1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Unverschuldeter Unfall-Wann zahlt die Versicherung

Unverschuldeter Unfall-Wann zahlt die Versicherung

Themenstarteram 3. Dezember 2013 um 15:47

Hallo liebe User,

 

mein parkendes Auto wurde am Freitag, 15.11.13 angefahren. Der Unfallgegner gab seine Schuld zu. Der Gutachter kam am Dienstag, 19.11.13 zur Begutachtung. Das Gutachten erhielt ich nur einen Tag später am Mittwoch, 20.11.13. Die gegnerische Versicherung erhielt das Gutachten am Donnerstag, den 21.11.13 durch meinen Rechtsanwalt.

Der RA setzte Zahlungsfrist bis Montag, den 02.12.13. Heute ist Dienstag der 03.12.13 und die Versicherung hat sich weder bei mir noch bei meinem RA gerührt.

Mein RA will morgen bei der Versicherung anrufen. Jetzt meine Frage: Wie lange muss man mit einer Begleichung seitens der Versicherung rechnen, wenn man davon ausgeht, dass das Gutachten anerkannt wird (Schadenshöhe u. Wertminderung 3000 Euro, fiktive Abrechnung).

Für eure Antworten wäre ich sehr dankbar!

Ähnliche Themen
12 Antworten

Nach den Urteil OLG Stuttgart AZ.:3 W 15/10 erst nach 4 wochen. Früher geht natürlich auch!

Grundsätzlich ist die Bearbeitung eines Gutachtens und die danach fiktive Abrechnung kein schwieriger Prozess. Das der Versicherung eingereichte Gutachten wird gegengeprüft, das dauert ca. 3-4 Werktage und rechne eventuell noch ca. 1 Woche Bearbeitungszeit.

Allerdings noch eines für Dich zur Info:

Die von Dir angeführte Tatsache, dass die Schuldfrage geklärt ist, muss natürlich auch erstmal für die Versicherung geklärt sein, damit eine Zahlung überhaupt erfolgen kann.

Wenn der Kunde der Versicherung dort den Schaden noch nicht / oder doch anders gemeldet hat, als die ihn erlebt hast, ist nämlich unter Umständen die Schuldfrage noch garnicht so geklärt wie du das denkst... Und dann zahlt die Versicherung natürlich auch nicht.

Und die Tatsache, dass Du einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung deiner Interessen eingeschaltet hast, ändert an der Bearbeitungszeit REIN GARNIX. Es geht genauso schnell wie ohne, wenn soweit alles AUCH BEI DER VERSICHERUNG geklärt ist.

Themenstarteram 3. Dezember 2013 um 20:45

danke für die Antwort!

Der Unfallverursacher ist unser Paket-Fahrer, den ich schon seit Jahren kenne. Er hat mir versichert, dass er den Unfall der Versicherung gemeldet hat. Ich selber habe die Versicherung noch am Unfalltag angerufen.

So 3, 4 Wochen dauert sowas schon mal.

Ist ja nicht so, dass sich langeweilende Sachbearbeiter nur auf deinen Fall warten.

Der VN (nicht nur der Fahrer) muss gehört werden, das Gutachten geprüft, ggf. Akteneinsicht genommen werden u.s.w..

Ob da irgendein Anwalt irgendwelche 8 Tages - Fristen setzt interessiert die VS wenig bis gar nicht.

Eher habe ich die Erfahrung gemacht, dass ohne Beteiligung eines Anwalts schneller reguliert wird.

Aber da wird jeder andere Erfahrungen haben.

Themenstarteram 4. Dezember 2013 um 13:55

Danke für die hilfreichen Antworten.

Ohne Anwalt geht es vielleicht schneller. Ob die Versicherung, dann die im Gutachten volle Netto-Summe auszahlt ist fraglich.

Ich habe in verschiedenen Foren nachgelesen, dass bei Autos die nicht älter als drei Jahre sind (mein Auto ist 2 1/2 Jahre) die Versicherungen den Stundensatz einer markengebundenen Fach-Werkstatt bezahlen müssen und sich nicht auf das BGH-Urteil Porsche/VW berufen können. Stimmt das, wer hat schon damit Erfahrungen gemacht?

Für eure Antworten wäre ich sehr dankbar!

am 5. Dezember 2013 um 8:22

Am einfachsten ist es für dich wenn du dir von deiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag geben lässt und diesen zur Prüfung bei der Versicherung einreichst.

Sobald du die Kostenzusage von denen hast kanns los gehen...

Zitat:

Original geschrieben von J.R

Am einfachsten ist es für dich wenn du dir von deiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag geben lässt und diesen zur Prüfung bei der Versicherung einreichst.

Sobald du die Kostenzusage von denen hast kanns los gehen...

Hallo,

Warum liest Du nicht einfach die vorherigen Beiträge, bevor Du so unsinnige Ratschläge gibst?

@Schnasti,

zu Deiner Frage, ja, Dir stehen auch bei fiktiver Abrechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu, ebenso die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten, sofern im Gutachten aufgeführt.

Sollte aber Alles Dein RA wissen.

MfG

Themenstarteram 5. Dezember 2013 um 10:50

Zitat:

Original geschrieben von J.R

Am einfachsten ist es für dich wenn du dir von deiner Werkstatt einen Kostenvoranschlag geben lässt und diesen zur Prüfung bei der Versicherung einreichst.

Sobald du die Kostenzusage von denen hast kanns los gehen...

Bei einem Schaden von 3900 Euro Brutto einen Kostenvoranschlag? Bei Bagatellschäden bis ca. 750 Euro

reicht m.E. ein solcher Kostenvoranschlag!

Was darüber hinausgeht sollte/muß von einem SV begutachtet werden.

am 5. Dezember 2013 um 12:16

m.E. Ja, aber...

Wenn ich deine Aussage vorher richtig gelesen habe hast du vor/oder bereits geschehen einen Gutachter aufzusuchen der die Schadenhöhe usw. bestimmt?

Dieses Gutachten stellt in erster Linie die Grundlage einer Regulierung durch die Versicherung da, allerdings kann man ( entweder zum Gutachter ) oder eben auch zu den Unterlagen der Versicherung einen KV einer entsprechenden Vertragswerkstatt ( Audi, VW, was auch immer ) beilegen.

Grundsätzlich gilt lt. BGH: Es sind die Reparaturkosten einer (Hersteller) - Markenwerkstatt zu erstatten.

Ausnahme: der Schädiger bzw. dessen Versicherung weist nach, dass es eine für den Geschädigten zugängliche, günstigere und gleichwertige

Reparaturmöglichkeit gibt.

Auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit kann der Geschädigte insbesondere dann verwiesen werden, wenn es sich lediglich um einen alltäglichen Blech- oder Karosserieschaden handelt. Der Geschädigte kann auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit aber nicht verwiesen werden, wenn die Inanspruchnahme dieser Variante aus besonderen Gründen unzumutbar ist, dies ist z.B. der Fall, wenn - das Fahrzeug weniger als 3 Jahre alt ist

- das Fahrzeug scheckheftgepflegt war (d.h. dass alle bisherigen Reparaturen und Kundendiensttermine in einer Markenwerkstatt durchgeführt wurden)

 

Allerdings liegt es in deiner Zuständigkeit diese Kosten ( oder Mehrkosten ) in geeigneter Art und Weiße darzustellen...

Und durch was geht dies einfacher als durch einen Kostenvoranschlag???

 

@VersVor

schlecht geschlafen heute nacht? ;-)

Zitat:

Original geschrieben von J.R

 

@VersVor

schlecht geschlafen heute nacht? ;-)

Nö! ;)

Zitat:

Original geschrieben von J.R

Und durch was geht dies einfacher als durch einen Kostenvoranschlag???

Durch ein Gutachten - niemals durch einen KVA. Der Kostenvoranschlag wird von der Werkstatt erstellt die der Kunde aussucht und mit deren Fähigkeiten und Stundensätzen. Der Kunde hat weiter keinen Einblick ob die gleichwertig sind, er (fiktiv) mit einer billigeren Vorlieb nehmen muss, Wertminderung und Nutzungsausfall bekommt usw.. Im einem Gutachten sind all diese Posten entsprechend enthalten.

Und dann steht man da mit einem KVA einer Vertragswerkstatt, die Versicherung sagt Ätsch, wir zahlen nur die Hälfte von Karosserieschuster XY und Wertminderung bekommste auch keine, stand ja nicht im KVA. Und dann? Zusätzliche Kosten für dann ein Gutachten zahlt auch keiner, die Versicherung hat ja schon den KVA bezahlt.

Die Gleichwertigkeit ist grundsätzlich immer die gängige Streitfrage. Bei allem was über einen leichten Blechschaden hinausgeht habe ich oft so meine Zweifel was die tatsächliche Vergleichbarkeit anbetrifft.

Nee, lass mal, bei allem was über Bagatellschäden geht entweder direkt reparieren lassen oder Gutachten erstellen.

am 5. Dezember 2013 um 15:36

Lieber Moers,

wie wärs mit erst lesen dann schreiben. ;-)

Der KVA sollte wie oben geschrieben eine Ergänzung zum Gutachten darstellen und dieses nicht ersetzen.

Aufgrund der Tatsache das ein Gutachter u.U. auf andere Werte kommt ist dies i.d.R Sinnvoll und erhöht die Erstattung.

Grüße

J.R

Deine Antwort
Ähnliche Themen