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Versicherung für kleines Car-Sharing

Themenstarteram 11. Dezember 2009 um 18:32

Würde mich mal interessieren ob es Versicherungsprodukte gibt bei denen man in einer kleinen Gruppe von Carsharinginteressierten 1, 2 oder 3 Autos teilen kann (im kleinsten Fall als 1 PKW).

In sehr kleinem Maße könnte man das ja mit jeder normalen Police (die ich für ein Kfz abschließe) machen wenn da auch angegeben ist, daß der PKW auch von anderen Personen wie VN gefahren wird.

Problem bei einer solchen Sache wäre, daß der VN ja hochgestuft wird (was über die Jahre wegen der Höhereinstufung schon ziemlich teuer wird) falls ein anderes Mitglied der kleinen Carsharing-Gemeinschaft einen Crash baut.

Gäbe es in diesem Fall Versicherungen, die bei einem solchen Unfall die SF-Einstufung nicht erhöhen (Rabattschutz) ? Oder wäre ein Rabattschutz bei einer KFZ-Haftpflicht ein Mißbrauch der Versicherung wenn der Benutzerkreis erhöht ist.

Gibt es Versicherungen, die auf kleine Carsharinggemeinschaften zugeschnitten sind. Fragt sich ob es überhaupt möglich ist, daß eine Gemeinschaft (GBR) als Versicherungsnehmer auftritt. Und falls es überhaupt möglich wäre dann gibts doch bestimmt schon gleich Probleme mit der Einstufung in die SF-Klasse.

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11 Antworten

Hi,

mir ist nicht bekannt, dass es spezielle Angebote für Car-Sharing gibt. Ich hoffe, es meldet sich noch ein Makler oder ein anderer User, der da sicherer mit der Aussage ist, als ich es bin.

Rabattschutz bieten viele Versicherer mittlerweile an. Er wird gegen teilweise nur geringen Aufschlagn als Extra mitversichert und kann für Kraftfahrzeughaftpflicht und Vollkasko vereinbart werden. Gängig sind unterschiedliche Formen. Es gibt Anbieter, die eine bestimmte Anzahl von Schadenfällen als nicht vertragsbelastend anbieten und bei anderen wieder - was ich persönlich besser finde und auch selbst so versichert habe - hat man einen Schaden pro Jahr "frei".

Gruß

traumzauber

probiers mal bei den großen flottenversicherern axa, allianz und kravag.

die haben hier sicherlich spezielle angebot fürs car sharing.

die prämie ist natürlich bei den hier vorliegenden mehrnutzerpolicen

um einiges höher als normal.

aber das läßt sich ja auf die monatsgebühr umlegen.

also dort mal fragen,

spezielle makler fallen mir da jetzt nicht ein, hab ja auch mit der

gewerblichen vertragsverwaltung nichts zu tun.

grüsse hns-ptr

Nix für ungut, aber die "speziellen" Makler stellen sich für drei Autos nichtmal den Wecker...

Erste Frage für mich wäre erstmal, ob Ihr Euch schon auf spezielle Autos und die Finanzierung festgelegt habt. Verschiedene Hersteller bieten ja mittlerweile Leasing- / Versicherungskombinationen an - beim Daimler zahlst du beispielsweise für eine A- oder B-Klasse im Business-Leasing plus monatlich 39,- Euro + MWST (falls nicht vorsteuerabzugsberechtigt mit deiner Car-Sharing-Gemeinschaft), fest garantiert (unabhängig von Schäden) für die gesamte Laufzeit, bei einer Leasinglaufzeit bis zu 48 Monaten.

Ansonsten kannst du Allianz und Axa vergessen - mit drei Autos bist du da keine Flotte. Da kannst du es noch bei R+V, Provinzial und VHV versuchen, die haben ganz nette Kleinstflottentarife mit Stückprämien.

Was ich jetzt nicht weiss: Mußt du beim CarSharing ne Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug vornehmen? M.E. ja eigentlich nicht, da dort ja keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen dürfte - ansonsten kannst du alles zu den Versicherungen geschriebene vergessen - mit Selbstfahrervermietfahrzeugen dann am besten bei der Württembergischen oder VDK anfragen...

Schöne Grüße - Sause

am 21. Januar 2010 um 19:09

Da ich Versicherungsmakler bin antworte ich Dir sehr gerne. (Im Übrigen steht nicht jeder Makler erst ab 100 Fahrzeugen auf) ;-)

Ich persönlich habe selber CarSharing Flotten versichert- sogar als Elektrofahrzeuge. Die Idee ist zwar interessant aber es ist

auch in einem Kleinflottentarif nicht möglich sich unabhängig von Hochstufungen zu machen. Bei einem Flottentarif wird der Beitrag

den Schadenzahlungen gegenübergestellt. Grundsätzlich gehe davon aus, dass der Vertrag bei über 70 % Schadenaufkommen vom Beitrag nach oben "saniert" wird. Ein Versicherer möchte Geld mit seinen Kunden verdienen.

Für den gewerblichen Einsatz werden aus diesen Fahrzeugen dann tatsächlich Selbstfahrervermietfahrzeuge. Dies ist mit weiteren Auflagen verbunden, z.B. der jährlichen Vorführung beim TÜV.

Gerne helfe ich Dir aber weiter falls Du mehr Fragen haben solltest.

Viele Grüsse

Holger

Hi Holger,

dann haben wir ja endlich mal einen Fachmann hier - jetzt hilf mir doch mal auf's Pferd: Wenn der Threaderöffner Carsharing auf privater Basis betreibt und Sie die Fahrzeuge dann, sagen wir mal als GbR anschaffen, dann ist das ja keine Vermietung, sondern Eigennutzung. Bleibt es dann bei der Zulassung als Selbstfahrervermietfahrzeug?

Gruß vom Sause

am 8. August 2016 um 11:13

Das würde ich auch gerne wissen. Wir wollen mit einer GBR nämlich einen Offroader gelegentlich weiter vermieten und wir fragen uns, ob es für den Mietzeitraum sowas wie Zusatzmietverträge gibt, die man für den Zeitraum dann "dazu kauft".

Das wir dann ne Vermietung sind, ist uns im Gegensatz zu dem obrigen Fall schon klar und einleuchtend. Es gibt also keine Form, die zulässt, sein Fahrzeug selber zu Nutzen und unter gewissen Umständen an andere Weiter zu vermieten?

am 9. August 2016 um 12:05

Die Frage ist sehr vielschichtig.

Wenn du ein Gewerbe anmeldest egal in welcher Rechtsform müssen Gewinnabsichrten vorhanden sein.

Ist dies nicht so kann ma kein Gewerbe wirksam anmelden,(sonderformen ausgenommen)

Die Rechtliche Betrachtungist ist nicht so ganz einfach ,besonders auf die Gesamtschuldhaftung.

Zu diesem Thema gibt es hervorragende Fachbeiträge im Fliegermagazin.(Fach RA )

Diese kann man kostenfrei einsehen.

Lies dir das mal durch und dir wird jegliche Lust vergehen.

Im schlimmsten Fall haftest du bei einer GBR mit deinem privaten Gesamtvermögen.

B 19

Eine Gewerbeanzeige geht sicher durch. Da spielt die Gewinnerzielungsabsicht keine Rolle. Bei der USt. auch nicht. Erst bei der EkSt. ist das von Bedeutung. Für so ein spezielles Versicherungsprodukt halte ich es für sinnvoll, einen seriösen Versicherungsmakler zu beauftragen. Verfügbar sollte sowas sein. Es gibt schließlich Vermittlungsportale für privates carsharing, die solchen Versicherungsschutz dabei haben.

am 9. August 2016 um 13:01

Sehr geehrter Herr Berlin Paul ,ihre Sachbeiträge schätze ich sehr weil sie schlüssig und nachvollziehbar sind.

In diesem Fall bin ich jedoch nicht ihrer Meinung ,oder ich habe sie missverstanden.

Eine Gewebeanmeldung geht ohne Probleme durch,soweit richtig.

Der erste Bogen der Finanzverwaltung möchte jedoch eine Gewinnerwartung von dem Antragsteller haben.

sollte der in den erste Jahren negativ sein ,so auch kein Problem.

Wird jedoch unterstellt ,dass hier keine Gewinnabsicht vorliegt geht das nicht nur rechtlicht sondern auch praktisch den Bach herrunter.

Mann kann solche Unternehmen zwar betreiben diese sind dann aber weder gewerberechtilch noch steuerlich erfasst.

Dafür gibt es von der Finanzbehörde Berlin genug Einlasungen.

einer der mal mit seinem nicht erdgebundenem ein wenig die Kosten reinholen wollte.

Von der Versicherung gab es keine Probleme ,nur dass bei Vermietung der Beitrag gut vierstellig gewesen wäre.

Eine Vermietung ist immer gewerblich,das Leihen natürlich nicht.

In beiden Fällen ist jedoch ,soweit eine Gefärdunshaftung ausgeht,eine entsprechende Versicherung angesagt.

Bopp 19

Jedem seine Meinung. Ist völlig o.k..

Eine Gewerbeanzeige über eine genehmigungsfreie Tätigkeit bedarf keiner Genehmigung durch das Gewerbeamt. Man teilt nur mit, dass man dies oder das halt machen wird. Das Gewerberecht kennt keine Gewinnerzielungsabsicht. Das Steuerrecht hingegen schon. Und da ist diese z.B. für die EkSt. von Bedeutung. Eine reine Liebhaberei führt zur Versagung des Verlustabzugs mit anderen Einkommensarten.

Wenn ich mir in einem Anfall von Schwachsinn eine Yacht kaufe und die als Betriebsmittel meiner nur aus dieser Yacht bestehenden Yachtvermietung aktiviere und die Vorsteuer ziehe, dann muss ich schon nachweisliche Anstrengungen unternehmen, um auch Mieter dafür zu bekommen. Nur dann kann ich den Verlust aus Vermietung mit positiven Einkünften verrechnen. Kann man den Nachweis nicht führen, können die - in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen - EkSt.-Bescheide für einen gewissen Zeitraum rückwirkend aufgehoben und neu festgesetzt werden (ohne Verlustberücksichtigung). Die USt. muss man aber erst nach Betriebseinstellung bzw. Veräußerung der Yacht auf den Restwert (Veräußerungserlös) bezahlen.

Der Versicherung ist die Frage der Gewinnerzielungsabsicht völlig egal. Da zählt nur das zu versichernde Risiko.

am 9. August 2016 um 14:59

So habe ich es auch gemeint ,aber wiedermal falsch ausgedrückt.

B 19

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