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Verkehrsrechtschutz- oder Privatrechtschutzversicherung bei Gewährleistungsablehnung durch Händler?
Hallo, meine Frage steht ja schon im Titel. Welche o.g. Versicherung müsste ich abschließen wenn es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Händler käme. Der Gewährleistungsanspruch ist noch nicht eingetreten. Vertragsrecht ist ja eigentlich durch die Privatrechtschutz abgedeckt aber wie sieht es aus wenn es um einen Gebrauchtwagenvertrag geht, dann vielleicht doch eher die Verkehrsrechtschutz?
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24 Antworten
Als Fahrzeughalter und -Führer ist eine Verkehrsrechtschutz immer gut.
Im Verkehrsrechtsschutz sind auch Fälle im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs mitversichert. Drauf achten, dass man nicht einen Vertrag für bestimmte Fahrzeuge (mit Kennzeichenangabe) unterschreibt, sondern für alle vom VN genutzten Fahrzeuge.
Ich würde ein Kombination aus Privat-und Verkehrsrechtsschutz bevorzugen.
Welche ist da derzeit zu empfehlen?
Muss für die Lütte noch eine suchen.
Wenn die Lütte noch im Haushalt der Eltern wohnt, noch Schülerin oder noch in der ersten Berufsausbildung ist, wäre sie noch über die Eltern mitversichert. So ist es auch, wenn das Fahrzeug auf einen Elternteil versichert ist.
Aktueller Testsieger in der Finanztest mit der Note "sehr gut" ist die WGV, Tarif Optimal. Danach folgen noch 49 Tarife mit der Note "gut". Jeweils die Kombination Privat- Berufs- Verkehrsrechtsschutz.
"Der Gewährleistungsanspruch ist noch nicht eingetreten."
Dann hoffe ich mal für dich, dass sich da auch noch nichts anbahnt. Kommt sonst leicht die Ablehnung, da die Ursache vor Versicherungsbeginn gegeben war. Ansonsten denke an die Wartefrist von meistens drei Monaten.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 27. Januar 2025 um 13:04:47 Uhr:
Ich würde ein Kombination aus Privat-und Verkehrsrechtsschutz bevorzugen.
Vorsicht!
Diese Kombination hat einen ganz fiesen Nachteil gegenüber dem Verkehrsrechtsschutz für ein bestimmtes Fahrzeug.
Fahrzeuge die man verkauft und welche beim Verkauf bereits abgemeldet sind, haben keinen Versicherungsschutz mehr!
Man muss hier genau prüfen, ob es hierfür eine Zusatzklausel in seinem Vertrag gibt.
Gibt es beim Verkehrsrechtsschutz mittlerweile auch eine Wartezeit? Früher war das nicht so.
Mit dem Schadeneintritt und dem Beginn der Rechtsschutzversicherung muss man allerdings aufpassen.
Doppelt
Zitat:
@Schlumpf95 schrieb am 27. Januar 2025 um 19:32:15 Uhr:
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 27. Januar 2025 um 13:04:47 Uhr:
Ich würde ein Kombination aus Privat-und Verkehrsrechtsschutz bevorzugen.
Vorsicht!
Diese Kombination hat einen ganz fiesen Nachteil gegenüber dem Verkehrsrechtsschutz für ein bestimmtes Fahrzeug.
Fahrzeuge die man verkauft und welche beim Verkauf bereits abgemeldet sind, haben keinen Versicherungsschutz mehr!
Man muss hier genau prüfen, ob es hierfür eine Zusatzklausel in seinem Vertrag gibt.
Das ist nicht richtig.
Den Nachteil hast du nur, wenn du in der Verkehrsrechtsschutz nur ein bestimmtes Fahrzeug versichert hast. Das hat nichts mit der Kombi P/V zu tun. Den Nachteil hatte ich aber oben schon sinngemäß geschrieben. Kannst du ja nochmal lesen.
Wenn man eine Verkehrsrechtsschutz ohne die Klausel "für bestimmte Fahrzeuge" hat, gibt es demgegenüber keine Nachteile.
@remarque4711 : Aus dunkler Erinnerung gab es die schon immer, aber nur für den Vertragsteil, nicht für Owi-Verfahren.
Ich habe mal in meinen ARB aus 2023 nachgelesen:
§ 4 VORAUSSETZUNGEN FÜR UNSERE LEISTUNGEN:
WANN HABEN SIE ANSPRUCH AUF EINE RECHTSSCHUTZLEISTUNG?
............
(2) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherung eingetreten. Das ist die sogenannte Wartezeit. Während der Wartezeit haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten haben Sie Versicherungsschutz:
– im Schadensersatz-Rechtsschutz (§ 2 a),
– im Verwaltungs-Rechtsschutz für verkehrsrechtliche Angelegenheiten nach § 2 g) aa),
– im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach § 2 h),
– im Straf-Rechtsschutz nach § 2 i),
– im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach § 2 j),
– Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach § 2 k) aa) und bb),
– im Opfer-Rechtsschutz nach § 2 l),
– im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach § 2 m),
– im Beratungs-Rechtsschutz im Bereich der Vorsorge in Form von Betreuungs- und Patientenverfügungen sowie Vorsorgevollmachten und Testamentserstellung nach § 2 p) aa),
– Rechtsschutz für Betreuungsverfahren nach § 2 p) bb),
– in Fällen, in denen Sie Ihre Interessen aus einem Vertragsverhältnis in Bezug auf ein Kraftfahrzeug wahrnehmen,
– in steuerlichen Angelegenheiten wegen Ihres Kraftfahrzeugs,
– in sozialrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall.
Hatte ich doch noch richtig in Erinnerung - zumindest teilweise .
Vor allem: worum gehts denn hier?
Ich lese heraus: um einen Kaufvertrag?
Dann ist es Zivilrecht.. also Privatrechtschutz..
Kannst du dir vorstellen, dass Angelegenheiten rund um Kaufverträge von Fahrzeugen auch im Verkehrsrechtsschutz mitversichert sind? Offensichtlich nicht .
Lese und verstehe einfach mal die ARB deiner Rechtsschutzversicherung sofern du eine hast.
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 27. Januar 2025 um 20:02:54 Uhr:
Das ist nicht richtig.
Problem ist, dass du versicherungsschutz für alle auf dich zugelassene Fahrzeuge hast.
Wird das Auto abgemeldet, weil es ohne Anmeldung verkauft werden soll, so entfällt für dieses Fahrzeug der Versicherungsschutz.
Leider in der Praxis schon erlebt.