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Unfallverursacher hat keine Haftpflichtversicherung!

Themenstarteram 1. März 2006 um 16:48

Hallo!

Anfang Februar wurden völlig schuldlos wir in einen Verkehrsunfall verwickelt. Der Verursacher war auf verschneiter Fahrbahn ins Schleudern geraten und hat uns am Heck erwischt. Nach dem Aufprall geriet er auf die Gegenfahrbahn und beschädigte ein weiteres Fahrzeug. Die herbeigerufene Polizei klärte die Schuldfrage und übergab uns eine "Personalienaustauschkarte". Damit sind wir zur Werkstatt - diese riet uns einen Gutachter hinzuzuziehen, was wir auch taten. Die Reparatur wurde nach Gutachtenerstellung ausgeführt und wir bekamen solange einen Leihwagen. Da die Polizei die Versicherungsdaten des Unfallverursachers nicht festgestellt hatte, half uns der Gutachter weiter und teilte uns nach einer Onlinerecherche die Versicherung mit. Nachdem das Autohaus nun versuchte, dort die Kosten für Reparatur sowie Leihwagen geltend zu machen, wies man seitens der Versicherung darauf hin, dass angeblich kein Versicherungsschutz bestehe und somit auch keine Forderungen geltend gemacht werden können, da der Verursacher keine Beiträge gezahlt hätte.

Frage1: Bisher war ich der Meinung, dass beim nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung sofort die Zulassung des Fahrzeuges erlischt.

Frage2: Wie kommt es, dass die Versicherung eine Schadennummer für den Unfall vergibt, wenn doch gar keine Versicherung besteht?

Wollen die uns linken oder geht das mit rechten Dingen zu?

Wenn ich den Schaden über meine Kasko laufen lasse, zahle ich 750€ SB und werde höhergestuft - das wäre die absolute Höhe. Ich habe bereits einen Rechtsanwalt beauftragt - wüsste jedoch gerne mal, ob das ne neue Masche der Versicherungen ist und welche Chancen wir haben, an unser Geld zu kommen.

Danke

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25 Antworten
am 1. März 2006 um 17:53

Ich habe mal gehört, dass es für solche Fälle eine "Gesamtversicherung" gibt - also quasi ein Verbund aus allen Versicherern, die dann die Kosten übernehmen. Vielleicht findest du ja was bei Google.

Soweit die Versicherung gegenüber der Zulassungsbehörde zum Unfallzeitpunkt ihre Versicherungsbestätigungskarte noch nicht widerrufen hatte und die entsprechende Frist verstrichen war, muss Sie dennoch zahlen.

Sie kann sich zwar die Schadenregulierung vom unfallverursacher zurückholen, aber das berührt ihre Eintrittspflicht gegenüber Dir nicht.

Ziemlich dürftige Äußerung - bei der Zulassungsbehörde des Unfallverursachers nachfragen.

Besser gleich zum RA gehen sofern Du einen RS hast.

Wie lautet der Name des Versicherers?

Pflichtversicherungsgesetz

am 1. März 2006 um 20:20

Die Sache hat eine ganz einfache Erklärung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Versicherer bei fehlendem Versicherungsschutz den Geschädigten an dessen Vollkaskoversicherung verweisen. Dies bezeichnet man als Verweisungsprivileg. Sollte der Geschädigte keine Vollkasko haben, besteht diese Möglichkeit natürlich nicht. Dann muss die Versicherung des Verursachers direkt zahlen.

Bei der Verweisung passiert folgendes: Der Kaskoversicherer zahlt den Fahrzeugschaden abzüglich der Selbstbeteiligung. Der Vertrag wird nicht belastet, also es erfolgt keine Höherstufung zur nächsten Hauptfälligkeit.

Das ist also keine Masche sondern Versicherungsrecht. Dem Geschädigten entstehen durch die Inanspruchnahme der Vollkasko keinerlei Nachteile.

Hier nochmal eine Langform dazu:

14.3 Verweisungsprivileg

 

Ist das Vertragsverhältnis zwischen VR und VN in dieser Weise,also z.B. durch Obliegenheitsverletzung usw., gestört, dann gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, daß der VR den Geschädigten gleich auf dessen eigenen Versicherer verweisen kann (“Verweisungsprivileg”), wenn der Geschädigte von dort seinen Schaden ersetzt bekommt (z.B. bei Fahrzeugschaden Ersatz durch eigene Kaskoversicherung oder bei Verletzungen Ersatz der Heilbehandlungskosten durch eigene Krankenkasse). Der Versicherer des VN muß bei gestörtem Vertragsverhältnis also in bestimmten Fällen nicht erst den Fahrzeugschaden des Geschädigten ersetzen und dann beim VN Regreß nehmen, sondern kann gleich verlangen, daß der Geschädigte seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

 

Diese Kaskoversicherung muß dann an den Geschädigten - also ihren eigenen VN - die Kaskoentschädigung zahlen, soweit sie dazu vertraglich verpflichtet ist (also abzüglich der Selbstbeteiligung und eventuell gerechtfertigter Abzüge für Wertverbesserung). Eine Stufung des Schadenfreiheitsrabatts des Geschädigten wird aber in der Kasko nicht vorgenommen. Der Kaskoversicherer kann dann natürlich beim Unfallverursacher, der die Obliegenheit verletzt hat oder die Prämie zum Schadenzeitpunkt nicht gezahlt hatte, seine Aufwendungen regressieren. Für den Unfallverursacher selbst hat dies also keine Auswirkungen. Er wird immer in Regreß genommen. Nur für den VR des unfallverursachenden VN stellt das Verweisungsprivileg eben eine bequeme Methode dar, einen berechtigten Regreß nicht durchführen zu müssen, weil er ja gegenüber dem Geschädigten gar nicht erst vorleistungspfichtig ist.

 

Dennoch muß die KH-Versicherung des Unfallverursachers für einen weitergehenden Schaden des Geschädigten aufkommen (Schutz des Dritten). Soweit berechtigt, muß der KH-Versicherer also beispielsweise Wertminderung und Nutzungsausfall erstatten, da der Geschädigte diese Positionen ja nicht im Rahmen seines Kaskovertrags ersetzt bekommt. Die KH-Versicherung des Schädigers muß bei einem “kranken” Versicherungsverhältnis somit nur “subsidiär” (unterstützend) eintreten - soweit der Geschädigte eben nicht von einer anderen Versicherung Ersatz verlangen kann.

Ist das Vertragsverhältnis zwischen VR und VN in dieser Weise,also z.B. durch Obliegenheitsverletzung usw., gestört, dann gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, daß der VR den Geschädigten gleich auf dessen eigenen Versicherer verweisen kann (“Verweisungsprivileg”), wenn der Geschädigte von dort seinen Schaden ersetzt bekommt (z.B. bei Fahrzeugschaden Ersatz durch eigene Kaskoversicherung oder bei Verletzungen Ersatz der Heilbehandlungskosten durch eigene Krankenkasse). Der Versicherer des VN muß bei gestörtem Vertragsverhältnis also in bestimmten Fällen nicht erst den Fahrzeugschaden des Geschädigten ersetzen und dann beim VN Regreß nehmen, sondern kann gleich verlangen, daß der Geschädigte seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.Ist das Vertragsverhältnis zwischen VR und VN in dieser Weise,also z.B. durch Obliegenheitsverletzung usw., gestört, dann gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, daß der VR den Geschädigten gleich auf dessen eigenen Versicherer verweisen kann (“Verweisungsprivileg”), wenn der Geschädigte von dort seinen Schaden ersetzt bekommt (z.B. bei Fahrzeugschaden Ersatz durch eigene Kaskoversicherung oder bei Verletzungen Ersatz der Heilbehandlungskosten durch eigene Krankenkasse). Der Versicherer des VN muß bei gestörtem Vertragsverhältnis also in bestimmten Fällen nicht erst den Fahrzeugschaden des Geschädigten ersetzen und dann beim VN Regreß nehmen, sondern kann gleich verlangen, daß der Geschädigte seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

Also keine Sorge. Der REchtsanwalt wird es dir auch noch erklären.

Hallo a3geschädigt,

mein Bedauern. Deine Zeilen lassen vermuten, dass Du dringend rechtlichen Beistand benötigst, weil sich beim Lesen Deines Beitrages blanke Unkenntnis offenbart.

- Die Polizei ist für die Haftungsproblematik nicht zuständig! Zu klären, wer wem in welcher Höhe nach einem Unfall einen Schaden zu ersetzen hat, fällt nicht in Aufgabenbereich der Polizei.

 

> Neue Masche der Versicherung <

Antwort zu Frage 1:

Der Versicherer hat die Möglichkeit per 29c Anzeige der Zulassungsstelle den Nichtbestand einer Kfz-Haftpflichtversicherung anzeigen. Dies geschieht meistens weil sein VN den Folgebeitrag nicht entrichtet hat und dieser auf die Mahnschreiben, mit dem Hinweis auf die Folgen gemäß Versicherungsvertragsgesetz § 39, nicht reagiert hat. Der Versicherer ist dann einen Monat in der Nachhaftung!

D.h., er muss einen Monat nach Eingang der 29c Anzeige bei der Zulassungsstelle, für seinen zahlungsunfähigen/willigen VN bei Schäden die durch diesen verursacht wurden, Schadenersatz vorleisten. Diese Aufwendungen wird er aber bei seinem VN regressieren.

Antwort zu Frage 2:

Weil das so ist, muss der Versicherer auch einen Schaden für dieses Fahrzeug anlegen und eine Schadennummer vergeben, damit der Schaden bearbeitet werden kann.

Das Weitere solltest Du mit Deinem Ra besprechen.

Nachsatz.

Eure Beiträge, maidcruiser + traumzauber, konnten von mir nicht berücksichtigt werden!

Themenstarteram 1. März 2006 um 21:50

@ Beukeod

Danke für deinen Rat - wie ich schon geschrieben habe, wurde bereits ein RA beauftragt.

Dass die Polizei keine Schadenersatzfragen klärt ist mir ebenfalls klar - ich habe ja auch geschrieben, dass durch die herbeigerufene Polizei lediglich die Schuldfrage geklärt wurde - für mich ist der Verursacher des Verkehrsunfalls der Adressat, an den ich meine Ansprüche stelle (bzw. an dessen Versicherung).

@traumzauber

"Das ist also keine Masche sondern Versicherungsrecht. Dem Geschädigten entstehen durch die Inanspruchnahme der Vollkasko keinerlei Nachteile."

750€ Selbstbeteiligung würde ich schon als Nachteil bezeichnen.

Ansonsten danke ich für die zahlreichen Beiträge - ich denke, der Anwalt wird die Sache regeln

Themenstarteram 1. März 2006 um 21:53

@madcruiser

Versicherer des Unfallverursachers ist die Aachener Münchener

am 1. März 2006 um 22:16

Zitat:

Besser gleich zum RA gehen

Aber auf jeden Fall darauf achten, daß es ein Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Wenn sich der Anwalt auf andere Bereiche spezialisiert hat (z.b Familienrecht) ist er bei dieser Problematik evt. auch nicht ganz auf dem Laufenden.

Zitat:

750€ Selbstbeteiligung würde ich schon als Nachteil bezeichnen

Was Dein Kaskoversicherer nicht zahlt (z.B. Selbstbteiligun) ist natürlich dennoch vom gegnerischen Versicherer zu ersetzen, wenn der Unfall innerhalb der Nachhaftung passierte.

Wichtig: Kasko erst in Anspruch nehmen, wenn der gegnerische Versicherer dazu auffordert, nicht zur Beschleunigung der Sache schon vorher (wegen Rückstufung bzw. Nichtrückstufung wichtig).

a3geschädigt

jedenfalls vielen Dank von uns allen dafür, daß Du diesen Typen aus dem Verkehr gezogen hast

merci

Themenstarteram 2. März 2006 um 14:28

Ich habe mich soeben bei der zuständigen Zulassungsbehörde erkundigt und mir wurde mitgeteilt, dass das Fahrzeug am 28.02. ordnungsgemäß abgemeldet wurde und dass bis dahin auch der Versicherungsschutz bei genannter Versicherung bestand. Der Unfall ereignete sich am 10.02.

Das bedeutet also, dass die gegnerische Versicherung auf jeden Fall zahlen muss?

am 2. März 2006 um 15:40

Zitat:

Das bedeutet also, dass die gegnerische Versicherung auf jeden Fall zahlen muss?

Jain!

Es kann dennoch sein, daß zum Unfallzeitpunkt bei der Versicherung z.B. wegen Beitragsrückstand kein Versicherungsschutz bestand. Allerdings hört sich das so an, als wäre die Zulassungsstelle von der Versicherung noch nicht informiert gewesen, sodaß die Versicherung dann in der Nachhaftung wäre, d.h. die werden Dich wegen des Fahrzeugschadens wohl an Deinen Kaskoversicherer verweisen:

 

Zitat:

Ist das Vertragsverhältnis zwischen VR und VN in dieser Weise,also z.B. durch Obliegenheitsverletzung usw., gestört, dann gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, daß der VR den Geschädigten gleich auf dessen eigenen Versicherer verweisen kann (“Verweisungsprivileg”), wenn der Geschädigte von dort seinen Schaden ersetzt bekommt (z.B. bei Fahrzeugschaden Ersatz durch eigene Kaskoversicherung oder bei Verletzungen Ersatz der Heilbehandlungskosten durch eigene Krankenkasse). Der Versicherer des VN muß bei gestörtem Vertragsverhältnis also in bestimmten Fällen nicht erst den Fahrzeugschaden des Geschädigten ersetzen und dann beim VN Regreß nehmen, sondern kann gleich verlangen, daß der Geschädigte seine eigene Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.

 

Diese Kaskoversicherung muß dann an den Geschädigten - also ihren eigenen VN - die Kaskoentschädigung zahlen, soweit sie dazu vertraglich verpflichtet ist (also abzüglich der Selbstbeteiligung und eventuell gerechtfertigter Abzüge für Wertverbesserung). Eine Stufung des Schadenfreiheitsrabatts des Geschädigten wird aber in der Kasko nicht vorgenommen

und das was über die Kaskoversicherung nicht abgedeckt ist muß die gegnerische Versicherung dennoch zahlen (sofern der Anspruch berechtigt ist).

Du bekommst Dein Geld, Dein RA wird es für Dich holen.

Soweit die Begründung der gegnerischen Versicherung richtig formuliert ist, zahlt zunächst Deine eigene Kasko den Schaden ohne Belastung des Vertrages.

Die gegnerische Versicherung zahlt den SB, das Gutachten, den RA und die sonstigen Kosten (Nutzungsausfall, Pauschale etc.).

Beide werden dann versuchen sich beim Verursacher schadlos zu halten.

Themenstarteram 2. März 2006 um 16:01

Vielen Dank!

Ich denke, mit diesem Ablauf kann ich leben!

Eine Bitte:

Berichte zur gegebenen Zeit über das Ergebnis.

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