ForumVerkehr & Sicherheit
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Verkehr & Sicherheit
  5. Verkehrsunfall

Verkehrsunfall

Renault Twingo II ( N)
Themenstarteram 10. Februar 2022 um 8:46

Ich bin in einer geschlossenen Ortschaft hinter einem Fahrzeug gefahren das seine fahrt auf ca. 35 km/h verlangsamt hatte und rechts geblingte. Da ich kein Gegenverkehr hatte fuhr ich links am Fahrzeug vorbei. Als ich neben dem Fahrzeug war, fuhr mir der Wagen in meine rechte Fahrzeugseite. Mein Auto ist ein wirtschaftlicher Totalschaden. Wert laut Gutachten Restwert 1900,- € plus 1700,- Nutzungsausfall für 80 Tage. Heute hat mir die Versicherung des Verursachers 1440,- € überwiesen. Habe ich hier eine Mitschuld, wenn ja mit wie viel Prozent. Ich habe Zeugen, die auch ausgesagt haben, dass der Wagen Recht geblingt hat.

Gruß Jörg

Ähnliche Themen
26 Antworten

Ich glaube nicht, dass dir das Twingo Forum hier adäquat helfen kann. Ab zum Anwalt. Zudem bei sowas immer Polizei direkt einbeziehen.

Wenn du keine Mitschuld hast, hat die gegnerische Versicherung keinen Anspruch auf Abzüge. Ich habe auch so ein Thema Mal gehabt, liegt seit längerer Zeit beim Anwalt.

Ich kann Dir nur empfehlen zum Anwalt für Verkehrsrecht zu gehen, die Kosten trägt die gegnerische Versicherung. Finden kannst Du einen über die Rechtsanwaltskammer Deiner Region.

Ich denke das ist ein V&S-Thema. Der Unfallverursacher muss auch den Anwalt des Geschädigten zahlen. Und selbst wenn du eine Teilschuld hast, solltest du einen selbst ausgesuchten Anwalt haben, damit du nicht über den Tisch gezogen wirst.

notting

am 10. Februar 2022 um 17:31

Zunächst: Kürzungen der Forderungen sind üblich und müssen nichts mit "Mitschuld" zu tun haben. Also erst mal feststellen, was warum gekürzt.

Anwaltskosten 100% zu Lasten des Gegners, wenn 100% haftbar.

Die VS zahlt den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. 1900€ Restwert?????

Warte bis das Abrechnungsschreiben der VS eintrudelt und stelle die Daten hier ein.

Mal so nebenbei: wie bekommt man 80 Tage Nutzungsausfall? Normalerweise steht bei Totalschaden etwas von 8-10 Tagen.

Hallo, JoergR,

es ist gut möglich, dass die Versicherung Dir eine Mitschuld gibt mit der Begründung, dass man als erfahrener Fahrzeuglenker damit rechnen muss, dass Rechtsabbieger, wie es tatsächlich oft geschieht, zuerst mal nach links ausholen und dann erst rechts abbiegen und man deshalb nur überholen bzw. vorbeifahren darf, wenn man einen ausreichenden Seitenabstand einhalten kann.

Ob in Deinem Fall noch ein Anwalt helfen kann bzw. bereit ist, zu helfen, ist fraglich, denn Du hast hier schon den elementaren Fehler gemacht, nicht gleich zu Beginn einen Anwalt einzuschalten.

Jetzt geht es nur noch um die Differenzsumme, die Du von der Versicherung haben willst und somit um einen Streitwert, für den der Anwalt eine geringere Provision bekommt, wie es der Fall gewesen wäre, wenn Du ihn gleich zu Beginn beauftragt hättest.

Viele Grüße,

Uhu110

Ich hatte mal einen Unfall bei dem meine Versicherung mir geschrieben hat dass sie (meine Versicherung) meine Mitschuld mit 25% bewerten würde mit dem Zusatz dass wenn die Unfallgegnerin dagegen Einspruch erheben würde sie bis zu 50% raufgehen würde.

Daraus folgere ich dass solche Entscheidungen nicht in Stein gemeißelt sind sondern dass da noch Verhandlungsspielraum ist.

Die Unfallgegnerin hat sich übrigens mit den 25% zufrieden gegeben.

r

Vielleicht wurde die MwSt abgezogen.

Wenn man eine Rechnung/Kaufvertrag für ein neues Fahrzeug nachreicht, wird diese ausgezahlt.

Und Nutzungsausfall ist auf 14 tage begrenzt, wenn nichts außergewöhnliches wie extreme Lieferzeiten von Fahrzeugen oder Ersatzteilen nachgewiesen werden kann.

So ist mein Kenntnisstand und Erfahrung.

Zitat:

@uhu110 schrieb am 11. Feb. 2022 um 15:59:50 Uhr:

dass man als erfahrener Fahrzeuglenker damit rechnen muss, dass Rechtsabbieger, wie es tatsächlich oft geschieht, zuerst mal nach links ausholen und dann erst rechts abbiegen

Damit muß man nicht rechnen, denn es ist in der StVO explizit verboten.

am 15. Februar 2022 um 6:59

Zitat:

@nogel schrieb am 15. Februar 2022 um 07:00:01 Uhr:

Damit muß man nicht rechnen, denn es ist in der StVO explizit verboten.

Hast du grad mal die explizite Stelle parat? Ich kann nichts finden …

Falls du auf §9 (1) abzielst: "möglichst weit rechts" kann auch bedeuten, dass man nach links ausholen muss, wenn beispielsweise der Radius zu klein oder die Einfahrt zu eng sind. Das ist hier also kein Argument, da man als Nachfolgender durchaus damit rechnen muss.

Der Nachfolgende muss links überholen, was er hier nicht getan hat.

Der Abbiegende muss nach §9 (5) eine Gefährdung der Nachfolgenden ausschließen.

Da eine Alleinschuld für einen der beiden zu konstruieren, wird nicht möglich sein.

Du hast schon die richtigen Paragrafen zitiert, aber weißt sie nicht richtig zu lesen.

§9 Abs 1 und 5 sind unterschiedliche Fälle, Abs 1 ist das normale Abbiegen, Abs. 5 ist das Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt.

Beim normalen Abbiegen nach Abs. 1 hat sich der Vordermann "möglichst weit rechts, und zwar rechtzeitig" einzuordnen. Dazu ist auf allen normalen Straßen kein Ausholen erforderlich.

---> er ist nicht rechts geblieben, sondern hat ohne Verkehrsbeobachung nach links gezogen ---> "Arschkarte"

Beim Abbiegen in eine Grundstückseinfahrt (hier ist evtl. ein Ausholen nötig) gelten noch höhere Maßstäbe, er muß sich "so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist" , die sog. "höchste Sorgfaltsstufe", hatte ich erst neulich in einem anderen Thread erklärt

---> hier hat er quasi automatisch die "Arschkarte" wenn etwas pasisiert.

am 15. Februar 2022 um 7:54

Zitat:

@nogel schrieb am 15. Februar 2022 um 08:24:40 Uhr:

… Beim normalen Abbiegen nach Abs. 1 hat sich der Vordermann "möglichst weit rechts, und zwar rechtzeitig" einzuordnen. Dazu ist auf allen normalen Straßen kein Ausholen erforderlich. …

Und da liegst du mit deiner Vermutung eben falsch, da die Physik nicht von der StVO ausgehebelt werden kann. Ist das Fahrzeug oder Gespann zu lang, muss es nun mal ausholen, wenn die Kreuzung schmal ist oder durch wartende Fahrzeuge verengt. Deswegen steht in der StVO "möglichst weit rechts einordnen" und nicht wie von dir behauptet "es ist verboten auszuholen". Wie die genauen Verhältnisse beim Unfall waren, wissen wir doch gar nicht.

Ich laß das mal so stehen.

 

Zitat:

@Florian48 schrieb am 15. Februar 2022 um 08:54:31 Uhr:

Wie die genauen Verhältnisse beim Unfall waren, wissen wir doch gar nicht.

Aber solange mir keine Infos über irgendwelche spezielle Besonderheiten in dieser Situation vorliegen, gehe ich vom Standardfall aus.

Physik und Teilnehmer am Straßenverkehr. Meist ist das eine unlogische Kombination :D

Deine Antwort
Ähnliche Themen