung zu sicher, das ist hier nicht geschehen. Wenn noch erkennbar war, dass Ange- oder gar Betrunkene dadurch die Möglichkeit erhalten haben, dann wird es sehr eng, ob überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

 

Zitat:

Nun will der jenige nicht mehr Zahlen ich habe von ihm ein Unterschriebenes Schuldanerkenntnis und Ratenzahlung.

Eine Schuldanerkenntnis ist nur dann etwas wert, wenn auch die Ansprüche rechtlich begründet sind. Sind die Ansprüche nicht begründet, zB. weil hier grob fahrlässig gegen die Pflicht zur Sicherung gegen unbefugtes Benutzen verstoßen wurde, dann nutzt auch eine Schuldanerkennung nichts.

Man kann keine Schuld (rechtswirksam) anerkennen, wenn man keine oder nur eine Kleine hat. Solch ein Zettel ist wertlos. Der bekommt erst Wert durch ein Gerichtsurteil, aber wenn man ein Gerichtsurteil hat, dann braucht man auch keinen Zettel mehr.

 

Zitat:

So ich habe mal was von einer Opferhilfe wenn der Unfallgegener nicht versichert ist gehört,

Nennt sich "Weißer Ring" oder auch "Verkehrsopfer-Hilfe", allerdings zahlen die auch nur, wenn die Zahlung berechtigt ist, also eine uneingeschränkte Schuld vorliegt und dann ist die Höhe der Zahlung auf die zwingende Notwendigkeit begrenzt. Das ist keine uneingeschränkte Schadensersatzleistung, wenn kein anderer da ist.

 

Zitat:

Dann habe ich mir überlegt die Forderung an ein Inkassobüro zu verkaufen aber da muss ich vorher einen Titel erwirken was sehr teuer bei Gericht ist.

Logisch, die treiben auch nur berechtigte Forderungen bei und hier ist die sowohl die Forderung an sich wie auch deren korrekte Höhe mehr als unklar.

Aber teuer ist das nicht unbedingt, ein Mahnbescheid beantragen kann man für rund 40 Euro bei der Rechtshilfe in jedem Amtsgericht selber, das geht dann seinen Weg. Widerspricht allerdings der Gläubiger dem Mahnbescheid, dann geht es vor Gericht und das verlangt eine Vorrauszahlung der vermutlichen Prozesskosten, rechne mal mit 300 Euro, oder das Mahnverfahren wird (kostenfrei) eingestellt, dann bist Du aber genauso weit wie jetzt schon.

 

öhm,

die Auslegung der unzulässigen Rechtsberatung ist doch hier reichlich überzogen.

Um es mal deutlich zu machen: ausschließlich eine unzulässige Rechtsberatung ist verboten, eine zulässige Rechtsberatung ist rechtlich erlaubt, ein Tipp oder Hinweis ist grundsätzlich keine Rechtsberatung und somit nicht mal in der Nähe einer Unzulässigkeit.

Rechtsberatung wäre: "Schreibe folgendes: Da ich am um in, mit freundlichen Grüßen" und dieses wäre auch nur dann eine unzulässige Rechtsberatung, wenn es kein Volljurist machen würde. Würde das aus der Tastatur eine Volljuristen stammen, dann wäre es völlig legal, auch wenn es kostenfrei gemacht werden würde. Das dafür Geld genommen werden muss, steht nirgends.

Die Form von neutraler Hilfestellung ohne jede direkte Ansprache, also nicht "Du musst jetzt", sondern "man könnte nun" ist völlig legal. Mein Hinweis hier, dass dieser Zettel nichts Wert ist, ist keine beratende Tätigkeit sondern eine neutrale Feststellung. Ebenso der Hinweis auf die Rechtshilfe-Abteilung bei einem Amtsgericht ist keine Beratung, denn genau diese Stelle ist nunmal eingerichtet, um kostenlos jederman grob eine juristische Orientierung zu bieten.

Eine konkrete Hilfestellung über den Hinweis zur Nutzung eines Anwalts oder Besuch der Rechtshilfe kann ohnehin aufgrund der zu geringen Angaben nicht gemacht werden, allerdings kann vor dem Beschreiten nun völlig falscher, weil nutzloser Wege (auch legal) gewarnt werden.

am 4. November 2008 um 14:25

@pflaumenkuchen

Über diesen Text kann ich nur einen ==b nach oben machen :)

Themenstarteram 4. November 2008 um 14:28

@Pflaumenkuchen

 

Vielen Dank für deine Antwort ich werde am Donnerstag gleich mal zum Gericht fahren und ein Mahnbescheid beantragen.

Zitat:

Original geschrieben von Xaar

Mir hat bis jetzt keiner eine Mitschuld gegeben.

Eine Mitschuld vergibt niemand, die hat man aufgrund seines Verhaltens in einer Situation oder hat sie nicht. ;)

Ein Mahnbescheid muss begründet sein, lass Dich etwas in dieser Dienststelle/Abteilung beraten, damit der nicht gleich wegen Formfehler gegen die Wand läuft. Den eigentliche Zettel "Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides" gibt es im Schreibwarenladen (da wo auch Mietverträge liegen), da stehen auch schon einige Hinweise drauf. Holen und durchlesen und dann mit genaueren Fragen im Gericht auftauchen, man braucht keine Fragen stellen, die auf dem Antrag ohnehin bereits beantwortet werden ;)

am 4. November 2008 um 18:43

Zitat:

Original geschrieben von pflaumenkuchen

Grundsätzlich kommt eine nicht unerhebliche Mitschuld in Betracht. Man hat die Pflicht das Fahrzeug gegen unbefugte Nutzung zu sicher, das ist hier nicht geschehen. Wenn noch erkennbar war, dass Ange- oder gar Betrunkene dadurch die Möglichkeit erhalten haben, dann wird es sehr eng, ob überhaupt ein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

"Warum schreibst du dem TE nicht auch schon eine Mitschuld zu, dass er sein Fahrzeug überhaupt auf dem Parkplatz abgestellt hatte bzw. überhaupt im Besitz eines Fahrzeuges war. Hätte sich der TE kein Fahrzeug angeschafft bzw. dieses dort auf dem Parkplatz nicht abgestellt, hätte der Betrunkene das Fahrzeug ja auch nicht starten und beschädigen können"  :cool:

 

@pflaumenkuchen - sicherlich sollte niemand sein Fahrzeug mit steckendem Zündschlüssel abstellen, selbst wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält. Das spricht aber einen Schädiger noch längst nicht frei, hier keinen (oder nur anteiligen) Schadenersatz leisten zu müssen.

 

am 4. November 2008 um 20:46

Das sehe ich genauso wie xAKBx :

Der Täter kann dem Opfer kein Mitverschulden vorhalten. Eine andere Frage ist, ob ggfls. die Kaskoversicherung (die es hier ja nicht gibt) wegen grober Fahrlässigkeit leistungsfrei wäre, aber da wissen unsere Versicherungsmitarbeiter hier sicher mehr. Aber der Täter kann dem Opfer im Schadenersatzprozess nie vorhalten, es hätte es ihm zu leicht gemacht. Wär ja noch schöner.

 

Beim Schuldanerkenntnis muß man unterscheiden, da gibt es zwei Varianten, das "deklaratorische" und das "konstitutive" Schuldanerrkenntnis.

 

Beim deklaratorischen wird nur eine bereits bestehende Schuld deklariert, also bekräftigt und schriftlich festgehalten. Stellt sich aber heraus, dass die zugrundeliegende Schuld tatsächlich nicht besteht, ist das deklaratorische Schuldanerkenntnis nutzlos. Schuldanerkenntnisse nach Unfällen sind meist deklaratorisch, sie lauten etwa "Hiermit erkenne ich an, wegen des Unfalls vom ... Schadenersatz in Höhe von ... zu schulden."

 

Beim konstitutiven Schuldanerkenntnis wird eine neue Schuld konstituiert, also neu geschaffen. Dem liegt natürlich meist irgendein Rechtsverhältnis zugrunde, denn wer erkennt grundlos irgendetwas an? Aber wenn die Parteien dieses alte Rechtsverhältnis beerdigen und dafür eine eigenständige Schuld begründen wollen, macht man das am besten mit dem klassischen Schuldschein:" Hiermit wird vereinbart, dass A dem B die Summe x schuldet." So ein Schuldanerkenntnis ist wirksam, auch wenn es ursprünglich keine Schuld gab.

 

Eine kostenlose Rechtsberatung gibt es auch beim Amtsgericht nicht. Die Rechtsantragsstelle hilft lediglich beim Ausfüllen von Formularen und gibt Hilfestellung bei der Stellung von Anträgen. Da wird aber nur formell geholfen, damit die Anträge wenigstens formrichtig sind. Ob sie auch Erfolgssaussichten haben, wird aber nicht geprüft.

Man kann beim Amtsgericht aber Beratungshilfe beantragen, wenn man bedürftig ist. Dann erhält man einen Beratungsschein und kann damit eine kostenlose Beratung beim Anwalt erhalten. (Verdienstnachweis, Kontoauszüge und Mietvertrag mitbringen!)

Beim Ausfüllen des Mahnbescheidsantrages wird in der Rechtsantragsstelle natürlich auch geholfen.

 

Zum Thema Rechtsberatung:

Es gibt vermutlich mehr als genug Vereine und Anwälte, die nur darauf warten, bis hier jemand die Grenze zwischen neutraler Hilfestellung und rechtlicher Beratung versehentlich überschreitet, um dann gleich mit einer teuren Abmahnung an MT zu reagieren. Auch wenn da im Einzelfall nichts bei rauskommt, sollten wir dem Admin und den Mods diesen Stress ersparen, und immer darauf achten, keine Beratung zu erteilen.

 

Ahhhhhhhhhhhhrg.

Oder mit anderen Worten: da war ich doch glatt eine Minute zu langsam und mein schöner, kleiner Aufsatz über das Schuldanerkenntnis für den Eimer.<img alt=":D" src="http://static.motor-talk.de/images/smilies/biggrin.gif" />

 

Bleibt mir nur noch K080907 zuzustimmen.

Und vielleicht noch zu verdeutlichen, dass die Verkehrsopferhilfe nur für Geschädigte aus Haftpflichtschäden da ist, die entweder wegen fehlender Haftpflichtverssicherung des Unfallgegners oder bei unbekanntem (weil flüchtigem) Unfallverursacher keinen eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer haben, an den sie ihre Ansprüche stellen können.

 

Für den Schaden am eigenen Wagen gibt es keine Opferhilfe. Da nennt man das Kasko-Versicherung...

 

Allerdings hätte ich in dem Fall so meine Bedenken:

Grundsätzlich stellt das wissentliche Ermöglichen der Nutzung des Wagens durch einen nichtberechtigten Fahrer eine Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit führt.

 

Mit anderen Worten:

Wenn ich weiß, dass mein Wagen mit steckendem Schlüssel vor der Tür steht, und plötzlich sehe ich ihn als kleinen Punkt am Horizont verschwinden, hab ich schlechte Karten.

 

Weiß ich nichts davon, dass der nichtberechtigte Fahrer gerade losfährt, wird mir also nochmal mit anderen Worten der Wagen gerade geklaut, wäre es immernoch grob fahrlässig, wenn der Täter vollkommen ungehindert auf Schlüssel und Wagen zugreifen kann.

Und auch bei den Policen, die auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichten, sind in der Regel Diebstahl und Alkohol ausgenommen vom Verzicht. Also:

Wieder in die Röhre gucken.

 

Ergebnis--> immer schön auf den Schlüssel aufpassen.

 

Gruß 

Hafi

 

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx

"Warum schreibst du dem TE nicht auch schon eine Mitschuld zu, dass er sein Fahrzeug überhaupt auf dem Parkplatz abgestellt hatte

Weil dies und der von Dir geschriebene Rest völliger Schwachsinn sind.

Zitat:

sicherlich sollte niemand sein Fahrzeug mit steckendem Zündschlüssel abstellen, selbst wenn er sich in unmittelbarer Nähe aufhält. Das spricht aber einen Schädiger noch längst nicht frei, hier keinen (oder nur anteiligen) Schadenersatz leisten zu müssen.

Natürlich, das geht je nach Mitverantwortung nicht nur runter bis zum null Anspruch, sondern sogar zu der Pflicht die vom "unzulässigen" Fahrer verursachten Schäden zu begleichen.

Das hier eine verbotene und auch strafbare Handlung durch den Fahrer vorliegt, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs - §248b StGB ist ohne jeden Zweifel, allerdings muss sich der Fahrzeughalter bzw. derzeitig "Berechtigte" die Fragestellung nach einer mittelbaren Beihilfe/Begünstigung nicht zu unrecht stellen lassen und wenn diese auch nur mittelbare (nicht gewollt aber durch falsches Handeln ermöglicht) Begünstigung erfüllt ist, dann zerbröselt der Anspruch auf Schadensersatz.

Schadensersatz ist Zivilrecht und man bekommt im Zivilrecht nie einen Fuß auf den Boden, wenn man diesen Schaden durch das Begünstigen selber ermöglicht hat.

Geht sogar noch weiter, steht die Begünstigung einer Straftat fest, dann ist die eigene Haftpflicht auch raus und auch das Scheunentor muss aus eigener Tasche des TE bezahlt werden.

Ich persönlich halte den Weg über ein preiswertes Mahnverfahren für hoch riskant, wenn Richter (der entscheidet ja über den Mahnbescheid) den Verdacht bekommt, dass er bzw. sein Amt hier missbraucht werden soll, um aus auch nur teilweisem Unrecht "hintenrum" einen juristischen Anspruch zu machen, dann werden die richtig komisch.

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Der Täter kann dem Opfer kein Mitverschulden vorhalten.

Nein, aber umgekehrt geht das, und nicht nur Vorhaltungen durch das Opfer sondern durch viele andere mehr.

 

Zitat:

Original geschrieben von Hafi545

Für den Schaden am eigenen Wagen gibt es keine Opferhilfe.

Natürlich gibt es die, schreibst Du doch selber einen Satz vorher:

Zitat:

...dass die Verkehrsopferhilfe nur für Geschädigte aus Haftpflichtschäden da ist, die entweder wegen fehlender Haftpflichtverssicherung des Unfallgegners oder bei unbekanntem (weil flüchtigem) Unfallverursacher keinen eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer haben, an den sie ihre Ansprüche stellen können.

Bei einer Schädigung aus einem Haftpflichtschaden geht es nunmal (fast immer) um den eigenen Wagen.

Ob hier allerdings die Verkehrsopferhilfe eintritt, weil deren Bedingungen zur Hilfe erfüllt sind, das muss geprüft werden, ich selber halte es aufgrund der Schadensumstände für sehr fraglich, nicht jedoch aufgrund der eigentlichen Beschädigung an sich.

Die Grundsätzlichkeiten sind erfüllt: Es liegt hier ein Verkehrsunfall vor und es gibt einen Geschädigten, der keine Entschädigung vom Unfallverursacher erhält. Aufgrund einer eventuell vorhandenen Mithaftung kann es jedoch scheitern. Sind aber noch deutlich mehr Prüfpunkte, an denen es auch scheitern kann: Vermögenssituation des Geschädigten, tatsächliche Zahlungsunfähigkeit (nicht nur Zahlungsunwilligkeit) durch den Unfallverursacher, ...

 

Und was die unzulässige Rechtsberatung angeht, der Begriff "Rechtsberatung" ist über viele Urteile aus dem Bereich klar definiert:

"Eine Rechtsberatung ist jede, konkret am Einzelfall orientierte, individuelle rechtliche Beratung zu einem Sachverhalt."

Wer aus einer nicht auf einem konkreten Einzelfall und nicht individuelle Hilfestellung eine unzulässige Rechtsberatung dreht, der kommt nicht weit, insbesondere nicht mehr nach der letzten gesetzlichen Änderung für die Durchführung von Abmahnungen.

Fällt mir jetzt erst auf:

 

Zitat:

Original geschrieben von K080907

Aber wenn die Parteien dieses alte Rechtsverhältnis beerdigen und dafür eine eigenständige Schuld begründen wollen, macht man das am besten mit dem klassischen Schuldschein:" Hiermit wird vereinbart, dass A dem B die Summe x schuldet." So ein Schuldanerkenntnis ist wirksam, auch wenn es ursprünglich keine Schuld gab.

Du glaubst doch nicht ernsthaft, dass man über diesen Gag einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf seinen Anteil vom Banküberfall bekommt.

Dieser Schuldschein wird spätestens dann wertlos, wenn einer das Wort "sittenwidrig" (berechtigt) ruft, dann ist auch ein solcher Schuldschein pulverisiert.

Oder am letzten Wochenende eine gut gelaufene aber juristisch zu hoch dotierte Pokerrunde gehabt und hoffst nun darauf, dass Deine Spielpartner hier mitlesen?

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