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Unfallstelle mit gelbem Blinklicht absichern erlaubt?

Themenstarteram 24. August 2011 um 0:29

Hallo Leute,

Hintergrund meiner Frage ist, dass ich heute Zeuge zweier Unfälle war. Ich habe bei einem Unfall erste Hilfe geleistet, die Unfallstelle war gut abgesichert. Trotzdem hat ein LKW das Warndreieck überfahren und ist auf das stehende Auto eines anderen Helfers aufgefahren.

Nun kurz zu mir: Ich bin sehr oft auf Firmengeländen unterwegs, oft muss ich meinen Wagen auf dem Gelände meinen Wagen einfach so stehen lassen. Damit mir keine Stapler oder irgendwelche Idi*ten in meinen Wagen reinfahren, habe ich mir folgende Blinklichter besorgt:

http://shop.wiltec.info/.../p2425_LED-IN-CAR-Strobe-Light.html

Mit der gelben Schale habe ich so ein Ding vorne und eins hinten.

Meine Frage wäre jetzt, ob ich diese Blinklichter (oder zumindest nur das hintere) zusätzlich zur Warnblinkanlage verwenden dürfte, um damit eine Unfallstelle abzusichern.

Beste Antwort im Thema

Hallo LL0rd

 

Also bei einem Unfall zur Absicherung der Unfallstelle wird gelbes Blinklicht/Drehlicht erlaubt sein. Schließlich willst du dich bzw. die Unfallopfer schützen,

und den nachfolgenden Verkehr warnen.

 

Aber nur die gelben/orangen Verwenden, die roten und blauen Abdeckungen gleich wegschmeisen, die darfst du im öffentlichen Straßenverkehr ohne Genehmigung auf keinen Fall verwenden!

 

Viktor

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Hallo LL0rd

 

Also bei einem Unfall zur Absicherung der Unfallstelle wird gelbes Blinklicht/Drehlicht erlaubt sein. Schließlich willst du dich bzw. die Unfallopfer schützen,

und den nachfolgenden Verkehr warnen.

 

Aber nur die gelben/orangen Verwenden, die roten und blauen Abdeckungen gleich wegschmeisen, die darfst du im öffentlichen Straßenverkehr ohne Genehmigung auf keinen Fall verwenden!

 

Viktor

Zitat:

Original geschrieben von viktor12v

Hallo LL0rd

Also bei einem Unfall zur Absicherung der Unfallstelle wird gelbes Blinklicht/Drehlicht erlaubt sein. Schließlich willst du dich bzw. die Unfallopfer schützen,

und den nachfolgenden Verkehr warnen.

Aber nur die gelben/orangen Verwenden, die roten und blauen Abdeckungen gleich wegschmeisen, die darfst du im öffentlichen Straßenverkehr ohne Genehmigung auf keinen Fall verwenden!

Viktor

Das gelbe Blinklicht darfst du laut StvO nur bei Pannen und Unfallabsicherungen verwenden. Achte hierbei jedoch darauf dass diese lichter bei eingechalteter Warnblickanlage leuchten. Außerdem darfst Du KEINE Rundumleuchten verwenden, da diese den Gegenverkehr beeinträchtigen...

Diese Infos habe ich mir von einem Beamten bestätigen lassen.

Gruß

Foefly

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Diese Infos habe ich mir von einem Beamten bestätigen lassen.

Inzwischen ist ja schon einige Zeit vergangen und ich durfte tatsächlich mal privat bei einem Unfall Hilfe leisten. Stell dir vor, es ist dunkel und du bist mit 160 auf der Autobahn unterwegs. Da merkst du relativ spät, dass ein Auto die Leitplanke durchbrochen und irgendwo im Grünen steht. Bis ich angehalten habe, war ich schon ein paar Meter weiter. Warnblinker + die gelben Warndinger rein und dann vorsichtig zurückfahren. Dann habe ich das Warndreieck aufgestellt + vor dem Heck meines Wagens auf der Haltespur 5 Powerflare Leuchten hingesetzt. Die Polizei hat sich auch anfangs etwas gewundert, wem die Dinger gehören und wer die Unfallstelle so abgesichert hat. Der Vorteil ist, dass man meinen Wagen bereits von Weitem gesehen hat.

Zitat:

Original geschrieben von LL0rd

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Diese Infos habe ich mir von einem Beamten bestätigen lassen.

Inzwischen ist ja schon einige Zeit vergangen und ich durfte tatsächlich mal privat bei einem Unfall Hilfe leisten. Stell dir vor, es ist dunkel und du bist mit 160 auf der Autobahn unterwegs. Da merkst du relativ spät, dass ein Auto die Leitplanke durchbrochen und irgendwo im Grünen steht. Bis ich angehalten habe, war ich schon ein paar Meter weiter. Warnblinker + die gelben Warndinger rein und dann vorsichtig zurückfahren. Dann habe ich das Warndreieck aufgestellt + vor dem Heck meines Wagens auf der Haltespur 5 Powerflare Leuchten hingesetzt. Die Polizei hat sich auch anfangs etwas gewundert, wem die Dinger gehören und wer die Unfallstelle so abgesichert hat. Der Vorteil ist, dass man meinen Wagen bereits von Weitem gesehen hat.

Ist und bleibt aber eine gefährliche Sache, wie der Heutige schwere Unfall auf der A1 bei Bremen beweist. Sicherungsfahrzeug der Autobahnmeisterei von einem LKW übersehen, 2 Tote Mitarbeiter.

MfG aus Bremen

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Außerdem darfst Du KEINE Rundumleuchten verwenden, da diese den Gegenverkehr beeinträchtigen...

soso...die warnblinker beeinträchtigen den gegenverkehr also nicht? :confused:

sry, aber die info die du dir da hast "bestätigen" lassen stimmt mal so gerade reingarnicht! natürlich darf man rundumleuchten verwenden, es muss lediglich darauf geachtet werden, das diese eine e-zulassung haben...

Dann schau selbst nach! Rundumleuchten sitzen meistens sigma Dach und des stört...also dürfen wir als Normalbürger keine Rundumleuchten verwenden.

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Dann schau selbst nach!

die stvo/stvzo/fzv sind mir bestens bekannt! ;)

aber ich bin mir sicher, da du ja eine "bestätigte" aussage eines beamten hast - wird er dir diese sicherlich auch schriftlich, mit nennung des zuständigen § geben können...

 

oder anders ausgedrückt:

solange du uns hier nix handfestes vorlegst - kann man deine aussage getrost ins reich der märchen und stammtischweißheiten abschieben...

Ich will mal einwerfen das diese Rundumleuchten ja so in der Art auch bei unseren Herren von Abschlepp- und Bergediensten auf dem Dach sind, das nächste mal sag ich denen das die gefälligst die Funzel ausmachen sollen nicht das sie auf der Gegenspur auch noch Arbeit bekommen.

So ein schwachsinn. :rolleyes:

Ließ einfach was ich geschrieben hab...ich hab gsagt für Normalbürger..und ned für Berechtigte is es verboten!

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Ließ einfach was ich geschrieben hab...ich hab gsagt für Normalbürger..und ned für Berechtigte is es verboten!

Wo ist da der unterschied? Der Gegenverkehr wird doch von dem Licht mehr beeinträchtigt wie von einem kleinen welches evtl. sogar auf dem Boden liegt und somit mehr oder weniger von der Mittelleitplanke verdeckt wird.

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Dann schau selbst nach!

die stvo/stvzo/fzv sind mir bestens bekannt! ;)

aber ich bin mir sicher, da du ja eine "bestätigte" aussage eines beamten hast - wird er dir diese sicherlich auch schriftlich, mit nennung des zuständigen § geben können...

 

oder anders ausgedrückt:

solange du uns hier nix handfestes vorlegst - kann man deine aussage getrost ins reich der märchen und stammtischweißheiten abschieben...

Ich glaube nicht dass du dich da sonderlich auskennst...sonst würdest du diesen § kennen:

§ 52 STVZO

...

4) Mit einer oder, wenn es die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) erfordert, mehrere Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein

1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind.

2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeuge anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist.

Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer.

3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,

4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Zitat:

Original geschrieben von RedFlyingAngel

Zitat:

Original geschrieben von foefly

Ließ einfach was ich geschrieben hab...ich hab gsagt für Normalbürger..und ned für Berechtigte is es verboten!

Wo ist da der unterschied? Der Gegenverkehr wird doch von dem Licht mehr beeinträchtigt wie von einem kleinen welches evtl. sogar auf dem Boden liegt und somit mehr oder weniger von der Mittelleitplanke verdeckt wird.

Wir reden hier nicht von powerflares die auf dem Boden liegen sondern von rundumleuchten, die sich auf dem dach befinden.

Bei einem Unfall, wenn man nur die Gefahrenstelle damit absichern will,

ich glaub nicht, das da jemand was dagegen hat, wenn man da z. B. eine Magnetrumumleuchte einschaltet.

 

Schließlich will man ja sich bzw. die Unfallopfer schützen,

und die anderen Verkehrsteilnehmer vor der Gefahrenstelle warnen!

 

Viktor

Ich schilder hier nur die Rechtslage. Meine Meinung ist auch dass es sinnvoll ist die anderen zu warnen...aber eben den nachfolgenden Verkehr...also keine Rundumleuchten...vorallem bringen die auch für den Gegenverkehr nichts, da du vor der Unfallstelle absicherst..

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