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Verkehrszeichen 315 ohne Pfeil und mit Pfeil - Verwarnungsgeld / Knöllchen
Hallo,
ich habe auf dem Gehweg geparkt, da das Verkehrszeichen 315 (ohne Beschränkung bzw. ohne Pfeil) aufgestellt war. Daraufhin habe ich eine Verwarnung iHv 55 € erhalten. Die Begründung ist, dass ich vor dem Schild geparkt hätte.
Da ich auf der "Parkfläche" nur dieses Schild gesehen habe, bin ich davon ausgegangen, dass es erlaubt ist, auf der gesamten Fläche zu parken. Hinter mir hat sogar noch ein Auto geparkt, da es platztechnisch möglich ist.
Das Schild 315 mit dem Pfeil, das ca. 6-7 Autos weiter vorne war, habe ich nicht wahrgenommen.
Die Situation habe ich im Anhang versucht darzustellen.
1) Denkt ihr, dass es sich lohn, einen Einspruch einzulegen?
2) Ich habe nach einer Kontaktaufnahme per Email und Schilderung meiner Ansicht, die Verwarnung per Post erhalten. In dem Schreiben wird erklärt, dass das Verfahren nicht eingestellt werden kann, da ich vor dem Schild geparkt habe und dass ich mich zum Tatvorwurf äußern kann (Anhörungsbogen).
Den nachfolgenden Absatz habe ich nicht ganz verstanden:
"Bevor die Verwarnung im Bußgeldverfahren weiterverfolgt wird, gebe ich Ihnen nochmals Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern (§55 OWIG). [...] Sie können aber auch jetzt noch das Bußgeldverfahren, das mit weiteren Kosten verbunden wäre, vermeiden, wenn Sie die Verwarnung innerhalb einer Woche zahlen"
Heißt es, dass wenn ich mich dazu äußere und mein Widerspruch nicht anerkannt wird, das Bußgeldverfahren eingeleitet wird?
Gruß
mrbenz1
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57 Antworten
Gegen die Verwarnung gibt es keinen Widerspruch. Falls nicht gezahlt wird kommt es zum Bußgeldverfahren gegen das dann Widerspruch eingelegt werden kann. Ich würde zahlen und abhaken, da beim Bußgeld zu den 55 Euro Verwaltungskosten hinzukommen. Das sind dann schnell mal knapp 100 Euro.
Gegen ein Verwarnungsgeld kann kein Einspruch eingelegt werden. Wenn der Betroffene mit der
Verwarnung bzw. dem Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist, muss er zunächst die Zahlungsfrist
verstreichen lassen und das dann eingeleitete Bußgeldverfahren abwarten. Im Rahmen des
Bußgeldverfahrens wird dem Betroffenen ein Bußgeldbescheid zugesandt gegen den das
Rechtsmittel des Einspruchs möglich ist.
Zitat:
@MrBenz1 schrieb am 19. Februar 2022 um 16:22:56 Uhr:
Da ich auf der "Parkfläche" nur dieses Schild gesehen habe, bin ich davon ausgegangen, dass es erlaubt ist, auf der gesamten Fläche zu parken.
Verkehrszeichen gelten erst ab Aufstellungsort. Insofern ist es klar, dass du an dieser Stelle nicht parken durftest.
Da die Fahrzeugführereigenschaft bereits eingeräumt wurde, lässt sich das leider nicht mehr auf die geringeren Verfahrenskosten reduzieren.
Zitat:
@MrBenz1 schrieb am 19. Februar 2022 um 16:22:56 Uhr:
Heißt es, dass wenn ich mich dazu äußere und mein Widerspruch nicht anerkannt wird, das Bußgeldverfahren eingeleitet wird?
Zur Einleitung des Bußgeldverfahrens reicht es bereits aus, das Verwarngeld nicht zu zahlen.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Februar 2022 um 17:14:27 Uhr:
Da die Fahrzeugführereigenschaft bereits eingeräumt wurde, lässt sich das leider nicht mehr auf die geringeren Verfahrenskosten reduzieren.
Kannst du mir den Satz bitte erläutern?
Die Verfahrenskosten für den Halter lägen unter 25,- €. Die trägt man bei Parkverstößen mit nicht ermitteltem Fahrer.
Stichwort Halterhaftung im ruhenden Verkehr, wenn kein Fahrer ermittelt werden kann. Ist aber durch die Kommunikation schon erledigt.
Zu seinem Fehler stehen, 55 € überweisen und das nächste Mal regelkonform parken. Fehler machen wir alle mal. Dann steht man dazu und schafft das aus der Welt.
Die Verwarnung ist berechtigt. Geht man jetzt ins Bußgeldverfahren verteuert sich das Ganze nur unnötig.
VZ entfalten ihre Wirkung (fast) immer ab Aufstellort. Nur weil man irgendwo in der Ferne ein Schild erkennt, heißt das nicht es ist bereits wirksam. Seltsamerweise höre ich das von Fahrern und Fahrerinnen an manchen Tagen 10 mal und öfter.
Viele Grüße,
Micha
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 19. Februar 2022 um 17:44:44 Uhr:
Die Verfahrenskosten für den Halter lägen unter 25,- €. Die trägt man bei Parkverstößen mit nicht ermitteltem Fahrer.
Ich bin den Wagen tatsächlich nicht an dem Tag gefahren, sondern ein Verwandter von mir. In der Kommunikation habe ich auch nicht mitgeteilt, dass ich selbst gefahren bin.
Dann könnte ich doch den Anhörungsbogen ausfüllen und mich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sodass ich dann nur noch 25€ zahlen muss, oder?
Wenn der Wagen an dem Tag von jemand anderen gefahren wurde, wirst Du ja sicher noch wissen wer. Also würde ich entweder der Behörde mitteilen, wer gefahren ist oder zahlen und mir das Geld von der betroffenen Person zurück holen. Von rauswinden mit irgendwelchen Tricks halte ich nichts. Wenn man nen Fehler gemacht hat sollte man auch die Eier in der Hose haben, dazu zu stehen.
Ist der beste Weg zum Fahrtenbuch.
AEG
Zitat:
@MrBenz1 schrieb am 19. Februar 2022 um 18:55:39 Uhr:
Ich bin den Wagen tatsächlich nicht an dem Tag gefahren, sondern ein Verwandter von mir. In der Kommunikation habe ich auch nicht mitgeteilt, dass ich selbst gefahren bin.
Dann könnte ich doch den Anhörungsbogen ausfüllen und mich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sodass ich dann nur noch 25€ zahlen muss, oder?
Weitaus sinnvoller in diesem Falle wäre es, wenn du die Verwarnung von deinem Verwandten bezahlen läßt. Damit wäre der Fall dann abgeschlossen, ohne das dir Kosten entstehen.
Ich bin immer wieder erstaunt, wie oft die Deutschen ihr Auto verleihen und wie sich die Entleiher dann wie die Sau im Straßenverkehr benehmen, rasen, falsch parken, usw.
Ich möchte hier mal aus dem Eingangsbeitrag des TE zitieren:
" ...ich habe auf dem Gehweg geparkt, da das Verkehrszeichen 315 (ohne Beschränkung bzw. ohne Pfeil) aufgestellt war. Daraufhin habe ich eine Verwarnung iHv 55 € erhalten. Die Begründung ist, dass ich vor dem Schild geparkt hätte.
Da ich auf der "Parkfläche" nur dieses Schild gesehen habe, bin ich davon ausgegangen, dass es erlaubt ist, auf der gesamten Fläche zu parken. Hinter mir hat sogar noch ein Auto geparkt, da es platztechnisch möglich ist. ..."
Da steht "ICH"! Plötzlich war es ein Verwandter, morgen stand das Fahrzeug gar nicht mehr auf dem Gehweg und was kommt übermorgen?
Mann, Mann, Mann. Einfach zahlen, wenn mans verbockt hat und gut ist. Wir reden hier von einer simplen Owi die man gegen Zahlung von ein paar Euronen aus der Welt schaffen kann.
Kopfschüttelnde Grüße,
Micha
Zitat:
@MrBenz1 schrieb am 19. Februar 2022 um 18:55:39 Uhr:
Ich bin den Wagen tatsächlich nicht an dem Tag gefahren, sondern ein Verwandter von mir. In der Kommunikation habe ich auch nicht mitgeteilt, dass ich selbst gefahren bin.
Wie erklärt sich dann der in deinem Eröffnungsbeitrag geschilderte Tatverlauf?