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Versicherung macht Späßle mit Restwert

Themenstarteram 20. März 2008 um 10:18

Mein Auto hat keinen Totalschaden erlitten aber über das Schreiben der Versicherung mußte ich doch sehr Schmunzeln!

Da steht dann zu lesen, daß wenn von dem Gutachter der Restwert zu niedrig eingeschätzt worden ist,sie aufgrund ihrer Restwertermittlung den Schaden berechnen und verweisen auf die Schadensminderungspflicht.

Der bekannte Versicherer versucht es doch immer wieder obwohl er genau weiß das er den Restwert des Gutachters berechnen muß und sowieso jede Klage verlieren würde.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

Zitat:

 

Egal, der Schaden liegt unter 70% des WBW und das Auto ist nach Gutachten reperabel, also ist es kein wirtschaftlicher Totalschaden. Und das Auto hat er schon zum Restwert verkauft. Für mich ist der Fall gegessen und da kann man auch keinem mehr helfen.

Obschon vorliegend kein Totalschaden eingetreten ist, hat unter Berücksichtigung der Bundesgerichtshofentscheidung vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 für den Fall einer fiktiven Abrechnung eine Ermittlung des Wiederbeschaffungswert und der Restwert zu erfolgen

 

Schon mal was davon Gehört ?

 

Wohl noch nicht, die 70% sind schon lange nicht mehr aktuell.

 

Und im übrigen:

 

wenn hier jemand höflich nachfragt, dann möchte er Rat und Hilfe haben und keine persönlichen Beleidigungen von dir bekommen. Also mäßige hier mal deinen Ton, bevor du eine Lampe bekommst Mensch-Maier... :mad: 

 

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Würde ich nicht drauf ankommen lassen wenn Dir die Versicherung ein höheres, verbindliches Angebot eines Aufkäufers vorlegt... Aber da Du ja vom Gegenteil überzeugt bist möchte ich mich auch nicht weiter störend äussern.

am 30. März 2008 um 18:36

Habe das gleiche Problem mit der HDI. Das Problem tritt ja vor allem dann auf, wenn man das Auto (warum auch immer) behalten möchte. Nach BGH-Urteil ist der Restwert vom Fahrzeug bindet, auf Onlinebörsen, Aufkäufer etc. muss man nicht zurückgreifen.

Schreibe denen einen netten Brief, indem Du Dich auf besagtes Urteil berufst und bitte freundlich im die Zahlung des Widerbeschaffungswertes abzüglich des vom GUTACHTER ermittelten Restwerts.

Gruß

milliway42

Themenstarteram 30. März 2008 um 18:51

Das BGH Urteil ist richtig und das was CI25 schreibt ist auch richtig. Macht die Versicherung ein verbindliches Angebot das Auto zum höheren Restwert als im Gutachten zu verkaufen muß man dieses annehmen zwecks Schadensminderungspflicht.

Hat die Versicherung aber kein verbindliches Angebot und beruft sich darauf, das laut ermittlungen und vergleiche das Auto laut irgendwelchen Restwertbörsen etc. einen höheren Restwert erzielt als im Gutachten und will danach abrechnen, dann tritt das BGH-Urteil in kraft.

Sie hat aber den Restwert des Sachverständigen anerkannt und den Nutzungsschaden bezahlt, jetzt muß sie nur noch den Haftungsschaden bezahlen. Aber da hat sie sich jetzt erst mal quer gestellt und meinte: Das Auto wäre mit weniger Geld finanziert worden als wie es von ihr mit dem höheren Widerbeschaffungswert entschädigt wurde.

Natürlich mal wieder ein Witz von der Versicherung, das sie Nutzungsschaden und Haftungsschaden nicht auseinanderhalten kann. Passene BGH-Urteil dazu ist ihr nun zugegangen welches nach wie vor noch Rechtssprechung ist. Bin gespannt ob sie immer noch die ablehnennde Haltung hat bei ihrer Antwort

Hier die beiden aktuellen Urteile zu dem Thema.

 

06.03.2007 BGH (VI ZR 120/06)

10.07.2007 BGH (VI ZR 217/06) 

 

Aber es gibt halt Versicherungen, die Interessiert die Rechtsprechung nur wenig. Der Sachbearbeiter ist in dem Großen Getriebe der Versicherung halt nur ein kleines Zahnrad. Er muss das sagen und schreiben, was ihm sein Arbeitgeber diktiert.

 

Maßgeblich ist im Reparaturschadensfall immer noch die Sichtweise des Geschädigten. Will er sein Auto behalten, dann ist der Restwert zu berücksichtigen, welchen der von ihm beauftragte Sachverständige  in seinem Gutachten ermittelt hat.

 

Und wenn die Versicherung meint, dieser wurde fehlerhaft ermittelt, kann Sie sich an den Sachverständigen wenden und aufgrund des zwischen dem SV und dem AS abgeschlossenen Werkvertrag nach § 631 ff. BGB in dessen Schutzwirkung diese als Haftpflichtversicherer mit eingebunden ist, Regressansprüche gegen den Sachverständigen anmelden.

 

Das Prognoserisiko liegt nämlich nicht beim Geschädigten. 

 

Und wie diese Regressverfahren regelmäßig (bis auf einige wenige Ausnahmen) ausgehen, ist auch hinlänglich bekannt....

 

Themenstarteram 30. März 2008 um 19:51

Ja genau, besser kann man es kaum noch beschreiben.

Jetzt, wie schon geschrieben ist der Nutzungsschaden bezahlt und abgeschlossen und nun ist der Haftungsschaden dran.

Schadensersatzansprüche des Leasingnehmers bei Totalschaden durch dritte.

Versicherung macht wieder mal Späßle und möchte es gerne damit begründen, das durch einen höheren WBW der gezahlt wurde gegenüber dem finanzierten Betrag der Kredit zu bedienen gewesen sei und somit kein Anspruch besteht.

BGH 6. Zivilsenat:

Der vermögensrechtliche Folgeschaden, der dem Leasingnehmer aus der Beschädigung des in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Fahrzeugs erwächst, ist der Rechtsgutverletzung .............. als adäquate Folge zuzurechnen und daher nach dieser Vorschrift ersatzfähig.

Der Schaden des Leasingnehmers bei wirtschaftlichem Totalschaden des Leasingfahrzeugs besteht nicht in der Belastung mit dem - ohnehin zu erbringenden - Leasingraten, sondern im Entzug der Sachnutzung.

Der Wert dieser Nutzung kann keinesfalls einen Geldbetrag übersteigen, der den Erwerb eines Fahrzeugs vom gleichen Zeitwert ermöglicht.

Der Haftungsschaden ist anhand entgangener Kapitalnutzung oder erwachsenen Kreditkosten zu berechenen.

 

Nun mal sehen, ob sie die Zahlung des Haftungsschaden immer noch ablehnen.

Was bitte ist ein Nutzungsschaden und was ist ein Haftungsschaden???

Themenstarteram 30. März 2008 um 23:18

Zitat:

Original geschrieben von Cl25

Was bitte ist ein Nutzungsschaden und was ist ein Haftungsschaden???

Dann könnte deine Frage eigentlich auch heißen: Warum heißt das Haftpflichtversicherung?

 

Nutzungsschaden:

Wenn ich ein Fahrzeug finanziere oder lease hat der Besitzer (Leasing- oder Kreditnehmer) Nutzungsansprüche.

Wird die Sache beschädigt und ist reparabel hat der Leasinggeber oder die finanzierende Bank anspruch auf die Wertminderung.

Wird die Sache zerstört durch einen dritten (Totalschaden oder wirtschaftlicher Totalschaden) entsteht dem Kredit- oder Leasingnehmer ein Nutzungsschaden , da er das in seinem Besitz befindliche Fahrzeug nicht mehr nutzen kann.

Die Versicherung des Schädigers entschädigt mit dem Widerbeschaffungswert oder dem Nutzungsausfall (wenn das Fahrzeug repariert werden kann) den Nutzungsschaden des Geschädigten.

Haftungsschaden:

Als Leasingnehmer oder Kreditnehmer hat man die Haftung für die Sache übernommen und man haftet für die Schäden die am Fahrzeug passieren oder anderen durch das Fahrzeug zufgefügt werden.

Man ist verpflichtet eine Versicherung zu haben, die im Falle eines Haftungsschadens einspringt. Daher der Name Haftplicht-Versicherung.

Ist die Sache zerstört wird die sofortige Zahlung aller verbliebenen Leasingraten oder die sofortige Rückzahlung des Kredits fällig, da die zerstörte Sache (in diesem Fall ein PKW) als Kreditsicherung wegfällt. Nun entsteht hier dem Leasingnehmer oder Kreditnehmer, weil er zwangsläufig frühzeitig den Kredit zurück zahlen muß und man als Besitzer und Nutzer für die Sache haftet ein Haftungsschaden. Zum Beispiel bleibt er auf den Kreditkosten sitzen. Der Kredit oder Leasing beträgt 48 Monate und das Fahrzeug wird schon nach 3 Monaten durch einen dritten zerstört.

Den Vermögensverlust ( Haftungsschaden) muß der Schädiger auch dem Geschädigten erstatten, also praktisch die Kreditkosten für diese Laufzeit. Davon muß der Geschädigte sich nur die Kreditkosten anrechnen lassen,in dem Zeitraum wo er tatsächlich die Sache nutzen konnte.

Nach der BGH Rechtssprechung ist bei einem Totalschaden somit der Nutzungsschaden und der Haftungsschaden zu ersetzen.

Ich hoffe deine Frage ist jetzt beantwortet und ich habe das ein bißchen verständlich rübergebracht.

 

Moin,

Die Sache ist doch ganz einfach :D Wenn die Versicherung das bei 2.25 Mio. Unfällen pro Jahr im Jahr 2005 ... (das heißt es gibt ca. 1.1 Mio. Geschädigte) ... durchführt ... und je geschädigter Person 100 Euro rausholt ... na ?! Dann reden wir von 110 Mio. Euro MEHR GEWINN pro Jahr ... da lohnt es sich je Fall eine Briefmarke zu investieren ... es reicht doch aus, wenn nur jeder 3. drauf eingeht :D

MFG Kester

da spricht ein weiser Mann hihi.. :D 

am 1. April 2008 um 7:42

Hallo Zusammen,

habe ein ähnliches Problem, allerdings ohne Totalschaden:

- LKW hat mein parkendes Fahrzeug an einem Samstag beschädigt (keine Zweifel an der Schuldfrage)

- Am selben Tag wurde ein Gutachten erstellt (Parameter: Restwert 5800 -Wert des Fahrzeugs vor dem Schaden: 12500)

- Am Montag habe ich das Fahrzeug zum Restwert lt. Gutachten 5800 verkauft

- Versicherung (HD...) will nun per Gegengutachten auf Basis der Fotos meines Gutachters nur die Reparaturkosten abzgl. MwSt ersetzen. Argumentation: Das Fahrzeug sei eindeutig "reparabel" gewesen- Rep.Kosten ca. 6900 inkl MwSt. (Ich frage mich hier welches Gesetz mich dazu verpflichtet ein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen und nicht zu verkaufen?)

Es verbleiben somit zu meinen Ungunsten (Differenz Restwert zum Wert vor Schadenseintritt) unter dem Strich ca. 750€ weniger und ich wäre dadurch m.E. schlechtergestellt als vor dem Schaden.

Aus den diversen BGH Urteilen werde ich nicht 100%ig schlau, da hier in der Regel von Totalschaden bzw. Reparatur ausgegangen wird.

Den Weg zum RA möchte ich vorerst noch vermeiden, ich möchte allerdings nach dem Schaden nicht schlechter gestellt sein als vor dem Schaden.

Habt Ihr ein paar Tipps hinsichtlich eines Schreibens an die Versicherung auf Lager? Bin dankbar für jedwede(n) gute Formulierung bzw Hinweis.

Danke vorab,

Christian

Themenstarteram 1. April 2008 um 7:52

Na herzlichen Glückwunsch!!!

Welcher Teufel hat dich eigentlich geritten ohne fachliche Beratung dein Auto zum Restwert zu verkaufen? So dumm kann doch wohl keiner sein, oder doch?

Wo du jetzt schon mit dem Verkauf gehandelt hast ist dir in dem Fall nicht mehr zu helfen und du mußt mit dem Verlust leben, da hilft dir jetzt auch kein Rechtsanwalt und BGH mehr.

wie hoch wurden denn die Reparaturkosten, welche dein Gutachter -der das Auto besichtigt hat-

prognostiziert?  

Themenstarteram 1. April 2008 um 8:00

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

wie hoch wurden denn die Reparaturkosten, welche dein Gutachter -der das Auto besichtigt hat-

prognostiziert?  

Ca. 6900 Euro mit MwSt hat er doch geschrieben.

Zitat:

Original geschrieben von Mensch_Maier

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

wie hoch wurden denn die Reparaturkosten, welche dein Gutachter -der das Auto besichtigt hat-

prognostiziert?  

Ca. 6900 Euro mit MwSt hat er doch geschrieben.

will nun per Gegengutachten auf Basis der Fotos meines Gutachters nur die Reparaturkosten abzgl. MwSt ersetzen. Argumentation: Das Fahrzeug sei eindeutig "reparabel" gewesen- Rep.Kosten ca. 6900 inkl MwSt.

 

Also, ich lese das so, dass die Versicherung diese Reparaturkosten unterstellt, aufgrund des "Gegengutachten"

:confused:

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