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Verkauf des Kfz.

bin nicht mehr auf dem laufenden. wenn ich mein Kfz verkaufe, der Käufer kein rotes Schild dabei hat. Welche Möglichkeiten habe ich wenn meins, das alte Schild am Wagen verbleibt ? Er hat mir was erzählt von "das Kreis Siegel abmachen"...der Verkauf geht die nächsten Tage über die Runden

29 Antworten

Rote Nummern dürfen nur noch Gewerbliche Händler benutzen und dazu darf der Wagen auch nicht mehr zugelassen sein!

Du kannst entweder angemeldet verkaufen und alles notwendige zur Sicherheit machen. (Kaufverträge mir Datum Uhrzeiten der Übergabe ausfüllen, Ausweis des Käufers zeigen lassen u d Nummer notieren, nach Verkauf umgehendst Versicherung und Zul.stelle informieren.

oder vorher das Auto abmelden, dann muss der Käufer sich drum kümmern wie er das Auto überführt.

Zum Beispiel mit Kurzzeitkennzeichen, oder Hänger.

PS: das mit dem Siegel abmachen, da meinte er wohl die Online Abmeldungen per i-kfz.

Das funktioniert nur wenn Du keine allzu alten Papiere hast. ZB 1 u d ZB 2 mit einem freizulegenden Rubbelfeld. Genauso die Kennzeichen müssen diese neuartige Feature haben.

Örtlich zuständige Zulassungsstelle im Netz aufsuchen und das Formular "Veräußerungsanzeige" ausdrucken. Das muss von Käufer UND Verkäufer unterschrieben werden. Das geht dann zurück an die Zulassungsstelle. Das bietet bei angemeldeter Übergabe die geringsten Risiken.

Konstruierter Fall:

Ich bin Verkäufer bei Versicherer xy.

Der Käufer besteht auf Überführung mit meinem aktuellen Nummernschild und dokumentiert den Übergabezeitpunkt.

Während der Überfahrt verursacht der Käufer einen kapitalen Unfall. Unfallfahrzeug und beteiligtes anderes Fahrzeug haben nur noch Schrottwert (Schaden je Fahrzeug 25.000 EUR) plus Personenschaden 50.000 = Gesamtschaden 100.000 EUR.

Der Käufer ist pleite bzw überschuldet.

Meine Versicherung wird erst mal zahlen müssen, Per Regress ist beim Käufer nichts zu holen.

Ich schätze, damit habe ich die A-Karte !?

Gib es nur abgemeldet raus ist mein Tipp

Zitat:
@Der_Filmfreund schrieb am 10. Juni 2025 um 23:47:24 Uhr:
Konstruierter Fall:
Ich bin Verkäufer bei Versicherer xy.
Der Käufer besteht auf Überführung mit meinem aktuellen Nummernschild und dokumentiert den Übergabezeitpunkt.
Während der Überfahrt verursacht der Käufer einen kapitalen Unfall. Unfallfahrzeug und beteiligtes anderes Fahrzeug haben nur noch Schrottwert (Schaden je Fahrzeug 25.000 EUR) plus Personenschaden 50.000 = Gesamtschaden 100.000 EUR.
Der Käufer ist pleite bzw überschuldet.
Meine Versicherung wird erst mal zahlen müssen, Per Regress ist beim Käufer nichts zu holen.
Ich schätze, damit habe ich die A-Karte !?

Nein. Die Versicherung geht mit Übergabe auf den Käufer über. Deine Versicherung XY haftet vollumfänglich.

Für Regressforderungen gibt es keinen erkennbaren Grund…warum auch, sofern Du mit Deinen eigenen Prämienzahlungen nicht im Rückstend bist. Ob beim Köufer was zu holen ist , er pleite ist , nteressiert also gar nicht.

Es sei denn der hat den Crash vorsätzlich oder fahrlässig unter Drogen, Alkohol etc. Verursacht.

Dein SFR wird davon übrigens ebenfalls nicht berührt.

Im Grunde also alles relativ einfach und unkompliziert.

Veräußerungsanzeigen haben btw weder eine Form, noch benötigen sie die gesonderte Unterschrift des Käufers. Ich hatte es das letzte Mal vergessen,direkt danach Versicherung und Zulassungsstelle jeweils per Mail ein Foto vom Kaufvertrag und einen kleinen Text mit Übergabeuhrzeit geschickt. Von beiden bekam ich am nächsten Tag eine Bestätigung per Mail zurück.

Das Knöllchenproblem hatte ich beim letzten Verkauf auch. Der Käufer hat 2 Tage nach Kauf einen Bußgeldbescheid verursacht, der natürlich zu mir nach Hause kam. Ich habe einfach online und wieder mit dem Kaufvertrag widersprochen. Das OA meldete sich dann nur noch ein Mal weil sie ein Foto vom Ausweis des Käufers wollten und danach war das erledigt.

Zitat:
@Bamako schrieb am 11. Juni 2025 um 06:53:50 Uhr:
Veräußerungsanzeigen haben btw weder eine Form, noch benötigen sie die gesonderte Unterschrift des Käufers.

Falsch.

Hier nachzulesen was darin stehen muss.

Veräußerungsanzeige für das Auto - Kfz-Zulassung 2025

"Die erforderlichen Angaben in einer Veräußerungsanzeige für die Zulassungsstelle sind in der Regel wie folgt:"

Was'n das für ne Quelle? "In der Regel" und "erforderlich" sind 2 gegensätzliche Angaben innerhalb eines Satzes.

Da wird sich bezogen auf "§ 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung" der aber für mich keinen Bezug dazu hat:

https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__13.html

Zitat:
@Bamako schrieb am 11. Juni 2025 um 07:52:05 Uhr:
Was'n das für ne Quelle? "In der Regel" und "erforderlich" sind 2 gegensätzliche Angaben innerhalb eines Satzes.

Quelle ersichtlich...einfach weiter runter scrollen.

Ansonsten einfach mal Tante Google befragen.

Wieso soll ich denn googeln? Du wolltest meine Aussage doch widerlegen mit einer Quelle, die aber keine offiziellen Angaben enthâlt. Das ist kein Affront gegen dich, ich zweifle die Quelle an.

P.S.: anders als Bußgeldinfo behauptet ist nämlich Paragraph 15 Absatz 5 zutreffend. https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__15.html

Da steht auch nur dass der Käufer den Erhalt der Zulassungspapiere unterschreiben muss ---> Kaufvertrag.

Zitat:
@Bamako schrieb am 11. Juni 2025 um 06:53:50 Uhr:
Veräußerungsanzeigen haben btw weder eine Form, noch benötigen sie die gesonderte Unterschrift des Käufers.

Doch, die Unterschrift des Käufers wird benötigt. Ich weigere mich zwar, "bussgeldkatalog-dingens" als Grundlage für irgendwelche gesetzlichen Regelungen zu nennen, aber in § 15 Abs. 5 FZV steht es nun mal so drin:

"Wechselt die Person des Halters, haben der bisherige Halter und der Eigentümer dies nach Maßgabe des Satzes 3 unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen. ... Die Mitteilung muss enthalten:

1. das Kennzeichen des Fahrzeuges,
2. den Namen, den Vornamen und die vollständige Anschrift des Erwerbers sowie
3. die Bestätigung des Erwerbers, dass ihm die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde."

Und die Bestätigung des Erwerbers wird in aller Regel durch dessen Unterschrift erfolgen.

Zitat:
@Pauliese schrieb am 10. Juni 2025 um 20:42:35 Uhr:
Rote Nummern dürfen nur noch Gewerbliche Händler benutzen ...

Man könnte den TE aber schon auf die Möglichkeit hinweisen, dass der Käufer ein abgemeldetes Fahrzeug mit Kurzzeitkennzeichen abholen kann.

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