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Versicherung Fahrerflucht Ermittlung eingestellt, Eigenanteil

Themenstarteram 19. Mai 2019 um 11:02

Hallo,

 

-Ein Bekannter hat einen Unfall verursacht und am Unfallort gewartet bis jemand erscheint. Da er einen dringenden Termin hatte und niemand erschienen ist, hat er eine Notiz mit seiner Telefonnummer hinterlassen (ich weiß, dass es Fahrerflucht bedeutet)

-Da er keinen Anruf erhalten hat, ist er abends zur Polizei gegangen und hat den Unfall gemeldet, sodass ihm Fahrerflucht unterstellt wurde

-Er konnte seinen dringendne Termin nachweisen und hat nun das folgende Problem:

Die Versicherung (HUK) verlangt von ihm nun einen Eigenanteil von bis zu 2500 €, da er angeblich Fahrerflucht begangen hat. Allerdings wurde das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt und die Ordnungswidrigkeit gem. § 46 OWiG wegen Verjährung eingestellt.

Hat jemand Erfahrung damit? Kann man die Einstellung des Verfahrens als Beweismittel nehmen und sagen, dass es keine Fahrerflucht war?

Vielen Dank für weitere Informationen.

Beste Antwort im Thema

Unstreitig ist, dass der Fahrer sich nach einer gewissen Wartezeit mit Hinterlassen einer Nachricht entfernt hat. Der Fahrer ist dann abends selbst zur Pullizeiwache gegangen und hat den Vorgang mitgeteilt. Das ist ebenfalls unstreitig. Wie man daraus strafrechtlich und versicherungsrechtlich unbeschadet rauskommt, das hat der Anwalt studiert und optimalerweise beherrscht er sein Handwerk ...

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Strafrechtlich kann etwas verjährt sein, deshalb ist es zivilrechtlich noch lange

nicht geklärt und man kann sicher eine strafrechtliche Verjährung nicht als

Begründung heranziehen um etwas zivilrechtlich den Boden zu entziehen oder

den Grund obsolet werden zu lassen.

So würde ich vermuten, ist die Sachlage.

Verjährung ist kein Freispruch, könnte man vermutlich auch sagen.

warum hat er nicht vor Ort die Polizei angerufen und den Unfall gemeldet ?????

das wäre 100 mal besser gewesen als mit dem Zettel

lies dir das mal durch und dann überlege deine nächsten schritte..

Klick

So wie ich das verstehe, ist das Verfahren wegen Fahrerflucht eingestellt worden und die Owi wegen Unachtsamkeit verjährt.

Das heisst aber auch, keine Veruteilung und keine nachgewiesene Fahrerflucht, meine Meinung

so einfach ist es dann auch wieder nicht @volker1165

gäbe es keine nachgewiesene fahrerflucht, dann wäre nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden und dann wäre auch kein regress der versicherung möglich.

alle anderen einstellungen führen selbstredend zu einem regress des versicherers. ob der dann auch 100% erfolg hat, steht auf einem anderen blatt.

Themenstarteram 19. Mai 2019 um 23:30

Vielen Dank für die ANtworten. Hört sich also nicht so gut an für ihn. Lieber einen Anwalt suchen

Was soll der Anwalt denn bewirken?

Die Fahrerflucht wurde begangen und ist problemlos beweisbar.

In dem Fall des TE kann der Anwalt bewirken, dass da kein Regressbetrag gezahlt werden muss und die Versicherung die Anwaltskosten trägt.

§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Tatbestandlich hat die Staatsanwaltschaft also die Fahrerflucht bejaht.

Richtig. Aber das ist eben kein Tatnachweis und eine tatbestandliche Bindungswirkung hat so ein Einstellungsbescheid auch nciht. Oft werden die angebotenen Einstellungen nach § 153 StPO von Betroffenen nur unter dem Aspekt der Lästigkeit des Verfahrens akzeptiert. Auf Seiten der StA steht oft der Mangel an Lust zur Sachaufklärung dahinter.

Stimmt, verschlechtert gleichwohl die Position gegenüber der Versicherung.

Deshalb sollte der Anwalt besser von Anfang an eingeschaltet werden. Jetzt macht es Mehrarbeit.

Da sind so viele "wenns" drin :-)

Heist das, der Angeklagte ist auf jeden Fall schuldig (wird daher schon als Täter bezeichnet), nur die Schuld ist so gering, dass eine Verurteilung nicht lohnt oder würde erst für den Fall der Schuldigsprechung die Schwere der Schuld als gering eingestuft und daher lohnt es sich nicht, darüber nachdenken, ob er schuldig ist oder nicht?

Also,

schuldig ja, aber nicht schlimm

oder

wahrscheinlich schuldig, aber wenn, dann auch nicht schlimm?

Bin nur neugierig

Zitat:

@PeterBH schrieb am 20. Mai 2019 um 10:21:16 Uhr:

§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.

Tatbestandlich hat die Staatsanwaltschaft also die Fahrerflucht bejaht.

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