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Vandalismus am PKW, was jetzt?
Hey Leute,
folgendes Problem: mir hat die Tage jemand meine Heckscheibe am Auto eingeschlagen.
Die Polizei hat den Typen auf frischer Tat erwischt und auch mit zur Wache genommen. Ich habe von all dem Nichts mitbekommen, da ich nicht anwesend war. Ich habe jetzt einen Brief mit einem Strafantrag bekommen und soll den ausgefüllt an die Polizei zurückschicken.
Ich war noch nie mit so etwas konfrontiert worden und weiß gar nicht wie es jetzt weitergeht. Die Scheibe habe ich zwischenzeitlich von einer Werkstatt reparieren lassen und die Rechnung erstmal selber gezahlt. Was passiert jetzt wenn ich den Strafantrag ausgefüllt an die Polizei zurückschicke?
Muss der Täter nur die Rechnung für die neue Scheibe zahlen und die Sache ist erledigt oder kriege ich noch irgendwie eine Art „Entschädigung“? Sollte ich zu einem Anwalt gehen?
Vielen Dank schonmal für eure Antworten
Beste Antwort im Thema
@TE
Den Glasbruch solltest Du über die TK abwickeln und dieser das polizeiliche Aktenzeichen mitteilen. Die holen sich dann ihre Leistungen vom Täter zurück. Den Strafantrag solltest Du auch stellen, sonst wird der Täter nicht bestraft. Bitte darum, dass man Dich vom Verfahrensfortgang unterrichtet und teile mit, dass Du einen Adhäsionsantrag stellen willst, damit der Täter den entstandenen Schaden ersetzt. Es ist dann zu vermuten, dass der Täter die Auflage bekommt, dir den Schaden zu ersetzen (also Dir die 150,- SB und den Rest an die Versicherung). Das ist meist auch dann so, wenn das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden soll. Die Leistung des Schadenersatzes wird dann oft zur Bedingung für die Einstellung gemacht.
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27 Antworten
...der Strafantrag ist die strafrechtliche Seite, schickst du diesen zurück bzw. stellst du einen Strafantrag, dann wird die Sache strafrechtlich verfolgt und der Täter bestraft.
Dadurch bekommst du aber deinen Schaden nicht ersetzt... hierzu muß du zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen.
D.h. du mußt den Täter auffordern den erlittenen Schaden zu ersetzten (Schadensersatz). Das kann dadurch erfolgen, dass der Täter den Schaden durch eine einfache formlose Aufforderung ersetzt oder im Zweifel mußt du den Täter auf Schadensersatz zivilrechtlich verklagen.
Ggf. kann man es unter der Hand auch mit dem Strafantrag als Druckmittel in der Hand so händeln, dass man dem Täter anbietet den Schaden "freiwillig" zu ersetzen.
Wie man die Sache angeht, ob man z.B. mit einem Rechtsanwalt lospoltert muß man anhand der Situation entscheiden... handelt es sich z.B. um den abgehalfterten Hartz4ler bei dem sowieso nix zu holen ist, dann sollte man die Kosten niedrig halten um nicht selbst drauf sitzen zu bleiben - ala "greif nem nackten Mann in die Tasche."
Ists z.B. einer der ne Bewährung laufen hat, dann dürfte das Drohmittel Strafantrag Gold wert sein, da sich für so jemanden anhand von deinem gestellten oder nicht gestellten Strafantrag entscheidet, ob er einfährt oder nicht.
Ists das reiche Bübchen aus finanziell gutem Hause, dann kannste ruhig mitm RA lospoltern und vor Gericht ziehen... da holt das Gericht die Gerichtskosten und der RA nicht nur Deinen Schadensersatz sondern auch seine Honorarrechnungen notfalls per Gerichtsvollzieher.
... usw. usw.
Da man Dich auffordert Strafantrag zu stellen gehe ich davon aus, dass es sich nicht um ein sog. Offizialdelikt handelt d.h. die Tat wird nicht automatisch von staatlicher Seite verfolgt, sondern nur auf Antrag des Geschädigten also von Dir... damit hast Du es in der Hand, ob der Täter strafrechtliche Probleme bekommt oder nicht.
Wie soll ich mich denn mit dem Täter in Verbindunf setzen? Ich habe lediglich einen Vorausgefüllten Namen im Strafantrag stehen
Ich würde da einfach unter Verweiß auf den erlittenen Schaden und die Absicht dem Täter die Werkstattrechnung wegen dem Schadensersatz zu schicken bei der Polizei wegen der Daten (Adresse) nachfragen.
Aber unbedingt eine Frist setzen, falls der Täter vor hat nicht zu reagieren, dass Du weißt wann ggf. die nächste Stufe -entweder Mahnung mit Androhung einer Klage oder gleich die Klage- fällig ist.
Ggf. bietet sichs auch an so einer Mahnung rein zur Information eine Kopie des Strafantrags beizulegen.
Das hab ich mal bei einem gemacht, der meinte bezahlte Ware nicht zuschicken zu wollen... glaubt man garnicht wie gut so eine zu Informationszwecken beigelegte Kopie eines ausgefüllten (aber noch nicht unterschriebenen) Formulars mit der Überschrift "Strafantrag wegen Internetbetrug" wirkt.
PS: ...hast Du evtl. eine Rechtsschutzversicherung, dann sofort zum Rechtsanwalt... spart Mühen & Aufwand.
Okay, danke erstmal für die antworten. Kann ich denn neben der Erstattung der Werkstattkosten noch irgendwie eine Entschädigung fordern?
...mit Sicherheit Nutzungsausfall, Wertminderung, vielleicht hast Du jetzt auch geistig einen Knacks und brauchst psychologische Betreuung, weil Dein heiliges Blechle ne Macke abbekommen hat... aber dafür würde ich zu einem RA raten, der sich mit den Spitzfindigkeiten auskennt.
Ich habe keine Rechtsschutzversicherung... kann ich dennoch zu einem Anwalt gehen ohne Angst zu haben, dass ich auf den Anwaltskosten sitzenbleibe?
Hast Du keine Teilkaskoversicherung?
Du solltest keinesfalls, egal auf welche Weise, die Strafanzeige als Druckmittel benutzen, denn damit würdest du dich selbst strafbar machen.
Trenne die Strafanzeige streng von deiner Schadenersatzforderung.
Einen Anwalt solltest du nur dann nehmen, wenn beim Täter in absehbarer Zeit etwas zu holen ist.
Deine Ansprüche kannst du auch ohne Rechtsanwalt einfordern, ob du aber jemals das Geld bekommst, ist von den persönlichen Verhältnissen des Täters abhängig.
https://www.verbraucherzentrale.de/.../...kommen-sie-an-ihr-geld-10851
Zitat:
@pomfridel schrieb am 7. März 2019 um 23:10:28 Uhr:
Hast Du keine Teilkaskoversicherung?
Doch habe ich, aber meine Selbstbeteiligung würde 150€ betragen. Und der Schaden an sich hat 400€ gekostet. Ich habe die Hoffnung, dass ich diese 400€ vom Täter wiederkriege.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 7. März 2019 um 23:20:38 Uhr:
Du solltest keinesfalls, egal auf welche Weise, die Strafanzeige als Druckmittel benutzen, denn damit würdest du dich selbst strafbar machen.
Trenne die Strafanzeige streng von deiner Schadenersatzforderung.
Einen Anwalt solltest du nur dann nehmen, wenn beim Täter in absehbarer Zeit etwas zu holen ist.
Deine Ansprüche kannst du auch ohne Rechtsanwalt einfordern, ob du aber jemals das Geld bekommst, ist von den persönlichen Verhältnissen des Täters abhängig.
https://www.verbraucherzentrale.de/.../...kommen-sie-an-ihr-geld-10851
Okay danke für die Info mit dem Druckmittel.
Ich finde das ehrlich gesagt ein bisschen komisch.... jemand haut mir die Scheibe ein und ich als Ahnungsloser, nichtmal bei der Tat Anwesender muss befürchten, dass ich kein Geld von dem Täter kriege, obwohl dieser von der Polizei gefasst wurde?
Was sollte ich denn eurer Meinung nach jetzt tun? Erstmal den Strafantrag an die Polizei zurückschicken?
Strafantrag kannst du stellen.
Mahnbescheid gibt es in der Buchhandlung.
Du kannst auch beim Amtsgericht anrufen, dort gibt es eine Rechtsantragsstelle, die dir evtl. behilflich sein kann, wenn du die Angelegenheit nicht selbst geregelt bekommst.
Ich empfehle dem TE den Kauf eines Taschenrechners
@TE
Den Glasbruch solltest Du über die TK abwickeln und dieser das polizeiliche Aktenzeichen mitteilen. Die holen sich dann ihre Leistungen vom Täter zurück. Den Strafantrag solltest Du auch stellen, sonst wird der Täter nicht bestraft. Bitte darum, dass man Dich vom Verfahrensfortgang unterrichtet und teile mit, dass Du einen Adhäsionsantrag stellen willst, damit der Täter den entstandenen Schaden ersetzt. Es ist dann zu vermuten, dass der Täter die Auflage bekommt, dir den Schaden zu ersetzen (also Dir die 150,- SB und den Rest an die Versicherung). Das ist meist auch dann so, wenn das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt werden soll. Die Leistung des Schadenersatzes wird dann oft zur Bedingung für die Einstellung gemacht.
Danke berlin-paul. Sehr schön beschrieben.
Der TE sollte hier zügig handeln und den Schaden unverzüglich der TK melden. Erst einen Mahnbescheid zu beantragen, bei dem die Gefahr der Fruchtlosigkeit besteht, führt in der TK zu einer Obliegenheitsverletzung (unverzügliche Schadenmeldung). Sprich, man bleibt im Zweifel auf 400,00 Schaden sitzen.
Kann passieren.