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Verkauf HU 4 Monate abgelaufen, Auto abgemeldet
Hallo liebes Forum,
ich möchte/muss meinen GolfIV, Baujahr 1998, verkaufen.
Er hat seit Juli ’18 keine gültige HU mehr.
Ich muss ihn abmelden, da es dem Ordnungsamt aufgefallen ist,
dass die HU abgelaufen ist.
Ich habe mich jetzt mit Abmeldung und Verkauf auseinander gesetzt,
finde aber in keinem Bereich passende Antworten auf meine Fragen.
Auf der Homepage der KFZ-Zulassungsstelle steht etwas von einem Verwertungsnachweis.
Nun bin ich beim googeln darauf gestoßen, dass man sein Fahrzeug nur bei einem anerkannten Verwerter verwerten lassen darf und dort den Verwertungsnachweis bekommt, den man bei der Abmeldung benötigt.
Ich will aber nicht den Schrottpreis, sondern will das Auto Online verkaufen.
Zwischen vorübergehender und dauerhafter Stilllegung wird wohl nicht mehr unterschieden.
Ich würde gern wissen, wie ich das Auto abgemeldet und ohne HU, an irgendjemanden verkaufen kann und am Ende nicht bestraft werde, wenn das Auto nicht mehr angemeldet wird und der Käufer es ausschlachtet und unsachgemäß entsorgt.
Wie agieren die Ämter, wenn es nicht mehr angemeldet wird?
Meine Fragen ergeben sich aus:
§4 Abs. 1 Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV:
„(1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.“
Und
§§14, 15 Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Vielleicht hat jemand Erfahrung.
Ich finde nichts, ob man im Kaufvertrag eine Klausel einbringen kann, die sich ungefähr so anhört:
„Der Käufer des Wagens strebt eine Inbetriebnahme und Zulassung des Fahrzeugs an. Ist die nicht der Fall
so muss er den Verwertungsnachweis selbst erbringen.“
Bzw. ob Ämter sowas akzeptieren und man als Verkäufer dann aus dem Schneider ist.
Vielen Dank für eure Antworten.
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1 Antworten
Verkauf den Wagen einfach mit ordentlichem Kaufvertrag (Vordrucke gibts auf der Seite vom ADAC, mobile, autoscout etc.). Dann bist du als Verkäufer (eines abgemeldeten Fahrzeuges) "aus dem Schneider".
Deine Klausel die du dir hast einfallen lassen liest sich zwar niedlich, ist aber unnötig und bringt dir rechtlich gesehen nichts. Wichtig ist, dass du einen ordentlichen Nachweis über den Verkauf hast.
Abgemeldet hast du den Wagen bis dahin ja dann selbst (bedenke, dass das Fahrzeug nach Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Flächen abgestellt werden darf!) und was der Käufer danach mit dem Wagen macht, kann dir - solange du den Nachweis über den Verkauf hast - egal sein.
Die Behörden werden, sofern der Wagen vom Käufer nicht wieder zugelassen wird, ohnehin auf dich als letzten Halter zukommen, egal was du vorher in den Vertrag geschrieben hast. Sollte das der Fall sein, legst du den ordentlichen Kaufvertrag vor und damit ist die Sache für dich erledigt.
Lass dir auf jeden Fall den Personalausweis vom Käufer vorlegen und trage die Daten von selbigem im Kaufvertrag ein!