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Unverschuldeter Totalschaden
Hallo erstmal und ein frohes neues Jahr,
jetzt zu meinem Problem gestern Abend, ist ein BMW Fahrer mit überhöhter Geschwindigkeit, in mein parkendes Auto einen Focus Turnier Diesel 1.6 Bj 2007 gefahren und hat an meinem Fahrzeug einen erheblichen Schaden verursacht, die Polizeibeamten und ich gehen von einem Totalschaden aus. Mein Fahrzeug ist Finanziert, wie sieht es jetzt aus wenn der restliche Kreditbetrag bei der Bank den Zeitwert meines KFZ übersteigt. Muß ich dann selber draufzahlen oder habe ich ein Recht darauf das die generische Versicherung für den Kompletten Schaden also auch den kompletten Kreditbetrag bezahlt.
Zweite Frage bei dem Gutachten welches kommt und wenn es denn wirtschaftlicher Totalschaden ist, hat man als geschädigter Trotzdem Anspruch auf eine Reparatur seines Fahrzeuges.
Danke für Eure Hilfe.
Beste Antwort im Thema
Die "Opfergrenze" hätte auch 128% 112% oder 158% in Stein gemeißelt sein können....
Nun liebe User gebt fein Acht, der Delle hat was mitgebracht......
Also, so war das damals:
Es war Mitte der 70er Jahre (Delle war da so 12 Jahre alt und schon immer technisch interessiert......)
Fritz Basulke aus Bottrop in der Oberpfalz fuhr ein Goggomobil....
Er fuhr dieses Goggomobil, weil es damals noch mit dem alten Führerschein der Klasse 4 zu fahren war, der alte Motorradführerschein war das damals (Delle hat den auch noch..)
Und dieses Goggomobil wurde nun von einem anderen Verkehrsteilnehmer kaputtgefahren..
Fritz Basulke hat das Goggomobil damals dann in eine Werkstatt gebracht und den Auftrag erteilt "Macht wieder heile den Goggo"
Das aber fand die damalige Haftpflichtversicherung nicht so toll. Weil deren damaliger Sachverständiger sagte "nö...... das ist ein Totalschaden der wird nicht rapariert".
Der damalige Marktbericht für Gebrauchtfahrzeuge von Hans W.Schwacke sagte nämlich aus, dass der Händlerverkaufspreis (Wiederbeschaffungswerte gab es damals noch nicht..) über den Reparaturkosten liegt.
Es kam, was kommen musste, der Fall landete vor Gericht und ein weiser Richter musste nun entscheiden.
Der Anwalt von Fritz Basulke trug vor, dass Fritz nur so ein Auto fahren kann (für einen richtigen Füherschein kam Fritz nicht mehr in Frage......) und am damaligen Markt konnte so ein Fahrzeug nicht aufgetrieben werden.
Und da das Farzeug repariert war und die Rechnung vorlag (die genau 30% über dem damaligen "Zeitwert" lag) sagte der weise Richter Jawohl, im Namen des Deutschen Volkes, Versicherung du musst löhnen.........
Fritz bekommt die Reparaturkosten laut Rechnung bezahlt.
Und das war das "Richtungsweisende" Urteil für die "Opfergrenzen- Rechstprechnung" in den darauf folgenden Jahren in der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn die Rechnung damals 40% über dem "Zeitwert" gelegen hätte, dann wäre es wohl die 140% Regelung geworden............
So, dass war`s erstmal hier..........
Gruß von der Sozialmade
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25 Antworten
Aaaalso. Prinzipiell musst du dir keine Sorgen machen, wenn die Schuldfrage geklärt ist: Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt alle deine Schäden.
Es gibt zwei Möglichkeiten der Abrechnung. Entweder werden dir die Reparaturen gemäß Kostenvoranschlag oder Gutachten (nach Absprache mit der Vers.) gezahlt (bis zu einer Höhe von 130%* des Wiederbeschaffungswertes), oder dir wird der Wiederbeschaffungswert deines Fahrzeugs gezahlt.
Letzterer Fall ist simpel: Gutachter entscheidet anhand deines Autos und (unter anderem) autoscout/mobile.de den Wiederbeschaffungswert. Ersterer Fall ist etwas komplizierter. Lässt du reparieren, zahlt die gegnerische Vers. die Rechnung, reparierst du selbst (oder gar nicht), zahlt die gegnerische Versicherung 100/119 von der Schadensumme (Reparaturpreis abzüglich Mehrwertsteuer).
*Warum 130%? Ganz einfache Erklärung: Das Auto, das du da stehen hast, kennst du und weisst, ob und wann kostspielige Verschleissteile fällig sind, bei einem "neu" gekauften Gebrauchtwagen weisst du es eben nicht, daher bekommst du diesen Bonus von 30%.
Zitat:
Original geschrieben von self
Aaaalso. Prinzipiell musst du dir keine Sorgen machen, wenn die Schuldfrage geklärt ist: Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlt alle deine Schäden.
ich würde mir schon Gedanken machen!
Maximale Entschädigung ist der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, ggf. die notwendigen Nebenkosten. Ist die Restfinanzierung höher als der tatsächliche WBW hilft nur ein Überdeckungsschutz o. ä.
Zitat:
Es gibt zwei Möglichkeiten der Abrechnung. Entweder werden dir die Reparaturen gemäß Kostenvoranschlag oder Gutachten (nach Absprache mit der Vers.) gezahlt (bis zu einer Höhe von 130%* des Wiederbeschaffungswertes), oder dir wird der Wiederbeschaffungswert deines Fahrzeugs gezahlt.
Bei einem vermeindlichen Totalschaden von einem KVA zu reden, naja....... Absprache mit der Versicherung nach einem KH-Fall toppt die Grenzwertigkeit des KVA. Der Wiederbeschaffungswert wird auch nicht unbedingt bezahlt, sofern nicht gleich- oder höherwertigere Neubeschaffung nachgewiesen wird.
Zitat:
Letzterer Fall ist simpel: Gutachter entscheidet anhand deines Autos und (unter anderem) autoscout/mobile.de den Wiederbeschaffungswert. Ersterer Fall ist etwas komplizierter. Lässt du reparieren, zahlt die gegnerische Vers. die Rechnung, reparierst du selbst (oder gar nicht), zahlt die gegnerische Versicherung 100/119 von der Schadensumme (Reparaturpreis abzüglich Mehrwertsteuer).
Der Gutachter, auch Sachverständiger genannt, entscheidet nicht anhand des Fahrzeuges einen Wiederbeschaffungswert, sondern er ermittelt ihn anhand tatsächlicher Begebenheiten und vorliegender Unterlagen besten Wissens und Gewissens. Dafür hält er seinen Allerwertesten hin! Die benannten Internetverkaufsplattformen mögen maximal eine Hilfe sein.
Die Reparaturwürdigkeit wird ebenfalls vom Gutachter entschieden, dass mag für den Geschädigten traurig klingen, aber darauf muss er sich nunmal verlassen.
Was Selbst- oder Garnichtreparaturen anbelangt bestimmt das Schicksal......nämlich der Gutachter, wo es dann heisst: Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Entschädigungsumme (salopp, beachte die geltenden Steuergesetze etc.). Was der Besitzer dann mit dem verunfallten Fahrzeug veranstalltet obliegt ihm selbst.
Über MWSt., Differenzbesteuerung und Netto ist in der MT Suche genügend zu finden...............
Zitat:
*Warum 130%? Ganz einfache Erklärung: Das Auto, das du da stehen hast, kennst du und weisst, ob und wann kostspielige Verschleissteile fällig sind, bei einem "neu" gekauften Gebrauchtwagen weisst du es eben nicht, daher bekommst du diesen Bonus von 30%.
Die Möglichkeit ist vorhanden und muss natürlich nicht nur rechnerisch von der Schadenhöhe in Zusammenwirken mit der Reparaturwerkstatt machbar dargestellt werden, sondern das Fahrzeug sollte dann nach erfolgter Reparatur auch eine gewisse Zeit im Besitz und Nutzung des Geschädigten verbleiben. Man nennt es Integritätsinteresse.
Self hat es schon richtig angesprochen: Bis zu 30% über den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ist eine vollständige, sach- und fachgerechte Raparatur rechtens. Du musst es dann entscheiden und sicher sein, dass es für Dich die beste Lösung ist. Mag sein, das auch noch eine Wertminderung anfällt. Aber sei nicht blauäugig bei so einer Entscheidung!
Also wenn ich richtig gelesen habe kann ich das Auto mal angenommen Wiederbeschaffungskosten 12000 € + 30 % = 15000 €.
Somit könnte ich das Auto für bis zu 15000 € reparieren lassen. Und das zahlt die gegnerische Versicherung + Wertminderung ?
Denn ich werde wohl kein neues Auto finanziert bekommen da ich seit 4 Monaten Arbeitslos bin, und ich brauche aber eins da ich auf dem Land wohne ohne Bahn und Bus Anbindung.
Habe auch mal ein Bild mit beigehängt.
Zum Bild, was ihr nicht seht ist das der andere Reifen vorne, also rechts in die andere Richtung zeigt, Und die Fahrertür ist 2mm über die hintere Tür drübergeschoben worden, so das beide Türen nur mit Gewalt zu öffnen wären.
Die Wertminderung wird bei der Berechnung der 130% Grenze berücksichtigt.
Heißt Reparaturaufwand + Wertminderung = maximal 15.000 EUR in deinen Beispiel.
Voraussetzung ist zudem, dass der Wagen vollständig sowie sach- und fachgerecht instandgesetzt wird.
Zudem muss der Wagen min. 6 Monate weitergenutzt werden.
Zitat:
Original geschrieben von Mindscape
Die Wertminderung wird bei der Berechnung der 130% Grenze berücksichtigt.
Heißt Reparaturaufwand + Wertminderung = maximal 15.000 EUR in deinen Beispiel.
Voraussetzung ist zudem, dass der Wagen vollständig sowie sach- und fachgerecht instandgesetzt wird.
Zudem muss der Wagen min. 6 Monate weitergenutzt werden.
Richtig..........
Nur dass vergessen viele, dass die Wertminderung dazu gehöhrt. Leide auch viele Sachverständige..........
Und wenn dann auf der anderen Seite ein fähiger Sachbearbeiter sitzt, kann das zu erheblichen Problemen führen, wenn der Schadenfall dann auf Totalschadenbasis abgerechnet wird.
Getoppt wird das ganze dann damit, dass im Gutachten kein Restwert angegeben wird, weil ja "sowieso repariert wird"
Kommt gar nicht zu selten vor........
Gruß
Delle
Zitat:
Original geschrieben von Dellenzaehler
Nur dass vergessen viele, dass die Wertminderung dazu gehöhrt. Leide auch viele Sachverständige..........
Und wenn dann auf der anderen Seite ein fähiger Sachbearbeiter sitzt, kann das zu erheblichen Problemen führen, wenn der Schadenfall dann auf Totalschadenbasis abgerechnet wird.
Getoppt wird das ganze dann damit, dass im Gutachten kein Restwert angegeben wird, weil ja "sowieso repariert wird"
Kommt gar nicht zu selten vor........
Stimmt. Und schuld ist dann immer der böse Versicherer...
@TE:
Das ist ja ein super Jahresanfang, den Du Dir da ausgesucht hast.
Aber wenigstens ist niemand verletzt und der Verursacher ist nicht abgehauen.
Paddye hat es zwar schon geschrieben, aber wird gerne mal überlesen in der Aufregung:
Der "Normalfall", wenn der Reparaturaufwand (also Rep-Kosten & Wertminderung) den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus Restwert) übersteigt, ist dass nur der Wiederbeschaffungsaufwand erstattet wird.
Die Reparatur im Rahmen der sog. 130%-Grenze stellt die Ausnahme dar, die an gewissen Voraussetzungen geknüpft ist.
Die wichtigste ist, dass die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wird.
Es genügt also nicht, das Auto irgendwie zusammenschustern zu lassen, nur damit die Rechnung 130% nicht übersteigt.
Der vom Sachverständigen vorgegebene Reparaturweg muss eingehalten werden. Das prüft die Versicherung in der Regel auch nach. Hierzu darf sie den Wagen auch nachbesichtigen, weil Du beweisen musst, dass Du ordnungsgemäß repariert hast.
Wenn die Zahlen im Gutachten also eine 130% Reparatur zulassen, stimme am besten vorher alles mit der Werkstatt und vor allem der Versicherung ab.
Wenn es schief geht, sitzt Du hinterher auf einer gewaltigen Differenz zwischen WBA und 130% Rep-Kosten!!!
Das ist Deiner Situation wahrscheinlich nicht das, was Du brauchen kannst...
Wenn es knapp wird, soltest Du das Gespräch mit der finazierenden Bank suchen. Vielleicht ist ein Austausch des Finanzierungsobjekts günstiger.
Letztlich solltest Du jetzt erst einmal das Gutachten abwarten (und Dich dann wieder hier melden).
Wenn die Zahlen auf dem Tisch sind, kann man erst sagen, was Sache ist.
Einstweilen trotzdem ein frohes Neues
Hafi
Zitat:
Original geschrieben von Laumi
Also wenn ich richtig gelesen habe kann ich das Auto mal angenommen Wiederbeschaffungskosten 12000 € + 30 % = 15000 €.
Somit könnte ich das Auto für bis zu 15000 € reparieren lassen. Und das zahlt die gegnerische Versicherung + Wertminderung ?
Denn ich werde wohl kein neues Auto finanziert bekommen da ich seit 4 Monaten Arbeitslos bin, und ich brauche aber eins da ich auf dem Land wohne ohne Bahn und Bus Anbindung.
Habe auch mal ein Bild mit beigehängt.
Zum Bild, was ihr nicht seht ist das der andere Reifen vorne, also rechts in die andere Richtung zeigt, Und die Fahrertür ist 2mm über die hintere Tür drübergeschoben worden, so das beide Türen nur mit Gewalt zu öffnen wären.
Das Bild zeigt ja gar nicht so einen grossen Schaden, aber mit Deiner Beschreibung ist es dann schon heftig. Deine Situation (leider....) trägt auch nicht dazu bei, dass alles mal eben schnell zu regeln.
Ich gehe davon aus, dass Du dem Gutachter Deines Vertrauens auch Deine Lage geschildert hast. Das mindert zwar nicht den Schaden, aber die Schadenhöhe ist variabel, denn eine vollständige sach- und fachgerechte Reparatur muss nicht im F*rd-Autohaus ausgeführt werden, sondern darf von jeder, auch freien, authorisierten Fachwerkstatt Deiner Wahl ausgeführt werden (und die Werkstatt muss nicht vor Deiner Haustür sein!). Da spielen nicht ganz unerhebliche Summen bezüglich der Stundenverrechnungssätze eine grosse Rolle.
Alles muss natürlich gut geklärt werden, deshalb erwähnte ich oben schon, dass eine Absprache mit der Reparaturwerkstatt von Vorteil ist (diese kann z. B. die Einhaltung der Reparaturkosten bestätigen....). Klar ist natürlich auch, das die Wertminderung in den 130 % enthalten sein muss. Ein einfacher Verzicht ist nicht möglich!
Bei einem Fahrzeug wie Deinem, was man quasi an jeder Strassenecke kaufen kann, wäre natürlich immer der Kauf eines vergleichbaren Fahrzeuges die bessere Lösung. Aber in Deinem bestimmten Fall solltest Du eben den für Dich einzig richtigen Weg gehen. Ein Gespräch mit der finanzierenden Bank solltest Du trotzdem nicht vergessen. Vielleicht lassen sie auch trotz Deiner Situation den Kredit in gleicher Form für ein anderes Fahrzeug weiterlaufen. Das wäre dann ein schöner Jahresanfang für Dich!
Delle, Mindscape und Hafi haben wichtige Hinweise deutlich hervorgehoben, deren Beachtung sehr wichtig ist. Dem ist nicht viel hinzuzufügen ausser vllt. noch, dass Gespräche sehr helfen können. Damit meine ich nicht nur das mit Deiner Bank, sondern auch mit der gegnerischen Versicherung. Auch Versicherer sind keine unzugänglichen Monster und zeigen sehr wohl situationbedingt Zugänglichkeit! Beispielsweise, das empfehle ich natürlich NUR und AUSSCHLISSLICH für Deinen speziellen Fall, wäre es eine Anfrage wert, das Fahrzeug in einer Vertrauenswerkastatt des Versicherers reparieren zu lassen. Es gibt da sogenannte "rundum glücklich Pakete" diverser Versicherer, die Dein Fahrzeug abholen, einen Ersatz hinstellen für die Zeit der Reparatur und nach erfolgter Reparatur mit bis zu 3 Jahren Garantie auf die Instandsetzung Dein repariertes Fahrzeug wieder vor die Haustür liefern. Du glaubst gar nicht wie gut sich mit Versicheren "handeln" lässt, wenn man offen und ehrlich zum Einen ist und zum Anderen Vertauen in diese setzt. Es ist alles eine Frage des Auftretens. Den Weg empfehle ich eindringlich nur Für Deinen Fall, denn das kannst Du sehr wohl mit Hilfe Deines Gutachters regeln! Soll heissen, das geht ohne Rechtsanwälte wesentlich besser bzw. funktioniert auch nur Ohne.
Ich wünsche Dir viel Erfolg!
Hallo und ein Frohes,
mußt Du bei einem Fahrzeug, welches bankfinanziert ist, nicht in jedem Falle das Geldinstitut von dem Unfall s o f o r t in Kenntnis setzen.
Dies unter der Möglichkeit, daß das Fahrzeug bei Kreditaufnahme sicherheitsübereignet wurde!?
Mfg
wie gehabt
Vielen Dank, an denen die mir hier wirklich geholfen haben.
Ich werde Euch dann berichten was der Sachverständige festgestellt hat.
Hallo,
So der Gutachter hat ein vorläufiges Gutachten erstellt er hat mich angerufen und folgendes mitgeteilt.
Reparaturkosten: 9984 €
+ Fahrzeugvermessung ? er wußte nicht ob hierbei noch zusätzliche Schäden entdeckt werden.
+Wertverlust ? konnte er noch nicht genau sagen er meinte bei einer Reparatur ca 1200 €
Restwert wird über eine Börse ermittelt
Wiederbeschaffungskosten eines vergleichbaren Fahrzeuges ca 11000 €
Das Autohaus ist der Meinung ich soll das Fahrzeug reparieren lassen da ich ja, wie schon von Euch erwähnt die 130 % Regelung habe.
Allerdings ist die Fordbank bereit den Brief zu tauschen, sprich sich ein gleichwertiges Fzg auszusuchen und die Briefe zu tauschen.
Und ich muß das ganze auch noch mit der gegnerischen Versicherung abklären.
Was meint Ihr reparieren lassen oder Brief tauschen ?
Meine persönliche Meinung:
Tausche den Brief.
Bei der Schadenhöhe und dem Reparaturrisiko freut sich nur einer über den fetten Auftrag und das ist die Werkstatt.........
Aber entscheiden musst du das letztendlich allein.
Gruß
Delle
Jetzt ruft mich gerade die Werkstatt an und sagt, wenn ich das Fzg nicht reparieren lassen will sondern den Brief tauschen möchte, so würde die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer zahlen. Ich muß mir dann ein Fzg aussuchen wo die Mwst ausweißbar ist um die Steuer wieder zubekommen. Stimmt das kann ich mir nicht einfach beim Händler ein Gebrauchtes Fahrzeug aussuchen ?
Zitat:
Original geschrieben von Laumi
Jetzt ruft mich gerade die Werkstatt an und sagt, wenn ich das Fzg nicht reparieren lassen will sondern den Brief tauschen möchte, so würde die Versicherung nur den Wiederbeschaffungswert ohne Mehrwertsteuer zahlen. Ich muß mir dann ein Fzg aussuchen wo die Mwst ausweißbar ist um die Steuer wieder zubekommen.
Das ist falsch.
Zitat:
Original geschrieben von Laumi
Stimmt das kann ich mir nicht einfach beim Händler ein Gebrauchtes Fahrzeug aussuchen ?
Sofern du ein vergleichbares Fahrzeug kaufst -das muss nicht das gleiche Fahrzeug sein, noch nicht einmal das gleiche Modell oder Fabrikat - es muss nur ein vergleichbares Fahrzeug sein (Alter, Preis, in etwa gleiche Ausstattung), wird die Mehrwertsteuer in jedem Falle erstattet.
Sogar bei einem Privatkauf!
Ich habe erst kürzlich hierzu umfassend ausgeführt und keine Lust, das schon wieder durchzukauen, deshalb bitte Suchfunktion benutzen.
Nachdem das aber innerhalb der letzten paar Monate immer wieder gefragt wurde, werden wir es wohl mal in die FAQ aufnehmen.
Warte aber noch den Restwert ab, damit der Totalschaden zweifelsfrei feststeht.
@TE:
Lies dir diesen Thread hier von Anfang bis Ende durch, dann weisst du Bescheid:
http://www.motor-talk.de/.../...schaden-nicht-schuld-t2493532.html?...