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Versicherung will nur Restwert zahlen
Hallihallo,
ich kenne einen Fall, bei dem ein ziemlich altes Auto einen Unfall hatte. Die Schuld lag unstreitig beim anderen Fahrer.
Dessen Versicherung weigert sich die Reparaturkosten nach Gutachten abzurechnen und besteht auf Abrechnung auf Totalschadensbasis.
Hier mal die Zahlen:
Reparaturkosten gemäß Gutachten netto: 930,- €
Restwert des Fahrzeuges: 1.200,- €
Zeitwert des Fahrzeugs vor Unfall 1.900,- €
Die Versicherung zahlt lediglich 700,- € und verweigert jede weitere Leistung.
Zu Recht? Meines Wissens kann der Geschädigte eine Abrechnung nach Gutachten verlangen, solange die Reparaturkosten unter dem Restwert des Fahzeuges liegen.
Grüße
Jan
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21 Antworten
Ein Geschädigter kann Abrechnung auf Basis der Gutachtens verlangen, sofern der Wiederbeschaffungsaufwand, also Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, über den Reparaturkosten liegen.
Re: Versicherung will nur Restwert zahlen
Zitat:
Original geschrieben von hoinzi
Hallihallo,
ich kenne einen Fall, bei dem ein ziemlich altes Auto einen Unfall hatte. Die Schuld lag unstreitig beim anderen Fahrer.
Dessen Versicherung weigert sich die Reparaturkosten nach Gutachten abzurechnen und besteht auf Abrechnung auf Totalschadensbasis.
Hier mal die Zahlen:
Reparaturkosten gemäß Gutachten netto: 930,- €
Restwert des Fahrzeuges: 1.200,- €
Zeitwert des Fahrzeugs vor Unfall 1.900,- €
Die Versicherung zahlt lediglich 700,- € und verweigert jede weitere Leistung.
Zu Recht? Meines Wissens kann der Geschädigte eine Abrechnung nach Gutachten verlangen, solange die Reparaturkosten unter dem Restwert des Fahzeuges liegen.
Grüße
Jan [/QU
Hi Jan,
Vergiss nicht, es wurde noch ein Restwert von 1.200,- für den verunfallten Wagen ermittelt und abgezogen, den du beim Verkauf ohne weiteres erzielen solltest.
Zeitwert - Restwert= Auszahlungsbetrag € 700,00. Völlig OK.
Ich hätte den Schaden nicht anders abgerechnet.
Ansonsten würdest du dich bereichern und das ist untersagt (Bereicherungsverbot).
skysurfer5
Re: Re: Versicherung will nur Restwert zahlen
Zitat:
Original geschrieben von skysurfer5
Vergiss nicht, es wurde noch ein Restwert von 1.200,- für den verunfallten Wagen ermittelt und abgezogen, den du beim Verkauf ohne weiteres erzielen solltest.
Die Versicherung kann den Besitzer nicht dazu zwingen, den verunfallten Wagen gegen seinen Willen zu verkaufen. Sollte der Besitzer den Rechtsweg einschlagen, so wird die Versicherung mit ihrem Begehren vor Gericht scheitern.
Solange die Reparaturkosten unter dem Zeitwert liegen, darf der Wagen repariert werden, wenn dies der Wunsch des Besitzers ist.
Die Versicherung handelt korrekt.
Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gibt es tatsächlich nur die 700 EUR.
Anders sieht es bei erfolgter Reparatur aus:
Wird das Fahrzeug fachgerecht repariert, so muß die Versicherung die Raperatur bezahlen.
Obergrenze dafür ist der Zeitwert plus 30 Prozent abzüglich des Restwertes.
Damit sind Reperaturen bis 1.270 EUR Brutto gedeckt.
Bei Reparaturen im Rahmen der 130% Grenze bleibt der Restwert unberücksichtigt. Eine Reparatur ist in diesem Fall bis 1.560 EUR möglich.
Stimmt hier war bei mir ein Fehler drin.
Wird repariert, so besteht bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ein Integritätsinteresse.
Hier also bis zu einer maximalen Reparaturkostenhöhe von 2.470 EUR.
Zitat:
Geht es um die Beschädigung eines Kfz, so ist die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Reparaturkosten 130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Einen Anspruch auf Ersatz von wirtschaftlich unvernünftigen Kosten hat der Geschädigte aber nicht. Ist eine Reparatur teurer als 130% des Wiederbeschaffungswertes, geht sein Anspruch deshalb nur auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes. Grundlage dieses Anspruchs ist nach dem BGH aber weiterhin § 249 S. 2 BGB.
Nach Teilen der Literatur (vgl. Palandt-Heinrichs § 251 Rn 12; Staudinger-Schiemann [1998] § 249 Rn 184) ist die Schadensbeseitigung durch den Kauf eines Gebrauchtwagens keine Naturalrestitution i. S. v. § 249 BGB. Danach stellt sich die Frage, um wieviel die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen dürfen, auch nicht im Rahmen des § 249 S. 2, sondern erst bei der Verhältnismäßigkeit der Herstellungskosten im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB. Dort ist aber von den gleichen Grenzen auszugehen. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist die Wiederherstellung unverhältnismäßig. Der Geschädigte hat folglich auch hier nur einen Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes - allerdings handelt es sich hierbei dann nicht um Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB, sondern um Wertersatz im Sinne von § 251 BGB. Für die Höhe des geschuldeten Betrags macht dies aber keinen Unterschied.
Mercedes 380 SEL - BGH 15.10.91 NJW 1992, 305 = BGHZ 115, 375: Bei einem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein fast 8 Jahre alter Mercedes-Benz 380 SEL, erheblich beschädigt. Der von der Beklagten hinzugezogene Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur auf 30.000 DM, den Wiederbeschaffungswert auf 21.000 DM und den Restwert auf 4.000 DM. Der Kläger ließ den Unfallschaden für 34.000 DM beseitigen. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst die Differenz zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert (17.000 DM) und später noch einmal 30 % aus diesem Betrag (5.100 DM), insgesamt also 22.100 DM. Der Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.200 DM. Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm 130 % des nicht um den Restwert gekürzten Wiederbeschaffungswertes von 21.000 DM, d.h. 27.300 DM, zu zahlen.
Mit der Hinnahme einer Überschreitung der Wiederbeschaffungskosten um 30% wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Reparatur das Integritätsinteresse in der Regel stärker befriedigt als eine Neuanschaffung. Der Integritätszuschlag wird nicht nur bei privaten, sondern auch bei gewerblich genutzten Pkw gewährt
Taxi - BGH 8.12.98 NJW 1999, 500: Die Beklagte stieß bei dem Versuch, auf einer Straße in Berlin nach links in eine Grundstückseinfahrt einzubiegen, mit einem als Taxi betriebenen Pkw der Klägerin zusammen, der ihr auf dem in seiner Fahrtrichtung äußersten rechten Fahrstreifen entgegenkam. Die Klägerin begehrt von der Beklagten vollen Ersatz der Reparaturkosten von 21.603,60 DM (abzüglich bereits gezahlter 7.700 DM). Die Beklagten haben u. a. gemeint, die Klägerin müsse in Anbetracht des sich auf netto 16.521,74 DM belaufenden Wiederbeschaffungswerts und eines Restwerts ihres Taxis von 7.000 DM auf Totalschadensbasis mit der Folge abrechnen, dass ihr über die vorprozessuale Zahlung von 7.700 DM hinaus keine Ansprüche mehr zustünden.
BGH:
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG steht der Klägerin voller Höhe gem. § 249 S. 2 BGB zu, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur um 26% übersteigen.
Da sich die Erhöhung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nur durch das Integritätsinteresse rechtfertigen lässt, wird sie nur vorgenommen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch tatsächlich durchführt und den Wagen selbst weiter benutzt (BGH NJW 92, 1619).
Führt der Geschädigte tatsächlich keine Reparatur durch oder übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, so kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert verlangen.
Zitat:
Original geschrieben von madcruiser
Die Versicherung handelt korrekt.
Bei Abrechnung auf Gutachtenbasis gibt es tatsächlich nur die 700 EUR.
Warum das?
Der BGH hat dazu folgendes entschieden:
Der BGH hat weiterhin entschieden, dass die Reparaturkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn keine Reparatur stattfindet (BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02). Dies gilt in jedem Fall, soweit die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Der Geschädigte braucht weder nachzuweisen, das er seinen Unfallwagen hat reparieren lassen, noch den Nachweis zu führen, auf welche Weise und in welchem Umfang die Reparatur durchgeführt worden ist. Vielmehr kann er sich mit der Vorlage des Gutachtens eines Kfz.-Sachverständigen begnügen. (BGH NJW 89, 3009).
Auf welcher Rechtsgrundlage kann die Versicherung daher auf Restwertbasis abrechnen?
Der von Dir zitierte Fall bezieht sich auf einen Schaden, bei dem die Reparaturkosten höher waren als der Wiederbeschaffungswert. In dem hier angesprochenen Fall sind die Reparaturkosten sogar niedriger als der Restwert.
Grüße
Jan
Hi,
ämm.... Hoinzi?
Man sollte dann ältere Beiträge zitieren, wenn sie nicht danach vom selben (!) Schreiber bereits korrigiert worden sind.....
Grüße
Schreddi
Zitat:
Original geschrieben von Schreddi
Hi,
ämm.... Hoinzi?
Man sollte dann ältere Beiträge zitieren, wenn sie nicht danach vom selben (!) Schreiber bereits korrigiert worden sind.....
Grüße
Schreddi
Hallo,
ich hab die Korrektur allerdings ausschließlich auf den maximal möglichen Reparaturwert bezogen, anders kann ich den Satz
"Wird repariert, so besteht bis 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes ein Integritätsinteresse. Hier also bis zu einer maximalen Reperaturkostenhöhe von 2.470 EUR."
nicht verstehen.
Hinzu kommt noch der Satz aus dem Zitat: "Da sich die Erhöhung der Verhältnismäßigkeitsgrenze nur durch das Integritätsinteresse rechtfertigen lässt, wird sie nur vorgenommen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch tatsächlich durchführt und den Wagen selbst weiter benutzt (BGH NJW 92, 1619)."
Hieraus lese ich, daß er noch immer die Ansicht vertritt, die Versicherung könne auf Restwertbasis abrechnen, wenn nicht repariert wird.
Vielleicht kann sich madcruiser selbst dazu noch mal äußern. Sollte ich das mißverstanden haben, nehme ich alles zurück und behaupte das Gegenteil.
Grüße
Jan
Aus dem Urteilstenor
(BGH, Urt. v. 29.4.2003 - VI ZR 398/02)
Zitat:
BGB § 249 Hb
Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter nutzt. Die Qualität der Reparatur spielt jedenfalls so lange keine Rolle, als die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Das gilt nur bei Reparatur - nicht aber bei Abrechnung auf Gutachtensbasis.
Weiterhin:
Zitat:
Der erkennende Senat hat die zugrundeliegende Frage, ob Reparaturkosten auf Gutachtensbasis in voller Höhe auch dann verlangt werden können, wenn die Reparatur nicht in vollem Umfang den Anforderungen des Sachverständigen entspricht, sondern das Fahrzeug nur in einen funktionstüchtigen Zustand versetzt wird, in dem es weiter benutzt werden kann, bisher nicht entschieden. Die Frage wird in der Rechtsprechung der Instanzgerichte nicht einheitlich beantwortet.
a) Die überwiegende Anzahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwands zu. Für eine darüberhinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht instandsetzen. Dies gebiete das sich aus § 249 Satz 2 BGB a.F. ergebende Wirtschaftlichkeitspostulat und das schadensrechtliche Bereicherungsverbot, weil der Restwert des Fahrzeuges trotz des Schadens im Vermögen des Geschädigten verbleibe (vgl. OLG Nürnberg, NZV 1990, 465; OLG München, ZfS 1991, 303; bisher OLG Düsseldorf, NZV 1995, 232; OLG Saarbrücken, MDR 1998, 1346; OLG Karlsruhe, MDR 2000, 697; OLG Hamm, VersR 2000, 1122; OLG Köln, ZfS 2002, 74; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2002, 81).
b) Die Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts unter Ausklammerung des Restwerts zu. Sie begründet dies damit, daß mit der Berücksichtigung des Restwerts bei der Berechnung des Schadensersatzes in die Ersetzungsbefugnis und die Dispositionsfreiheit des Geschädigten eingegriffen würde. Hinzu komme, daß die Bestimmung eines fiktiven Restwerts die Schadensabrechnung mit weiterer Unsicherheit belaste und im allgemeinen verzögere (vgl. OLG Düsseldorf, DAR 2001, 125 m.w.N.; LG Wiesbaden, ZfS 2000, 250; Eggert, DAR 2001, 20; zum Restwert: Senatsurteil, BGHZ 143, 189; vgl. auch die Empfehlung des 28. VGT NZV 1990, 103, die Grenze bei 70 % des Wiederbeschaffungswerts zu ziehen).
c) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. Oktober 1991 (vgl. BGHZ 115, 364, 371 ff.) entschieden, daß in den Fällen, in denen der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug tatsächlich repariert, bei der für die Ermittlung der Wirtschaftlichkeitsgrenze einer Reparatur erforderlichen Vergleichsbetrachtung zwischen den Reparaturkosten und den Kosten der Ersatzbeschaffung auf Seiten der letzteren eine Kürzung des Wiederbeschaffungswerts um den Restwert im allgemeinen unterbleibt.
Dieser Grundsatz gilt auch hier, ohne daß es insoweit auf die Qualität der Reparatur ankommt.
Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Erst die Unverhältnismäßigkeit bildet bei einer möglichen Naturalrestitution die Grenze, ab welcher der Ersatzanspruch des Geschädigten sich nicht mehr auf Herstellung (Naturalrestitution), sondern allein noch auf den Wertausgleich des Verlustes in der Vermögensbilanz (Kompensation) richtet (Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 367). Hiervon hat der Senat eine Ausnahme gemacht, wenn der Geschädigte bei einem besonderen Integritätsinteresse an dem Erhalt des ihm vertrauten Kraftfahrzeugs das Fahrzeug mit einem Aufwand bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts instandsetzen läßt (vgl. Senatsurteil, BGHZ 115, 364, 371 mit Anmerkung von Lipp, NZV 1992, 70 ff.; Senatsurteile vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 - und vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 66/98 - VersR 1999, 245). Ob es für diesen Zuschlag auf die Qualität der Reparatur ankommt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil hier die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigen.
Also kurzum bei Reparatur bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
Daraus kann man aber nicht den Umkehrschluss herleiten, daß bei einer Abrechnung auf Guthabenbasis der Wiederbeschaffungsaufwand die Grenze setzt.
Vielmehr würde ich da auch herauslesen, daß bei der Berücksichtigung des zu ersetzenden Schadens der Restwert außer acht zu bleiben hat.
Ich zitiere mal aus der Entscheidung: "Auch wenn die geschätzten Kosten der Instandsetzung den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen, steht dies mit den Grundsätzen des Schadensrechts im Einklang."
Der BGH vertritt die Ansicht, daß alles andere ein Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Fahrzeugeigentümers darstellt. Wieso dies anders sein sollte, wenn der Schaden nur auf Guthabenbasis abgerechnet wird, erschließt sich mir nicht. Zumal der Betreffende das Auto behalten und weiterfahren will.
Zumal der Betrag hier nur gut 70 % des Restwertes ausmacht.
Grüße
Jan
Wenn ich das richtig verstehe, ist der Restwert nur bei Reparatur außer acht zu lassen.
Bitte lies den im Urteilstenor unterstrichenen Satz nochmals nach.
Später im Text findet sich die folgende Passage:
Zitat:
Wird der PKW vom Geschädigten tatsächlich repariert und weiter genutzt, so stellt sich der Restwert lediglich als hypothetischer Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.
Nur im Fall der Reparatur ist der Restwert demnach ein hypothetischer Rechnungsposten.
Sicherlich ist hier noch begründete Meinungsverschiedenheit in der Rechtsprechung.
Andererseits finde ich das BGH-Urteil eindeutig, so wohl im Tenor, als auch in Urteil selbst.
Leider ist der BGH in dieser Entscheidung mal wieder ziemlich wischiwaschi.
Unstreitig ist: Der Restwert ist außer Betracht zu lassen, wenn der Schaden repariert wird.
Allerdings ergibt der von Dir hervorgehobene Satz nicht unbedingt die Folge, daß es bei Abrechnung auf Gutachtenbasis anders ist.
Wenn der Betreffende das Auto weiterfahren will, ist der Restwert ebenso nur ein hypothetischer Rechnungsposten, den der Geschädigte nicht realisiert.
Ich stelle es auf Dein Zitat im Deinem vorherigen Posting ab, in dem sich der BGH diese Gedanken ja im Rahmen der Frage der Abrechnung auf Gutachtenbasis macht.
Und da neigt er nach eigenem Bekunden ja der Meinung derjenigen Gerichte zu, die den Wiederbeschaffungsaufwand außer acht lassen. Hierbei kommt es auf die Qualität der Reparatur nicht an.
Anders gesagt, wenn ein Fahrzeug noch fahrtüchtig ist, braucht auch überhaupt keine Reparatur durchgeführt zu werden, um dennoch einen Anspruch auf Kostenersatz nach Gutachten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu haben.
Was den von Dir unterstrichenen Satz betrifft offenbar einen Fall, wo eine Reparatur notwendig ist, um das Fahrzeug wieder fahrtüchtig zu machen.
Wie gesagt, behalten will der Betreffende das Fahrzeug auch. Nur ist hier keine Reparatur erforderlich, um das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher zu machen.
Mal weiter betrachtet: Der BGH schützt hier die Dispositionsfreiheit des Geschädigten, der selbst bestimmen können soll, was er mit seinem Fahrzeug macht.
In dem von mir geschilderten Fall würde eine Abrechnung auf Totalschadensbasis jedoch bedeuten, daß der Eigentümer gezwungen würde, das Fahrzeug zu verkaufen, um seinen Schaden in voller Höhe ersetzt zu bekommen. Das widerspräche doch aber gerade der vom BGH hochgehaltenen Dispositionsfreiheit.
Außerdem hätte der Geschädigte das volle Risiko der Restwertunsicherheit zu tragen, da völlig offen ist, ob der Restwert des Gutachters tatsächlich zu erzielen ist.
Für mich ist die Folge daher, daß hier eine Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt werden kann.
Grüße
Jan
Ohne Reparatur ist schon noch ein kleiner Unterschied.
Da geht es dem Geschädigten nicht mehr um das Auto (alle Urteile beruhen auf dem Integritätsinteresse), sondern alleine um die Wirtschaftlichkeit.
Sonst würde er ja reparieren.
Wer sein Auto jedoch rein wirtschaftlich betrachtet, der hat kein Integritätsinteresse und damit keinen Anspruch auf mehr als den Wiederbeschaffungswert.
Dieser Gedankengang sollte nachvollziehbar sein.
Aber vielleicht findet sich ja ein Gericht, das anders denkt?