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Verbot von vorderen Kennzeichenhaltern?
Auch wenn es mich nicht selber betrifft (benutze keine Kennzeichenhalter) bin ich gerade über die Thematik gestolpert, dass u.a. BMW die Montage der vorderen Kennzeichenhalter aus versicherungstechnischen Gründen ablehnt und bezieht sich hierbei auf die Zulassungsvorschrift "74/483 EWG"
Zitat:
Auszug BMW:
Auswirkung: Die Montage dieser Unterlage am vorderen Stoßfänger verstößt gegen die Zulassungsvorschrift 74/483 EWG, da sie nicht die Vorschriften zum Schutz von Fußgängern erfüllt.
Auszug aus der EG-Richtlinie 74/483: "Kein vorstehendes Teil der Außenfläche des Fahrzeugs darf einen Abrundungsradius unter 2,5 mm aufweisen".
Die Folge wäre der Verlust der ABE-Homologation mit erheblichen Nachteilen im Streitfall auch für den BMW Händler.
Betroffene Fahrzeuge: Alle Modelle.
Vorgehensweise: Kein Verbau separater Kennzeichenunterlagen am vorderen Stoßfänger.
Wenn ich diese EWG-Verordnung richtig lese steht unter Punkt 2.7.5 "folgende Vorsprünge sind nicht zu berücksichtigen...Anbauten an den Stoßstangen..."
Dazu würde ich die Kennzeichenhalter zählen, oder?
War da ein übereifriger Paragraphenreiter bei BMW am Werk?
Gruß Martin
Beste Antwort im Thema
Kennzeichen darf man nicht knicken
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40 Antworten
Zitat:
@MartinSHL schrieb am 22. Oktober 2015 um 09:22:22 Uhr:
"Kein vorstehendes Teil der Außenfläche des Fahrzeugs darf einen Abrundungsradius unter 2,5 mm aufweisen".
Damit wäre doch selbst das Nummernschild verboten.
Genauso wie beispielsweise eine Antenne.
Gruß Metalhead
So wie ich das verstanden habe ist mit der genannten "Unterlage" ein Kennzeichenhalter-Halter gemeint.
Die Front der Fahrzeuge ist manchmal zu rund um das Kennzeichen "normal" anzubringen. Einige Kennzeichanhalter sehen nicht mehr so hochwertig/ stabil aus, wenn sie leicht abstehend am Fahrzeug hängen. So nutzt man eine zusätzliche Unterlage für den Kennzeichenhalter und alles sitzt perfekt.
Außerdem geht es wohl bei der Homologation um Teile, die der Hersteller als "original" montiert hat. Darunter fallen meiner Meinung nach nicht nachträglich angebrachte Kennzeichenhalter, die man üblicherweise erst nach der Zulassung des Fahrzeugs durch den Händler montiert bekommt, natürlich mit der entsprechenden Werbung drauf.
Wie @MvM schon schrieb, werden an vielen modernen Fahrzeugen Montagevorrichtungen benötigt, die es überhaupt erst ermöglichen, Kennzeichen anwenderfreundlich und rechtskonform zu befestigen. Ich habe noch 2 solcher Konstrukte von VW in der Garage rumliegen, bei Interesse kann ich die später mal fotografieren und einstellen.
Gruß,
Frank
Da war jemand übereifrig und Planlos. Beim Verbau der vorderen Kennzeichenhalter kann es aber zu Fehlern mit dem PDC (z.B. F31) kommen!
Der Zusatz befindet sich leider bei BMW bei allen handelsüblichen Kennzeichenhaltern, also auch bei den 08/15 schwarzen Plastikrahmen, wie sie wohl die meisten verwenden.
Hmm, dann könnte sich der Satz:
Zitat:
Die Folge wäre der Verlust der ABE-Homologation mit erheblichen Nachteilen im Streitfall auch für den BMW Händler
auf fest montierte Anbauten beziehen? Das müsste dann ja fast alle Fahrzeuge, die nach einem bestimmten Datum erstmals zugelassen wurden, dehomologieren (geiles Wort ).
Ich kann mir das eigentlich nicht vorstellen, aber im heutigen Reglemtierungswahn ist alles möglich.
Hab da wohl schon vorauseilendem Gehorsam gehandelt .
Ich verstehe die Dinger sowieso nicht. Gerade vorn stören sie die ganze Linie.
Ein Verbot kann ich mir auch nicht vorstellen. Ist ja im Prinzip wie Ladung.
Moin,
das sollte doch kein Problem darstellen.
- Das Kennzeichen wird als Folie aufgeklebt -
kann dann auch nicht so schnell entwendet werden.
schönen Gruß
Zitat:
@MadMax schrieb am 22. Oktober 2015 um 12:56:58 Uhr:
Hab da wohl schon vorauseilendem Gehorsam gehandelt .
So hat mein Vater es an seinem Camaro auch gelöst. Ich hab meins ebenfalls schon seit Jahren mit Tesa Outdoor Klebeband, ohne Halter, befestigt. Sieht m.M.n. besser aus.
@Hellhound1979 - sieht gut aus!
Die EU Camaros wurden mit Prellbock geliefert. Ist für Fußgänger nicht wirklich Kniescheibenschonend ...
Mein Vater hat zwar einen EU Camaro, aber den Prellbock hat er gleich beim Händler liegen lassen!
P.S. Wundert mich das noch keiner um Eck kam und angemerkt hat, das man Kennzeichen nicht knicken darf...
Kennzeichen darf man nicht knicken
Laut Vorabrecherche und auch der Nachfrage bei einer Verkehrskontrolle ist es okay, solange es bei einem Betrachtungswinkel von 30Grad beidseitig lesbar ist. Außerdem ist es nur gebogen.
Das Kennzeichen unseres Opel Tigra Twintop hat eine ähnlich spitz zulaufende Front. Da hat es im Laufe von 10 Jahren nach und nach die gleiche Form, trotz verwendetem Nummernschildhalter, angenommen.
Hab mal das dazu gefunden (Ein Sorry vorab @MatinSHL für OT):
a) In dem Weltabkommen über den Straßenverkehr von 1968 heißt es ua, daß das amtliche Kennzeichen so zusammengesetzt u angebracht sein muß, daß es am Tage bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40 m für einen Beobachter, der in der Verlängerung der Fz(Längs)Achse steht, lesbar sein muß, wenn das Fz stillsteht. Jedoch kann jede Vertragspartei bei den von ihr zugelassenen Fz diese Mindestentfernung für die Lesbarkeit bei Krad u anderen FzKlassen, bei denen es schwierig wäre, den Kennzeichenschildern solche Abmessungen zu geben, daß sie auf 40 m lesbar sind, um ein Drittel verringern. Darüber hinaus heißt es dort: „Befindet sich das Kennzeichen auf einem besonderen Schild, so muß das Schild flach u im Lot oder annähernd im Lot u senkrecht zur FzLängsmittelebene angebracht sein. Ist das Kennzeichen auf dem Fz angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer flachen lotrechten oder annähernd im Lot stehenden Fläche, die senkrecht zur Fz-Längsmittelebene steht, befinden.“
b) Nach einem Enpfehlungsentwurf des Binnenverkehrsausschusses der UN- Wirtschaftskommission für Europa soll das vordere Schild senkrecht oder fast senkrecht angebracht werden; jedoch kann es in dem Maße, wie die Form des Fz es erfordert, im Vergleich zur Senkrechten um einen Winkel von nicht mehr als 30° geneigt sein, wenn die die ZulassungsNr tragende Vorderseite nach oben gedreht ist, oder 15°, wenn diese Vorderseite nach unten gedreht ist. (14) 3 Anbringung des vorderen Kennzeichens. Über die Ausgestaltung u Anbringung des amtlichen Kennzeichens bestimmt § 60 Abs 2 Satz 5, daß bei allen Fz mit Aus- nahme von Elektrokarren u ihren Anh der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen darf (minimale Höhe); über die maximale Höhe gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Es muß jedoch in jedem Falle die Lesbarkeit gewährleistet sein. – Zur Anbringung von Klebefolien ist zu bemerken: Die Verwendung von sogen Aufklebekennzeichen ist nicht verboten, wenn Form, Größe u Ausgestaltung des Kennzeichens den Mustern u Angaben in Anlage V zur StVZO entsprechen u im übrigen die Voraussetzungen des § 60 erfüllt sind. Ob die Erfüllung dieser Voraussetzungen bei Verwendung von Aufklebekennzeichen möglich ist, ist im Einzelfall zu prüfen. Zur Neigung vorderer Kennzeichen ist festzustellen: Für vordere Kennzeichen bestehen nationale Vorschriften über die Neigung nicht; sie müssen jedoch in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der FzLängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein (§ 60 Abs 2 Satz 9). Hinsichtlich der Lesbarkeit des Kennzeichens auf ausreichende Entfernung ist in dem Weltabkommen über den Straßenverkehr von 1968 ua ausgeführt, daß das amtliche Kennzeichen so zusammengesetzt u angebracht sein muß, daß es am Tag bei klarem Wetter auf eine Mindestentfernung von 40 m für einen Beobachter, der in der Verlängerung der FzLängsachse steht, lesbar sein muß, wenn das Fz still- steht. Ist das Kennzeichen auf dem Fz angebracht oder aufgemalt, so muß es sich auf einer flachen, lotrecht oder annähernd lotrechten Fläche, die senkrecht zur FzLängsmittelebene steht, befinden.