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Verringerung des zulässigen Gesamtgewichtes wegen 3,5 to-Grenze

Themenstarteram 9. März 2009 um 7:58

Hallo Zusammen,

 

gibt es eine Möglichkeit, sein Gespanngewicht auf unter 3,5 to zu drücken?

 

Die Frage ist bitte so zu verstehen: Meine Gespann (siehe Signatur) ist ein Vectra mit einem zGG von 2.155 kg und ein Hobby mit 1.350 kg (aufgelastet). Damit liege ich in der Addition beim zulässigen Gesamtgewicht bei 3.505 kg, also von den Papieren her gesehen 5 kg über der magischen Grenze von 3,5 to.

 

In D fahr ich mit 100-er Zulassung. So darf ich in Österreich auf Autobahnen aber nur 80 fahren. Mit diesen 5 kg weniger könnten es auch 100 sein (mach ich auch). Was die Franzosen derzeit machen ist mir noch nicht ganz klar, aber auch da könnte es so ausgehen. Weitere Länder heben bei den Gespannen auch auf max 3,5 to ab, um evtl. schneller fahren zu lassen.

 

Um jetzt um 5 kg abzuspecken: Geh ich zum FOH oder zu Hobby? Oder was ist richtigerweise zu tun um dieses Ziel zu erreichen? Wer hat so etwas (eigentlich den umgekehrten Weg, normal lastet man ja auf) schon mal gemacht?

 

Gruß

Günter

 

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13 Antworten

Hallo Günther,

ich habe so etwas schon gemacht (Ablastung des Wohnwagens um 60kg, um die alte 100er-Regelung zu bekommen).

GTÜ wollte nicht, obwohl eine aktuelle Bescheinigung des Anhängerleergewichtes vorlag und genügend Zuladung verblieb.

Beim TÜV war das überhaupt kein Problem. Dort wurde mir das neue zGG des WW bescheinigt, womit ich dann zur Zulassungsstelle gefahren bin.

Bei 5kg Ablastung o.ä. dürften da überhaupt keine Schwierigkeiten auftauchen. Du brauchst nur zum TÜV und zur Zulassungsstelle.

Falls jemand später mal auf die fehlenden 5kg Wert legen sollte, so ist auch die Rückführung auf das ursprüngliche zGG kein Problem.

Das habe ich, nach dem Zugwagenwechsel, auch gemacht, da, in meinem Fall, 60kg mehr beim Wohnwagen schon nicht unerheblich sind.

Gruß

navec

Themenstarteram 9. März 2009 um 10:43

Zitat:

Original geschrieben von navec

Hallo Günther,

ich habe so etwas schon gemacht (Ablastung des Wohnwagens um 60kg, um die alte 100er-Regelung zu bekommen).

 

GTÜ wollte nicht, obwohl eine aktuelle Bescheinigung des Anhängerleergewichtes vorlag und genügend Zuladung verblieb.

 

Beim TÜV war das überhaupt kein Problem. Dort wurde mir das neue zGG des WW bescheinigt, womit ich dann zur Zulassungsstelle gefahren bin.

Hallo navec,

 

lass bitte das "h" weg. Danke. Weiß sonst nicht dass ich gemeint bin =;-)  Und wer oder was ist "GTÜ"?

 

In Frankreich  kann es ja passieren, dass die nicht das zGG meinen, sondern das mögliche Zuggesamtgewicht. Da hab ich bei meinem Vectra grad auf das Typenschild geschaut. Steht 3.655 kg. Wenn das gemeint ist, hilft die Ablasterei nur in A, aber nicht in F.

Hab grad noch an Hobby geschrieben, weil ich wissen will, ob ich eine Bescheinigung von denen haben kann, die mir sagt, dass ich auch bauartbedingt über 100 fahren darf. Weil ohne sowas ist in jedem Fall bei 100 Schluss.

 

Im Frankreich-Thread hab ich gelesen, dass dich das nicht erwischt. Du müsstest in jedem Fall drunter liegen. Oder was sagt dein Typenschild?

 

Gruß

Günter

 

Hallo Günter,

GTÜ ist einfach ein Unternehmen, dass ebenfalls Hauptuntersuchungen u.ä. ausführen darf. Genau wie z.B. Dekra und TÜV.

Das ist aber auch nicht wichtig.

Soweit ich jemarel in dem Frankreich-Geschwindigkeitsthread letztendlich verstanden habe, geht es auch dort um

"die Summe der zulässigen Gesamtmassen",

und nicht um das zul Zuggesamtgewicht des Autos, wie es in deinen Autopapieren steht.

Also analog der Regelung in Österreich.

Offensichtlich sind aber bisher bei niemandem die Französisch-Kenntnisse so gut, dass die Texte wirklich unmißverständlich interpretiert werden können.

Ist ja auch schwierig:

Zul Gesamtgewicht des Zuges ist ja eindeutig zweideutig.

Wenn dem nicht so wäre, müsstest du ja in jedem Fall das zulZuggesamtgewicht deines Autos um 155kg veringern lassen.

Ein Ablasten des WW würde in dem Fall überhaupt nichts bringen.

Vielleicht gibt es ja bald mal eine eindeutige Übersetzung der neuen Verhältnisse in Frankreich. Nur mit der genauen Kenntnis des Wortlautes der Frankreich-Regelung sollte man weitere Schritte überlegen.

Frag doch mal bei einem Auto-Club nach.

Ich weiß es nicht, aber ich nehme stark an, dass bei so einer Regelung immer nur das real gefahrene Gespann zählt und das darf ja niemals schwerer sein, als die Summe der einzelnen zul. Gesamtmassen.

Zu den 100km/h bei deutschen Wohnwagen gibt es sogar einen Hinweis vom ADAC. Demnach sind alle in Deutschland zugelassenen WW bauartbedingt auf 100km/h begrenzt und der ADAC warnt vor Schwierigkeiten mit der Versicherung bei einem Unfall mit mehr als 100km/h.

Gruß

navec

 

Themenstarteram 9. März 2009 um 15:39

Hmmmmh (Grübel),

 

genau da stutze ich! In Austria gilt nämlich das zGG. Da lieg ich mit meinem Gespann bei 2.155 + 1.350 = 3.505 kg, also 5 kg zu hoch - deshalb will ich ja die 5 kg abspecken.

 

In Frankreich, so wie ich verstanden habe, soll das nach dem zul. Zugesamtgewicht gehen (Typenschild Nr 5), da steht für meinen Vectra 3.655 kg.

 

Und genau da geht die Gemeinheit los: Ich kann zwar mein Gespann auf papierene und reale 3.500 kg trimmen, aber das theoretisch zul. Zuggesamtgewicht von 3.655 kg bleibt - und dass ich den Vectra in der Zuladung so abspecke (oder den WW) macht keinen Sinn! 

 

Bin gespannt, was die F-Diskussion ergibt, bzw. was da wirklich Sache ist. Hab ausser den Postings von jemarel noch nirgends was lesen können. Werde mal da ein offizielles Statement abwarten.

 

Meine 5 kg werd ich aber am WW abspecken - dann gehts in Austria flotter und bei geblitzt werden deutlich billiger.

 

Gruß

Günter

am 9. März 2009 um 17:24

Hi kurare,

 

Du hast es genau verstanden. Deshalb regen wir uns hier in Frankreich ja so auf. Denn mit dieser Gesetz-Änderung darf ich mit ML z.B. mit Gepäckanhänger hinten dran (nur mal als Beispiel) nur noch 90 auf der Autobahn fahren.

 

Und Du mit deinem ZugGesamtGewicht bist auch bei 90...  während ein Citroën C4 mit 1300 kg Hänger mit 130 vorbei ziehen darf, da zGG < 3.5 t UND GesamtZugGewicht (wie heisst das nun in Germanien???) auch unter 3.5t

 

Es ist dieses theoretische GesamtZugGewicht was uns so stört. Da darf selbst ein Gespann das unter FS "E" fällt (z.B. weil Zugfahrzeug leichter als Wohnbüchse) mit 110 fahren, aber der sichere SUV mit Eriba dahinter fährt 90!!!

 

Wir tippen auf einen Irrtum und sind dabei die Politiker anzuschreiben.

Themenstarteram 10. März 2009 um 9:32

Zitat:

Original geschrieben von JEMAREL

. . . . . Und Du mit deinem ZugGesamtGewicht bist auch bei 90...  während ein Citroën C4 mit 1300 kg Hänger mit 130 vorbei ziehen darf, da zGG < 3.5 t UND GesamtZugGewicht (wie heisst das nun in Germanien???) auch unter 3.5t . . . . . .

Hallo JEMAREL,

 

in der Betriebsanleitung meines PKW heißt dies

"zulässiges Zuggesamtgewicht"

und ist die Addition aus zul. Gesamtgewicht des PKW und der bei nicht reduzierter Steigung zulässigen Anhängelast (FZ-Schein Feld O1).

Diese Zahl für das zul Zuggesamtgewicht findet jeder an seinem Auto auf dem Typenschild unter Ziffer 5 !

 

Bitte macht Druck bei den F-Politikern - das kann doch nicht in der Konsequenz gewollt sein!

 

Gruß

Günter

am 10. März 2009 um 19:32

Ist es denn nicht möglich das zulässige zuggesamtgewicht abzulasten? Da müsste doch auch machbar sein... Und Ablasten würde ich beim PKW, und nicht beim Wohnwagen, den im PKW hat man doch in der Regel doch mehr Reserven als im wohnwagen...

Wie ist eigentlich der genaue wortlaut bei den definitionen mit 3,5t? gilt das jetzt ab 3,5t, oder über 3,5t? Wenn Es nicht überall so ganz klar ist, würde ich einfach 10Kg statt 5Kg ablasten, dann ist man auf der sicheren seite...

Hallo Daniel,

das zul Zuggesamtgewicht (also das theoretisch höchste, gem Typenschild) könnte man auch nur beim PKW ablasten, da es nur dort in den Papieren (Zulassungsbescheinigung II) steht.

Das Typenschild müsste dann aber genau genommen geändert werden, da man diese Bescheinigung Teil II normalerweise nicht mitführt.

Dieser Wert (zulZuggesamtgewicht) steht nicht in der Zulassungsbescheinigung I und der muss auch keineswegs immer mit der Summe der zul Gesamtgewichte von Anhängelast und PKW übereinstimmen (z.B. beim Sharan).

Bei Günter wären das aber immerhin 155kg, die er dann beim Beladen des PKW weniger zur Verfügung hätte (wenn der Wohnwagen voll beladen wäre).

Die 5kg beim Anhänger muss er so oder so ablasten, um in Österreich schneller fahren zu dürfen.

Ich bin mal gespannt, wie der Wortlaut der Änderung in Frankreich genau zu verstehen ist.

gruß

navec

 

am 11. März 2009 um 13:38

ICh meine es müsste doch möglich sein, die nutzlast beim PKW um 10kg zu verringern, und das zulässige zuggesammtgewicht auf 3490Kg zu verringern. Das ändert doch nichts daran wie schwer man das auto solo beladen darf, sondern nur wie schwer die Kombination aus auto und anhänger sein darf... Der einzige nachteil der daraus entsteht, wäre das er höchstens 1350kg ziehen darf, wenn sien auto voll beladen ist. Was ja in der Regel nicht eintritt, da der wohnwagen ja höchstens 1350kg wiegen darf. Er dürfte dann weiterhin 1500kg anhänger ziehen, (oder was der höchst zulässige wert ist), darf aber gleichzeitig das auto nicht voll beladen...

Da hast du recht.

Bei seinem real vorhandenen Wohnwagen wäre es völlig egal, da der die zul Anhängelast eh nicht ausnutzt.

Und wahrscheinlich wäre es, von der tatsächlichen Zulademöglichkeit her gesehen, besser den PKW, als den WW, abzulasten.

Die Frage, die sich mir stellen würde, ist:

Macht der TÜV diese Ablastung beim PKW (Änderung des zulGG), Änderung des Typenschildes und Änderung der Zulassungsbescheinigung 2 so einfach mit?

Wenn ich mir vorstelle, dass der GTÜ bei mir, mit gut zureden und was weiß ich, nicht mal den WW ablasten wollte, könnte ich mir vorstellen, dass diese umfangreichere Änderung beim PKW eventuell auf Schwierigkeiten stoßen könnte.

Besser ist es in jedem Fall, wenn die Franzosen die gleichen eindeutigen Begriffe in ihrer Änderung verwenden würden, wie es in Österreich der Fall ist.

Bei so einer Regelung, vom theoretisch möglichen zulZuggesamtgewicht auszugehen, ist einfach schwachsinnig. Außerdem sollen die Regelungen in den EG-Länder doch angeblich aneinander angeglichen werden.

Themenstarteram 11. März 2009 um 15:27

Ich seh das ebenfalls so. Es wird wesentlich einfacher sein, den WW um 5 kg (respektive um 6 kg, ich muss nochmal nachlesen ob bis, ab, incl....) abzulasten als den PKW. Der WW wurde ja auch nur per Papier von 1.200 auf 1.350 kg aufgelastet. Ohne neue Typschilder etc. Da sollte der Weg zurück auch leichter sein.

 

Da ich viel durch A fahre, bringt mir das im Blitzfalle schon eine ganze Menge. Hoffentlich sind die F-Leute nicht komplett bescheuert und gehen auch vom zGG aus.

Gruß

Günter

am 11. März 2009 um 17:21

Es ist völlig egal, was man ablasten will, das geht immer, sofern daraus nicht ein völlig schwachsinniges Ergebnis entsteht (z.b. nur noch 50Kg Nutzlast beim PKW)

Ich weiß auch nicht wie ihr darauf kommt das irgendein Typenschild geändert werden muss. Das Typenschild ist völlig egal, da es kein amtliches Dokument ist. Wir lasten sehr oft LKW ab, da wir ein nutzfahrzeughandel haben. Wir haben auch schon mal einen 5t Kipper auf 3,5t abgelastet, da waren noch 800Kg Nutzlast übrig, das ging auch. Wir mussten da noch nie irgendein typenschild ändern. Die meisten 7,5t LKW haben auf dem typenschild ein gesamtgewicht von 8,8t stehen. zählen tut nur was im Schein steht.

Fahr einfach mit deinem Auto und wohnwagen zum Tüv, und erklär im was du haben möchtest. Wenn er aus irgendeinem Grund das gesamtgewicht, und das zulässige zuggesamtgewicht vom auto nicht ändern will, lass den wohnwagen ändern. Am sichersten wäre es auf jedenfall wenn das Auto abgelastet wird, da so der Wohnwagen mehr nutzlast hat, und du auch unter die 3,5t grenze kommst, wenn du das zuggesamtgewicht ändern lässt... Das halte ich für am sinnvollsten.

Hallo Daniel,

wenn es sowieso nicht zählt, was auf dem Typenschild steht (wenn man das zulZugGesamtgewicht verringert, würde das Typenschild ja definitiv nicht mehr stimmen), dann Frage ich mich, was die Franzosen dann bei einer Kontrolle kontrollieren sollen.

Das alte Typenschild zeigt dann ein zulZugGesamtgewicht an, dass bei Günter immer noch über der 3,5T-Grenze ist.

Wenn das Typenschild keine offizielle Wirkung hat, bräuchte Günter eigentlich überhaupt nichts ändern zu lassen, da die Franzosen die offizielle Angabe zum zulZugGesamtgewicht sowieso nicht ermitteln können.

Es könnte ja auch sein, dass das zulZuggesamtgewicht erheblich niedriger ist, als die Summe der zul. Anhängelast und das zulGG des PKW (z.B. Sharan). Das weiß man ja normalerweise nicht auswendig.

Wie sollte denn ein Sharanfahrer bei der Kontrolle beweisen, dass sein zulZugGesamtgewicht geringer ist? Das kann man beim Sharan auch nur an dem Typenschild sehen.

Im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) steht überhaupt kein zulZugGesamtgewicht drin und die Zulassungsbescheinigung II, in der die Änderung amtlich drinsteht, braucht und sollte man nicht mitführen bzw. die liegt sicher bei der Bank.

Mit dem "Gutachten" vom TÜV erreicht man im Zweifelsfall im Ausland wohl eher nichts.

Oder könnte man das im Fahrzeugschein unter Bemerkungen eintragen lassen.

 

Gruß

navec

 

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