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Unfallverursacher zu Fuss geflüchtet, Kurzzeitkennzeichen abgelaufen
Hallo Alle!
Vielleicht habt Ihr eine Idee, wie es weitergehen könnte:
Ich bin am 25.12.2008 bei einen Verkehrsunfall durch einen anderen PKW geschädigt worden.
Der Schaden an meinem Fzg. beläuft sich auf min. 5000,- EUR.
Der Unfallgegner hat mit die Vorfahrt genommen, ist danach aus seinem stark beschädigten Fzg. ausgestiegen und hat sich rasch vom Unfallort entfernt.
Das an seinem Fzg angebrachte Kurzzeit-Kennzeichen war nur bis zum 23.12.2008 gültig.
Die herbeigerufene Polizei hat sofort die Fahndung eingeleitet, der aktuelle Ermittlungsstand ist mir aktuell nicht bekannt.
Die gegnerische Versicherung lasse ich gerade ermitteln, der letzte Halter/Versicherungsnehmer ist der Polizei bekannt.
Eine Vollkaskoversicherung für mein Fahrzeug besteht übrigens, dies würde jedoch einen Selbstbehalt und eine Heraufstufung für mich bedeuten.
Besteht eine Nachhaftungspflicht der Versicherung über das Kurzzeitkennzeichen, bzw. eine Nachhaftungspflicht der regulären Vorversicherung (Einmonats-Frist)?
Für Ideen wäre ich sehr dankbar.
Viele Grüsse, Stefan
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8 Antworten
Also bei sowas direkt einen Anwalt mit einschalten das wird alles nicht ohne Probleme durch gehen . Kannst hoffen das die den fahrer finden und das er genug Geld oder Sachwerte hat um dich auszuzahlen.
Danke für die aufmunternen Worte!
Habe das gefunden:
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Rechtstipp: Verkehrsopferhilfe
Leider kommt es manchmal vor, dass ein Unfallopfer seinen Personen- oder Sachschaden deshalb nicht von einer gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt bekommt, weil das Fahrzeug nicht (mehr) versichert ist, weil der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde oder weil der Unfallverursacher geflüchtet ist.
Zumindest in einigen Fällen kann dem Opfer dann trotzdem geholfen werden. Hierfür gibt es den Verein „Verkehrsopferhilfe e.V.“ (Postfach 10 14 02, 20009 Hamburg, Tel: 040-33440-0) in Hamburg.
Begeht ein Fahrer Unfallflucht und kann daher die ersatzpflichtige Haftpflichtversicherung nicht festgestellt werden, so kann sich der Geschädigte an die Verkehrsopferhilfe wenden.
In diesen Fällen gibt es allerdings keinen Ersatz für den am Fahrzeug entstandenen Sachschaden. Für sonstige Sachschäden beschränkt sich die Leistungspflicht auf den Betrag, der € 500,-- übersteigt. Schmerzensgeld wird nur gezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.
Wird ein Schaden durch ein Kraftfahrzeug vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt, braucht der Haftpflichtversicherer keine Deckung zu gewähren. In diesen Fällen kann der Geschädigte seine Schadenersatzansprüche in voller Höhe dem Verein gegenüber geltend machen. Die Leistungsverpflichtung ist jedoch auf die gesetzliche Mindestdeckungssumme beschränkt.
Bei Schäden durch nicht versicherte Fahrzeuge gibt es ebenfalls vollen Ersatz. Es wird also auch der Fahrzeugschaden ersetzt.
Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Schadensregulierung, so werden dessen notwendige Kosten wie bei einem „normalen Haftpflichtfall“ ebenfalls von der Verkehrsopferhilfe getragen.
ADAC, Juristische Zentrale
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Hallo,
ich würde jetzt mal nicht die große Panik schieben, also ruhig Blut.
Die Nachhaftung entsprechend Pflichtversicherungsgesetz beträgt 1 Monat, mir ist nicht bekannt, dass davon Kurzzeitkennzeichen ausgenommen sind. Das widerspräche auch der Philosophie unser deutschen Gesetzgebung, nach der kein Fahrzeug ohne Pflichtversicherung auf der Straße sein darf.
Richtig ist, dass hier kein gültiger Versicherungsvertrag zur Haftpflicht vorhanden sein dürfte. Daher wird korrekter Weise die nachhaftende Versicherung dich an deine bestehende Kaskoversicherung verweisen. Das funktioniert aber nicht in der Form, dass es für dich nachteilig wäre. Ich hab da früher mal hier im Forum etwas dazu ausgeführt, darauf verweise ich der Einfachheit halber mal:
http://www.motor-talk.de/.../...e-haftpflichtversicherung-t984876.html
Da steht alles zum Verweisungsprivileg beschrieben.
Gruß
traumzauber
und wenn die versicherung nicht zahlt, gibt es ja immer noch einen schädiger. dann muß man dem die taschen links ziehen.
Zitat:
Original geschrieben von traumzauber
Die Nachhaftung entsprechend Pflichtversicherungsgesetz beträgt 1 Monat, mir ist nicht bekannt, dass davon Kurzzeitkennzeichen ausgenommen sind.
Nachhaftung bei Kurzzeitzkennzeichen?
Sicher??
Die vierwöchige Nachhaftung nach 158c VVG beginnt mit Zugang der Anzeige bei der Zula.
Soweit ich weiß, gibt es aber bei KUrzzeitkennzeichen keine Anzeige an die Zulassungsstelle, oder?
Das wäre schon ein seltsames Ergebnis, wenn der Versicherer für 5 Tage eine Vertrag abschließt und für 35 Tage in der Haftung wäre...
Gruß
Hafi
Sicher im Sinne von "dafür lege ich meine Hand ins Feuer" bin ich mir bei der Sache nicht. Wir leben in Deutschland, da kann man sich kaum einer Sache wirklich sicher sein.
Weiß nicht, was du mit § 158 VVG meinst (evtl. altes VVG?). Ich halte mich mal ganz profan an § 117 VVG, in dem es heißt:
Zitat:
§ 117 (VVG) Leistungspflicht gegenüber Dritten
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, wirkt in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Wahrscheinlich ist das nun wieder Auslegungssache? Für mich endet das Versicherungsverhältnis bei einem Kurzzeitkennzeichen durch Zeitablauf.
Ich habe in den Weiten des Internets auch nach speziellen Kommentaren etc. zu diesem Fall gesucht, leider vergeblich.
Mich würde der Ausgang dieser Sache aber auch sehr interessieren.
Gruß
traumzauber
Zitat:
Original geschrieben von dummy123
Für Ideen wäre ich sehr dankbar.
Beste Idee: Ruhig Blut.
Hinweis aus Erfahrung (liegt zwar ca. 15 Jahre zurück, aber nach meiner Kenntnis hat sich da nichts geändert):
1. Unfall mit Totalschaden des eigenen Fahrzeuges (ca. 8.000 DM damals). Unfallhergang eindeutig und unbestritten, ohne jede eigene Schuld (das kann wichtig sein. BILD war zwar nicht dabei, aber berichtete damals im Großen Ganzen richtig :-) .
2. Polizeit stellt und erwischt den Unfallverursacher noch auf der Flucht.
3. Fahrzeug des Unfallverursachers ist nicht versichert (hat ewig nicht bezahlt und Versuche der Stilllegung waren ohne Erfolg geblieben).
4. An diesen Hamburger Verein gewandt. Sehr gute Korrespondenz und Beratung auch hinsichtlich Zuständigkeit des ehemaligen Versicherers.
5. Nach ein paar Tagen meldet sich eine Versicherung. Sie sei mit der Abwicklung beauftragt und würde mich so stellen, als ob sie der Versicherer des Unfallgegners wäre.
6. Das hat sie auch getan (inkl. der üblichen Erstattungen für Nutzungsausfall, Telefonkosten etc).
Einen Anwalt brauchte ich nicht (sollte aber jeder beauftragen, der sich da selbst nicht firm fühlt).
Guß situ
Danke an alle für die Kommentare und die Recherche
Habe es jetzt einem Anwalt zur weiteren Bearbeitung übergeben.
Die generische Versicherungs ist ermittelt und sollte in den nächsten Tagen ein Statement abgeben, ob für den Unfallzeitpunkt Versicherungsschutz gilt.
Der RA meinte auch, dass die Nachhaftungspflicht nicht für Kurzzeitkennzeeichen gilt.
Die Reihenfolge ist jetzt:
Versicherung Kurzzeitkennzeichen -> Verkehrsopferhilfe -> Vollkasko
Ich halte Euch auf dem Laufenden.
Grüsse